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Archive for the ‘Urheberrecht’ Category

Bündnis 90/Die Grünen: Urheberrechtsreform notwendig

Dienstag, November 29th, 2011

Im Rahmen der Bundesdelegierten-Konferenz am 27.11.2011 standen bei den Grünen auch netzpolitische Themen auf dem Programm.

Mit einem 17-seitigen netzpolitischen Leitantrag in der Hand verkündete die Partei, dass man das Gesetz um die Rechte der Urheber reformieren möchte. So sollen die Schutzfristen für Werke verkürzt werden. Materialen wie Texte, Videos oder Musikstücke von Dritten können dadurch leichter benutzt und überarbeitet werden. Regelt das Gesetz derzeit einen Urheberschutz von 70 Jahren nach dem Tod des Künstlers, sollte die Schutzfrist zunächst auf fünf Jahre verkürzt werden.

Darüber hinaus sprachen sich die Grünen gegen Vorratsdatenspeicherung, Internetsperren und verdeckte Online-Durchsuchungen aus. Auch soll der Datenschutz im Grundgesetz verankert und die Anonymität im Internet verstärkt werden. Zudem möchte man Informationsrechte und den Breitbandausbau modernisieren.

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kino.to: Staatsanwaltschaft erhebt weitere Anklage

Dienstag, November 29th, 2011

Im Fall des bereits stillgelegten Streaming-Portals kino.to, über das Internetnutzer auf tausende raubkopierter Filme zugreifen konnten, hat die Dresdner Generalstaatsanwaltschaft laut Spiegel gegen einen weiteren Beschuldigten Anklage erhoben. Der Beschuldigte soll bei kino.to für die Organisation und Betreuung der Computer-Server zuständig gewesen sein.  Das Landgericht in Leipzig wird dem Bericht zufolge in Kürze darüber entscheiden, ob es die Anklage gegen den Mann zulässt. 

Im Juni dieses Jahres hatte die das größte deutschsprachige Filmraubkopienportal kino.to abgeschaltet und ermittelt seitdem gegen mehr als 20 Menschen insbesondere wegen gewerblicher Verletzung des Urheberrechtes. Gegen eine Person wurde bereits im Oktober Anklage erhoben.

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Rechtsanwalt Matthias Olbrich für 24-h-a-z GmbH

Montag, November 28th, 2011
Hilfe bekommen Sie bei uns!

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Die mahnt durch Mitbewerber wegen angeblich begangenen Wettbewerbsverletzungen ab. Die Betroffenen sollen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch fehlerhafte Angaben zu den (40-Euro-Klausel) in der Widerrufsbelehrung bzw. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verstoßen haben.

Schützen Sie sich vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihren Webshop inklusive der allgemeinen Geschäftsbedingungen abmahnsicher zu gestalten. Für eine erste unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir Ihnen unter unserer kostenlosen Hotline 0800 / 100 41 04 zur Verfügung.

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BGH: Kein urheberrechtlicher Schutz von Kletternetz

Montag, November 28th, 2011

Im vorliegenden Fall ging es um ein Kletternetz, das sich auf einem Spielplatz befand. Die Herstellerin vertrieb eine Version, die vor über 30 Jahren von einem Architekt entwickelt worden war. Sie war der Auffassung, dass sie an diesem “Seilzirkus” ein ausschließliches Nutzungsrecht besitzt. Aus diesem Grund ging sie im Wege der gegen einen anderen Hersteller als Konkurrenten vor, der die gleiche Konstruktion unter der Bezeichnung “Raumnetz” vertrieb.

Der Bundesgerichtshof wies die mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: I ZR 53/10) ab, weil weder eine urheberrechtlicher noch ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliege. Ein urheberrechtlicher Schutz sei bei technischen Gebrauchsgegenständen nur bei einer bestimmten Schöpfungshöhe gegeben. Hierzu reiche die Verwirklichung einer technischen Idee in Form einer gelungenen handwerklichen Leistung nicht aus.

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Filesharing: Klage Rasch vor dem Amtsgericht Hamburg

Freitag, November 25th, 2011

Uns liegt ein Urteil des Amtsgericht Hamburg mit dem Az.: 36A C 172/10 vor. Es handelt sich hierbei um ein Verfahren, dass die Kanzlei im Rahmen einer - angestrebt hat. In dem Endurteil wurde der Betroffene zu einer Zahlung in Höhe von 3.629,80 Euro nebst Zinsen verurteilt. Auch die Kosten des Rechtsstreits gingen zu seinen Lasten.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Kanzlei zu Recht einen Anspruch auf Abmahnkosten von 1.379,80 Euro geltend gemacht hat. Eine Begrenzung gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG auf 100,00 Euro sieht das Gericht nicht, da es in dem vorliegenden Fall nach Auffassung des Richters keine unerhebliche Rechtsverletzung gibt. Wörtlich heißt es:

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Klage Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel für Kinotavr Video OOO – ehemals vertreten durch Kanzlei Doreen Kruse

Donnerstag, November 24th, 2011

Aktuell liegt uns eine der Kanzlei , Rechtsanwalt Tim Christian Berger, für beim Amtsgericht Köln vor. Die Firma wurde früher durch Frau Rechtsanwältin vertreten. Das Mandatsverhältnis besteht offensichtlich nicht mehr. Unser Mandant hatte sich zunächst selbst ohne Anwalt außergerichtlich verteidigt und hat nun ein Schreiben des Kölner Gerichts erhalten.

Wir werden weiter berichten. Wenn Sie auch eine von der Kanzlei für bekommen haben, nutzen Sie unsere kostenlose Abmahnungs-Hotline unter 0800/1004104 für eine kostenlose Ersteinschätzung.

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Pressemitteilung der GVU vom 22. November 2011: Jahresbericht 2010 – 595 neu aufgenommene Ermittlungen, 367 eingeleitete Verfahren, 422 erfolgreich abgeschlossene Verfahren

Mittwoch, November 23rd, 2011

Berlin, 22. November 2011. Anlässlich des 5. DACH Branchenforum in Berlin veröffentlicht die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. () ihren 2010. Darin benennt die Organisation Entwicklungen bei der illegalen Verwertung von Filmen, TV-Serien und Games, gefolgt von einer Skizzierung wichtiger Entwicklungen in Wirtschaft, Rechtsdurchsetzung und Politik. Als drittes gibt die Auskunft über ihre Strategie sowie die in 2010 erzielten Ergebnisse. Interessierte können die Publikation ab sofort auf der Webseite der als PDF herunterladen.

Neben den Aufgabenbereichen Information, Prävention und Interessenvertretung widmet sich die insbesondere den Ermittlungen gegen Urheberrechtsverletzungen. Dabei ist die von den Mitgliedern beauftragt, die Verteidigung ihrer Leistungsschutzrechte mit juristischen Mitteln an den Ausgangspunkten der illegalen Massenverwertung von Filmen und Games zu unterstützen. Daher fokussiert die Organisation ihre Aktivitäten auf Release-Gruppen und digitale Hehler, zu denen Betreiber illegaler Streaming-Portalsysteme zählen. Diese Szenen eint ein konspiratives Vorgehen, wobei der Einsatz von Sicherheitsvorkehrungen, wie Anonymisierungs- und Verschlüsselungs-Techniken gegen ein Eindringen von Außen erheblich zugenommen hat. Daher gestalten sich Vorermittlungen als zeitintensiv und bedürfen in vielen Fällen Informationen aus der Szene, um Strafanträge mit einem konkreten Anfangsverdacht gegen die Täter stellen zu können.

Nahezu 600 neue Ermittlungen in 2010 aufgenommen
Unter diesen Vorzeichen wurden 2010 insgesamt 595 neue Ermittlungen gegen Urheberrechtsverletzungen aufgenommen. 213 neue Vorermittlungen führte die gegen Release-Gruppen und digitale Hehler durch. 14 neu aufgenommene gemeinschaftliche Ermittlungen durch und Strafverfolgungsbehörden betrafen Folgeverfahren gegen Teammitglieder auf geschlossenen Trackern , die bereits Verfahrensgegenstand waren. 333 Ermittlungen nahmen die Behörden initiativ im Berichtszeitraum auf. Weitere 35 Ermittlungsansätze beruhten auf Hinweise aus der Bevölkerung. Davon gingen allein neun Hinweise zu dem illegalen Streamhoster-Portalsystem “kino.to” im Berichtszeitraum bei der ein, von denen jedoch in 2010 noch keiner neue Ansätze für das spätere strafrechtliche Vorgehen gegen dieses parasitäre Geschäftsmodell brachte.

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Klage Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht München

Mittwoch, November 23rd, 2011

Uns liegt ein Endurteil des mit dem Az.: 161 C 2221/11 vor. Es handelt sich um ein Verfahren, dass die Kanzlei im Rahmen einer - angestrebt hat. In dem Endurteil wurde der Betroffene zu einer Zahlung von € 856,00 nebst Zinsen verurteilt.

http://www.recht-freundlich.de/klage-waldorf-frommer-vor-dem-amtsgericht-munchen

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OLG Frankfurt a.M.: Formulierung “Lieferung in der Regel” unwirksam

Dienstag, November 22nd, 2011

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat am 27.07.2011 (Az.: 6 W 55/11) beschlossen, dass die Angabe einer Lieferfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Formulierung “Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang” unwirksam ist, da sie entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt ist. Im Übrigen geht eine Relativierung bei der Angabe der Lieferzeit einher, die nicht nur bedeutet, dass der Verwender nicht immer hundertprozentig gewährleisten kann, dass die Versendung binnen der angegebenen Frist stattfinden kann. Auch ergibt sich aus solch einer Formulierung nicht, dass der Verwender sich nur im Falle vereinzelter, unvorhergesehener Schwierigkeiten eine spätere Lieferung vorbehalten will. Die gebotene kundenfeindlichste Auslegung führt vielmehr zu dem Verständnis, dass sich der Verwender mit einer solchen Klausel vorbehalten will, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorliegt und wann ein Ausnahmefall. Darüber hinaus lässt eine solche Klausel auch für die nicht definierten Ausnahmefälle vollkommen offen, wann die Lieferung erfolgen wird.

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OLG Karlsruhe: Urheberrechtsschutzfähigkeit von Nachrichtentexten

Dienstag, November 22nd, 2011

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.08.2011 (Az.: 6 U 78/10) entschieden, dass Texte von Nachrichtenagenturen urheberrechtlichen Schutz als Schriftwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG genießen.

Bei Nachrichtentexten handelt es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG. Die vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema darzustellen, führen nahezu unvermeidlich zu einer individuellen Prägung eines Artikels. Dies gilt auch für die reine Berichterstattung. Die Darstellung ist regelmäßig durch die individuelle Gedankenformung und -führung des Verfassers geprägt. Bei der Berichterstattung ergibt sich eine individuelle Prägung vor allem aus der Auswahl der berichteten Tatsachen, aus der Entscheidung über die Detaillierung, mit der der Sachverhalt dargestellt wird und aus der Einordnung des Berichtsgegenstands in einen größeren Kontext. 

 

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OLG Köln, Urteil vom 30.09.2011 – Az.: 6 U 82/11: Urheberrechtsschutz von Werbetexten und Produktbeschreibungen

Dienstag, November 22nd, 2011
Urheberrechtsschutz

Urheberrechtsschutz

Grundsätzlich sind Werbetexte und Produktbeschreibungen nicht urheberrechtlich geschützt.

Eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG kann bei Werbetexten jedoch dann bejaht werden, wenn ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung gegeben ist. Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten. Dies wiederum führt dazu, eine hinreichende eigenschöpferische Prägung und damit eine urheberrechtliche Verletzung anzunehmen.

Des Weiteren können auch Produktbeschreibungen, die einen einheitlichen Aufbau zeigen und in einem das betreffende Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten sind, in ihrer Gesamtheit eine persönliche geistige Schöpfung darstellen und urheberrechtlich geschützt sein.

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LG Düsseldorf: Zahlung von über 5000 Euro Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten wegen Filesharing

Dienstag, November 22nd, 2011

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.08.2011 (Az.: 12  177/10) eine Frau als auch ihren Sohn zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 3.000 Euro sowie zur Erstattung von Rechtsanwaltkosten in Höhe 2380,80 Euro verurteilt. In dem vorliegenden Fall wurden durch den damals 17-Jährigen Jungen Musik-Dateien durch ein -Programm zum Herunterladen im Internet angeboten. Nach der der Mutter als Anschlussinhaberin hatte ihr Sohn eine Unterlassungserklärung abgegeben. Eine Zahlung erfolgte nach Angaben des Gerichts jedoch nicht.

Das Landgericht Düsseldorf ging davon aus, dass die Frau bei dem Jungen ihrer nach § 832 BGB bestehenden elterlichen Aufsichtspflicht nicht nachkommen sei.  Als Begründung führten die Richter an, dass die Frau keine „hinreichenden Maßnahmen“  getroffen habe, um die Rechtsverletzungen ihres Sohnes zu verhindern. Zudem habe sie ihn nicht in „ausreichenden Maße über mögliche Gefahren des Internets“ ausgeklärt. Die Aussage des Jungen, er habe nicht gewusst, dass die Dateien auch zum Download bereit stünden, wies das Gericht zurück. Im gelten generell hohe Sorgfaltsanforderungen und bereits leichte Fahrlässigkeit begründeten den Vorwurf der Sorgfaltpflichtverletzungen, heißt es in der Urteilsbegründung. Dies gelte erst recht, wenn Musikdateien unberechtigt zum Herunterladen im Internet verfügbar gemacht würden.

Haben auch Sie eine wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen erhalten? In diesem Fall stehen wir Ihnen jederzeit mit unserer kostenlosen anwaltlichen Erstberatung unter unserer kostenfreien Hotline 0800/1004104 zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten, diese abzuwehren.

 

 

 

 

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Amtsgericht München: Klagewelle gegen 1.400 Filesharing-Fälle

Montag, November 21st, 2011

1.400 Klagen wegen der Teilnahme an illegalen Onlinetauschbörsen  sind derzeit vor dem anhängig. Große Unternehmen, die Musikstücke, Hörbücher oder Videos vermarkten, klagen derzeit in einer Vielzahl von Fällen, wie eine Sprecherin des Gerichts mitteilte. Weitere Klagen sollen folgen.

Ausgangspunkt seien die sogenannten Online-Tauschbörsen. Hier würden von den Benutzern Musikdateien angeboten, im Gegenzug laden sie Dateien anderer herunter. Für den Urheberrechtsverletzer berge das ein hohes Risiko. Es sei mittlerweile möglich, so die Sprecherin ,,den digitalen Fingerbadruck zu finden und an seine IP-Adresse zu kommen“. Nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft ist der Internetprovider dann verpflichtet, dieser den Namen herauszugeben. Unabhängig vom einem Verschulden kann dieser von dem Unternehmen zur Unterlassung verpflichtet werden. Falls der Internetzugang nicht ausreichend gesichert war und nicht dem Stand der Technik entsprach , kann er auf Schadensersatz verklagt werden. Der Schadensersatz bemisst sich im Regelfall nach ansonsten angefallener Lizenzgebühr, heißt es weiter.

Für außergerichtliche Anwaltskosten könnten bei “einem Streitwert von im Regelfall 10.000 Euro hier gleich mal 651 Euro netto verlangt werden”. Da nütze  auch die neue Vorschrift des § 97 Absatz im Urhebergesetz nichts. Danach sind bei Streitigkeiten nachdem 1.9.2008 die Abmahnkosten für den Rechtsanwalt bei der ersten auf 100 Euro gedeckelt worden. Da dies aber nur für unerhebliche Rechtsverletzungen gelte und die Nutzung von Tauschbörsen nach Ansicht des Gerichts nicht unerheblich ist, greife diese Deckelung nicht.

Eine kostenlose Ersteinschätzung zu solch einer durch erfahrene IT-Anwälte erhalten Sie unter unserer kostenfreien anwaltlichen Hotline 0800/1004104.

 

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OLG Köln: Kein gewerbliches Ausmaß bei acht Monate alten Kinofilmen

Montag, November 21st, 2011

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 30.09.2011 (Az. 6 W 213/11) entschieden, dass beim von Kinofilmen kein Handel im “gewerbliches Ausmaß” vorliegt, wenn die relevante Verwertungsphase von etwa sechs Monaten abgelaufen ist. Das Urteil bezog sich auf die Filme „Iron Man 2“ und „Plan B für die Liebe“, die mittels der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein sollen. Diese Filme waren acht Monate zuvor auf DVD erschienen.

Das Gericht stellte in seiner Urteilsbegründung entgegen der Aufassung des Oberlandesgericht München fest, dass der Tausch solcher Filme im Internet nicht per se eine Rechtsverletzung in “gewerblichen Ausmaß” darstelle. Vielmehr müssten weitere erschwerende Umstände hinzu kommen, die eine solche Rechtsverletzung begründen würden.

Der Senat erkannte, dass eine Rechtsverletzung von einigem Gewicht vorliegen müsse, um die Herausgabe von Adressdaten erlassen zu können, hieß es weiter. Davon könne jedoch nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Auswertung einer DVD bereits mehr als sechs Monate zurückliege.

Grund hierfür sei, dass nach der Erfahrung und einer wirtschaftlichen Betrachtung davon ausgegangen werden könne, dass sechs Monate nach dem Erscheinen die Erst- und Zweitvermarktung der DVD grundsätzlich vollzogen sei. Damit gemeint sind die Veräußerung im jeweiligen Fachhandel sowie der Verkauf zu vergünstigten Preisen über alle Absatzmöglichkeiten. Andere besondere Anhaltspunkte, die die Fortdauer der relevanten Verwertungsphase aufzeigen könnten, konnte das Gericht nicht feststellen.

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OLG Braunschweig: 300 Euro Schadensersatz für ein Foto

Donnerstag, November 17th, 2011

Im vorliegenden Fall verklagte ein Fotograf einen Internet-Nutzer, weil dieser ungefragt für seine private Ebay-Auktion ein Bild übernommen hatte.

Die Richter des Oberlandesgerichts Braunschweig sprachen dem Fotografen nun einen Schadensersatz in Höhe von 300 Euro zu (Beschluss v. 14.10.2011 – Az.: 2 W 92/11). Die Summe setzt sich aus 150 Euro Lizenzschaden und einen Verletzerzuschlag in gleicher Höhe zusammen.

Hinsichtlich der Frage nach dem Streitwert war das Gericht jedoch anderer Ansicht als der Kläger. Statt eines Streitwerts von 6.000 Euro, sei vielmehr von einem Betrag in Höhe von 300 Euro auszugehen. Dies sei angemessen und verhältnismäßig.

Generalpräventive Erwägungen dürften keine Rolle spielen. Ein erhöhter Streitwert liege nicht im Interesse des Urhebers, sondern belaste ihn sogar. Denn es bestehe die Gefahr, dass der Urheber einen Teil der Kosten des erhöhten Streitwerts selbst zu tragen habe. Was daher zur Abschreckung des Verletzers gedacht, treffe den Urheberrechteinhaber selbst.

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BGH: Haftung von Minderjährigen im Zusammenhang mit Filesharing

Dienstag, November 15th, 2011

Der Bundesgerichtshof stellt in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss v. 03.02.2011 – Az.: I ZA 17/10) fest, dass auch ab einem Alter von sieben Jahren auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn sie einen Schaden angerichtet haben.

Im vorliegenden Fall hatte ein Minderjähriger eine eigene Webseite betrieben. Dort setzte er einen Link auf eine -Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke illegal angeboten wurden. Im Folgenden erhielt er eine wegen . Als er die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgab und auch den entstandenen Schaden in Höhe von 2.015,38 Euro nicht zahlte, wurde er verklagt.

Der Bundesgerichtshof stellte hierzu im Rahmen einer Entscheidung über Prozesskostenhilfe fest, dass der für die von ihm begangene Urheberrechtsverletzung durch Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Musiktitels über eine Tauschbörse im Internet aufkommen muss. Dass das Kind dem Minderjährigenschutz unterliegt, spielt keine Rolle. Vielmehr kommt es hier ausschließlich auf die Deliktsfähigkeit an.

Dieser Beschluss wird weitreichende Auswirkungen auf die laufenden -Verfahren haben, denn viele Kinder und Jugendliche sind im Web aktiv und nehmen es mit dem nicht immer so genau.

Wenn Sie oder Ihr Kind eine erhalten haben, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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Abmahnung Waldorf Frommer: Neugestaltung der Abmahnschreiben

Dienstag, November 8th, 2011
Kostenlose Abmahnungs-Hotline unter 0800/1004104

Kostenlose Abmahnungs-Hotline unter 0800/1004104

Die aus München hat ihre urheberrechtlichen Abmahnungsschreiben verändert. Bislang wurden zwölf Seiten (vorbereitete Unterlassungserklärung, Datenblatt, Auskunftsbeschluss) und dutzende Anlagen, mithin also über 20 Seiten an den Abgemahnten versendet. Grund hierfür ist das Weglassen der sehr ausführlichen Zitierung von Rechtsprechung zu den einzelnen Punkten, die im Anschreiben dargelegt wurden, wie etwa zur Frage und Beweisbarkeit des Verstoßes, der Verpflichtung zur Kostenerstattung und des Schadensausgleiches.

Hingegen hat sich in inhaltlicher Sicht nichts geändert. Es wird weiterhin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages in Höhe von bis zu 956,00 Euro gefordert.

Unsere Empfehlung ist deshalb nach wie vor: Lassen Sie sich anwaltlich beraten und unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Auch von einer vorschnellen Erfüllung der Forderungen ist abzuraten.

Weitere interessante Informationen zum Thema “Abmahnungen von ” finden Sie hier:

http://abmahnung-blog.de/index.php?s=Waldorf+Frommer  und

http://abmahnung-blog.de/abmahnung-kurzratgeber

 

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LG Berlin: Kein Verbreitungsrecht für Bilder von Werken der Künstler Christo und Jeanne-Claude

Freitag, November 4th, 2011

Eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht nur dann vor, wenn fremde Bilder verwendet werden, sondern auch dann, wenn eigene Bilder von Kunstwerken Dritter verwendet werden und dies in kommerzieller Weise geschieht (, Urteil v. 27.09.2011 – Az.: 16 O 484/10).

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Ermittlungen Filesharing: Warum hören, wenn doch alles klar ist

Dienstag, November 1st, 2011

Uns liegt eine eidesstattliche Versicherung von , Geschäftsführer der Firma Internet Services GmbH aus Wettenberg vor. Die Firma Internet Services GmbH ist als Ermittlungsfirma in urheberrechtlichen Angelegenheit für die Kanzlei Kornmeier & Partner und die Firma Germany GmbH & Co. KG tätig.

In der uns vorliegenden eidesstattlichen Versicherung führt Herr Wenzel aus, dass zwar die von ihm identifizierten Dateien durch die Software CASSIS anhand des Hash-Wertes zweifelsfrei identifiziert werden konnten. Allerdings, so führt Herr Wenzel für die Firma Internet Services GmbH aus, wird von einem Mitarbeiter ein Hörabgleich dieser Datei gegen die Original-Tonaufnahme durchgeführt. Wörtlich heißt es dann:

„So wird sichergestellt, dass die zum Hash-Wert gehörende Datei tatsächlich die überwachte Tonaufnahme wiedergibt.“

Hier stellt sich für uns immer wieder die Frage, warum bei der angeblich eindeutigen Ermittlung des urheberrechtlich geschützten Werkes dann noch ein Hörabgleich notwendig ist. Dies lässt sich aus unserer Sicht nur so erklären, dass die Ermittlungsfirmen gerade nicht sicher sind, dass zweifelsfrei und mit 100-prozentiger Sicherheit die richtige Musikdatei erwischt wurde. Ansonsten macht der Mehraufwand, der durch den Hörabgleich entsteht, keinen Sinn. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Hunderte und Tausende von Musikdateien, die täglich ermittelt werden. Hier Kann schon aus kaufmännischen Erwägungen davon ausgegangen werden, dass auf einen solchen Mehraufwand verzichtet wird, wenn ohne den Hörabgleich bereits eine 100-prozentige Sicherheit vorliegt.

Das heißt im Umkehrschluss, dass die Ermittlungen anhand des Hash-Wertes eben nicht als eindeutige Identifizierung ausreichen.

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Pressemitteilung von GVU vom 20. Oktober 2011: Erste Anklage im Fall kino.to am Landgericht Leipzig erhoben – “Gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzungen in über einer Million Fälle” lautet der Vorwurf

Freitag, Oktober 21st, 2011

Berlin, 20. Oktober 2011. Wegen gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen in über einer Million Fälle hat die Anfang dieser Woche Anklage vor der großen Strafkammer beim Landgericht Leipzig gegen den ersten der mutmaßlichen Betreiber von kino.to erhoben. Dem Beschuldigten wird die Mittäterschaft am diesem illegalen Filehoster-Portal-System vorgeworfen.

Die Anklage ist Folge einer internationalen Durchsuchungsaktion gegen kino.to unter der Leitung der Integrierten Ermittlungseinheit Sachsen (INES) am 8. Juni dieses Jahres. In deren Verlauf beschlagnahmten die Beamten die Domain von kino.to sowie die Server mehrerer Streamhoster und verhaftete 13 Personen. Sechs dieser Tatverdächtigen sitzen bis heute in Haft, darunter der nun Angeklagte.

Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. () hatte am 28. April 2011 Strafantrag gestellt. Die ermittelte in den Monaten intensiv und wird nun eine Reihe von Verfahren gegen die Mittäter des Systems “kino.to” vor Gericht bringen. Etwa 15.000 Seiten umfassen die Anlagen dieser ersten Anklageschrift, in denen die Urheberrechtsverletzungen dokumentiert sind.

Bereits seit 2008 hatte die das illegale Angebot im Visier. Im Verlauf der jahrelangen Vorermittlungen trug die Organisation umfangreiche Informationen zu kino.to zusammen. Danach wurde das System “kino.to” auf Grundlage von systematischen Verletzungen von Urheber- und Leistungsschutzrechten einzig zu dem Zweck etabliert, allen Beteiligten dauerhafte Einkünfte aus illegalen Profiten zu verschaffen. Dazu hatten die Verantwortlichen von kino.to ein System aus ineinandergreifenden Komponenten aufgebaut und arbeitsteilig organisiert.

Das System “kino.to” bestand aus der bekannten Portalseite und mehreren Streamhostern, die zum Teil von den Portalseitenverantwortlichen selbst betrieben wurden. Auf den Streamhostern lagen illegale Kopien von zuletzt mehr als 30.000 Einzeltiteln aktueller Kinofilme, älterer Produktionen sowie TV-Serien. Diese Raubkopien waren ausschließlich über Links auf der Portalseite www.kino.to für Internetnutzer erreichbar. Viele der Titel waren auf mehreren Streamhostern abgespeichert, so dass auf der Portalseite pro Film oder Serie bis zu 24 Links zu Kopien des entsprechenden Titels zu finden waren.

Für Film- und Serien-Nachschub auf den Streamhostern hatten die Portalseitenbetreiber nach -Erkenntnissen so genannte Uploader engagiert und für die bestellten Raubkopien auch bezahlt. Umfangreiche Indizien begründeten zudem den Anfangsverdacht, dass so genannte Freischalter die Veröffentlichung der Links zu diesen Dateien nach einer Qualitätskontrolle vornahmen. Diese Freischalter wurden nach -Erkenntnissen ebenfalls von den Portalseitenbetreibern für diese Tätigkeit entlohnt.

Sowohl auf der Portalseite als auch auf den Eingangsseiten der Streamhoster waren Werbebanner geschaltet, die zumeist zu so genannten Abofallen und Abzockseiten führten. Die Einnahmen aus diesen Werbemitteln und weiteren Provisionen stellten nach -Erkenntnissen das eigentliche Ziel der kino.to-Verantwortlichen dar. Um dieses Ziel zu erreichen, brauchten die Betreiber attraktive Inhalte, die möglichst viele Nutzer anlocken. Die Filme und TV-Serien waren demnach nur Mittel zum Zweck bei diesem parasitären Geschäftsmodell.

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