Archive for the ‘Urteile’ Category
Donnerstag, September 2nd, 2010
“Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden und -kosten.”
Dieser Haftungsausschluss ist wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.
“Wir haften nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind”.
Diese Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7a BGB; die Haftung für Personenschäden ist unabdingbar.
“Die Sachmängelhaftung erstreckt sich nur auf Schäden am verkauften Ersatzteil und nicht auf mittelbare Schäden, Montagefolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Montage- und Demontagekosten, Abschleppgebühren, Leihwagen, Standgebühren usw. gelten als mittelbare Schäden und werden nicht ersetzt”
Diese Klausel wurde durch Beschluss des LG Berlin vom 20.03.2007 (Az: 15 O 166/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erachtet. Die Klausel verstößt gegen §§ 475 Abs. 1, 433 bis 354, 337, 439 bis 443 und § 309 Nr. 7 und 8 BGB.
“x-x.de und deren Erfüllungsgehilfen haften nur bei Schäden, die grob fahrlässig und nicht im Sinne der Geschäftsbedingungen von x-x.de entstanden sind”
Diese Klausel wurde durch das LG Düsseldorf (Beschl. v. 24.07.2006, 38 O 135/06) für wettbewerbswidrig angesehen.
Tags: AGB, AGB-Klausel, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Haftung, Haftungsausschluss
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Mittwoch, September 1st, 2010
Tags: OLG Stuttgart
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Dienstag, August 31st, 2010
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Urteil vom 25.03.2010 (Az.: 3 HK O 9663/09) über die Frage entschieden, ob unmittelbar auf Berufsregeln verlinkt werden muss. Nach Auffassung der Nürnberger Richter ist es ausreichend, dass der Rechtsanwalt die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen angibt. Darüber hinaus muss er darauf hinweisen, wie diese für einen Besucher zugänglich sind. Es genügt aber, dass durch ein entsprechendes Anklicken eines Links unmittelbar auf die Startseite der BRAK (Bundesrechtsanwaltskammer) verwiesen wird. Dann sei für einen weiteren Klick der Zugriff auf die entsprechenden Berufsregeln möglich. Dies ließ das Landgericht ausreichen.
Tags: Anwaltsseiten, Berufsregeln
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Dienstag, August 31st, 2010
Die „unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht“ kann nur gegenüber gewerblichen Kunden geltend gemacht werden (§ 377 HGB). Dagegen kann eine solche Klausel gegenüber Verbrauchern nicht genutzt werden. Eine rechtswidrige AGB-Klausel ist ein Wettbewerbsverstoß und damit ein Abmahngrund.
“Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel und Fehler, Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit sowie Unversehrtheit zu untersuchen wird die Ware beschädigt angeliefert ist die Annahme zu verweigern und dies spätestens drei Tage nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Kommt der Kunde dem nicht nach gilt die gelieferte Ware unabhängig vom Zustand als akzeptiert“
Diese Klausel wurde durch Beschluss des LG Berlin vom 20.03.2007 (Az: 15 O 166/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erachtet. Die Klausel verstößt gegen §§ 475 Abs. 1, 433 bis 354, 337, 439 bis 443 und § 309 Nr. 7 und 8 BGB.
“Mängel sowie Materialfehler an der Ware müssen uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Sendung gemeldet werden”
Diese Klausel wurde durch das Kammergericht Berlin (Az: 5 W 13/05, CR 2005, 383; MDR 2005, 677) für unwirksam erklärt. Diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 307 Abs. 1 und 309 Nr. 8 b) ee) BGB unwirksam. Nach § 309 Nr. 8 b) ee) BGB ist eine derartige Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel ohne weiteres unwirksam. Für versteckte Mängel ist diese Frist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Wochenfrist unangemessen kurz ist.
“Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der Käufer … nicht offensichtliche Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung anzeigt.“
Diese AGB-Klausel verstößt nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 09.05.2007 (Az: 6 W 61/07, juris) gegen § 475 II BGB, da sie der Sache nach die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf weniger als ein Jahr abkürzt; denn nach dem Inhalt der Klausel beginnt die Ausschlussfrist nicht mit der Entdeckung des Mangels durch den Käufer sondern bereits mit der Lieferung.
Tags: AGB, AGB-Klausel, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Rügepflicht, unverzüglich
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Samstag, August 28th, 2010
Hier wird berichtet, dass die U+C Rechtsanwälte eine einstweilige Verfügung für die Silwa AG beantragt und auch durchgesetzt hat.
http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/49725-abmahnung-rae-u-c-ehem-kuw-regensburg-89.html
Bei den Ausführungen wird deutlich, dass es bei einer einstweiligen Verfügung sehr schnell gehen kann. Wie in dem Forum ausgeführt, können heftige Konsequenzen entstehen, wenn auf eine Abmahnung überhaupt nicht reagiert wird.
Tags: Einstweilige Verfügung, U + C, U + C Rechtsanwälte, U+C
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Freitag, August 27th, 2010
“Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden sind im übrigen nur dann verbindlich, wenn sie von datec schriftlich bestätigt werden.”
Eine solche Klausel verstößt gegen § 305b BGB, wonach die Individualabrede Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Die von Ihnen gewählte Formulierung ist daher unzulässig (BGH, NJW 1986, 3132); so auch LG München vom 20.09.2006 (Az: 21 O 20391/05), LG Berlin, Beschl. v. 15.05.2007 (Az: 15 O 378/07, n.v.), Landgericht Magdeburg (Beschluss vom 13.07.2007, Az: 7 O 1256/07, n.v.), LG Düsseldorf (Beschl. v. 24.07.2006, 38 O 135/06) und OLG Frankfurt (Beschl. v. 09.05.2007, 6 W 61/07, juris).
Die Klausel “Auf dieses Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden” wurde durch das LG Düsseldorf (Beschl. v. 24.07.2006, 38 O 135/06) für wettbewerbswidrig angesehen.
Tags: AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Schriftform, Schriftformklausel
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Mittwoch, August 25th, 2010
Hier wird auf eine Entscheidung des LG Berlin verwiesen, die eine Schadensersatzpflicht bei Wettbewerbsverstößen verneint.
http://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-auskunft-schadenersatz.htm
Tags: Schadensersatz, Wettbewerbsverstoß
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Mittwoch, August 25th, 2010
Das Landgericht Würzburg hat mit Beschl. v. 15.02.2007 (Az: 11 O 361/07) die folgende Werbeaussage für wettbewerbswidrig erachtet: “begrenzte lebenslange Garantie (in Deutschland gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften)”. Diese Aussage stelle eine Irreführung der Verbraucher dar (§§ 3, 5 UWG). Die Gewährung einer lebenslangen, d.h. über 30 Jahre hinausreichenden Garantie sei mit § 202 Abs. 2 BGB nicht vereinbar – ohne dass es darauf ankommt, ob die Garantie vom Verkäufer oder einem Dritten übernommen wird. Im Übrigen ist nicht klar, auf “wessen Leben” sich die Garantie bezieht (unter Hinweis auf OLG Frankfurt, 3 / 8 O 151/03).
Tags: LG Würzburg
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Dienstag, August 24th, 2010
Tags: Schufa
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Freitag, August 20th, 2010
Das Landgericht Würzburg hat mit Beschl. v. 15.02.2007 (Az: 11 O 361/07) die folgende Werbeaussage für wettbewerbswidrig erachtet: “begrenzte lebenslange Garantie (in Deutschland gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften)“. Diese Aussage stelle eine Irreführung der Verbraucher dar (§§ 3, 5 UWG). Die Gewährung einer lebenslangen, d.h. über 30 Jahre hinausreichenden Garantie sei mit § 202 Abs. 2 BGB nicht vereinbar – ohne dass es darauf ankomme, ob die Garantie vom Verkäufer oder einem Dritten übernommen wird. Im Übrigen ist nicht klar, auf “wessen Leben” sich die Garantie bezieht (unter Hinweis auf OLG Frankfurt, 3 / 8 O 151/03). Durch den Klammerzusatz werde die Gefahr der Irreführung der Verbraucher nicht beseitigt.
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Donnerstag, August 19th, 2010
Tags: Stadt Duisburg
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Donnerstag, August 19th, 2010
Die Werbeaussage „Neu, 2 Jahre Garantie“ „Top Neuware mit 2 Jahren Garantie“ wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 31.05.2007 (Az: 52 O 254/07) für wettbewerbswidrig eingestuft. Eine derartige Werbeaussage zu einer Garantie genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 477 Nr. 1 und 2 BGB muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauches enthalten, sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind; ähnlich LG Hildesheim (Urt. v. 30.01.2007, Az: 3 O 387/06).
Die Werbung mit der Aussage „36 Monate Herstellergarantie“ wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 262/07) für unzulässig erachtet. Es liegt ein Verstoß gegen die §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB vor.
Die Angabe “24 Monate Garantie” wurde durch das LG Berlin (Beschl. v. 02.08.2007, Az: 16 O 588/07, n.v.) für unzulässig erachtet, da diese Formulierung gegen § 477 BGB verstößt, wonach der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für eine Geltendmachung erforderlich sind, ebenso enthalten sein müssen, wie ein Hinweis auf die uneingeschränkt daneben bestehenden gesetzlichen Rechte des Verbrauchers.
Eine Werbung mit dem Hinweis auf eine Garantie, ohne Angaben zu ihrem Inhalt und Geltungsbereich zu machen, wurde durch das LG Hildesheim (Beschl. v. 05.11.207, Az: 11 O 65/07, n.v.) für wettbewerbswidrig erachtet.
Tags: 24 Monate, 36 Monate, Garantie, Herstellergarantie
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Donnerstag, August 19th, 2010
Das Landgericht München I hat in einer Entscheidung vom 11.08.2010 zu der Frage Stellung genommen, inwieweit Herr Hans Hauser rechtsmissbräuchlich abmahnt. In der Entscheidung wurde auf Folgendes hingewiesen:
„Der Kläger hat sich auch im vorliegenden Verfahren nicht gegen die Richtigkeit der gerichtsbekannten hohen Anzahl von Abmahnungen bis 01.10.2009 gewandt. Diese werden nicht dadurch aus der Welt geschafft, dass der Kläger nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts mangels Erfolgsaussicht zumindest keine weiteren Abmahnungen ausgesprochen hat. Dass seine im Juni 2010 wieder aufgenommene geringere, aber immer noch umfangreiche Abmahntätigkeit – 52 Abmahnungen binnen weniger Tage – andere Zwecke verfolgt als bisher, konnte der Kläger nicht dartun. Auch die streitgegenständliche Abmahnung enthielt die Aufforderung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von € 238,00.“
Deutlich wird dann das Landgericht München zum Schluss des Urteils:
„Es kann auch nicht angehen, dass der Kläger sich im try and error-Prinzip mit einzelnen kürzeren Abmahnwellen an eine Anzahl von Abmahnungen herantastet, die von den Gerichten gerade noch als nicht rechtsmissbräuchlich angesehen werden.“
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde dann zurückgewiesen.
Tags: Hans Hauser, LG München
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Mittwoch, August 18th, 2010
Die Kanzlei Schutt Waetke hatte in ihrem Schreiben behauptet, der BGH hätte die Pressemitteilung zu seinem Urteil vom 12.05.2010 “klargestellt”.
http://abmahnung-blog.de/urteile/kanzlei-schutt-waetke-und-der-bgh
Dieser Behauptung sind wir nachgegangen. Hier die Antwort des BGH:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Feil,
die Presseerklärung, die der Bundesgerichtshof zum Urteil in der Sache I ZR 121/08 herausgegeben hat, hat zu mehreren Anfragen geführt. Eine Klarstellung der Presseerklärung hat es nicht gegeben. Wir haben von Seiten der Geschäftsstelle lediglich darauf hingewiesen, dass Presseerklärungen aus Gründen der Verständlichkeit nicht selten Hinweise zur Rechtslage enthalten, die keine unmittelbare Entsprechung in den Urteilsgründen haben. Hier sei es allein darum gegangen, darauf hinzuweisen, dass die inzwischen eingeführte Bestimmung des § 97a UrhG im Streitfall noch keine Anwendung fand.
Mit freundlichen Gründen
M. F., Justizangestellte
Bundesgerichtshof Karlsruhe
Manchmal wird dann doch aus “Wenig” ein “Viel”.
Geschäftsstelle I. Zivilsenat
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Mittwoch, August 18th, 2010
Durch das OLG Naumburg wurde mit Beschluss vom 16.03.2006 (Az: 10 W 3/06, CR 2006, 779) die Bezeichnung des Verkäufers mit lediglich “1 A Fachhandel” für unzureichend im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 TDG (heute TMG) angesehen.
Tags: 1 A Fachhandel, OLG Naumburg
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Dienstag, August 17th, 2010
Hier wir über ein Klageverfahren der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller berichtet:http://www.initiative-abmahnwahn.de/2010/08/14/ag-munchen-az-161-c-285210-der-monaco-vergleich/
Das nachfolgende Fazit des Beitrages können wir nur noch einmal dick unterstreichen:
Es wird deutlich, das folgende Punkte ausschlaggebend sein werden, über Störer oder Nichtstörer.
1. Nur mit Fachanwalt, ab der Verfügung des AG zu einem schriftlichen Vorverfahren (Klageerwiderung; Frist 2 Wochen) Klageerwiderung!
2. Für den Beklagten/Prozessbevollmächtigten ist die Klageerwiderung der Grundstein, hier schon alle Beweise der Klägerin sowie in der sekundären Darlegungslast substantiiert vorzutragen, um die Störerhaftung zu entkräften. Mittelpunkt, die ausführliche Darstellung der Zugangssicherung (ausführliches Beweisangebot). Ein einfaches Bestreiten wird nicht ausreichend sein.
Tags: Negele, Negele Zimmmel Greuter Beller, Rechtsanwälte Negele
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Dienstag, August 17th, 2010
In einer Entscheidung des Amtgserichts Frankfurt wurde Stellug zu der Frage bezogen, ob das landgerichtlich durchgeführte Auskunftsverfahren “automatisch” dazu führt, dass die Anwendbarkeit der “Deckelung auf 100,-” Euro, gem. § 97a II UrhG, entfällt.
Weitere Informationen finden Sie hier:
http://www.die-abmahnung.de/wordpress/gilt-97a-urhg-auch-beim-filesharing-amtsgericht-frankfurt-30-c-235309-01-02-2010
Wichtig:
Informieren Sie sich, BEVOR Sie auf eine Abmahnung reagieren! Rufen Sie nicht die Abmahner direkt an und lassen Sie sich nicht auf Gespräche ein, in denen Sie evtl. zu viele Informationen an die Abmahner geben!
Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 / 100 4104, Email: kanzlei@recht-freundlich.de
Tags: 100, Abmahnkosten, Abmahnung, Amtsgericht Frankfurt, Deckelung, Euro, Unterlassung, Urheberrecht, Zahlung, § 97a II UrhG
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Sonntag, August 15th, 2010
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm haftet der Anbieter, wenn gesetzliche Pflichtangaben bei einem iphone App nicht angezeigt werden können. So das Urteil vom 20.05.2010 – Az. I-4 U 225/09.
http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2010_108.pdf
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