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Archive for the ‘Urteile’ Category

Landgericht Nürnberg-Fürth: Internetprovider muss konkrete Beanstandungen eines Arztes zu einer ihn betreffenden Bewertung prüfen

Freitag, Mai 11th, 2012

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat eine einem aktuell verkündeten Urteil die vom Bundesgerichtshof für postulierten Prüfpflichten konkretisiert. Es hat dem klagenden einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Internetportals zur ärztlicher Leistungen zugebilligt. Der hatte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verbreitung einer negativen zur Wehr gesetzt.

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat den für die Verbreitung der (rein technisch und nicht als Urheber) verantwortlichen Betreiber des Internetforums vorläufig zur Unterlassung verpflichtet. Ein Nutzer hatte die seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in das Forum eingestellt und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger ein fachlich inkompetenter sei, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse. Hiermit war der nicht einverstanden. Er wies den darauf hin, dass er – auch nach Durchsicht aller Patientenunterlagen – eine der zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die folglich schon aus diesem Grund falsch sei. Der fragte darauf hin bei seinem Kunden lediglich nach, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie von ihm dargestellt. Dies bejahte der Verfasser, dessen Identität nach wie vor allein dem bekannt ist.

Mit dieser Antwort gab sich der zufrieden. Er berief sich zudem auf das gemäß Telemediengesetz schützenswerte Anonymisierungsinteresse des Beitragsverfassers und schließlich darauf, dass wegen der ärztlichen Schweigepflicht eine „Pattsituation“ hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der widerstreitenden Angaben bestehe. Die vom gerichtlich gerügten Teile der Bewertung löschte er nicht. Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat jetzt vorläufig festgestellt, dass der auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der – ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist – nach den Grundsätzen der sogenannten auf Unterlassung.

Der Streit um die Bewertung des Zahnarztes dürfte damit nicht abgeschlossen sein. Der hatte bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 angekündigt, im Falle seines Unterliegens das zu betreiben und hier dem der Bewertung auf den Grund gehen zu wollen.

(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12).

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Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen

Donnerstag, Mai 10th, 2012

Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Sache mit Beschluss vom 10. November 2009 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Fragen vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen die internationale der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Anbietern anzunehmen ist und ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach deutschem Recht oder gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet. Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 25. Oktober 2011 entschieden.

Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die internationale der deutschen Gerichte bejaht, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet. Er hat darüber hinaus entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört. Die – jeweils im Einzelfall vorzunehmende – Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führte wie in den Parallelverfahren (vgl. Pressemitteilungen 255/2009 und 30/2010) zum Vorrang des Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung. Der Senat hat die Klage deshalb abgewiesen. (weiterlesen …)

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Verbraucherschützer gehen gerichtlich gegen die Telekom vor

Freitag, Mai 4th, 2012
LG Bonn verurteilt Telekom

LG Bonn verurteilt

Mitarbeiter der Deutschen sollen Kunden kostenträchtige Zusatzleistungen untergeschoben haben. Das Landgericht Bonn sah es als erwiesen an, dass die in mindestens zwei Fällen Bestätigungen für preistreibende Aufträge verschickt hatte, die nie erteilt worden seien. das Verfahren hatte die Hamburg angestrengt.

http://www.welt.de/newsticker/news3/article106251034/Verbraucherschuetzer-greifen-die-Telekom-an.html

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„TÜV“ – Kein Synonym für Prüfleistungen

Donnerstag, Mai 3rd, 2012

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.08.2011, Az. I ZR 108/09, entschieden, dass die Bezeichnung und Marke „“ ausschließlich von -Unternehmen verwendet werden darf. Gegenstand des Rechtsstreits waren verschiedene Werbeaussagen eines nicht mit einem -Unternehmen verbundenen Prüfunternehmens:

„Privater
„Erster privater
„Deutsche Gesellschaft für … bietet bundesweit -Dienstleistungen“

Die Klägerin ( Süd AG) hatte die Unterlassung dieser Werbeaussagen begehrt und vom BGH Recht bekommen: Dritten sei es untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit einer im Inland bekannten Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn die Benutzung des Zeichens die Wertschätzung oder die Unterscheidungskraft der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt.

Der Senat hob hervor, dass die Bezeichnung „TÜV“ einen Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen darstelle und dass die Bezeichnung sich im geschäftlichen Verkehr auch nicht zu einer gebräuchlichen Abkürzung von Prüfdienstleistungen (z. B. einer Hauptuntersuchung) entwickelt habe.

Der Bundesgerichtshof hat zudem bestätigt, dass neben der Gesellschaft auch der Geschäftsführer für die Markenverletzungen haftet, weil er sie kannte und nicht verhindert hat. Zudem hat das Gericht einen  schuldhaften (fahrlässigen) Verstoß bejaht mit der Folge, dass die Gesellschaft und der Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c2e5aaa191ab8cba0cbedf3d719a874e&nr=57613&pos=0&anz=2&Blank=1.pdf

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Telefonat zur Erforschung der Kundenzufriedenheit im Anschluss an Abwicklung eines Auftrages ist Werbung i.S.v. § 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG

Freitag, April 27th, 2012

Anrufe beim Anwalt können Ärger machen.

http://www.recht-freundlich.de/telefonat-zur-erforschung-der-kundenzufriedenheit-im-anschluss-an-abwicklung-eines-auftrages-ist-werbung-i-s-v-%c2%a7-7-absatz-2-nr-2-uwg

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Herkunftstäuschung durch aus Kuhmilch hergestellte Käsesorten mit den Bezeichnungen „Erzincan Peyniri“ und „Erzincan Kasari“

Freitag, April 27th, 2012

Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 22.03.2012, Az. 23 O 18/09 einer Lebensmittelvertriebsgesellschaft verboten, einen in den Niederlanden aus hergestellten Weichkäse unter der Bezeichnung „ “ und einen in Deutschland aus hergestellten unter der Bezeichnung „ “ in den Verkehr zu bringen.

Die hatte die Bezeichnung der beiden , die vorwiegend über türkische Lebensmittelgeschäfte verkauft werden, als beanstandet, weil die Verbraucher davon ausgehen, dass der auch tatsächlich aus (einer Stadt am oberen Euphratufer im Nordosten der Türkei) stammt. Durch die gewählten Bezeichnungen werde der Eindruck erweckt, als handele es sich um den bekannten, in der Türkei geschützten „ Tulum “, einen in aus Schafsmilch hergestellten .

Das Gericht ist der Argumentation der gefolgt. Es hat ausgeführt, dass der bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unrichtige Vorstellungen hinsichtlich der geographischen Herkunft und deren Beschaffenheit hervorrufe. Im Rahmen einer Verkehrsbefragung seien Personen mit türkischem Migrationshintergrund unter Vorlage der Etiketten über die Vorstellungen zur Herkunft und Beschaffenheit der Produkte befragt worden. Bei dieser Befragung, die aus offenen und geschlossenen Fragen bestanden habe, sei herausgekommen, dass eine jedenfalls nicht unerhebliche Zahl von 24 bzw. 29 % der Verbraucher einer Herkunftstäuschung unterlegen sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

In einem ähnlich gelagerten Fall hat die mit einem Lebensmittelunternehmen vor dem Oberlandesgericht Stuttgart einen Vergleich geschlossen, in dem sich das Unternehmen verpflichtet hat, auf die Produkte „Hellim“ (Hellim steht für den traditionell bekannten Halloumi aus Zypern, der aus Kuh-, Schafs- und Ziegenmilch besteht) und „ Tulum “ auch in den türkischen Hinweisen die Zutat „“ in türkischer Sprache aufzunehmen und auf die Herkunft „Made in Germany“ hinzuweisen ( Stuttgart, 05.08.2010, Az. 2 U 33/10).

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GWE: Angebotsformulare irreführend und täuschend – so das OLG Düsseldorf

Donnerstag, April 26th, 2012

Nach Verkündung des zweitinstanzlichen Urteils des Düsseldorf am 14.2.2012, mit dem auch das Oberlandesgericht die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit der Formularaussendungen der -Wirtschaftsinformationsges. mbH bestätigt hat, liegt dem DSW nunmehr das vollständige Urteil mit Entscheidungsgründen vor.

http://www.dsw-schutzverband.de/de/news/detail.asp?id=117&nb=1

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Irreführende Werbung mit Umweltargumenten: OLG Koblenz untersagt Werbung für Grablichter mit „CO2-neutral“ und „umweltschonend“

Donnerstag, April 26th, 2012

Das Koblenz hat in einem Rechtsstreit über die mit Umweltargumenten einem Unternehmen untersagt, die von ihm angebotenen Grablichter u. a. mit den umweltbezogenen Werbeaussagen „“, „“ sowie „kein Palmöl“ zu bewerben. Das zwischenzeitlich rechtskräftige Urteil vom 10.08.2011, Az. 9 U 163/11, bestätigt das Urteil der ersten Instanz, welche die im vergangenen Jahr angerufen hatte (LG Koblenz, Urteil vom 11.01.2011, Az. 4 HK O 22/10).

Das Unternehmen hatte Kompositionsöl- und Grablichter, welche aus recycelten Fetten aus der Gastronomie oder Lebensmittelherstellung hergestellt wurden, auf dem Etikett u. a. mit den genannten Umweltargumenten beworben. Diese hatte die als beanstandet, was die Richter beider Instanzen bestätigten:

Zentraler Punkt des Rechtsstreits war die mit der Eigenschaft „“, einer Aussage, die in der Produktwerbung eine zunehmende Rolle spielt. Nach Auffassung des Gerichts erwartet der Verbraucher von einem Produkt, welches als „“ beworben wird, zumindest eine ausgeglichene CO2-Bilanz in der Form, dass das ausgestoßene CO2 an anderer Stelle wieder eingespart oder durch Klimaprojekte ausgeglichen wird. In die Bilanzierung seien Produktion und Herstellungsvorgang einzubeziehen. Eine solche Kompensation konnte die Beklagte nicht belegen. Allein die Begründung, sie hätte ca. 100 Bäume und Sträucher gepflanzt, reichte dem Gericht nicht.

Die Aussage „kein Palmöl“ war deshalb falsch und , weil die Fette unstreitig Palmöl enthalten, ein häufig in der Gastronomie verwendetes Produkt. Nach Auffassung des Gerichts erwarte der Verbraucher bei einem „heimischen Rohstoff“ einen unmittelbar aus der Natur entnommenen Grundstoff. Die Vorstellung eines aus Übersee stammenden Vorprodukts, welches in Deutschland lediglich verarbeitet und recycelt wird, liege bei dieser fern, sodass auch diese Aussage war.

Auch die mit einem -Siegel „geprüfte “ war , weil die geprüften Merkmale nicht offen gelegt wurden und sich das Siegel auf Werbeaussagen bezog, die der gar nicht geprüft hatte. Letztlich kritisierte das Gericht auch die Aussage „umweltschonende Produkte, die das Klima und den Regenwald schützen“ als „angesichts des Informationsbedürfnisses der angesprochenen Verbraucher zu wenig konkret“ und führte ausdrücklich weiter aus: “Wenn die Beklagte mit dieser, die Emotionen der Verbraucher ansprechenden Wendung betreiben will, ist sie verpflichtet, den Verbraucher über die tatsächlichen Grundlagen aufzuklären“.

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Bundesgerichtshof zu Pharming-Angriffen im Online-Banking

Dienstag, April 24th, 2012

http://www.recht-freundlich.de/bundesgerichtshof-zu-pharming-angriffen-im-online-banking

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Fundstellenangabe von Tests in Prospektwerbung

Dienstag, April 24th, 2012

Das Landgericht Köln hat in einem Urteil vom 06.10.11, Az. 31 O 205/11 entschieden, dass es wettbewerbswidrig und unzulässig ist, wenn in einem unter Bezug auf ein Produkt mit einem der oder einem von geworben wird, ohne dass dabei lesbar die Fundstelle angegeben wird.

Der Entscheidung lag ein mit Produktabbildungen zugrunde. Auf der Abbildung selbst war erkennbar, dass das Produkt von verschiedenen Unternehmen bzw. Stiftungen getestet wurde. Das Testergebnis selbst war jedoch nicht entzifferbar.

Das Landgericht führte aus, dass sich der Werbende, der sich dafür entscheidet, das abzubilden, dies auch vollständig tun müsse in dem Sinne, dass auch die Fundstelle angegeben werde. Die Gestaltung des Werbeprospektes liege im Machtbereich des Werbenden. Allein dem Werbenden obliegt es daher entweder die Fotografie so zu bearbeiten, dass die Fundstelle erkennbar ist, oder aber die Fundstellenangabe neben dem Produkt im Rahmen der Produktbeschreibung zu platzieren.

Zurückgewiesen wurde vom LG Köln die Verpflichtung, zusätzlich auf das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge lesbar hinzuweisen. Allein aus der Angabe der Testveröffentlichung, also der Fundstellenangabe, könne der Leser hinreichend deutlich erkennen, dass es sich bei dem durchgeführten um eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt des Tests handelte. Mit Angabe der Fundstelle sei für den Verbraucher bereits zwingend deutlich, dass der einige Zeit zurückliege und damit das nunmehr beworbene Produkt nicht mehr zu der getesteten Charge gehören könne.

Das Köln hat in einem Hinweisbeschluss vom 22.11.11 dargelegt, dass es gedenke, der Auffassung der 1. Instanz zu folgen. Dem Verbraucher sei bei Lebensmitteln ohne weitere besondere Aufklärung bewusst, dass der Chargen betroffen hatte, die zum Zeitpunkt der nicht mehr zum Verkauf stehen.

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YouTube durch GEMA zur Löschung von Musik veranlasst

Freitag, April 20th, 2012

Das Urheberrecht zeigt seine Wirkung nicht nur im “Kleinen”, sondern auch im “Großen”, wenn man sich anschaut, dass eine gegen das Handeln von angeht.

Im aktuell durch die Presse gehenden Fall wird gezwungen, 7 Musiktitel aus seinem Portal zu löschen.

http://www.die-abmahnung.de/wordpress/youtube-durch-gema-zur-loschung-von-musik-veranlasst

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Hörgeräte nicht „so unsichtbar“ – Anerkenntnis-Urteil vor dem Landgericht Stuttgart

Freitag, April 20th, 2012

Moderne werden in der häufig als „“ bezeichnet. Ziel einer solchen werblichen Darstellung ist es natürlich, den angesprochenen Verbrauchern ihre Angst vor einer möglichen Stigmatisierung beim Tragen eines nach außen hin deutlich sichtbaren Hörgeräts zu nehmen. Doch auch wenn in den letzten Jahren große Fortschritte erzielt werden konnten, was die Sichtbarkeit bzw. Unsichtbarkeit von Hörgeräten anbelangt, erweist sich das Attribut „“ in seiner Absolutheit oft als falsch und damit als wettbewerbsrechtlich bedenklich.

In einem aktuellen Fall der war für eine ganze Serie von Hörsystemen eines großen europäischen Herstellers mit der Aussage „so “ geworben worden. Dabei handelte es sich bei den entsprechenden Hörsystemen sogar um Hinter-dem-Ohr-Modelle (HdO), die außerhalb des Ohres getragen werden. Diese können im Grunde nur dann für Dritte „“ sein, wenn sie vom Haar des Trägers verdeckt werden. Die Wettbewerbzentrale hat die deshalb im Wege der Abmahnung als gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG beanstandet. Die in Anspruch genommene deutsche Tochtergesellschaft des -Herstellers war jedoch nicht bereit, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Angelegenheit wurde deshalb der gerichtlichen Klärung zugeführt. (weiterlesen …)

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EuGH: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Datenverarbeitung über das Internet – Beeinträchtigung eines ausschließlichen Rechts – Hörbücher, die mittels eines FTP-Servers über das Internet durch eine vom Internetdienstleister zur Verfügung gestellte IP-Adresse zugänglich gemacht werden – Anordnung an den Internetdienstleister, den Namen und die Adresse des Nutzers der IP‑Adresse herauszugeben

Donnerstag, April 19th, 2012

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=?docid=121743&doclang=DE&mode=req&cid=1153798

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Information über Widerrufsrecht von Verbrauchern beim Abschluss von Zeitschriftenabonnements im Rahmen von Fernabsatzverträgen

Mittwoch, April 18th, 2012

Mit Urteil vom 09.06.2011 – I ZR 17/10 – Computer-Bild, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, in der ein Bestellformular abgedruckt ist, mit dem eine abonniert werden kann, darauf hinzuweisen ist, dass im Fall einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht. Eine Bagatellgrenze, wie für Ratenkreditverträge, besteht beim Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nicht.

Die Verpflichtung, die Verbraucher über das Nichtbestehen des Widerrufsrechtes zu informieren, stelle auch eine Marktverhaltensregelung im Sinn des § 4 Ziff. 11 UWG dar. Den Verbrauchern würden Informationen vorenthalten, die sie für eine geschäftliche Entscheidung benötigten. Das Fehlen einer Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes begründe die Gefahr, dass die Verbraucher unter Umständen im Vertrauen auf das Bestehen eines Widerrufsrechtes einen Vertrag über ein Jahresabonnement abschließen, den sie in der Folge nicht widerrufen könnten. (weiterlesen …)

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Testsiegel: Geprüfter Service – Servicenote: „sehr gut“

Dienstag, April 17th, 2012

- Geprüfter

Ein , der nach eigenen Angaben zu den größten Finanzdienstleistern Deutschlands gehört und sich auf „schwierige Fälle“ spezialisiert hat, bewarb die von ihm angebotenen Dienstleistungen im Internet unter Abbildung eines Siegels, in dem es hieß „Geprüfter , kostenlos geprüft 03/2011, : ,sehr gut’“.

Hinsichtlich der mitgeteilten des Unternehmens wurde in der weder eine für diese Untersuchung angegeben noch ein Hinweis darauf, wo das entsprechende Testergebnis veröffentlicht worden ist.

Die beanstandete diese Form der , weil nach ihrer Auffassung die und der Ort der Veröffentlichung der Untersuchung zu den wesentlichen Angaben einer zählen, zu deren Mitteilung ein Unternehmer gegenüber Verbrauchern verpflichtet ist. Der lehnte die Abgabe der von der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung ab und änderte das Siegel lediglich dergestalt, dass er auf den Begriff „Geprüfter “ verzichtet. Im Übrigen stellte er sich auf den Standpunkt, dass aus dem Gesamtzusammenhang der sich ergebe, dass es sich um eine Kundenzufriedenheitsuntersuchung handelt, die allerdings die Besonderheit aufwies, dass die mitgeteilten Ergebnisse oder Auszeichnungen der Kundenuntersuchung so nicht zu entnehmen waren.

Nachdem weder zu dem ursprünglichen Siegel noch zu dem geänderten Siegel eine außergerichtliche Einigung möglich war, erhob die beim Landgericht Frankenthal Unterlassungsklage mit dem Antrag, dem die mit den Siegeln zu untersagen (LG Frankenthal, Az. 2 HK O 168/11). Im Rahmen des Prozessverfahrens teilte der dann mit, dass er an einer streitigen Entscheidung des Rechtsstreites nicht interessiert sei. Er gab zu der Verwendung des Testsiegels eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dergestalt ab, dass er sich in Zukunft verpflichtet, nicht mehr mit der Abbildung eines Testsiegels zu werben, ohne gleichzeitig deutlich auf die für den in Bezug genommenen und/oder dessen Fundstelle hinzuweisen. Das Landgericht Frankenthal stellte mit Beschluss vom 29.03.2012 das Zustandekommen dieses Vergleiches fest, in dem sich der auch zur Tragung der gesamten Prozesskosten verpflichten musste. (F 5 0842/11).

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Irreführende Preiswerbung: Kein Mindestumsatz, keine Anschlussgebühr, rechnerische Grundgebühr

Montag, April 16th, 2012
Irreführende Preiswerbung

Irreführende Preiswerbung

In einem Fall der hat das Landgericht Konstanz mit Versäumnisurteil vom 01.12.2011, Az. 8 O 43/11 KfH, ein Unternehmen wegen irreführender Blickfangwerbung zur Unterlassung verurteilt. Der Anbieter warb für verschiedene Tarifangebote wie D-Netz Handytarife mit der Angabe „Kein “.

Diese wurde als beanstandet, da tatsächlich abhängig von dem Nutzungsverhalten eine sogenannte Administrationsgebühr in Höhe von 2,00 Euro monatlich berechnet wurde, wenn innerhalb eines bestimmten Zeitraumes keine kostenpflichtigen Verbindungen anfielen. Somit wurde ein gefordert. Auch dann, wenn keine kostenpflichtigen Verbindungen in Anspruch genommen wurden, entstand eine Zahlungspflicht. Darüber wurde zwar in einem Sternverweis informiert, allerdings ist ein solcher Verweis nicht geeignet, die durch die Blickfangwerbung hervorgerufene auszuräumen. Eine falsche Aussage kann nicht durch einen Sternverweis korrigiert werden. Da die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, musste die Klage erheben.

Die mit kostenlosen oder vergünstigten Leistungen im Bereich der verbrauchsunabhängigen Gebühren für Telekommunikationsdienstleistungen ist immer wieder Gegenstand von Beanstandungen. So warb ein Vermittler mit einer „rechnerischen “ von 26,99 Euro, die weit unter der tatsächlich berechneten monatlichen von 34,95 Euro lag. Der Unternehmer begründete die mit einem Preisvorteil, den er nach Vertragsschluss den Kunden im Wege einer Gutschrift gewähren würde. In der hat er diesen Vorteil von dem Preis der abgezogen und gelangte so zu einer rechnerischen von 26,99 Euro. In der ist allerdings die Höhe der von den Kunden zu zahlenden schon aus Gründen der Preiswahrheit und Preisklarheit anzugeben.

Auch die mit einem Anschlusspreis von „0,00 Euro“ oder „kein Anschlusspreis“ ist , wenn die tatsächlich von dem berechnet wird und lediglich eine Befreiung von der möglich ist. Auch in diesem Falle ist Kostentransparenz erforderlich, sodass die tatsächlich von dem berechnete angegeben werden muss. Hierzu wurden der mehrere Fälle vorgetragen. Die Vertragspartner konnten sich nach Vertragsschluss durch eine SMS, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verschickt werden musste, mittels Freischaltung der SIM Karte von der befreien lassen. Kunden, die diese Möglichkeit nicht fristgerecht wahrnehmen, wird die auch nicht gut geschrieben.

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OLG München untersagt Werbung eines Orientteppichhändlers

Montag, April 16th, 2012

Eine für Orientteppiche hatte unter der Überschrift „Endspurt der Auflösung im Kreissparkassenauftrag“ für eine „Teppichliquidation“ geworben und dabei „extreme Preiszugeständnisse“ angekündigt, und zwar „ausnahmslos bis zu 67 % unter dem Verkehrswert“. Des Weiteren wurde mit dem Hinweis auf eine Feiertagsöffnung für Fronleichnam geworben mit dem Zusatz „Mit Beratung und Verkauf nur zur gesetzlichen Zeit“. Weiter wurde der Eindruck erweckt, der Sonderverkauf sei zeitlich befristet. So hieß es in der Anzeige wie folgt:
„Da die Frist zur Liquidation der unzähligen erlesenen Unikate in Kürze beschlussgemäß ausläuft, haben Liebhaber niveauvoller Wohnkultur nur noch wenige Tage Zeit, das beste Schnäppchen des Jahres zu machen.“

Die hat die als und intransparent beanstandet. Zum einen existiert bei Orientteppichen kein Verkehrswert, da es sich um Einzelstücke handelt. Zum anderen kann ein solcher Verkehrswert für den potenziellen Kunden auch nicht verlässlich ausgemacht werden. Auch der Hinweis auf die Ladenöffnung war , da der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, an Fronleichnam werde zumindest teilweise beraten oder verkauft. Der Hinweis auf die Beratungszeiten ist nicht geeignet, diese Erwartungshaltung auszuräumen. Letztendlich ist der Hinweis auf die Befristung wettbewerbswidrig, da bei Vorliegen einer solchen Befristung nach § 4 Nr. 4 UWG unter Transparenzgesichtspunkten die genaue Befristung für den Sonderverkauf angegeben werden muss.

Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 25.11.2010, Az. 29 U 3458/10) teilte die Auffassung der und verurteilte den Orientteppichhändler zur Unterlassung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Heinemann & Partner Rechtsanwälte erwirken einstweilige Verfügungen gegen die auf dem Fernsehsender „Kabel eins“ ausgestrahlte Sendung „Die Geldeintreiber“

Montag, April 16th, 2012

http://www.heinemann-und-partner.de/pressemeldung/heinemann-partner-rechtsanwaelte-erwirken-einstweilige-verfuegungen-gegen-die-auf-dem-fernsehsender-kabel-eins-ausgestrahlte-sendung-die-geldeintreiber/731b6c30f4/?tx_ttnews[backPid]=37

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Illegales Filesharing – Verfassungsgericht verlangt Rechtssicherheit für WLAN-Besitzer

Montag, April 16th, 2012

http://www.zeit.de/digital/internet/2012-04/filesharing-bundesverfassungsgericht

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Auch für Vorführwagen gilt Pkw-EnVKV

Freitag, April 13th, 2012
Vorführwagen und Pkw-EnVKV

Vorführwagen und Pkw-EnVKV

Der Bundesgerichthof (BGH) hat mit Urteil vom 21.12.2011, Az. I ZR 190/10 entschieden, dass die Regelungen der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV) auch für Vorführwagen gelten können.

In § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV ist geregelt, dass Hersteller oder Händler beim Angebot „neuer“ Personenkraftwagen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach Maßgabe der Verordnung machen müssen. Als „neue Personenkraftwagen“ definiert die Verordnung Fahrzeuge, “die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden.” (§ 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV).

(weiterlesen …)

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