Archive for the ‘Urteile’ Category
BGH zu marions-kochbuch.de
Freitag, Juni 25th, 2010E-Mail-Adresse im Impressum
Dienstag, Juni 22nd, 2010Das Fehlen der E-Mail-Adresse im Impressum wurde vom Landgericht Berlin (Beschl. v. 01.06.2007, Az: 15 O 459/07) als wettbewerbswidrig angesehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz müssen Angaben gemacht werden, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
Eine fehlende Angabe über die E-Mail-Adresse des Diensteanbieters wurde durch das LG Hildesheim (Beschl. v. 05.11.2007, Az: 11 O 65/07, n.v.) als wettbewerbswidrig angesehen.
Vorschaubilder BGH Urteil vom 29.04.2010- I ZR 69/08
Donnerstag, Juni 17th, 2010Auskunftserteilung nach § 101 UrhG
Donnerstag, Juni 10th, 2010Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.02.2010 6 W 26/09
Rechtsmissbräuchlichkeit eines Unterlassungsbegehrens wegen Nichtangabe der Versandkosten ins Ausland
Donnerstag, Juni 10th, 2010BGH-… und noch etwas zum Thema Bestandsdaten
Samstag, Juni 5th, 2010In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) zur Haftung von unzureichend gesicherten WLAN-Anschlüssen sagt der Bundesgerichtshof auch in seinen Entscheidungsgründen etwas zu der Frage, wie Auskünfte über IP-Adressen einzuordnen sind. Zum einen wird darauf hingewiesen, dass bezüglich der IP-Adressen kein Beweiserhebungsverbot besteht. Weiterhin führen die Bundesrichter aus:
„Auskünfte über den Namen des hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers richten sich nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Bestandsdatenabfrage. … Es handelt sich nicht um Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1, § 113 a TKG, die gemäß § 100 g Abs. 2, § 100 b Abs. 1 StPO nur auf richterliche Anordnung erhoben werden dürfen. Die Zuordnung einer zu einem bestimmten Zeitpunkt benutzten dynamischen IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber enthält keine Aussage darüber, mit wem der Betreffende worüber und wie lange kommuniziert hat. Es entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, die IP-Adressen von Anschlussinhabern als Bestandsdaten einzuordnen. …“
Damit ist wohl der Einwand eines Beweiserhebungsverbotes in Bezug auf die IP-Adressen nur noch begrenzt möglich.
Der Bundesgerichtshof und die Halzband-Entscheidung
Samstag, Juni 5th, 2010In vielen Abmahnungen und Schriftsätzen rund um Filesharing-Abmahnungen ist der Verweis auf die Halzbank-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 180, 134) zu lesen. In dieser Entscheidung ging es um ein Mitgliedskonto bei eBay. Der Bundesgerichtshof hatte festgestellt, dass der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay sich so behandeln lassen muss, als habe er selbst gehandelt, wenn er das Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat und es von einem Dritten benutzt wird, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst oder geduldet hat. Deutlich sagt dazu der Bundesgerichtshof:
„Diese Entscheidung ist indes nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses durch außenstehende Dritte übertragbar.“
Dieser Satz kann nicht deutlich genug unterstrichen werden. Weiter führt der Bundesgerichtshof aus, dass die IP-Adresse keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion hat. Die IP-Adresse gibt bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Nach Auffassung der Bundesrichter geht es deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleich zu setzen.
Das dürfte das Ende der Verweise auf die Halzband-Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen sein.
Haftung für WLAN-Anschlüsse – Aktuelle Rechtsprechung Bundesgerichtshof
Freitag, Juni 4th, 2010Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2010 (Az.: I ZR 121/08) die Frage näher erörtert, inwieweit der Anschlussinhaber für WLAN-Anschlüsse haftet.
Zunächst wird in den Entscheidungsgründen seitens der Bundesrichter darauf hingewiesen, dass der Gedanke der sekundären Darlegungslast, den die Untergerichte teilweise verwenden, durchaus angemessen ist. Wörtlich heißt es:
„Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.“
Dabei verweist der Bundesgerichtshof u.a. auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln. In dem hier vorliegenden Fall hatte der Beklagte vorgetragen, er sei zum fraglichen Zeitpunkt in Urlaub gewesen. Dies war auch nicht bestritten worden. Interessant ist eine Detailanmerkung des Bundesgerichtshofes. Er verweist darauf, dass die Klägerin und damit der Rechteinhaber die Vorlage eines Routerprotokolls nicht verlangt habe. Dann führt der BGH aus, dass ein computertechnisch nicht versierter Beklagter jedenfalls nicht verpflichtet ist, von sich aus ein Routerprotokoll vorzulegen. Hier ist zu erwarten, dass standardmäßig nunmehr seitens der Kläger ein Routerprotokoll verlangt wird.
Weiter führt das Gericht dann aus, dass durch die Urlaubsabwesenheit der Beklagte weder Täter noch Teilnehmer ist. Dann scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. Als Zahlungsanspruch können daher nur noch die Anwaltskosten geltend gemacht werden, die aber bezüglich der Höhe noch einmal an das Oberlandesgericht zurückgewiesen wurden.
Dann kommt das Gericht zu den konkreten Anforderungen an einen WLAN-Betreiber. Hier heißt es:
„Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden.“
Dabei wird nicht erwartet, dass das Gerät fortlaufend auf den neuesten Stand der Technik angepasst wird. Allerdings muss die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam eingesetzt werden. Hier wird darauf abgestellt, dass solche Sicherungsmaßnahmen bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses und des Gerätes erfolgen. Weiter wird ausgeführt, dass der Beklagte in dem vorliegenden Fall keinen gänzlich ungesicherten WLAN-Anschluss verwendet hat. Werkseitig hatte der aktivierte WLAN-Router eine WPA-Verschlüsselung, die für die Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert. Das Gericht ging für September 2006 noch nicht davon aus, dass eine Verschlüsselung nach dem WPA2-Standard verkehrsüblich und damit geboten war. Allerdings hatte hier der Beklagte die werkseitigen Standard-Sicherheitseinstellungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben. Dies wurde ihm nunmehr angekreidet und damit eine Verantwortung für den Unterlassungsanspruch dem Beklagten auferlegt.
Damit sind die Anforderungen an private WLAN-Anschlüsse wohl geklärt.
Erwartet wird, dass die werkseitigen Sicherheitseinstellungen genutzt und die dazugehörigen Passwörter geändert werden. Es ist keine fortlaufende Aktualisierung auf den neuesten Stand notwendig. Hier geht nach unserer Einschätzung beispielsweise die Kanzlei Kornmeier & Partner in ihrer Pressemitteilung zum Urteil vom 12.05.2010 fehl. Es werden beispielsweise Reichweitenbegrenzungen oder die Abschaltung des Routers bei längerer Abwesenheit für notwendig erachtet. Solche Anforderungen können aus der BGH-Entscheidung aber nicht herausgelesen werden. Hier wird bereits sofort nach Veröffentlichung des Urteils versucht, die Anforderungen wieder nach oben zu drehen.
Bundesgerichtshof und die Abmahnkosten
Freitag, Juni 4th, 2010Es liegen nun die Entscheidungsgründe des Urteils vom 12. Mai 2010 des Bundesgerichtshofes (Az.: I ZR 121/08) vor. In dieser Entscheidung vom 12.08.2010 ging es um die Frage der Haftung für unzureichend gesicherte WLAN-Anschlüsse.
In der Pressemitteilung hatte der Bundesgerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anzuwendenden Recht maximal 100,00 € an Abmahnkosten anfallen würden. Entgegen der Erwartung, dass entsprechende Ausführungen im Urteil zu finden sind, wird in den Entscheidungsgründen auf Seiten 15 und 16 wie folgt zu der Frage der Abmahnkosten Stellung genommen:
„Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat – die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869).“
Anders als erwartet hat damit der Bundesgerichtshof den Hinweis aus der Pressemitteilung nicht aufgegriffen. Stattdessen wird die Frage aufgeworfen, ob der Streitwert von 10.000,00 € berechtigt ist und dann auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 09.08.2007 (Az.: 308 O 273/07) verwiesen. In dieser Entscheidung des Landgerichts Hamburg wird Folgendes ausgeführt:
“Hier sind das Verhalten des Antragsgegners und der Angriffsfaktor seines Handels von grundsätzlich anderer Qualität als etwa bei im Rechtssinne ‚Störern’, die sich als Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung das in einzelnen Filesharing-Handlungen liegende deliktische Verhalten ihrer Kinder oder anderer Dritter zurechnen lassen müssen. Auch unter Berücksichtigung des Interesses der Antragstellerin an der Unterbindung von Rechtsverletzungen durch Filesharingsysteme sollen derartige Störer durch die Streitwertbemessung nicht sanktioniert werden. Dies berücksichtigend erachtet die Kammer bei Rechtsverletzungen in solchen Fällen mittlerweile einen Streitwert von 6.000,00 € für den ersten Titel, von je 3.000,00 € für den zweiten bis fünften Titel, von je 1.500,00 € für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 € für jeden weiteren Titel für angemessen und ausreichend.“
Hier stellt sich nun die spannende Frage, ob der BGH mit seinem gezielten Verweis auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg dieser Staffelung der Streitwerte näher treten will.
Nach unserer Auffassung ist dieser Hinweis allerdings im Zusammenhang mit dem Klammerzusatz in der Pressemitteilung zu lesen.
Daraus ergibt sich für uns folgende Deutung:
Grundsätzlich geht der Bundesgerichtshof wohl von einer Deckelung auf 100,00 € aus. Sollte diese nicht greifen, so soll wohl eine entsprechende Streitwertstaffelung für Filesharing-Systeme entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg vorgenommen werden.
Es verbleibt damit bei der Unsicherheit, ob und inwieweit die 100-Euro-Grenze auf die Vielzahl der Filesharing-Abmahnungen anzuwenden ist.
Die Argumentation der abmahnenden Kanzleien bezeichnet, dass aufgrund der fehlenden Ausführungen im Urteil und aufgrund des Verweises auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zumindest für einen Streitwert von 6.000,00 € für Filesharing-Fälle auszugehen ist. Dies übersieht aber, dass die Klammerergänzung mit dem deutlichen Verweis auf das heutige Recht in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes sicherlich kein Zufall ist, sondern ein deutliches Signal auch für zukünftige Fälle.
Die Diskussion geht also weiter.
Entscheidungsgründe BGH liegen vor!
Freitag, Juni 4th, 2010Hier ist der Volltext der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur WLAN-Haftung zu finden http://abmahnwahn-dreipage.de//Mitteilung/Pressemitteilung%20BGH%20I%20ZR%20121_08.pdf
Und prombt gibt es schon eine Pressemitteilung von Kornmeier & Partner: http://abmahnwahn-dreipage.de//Mitteilung/Pressemitteilung%20BGH%20I%20ZR%20121_08.pdf
… und leider gibt es keine endgültige Klarheit. Der BGH hatte in seiner Pressemitteilung zu der Entscheidung in einem Klammerzusatz darauf hingewiesen, dass nach heutigem Recht auf die Abmahnung die 100 EUR-Grenze anzuwenden ist. Wörtlich hieß es: “… (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anzuwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an)…”
Dieser Klammerzusatz ist sicherlich kein Zufall, sondern ein deutliches Signal des Bundesgerichtshofes. Leider findet sich im Volltext der Entscheidung dazu kein Hinweis wieder. In der Pressemitteilung weist die Kanzlei Kornmeier auf diesen Umstand hin, zeigt aber nicht die Konsequenzen auf.
Offensichtlich sieht die Kanzlei Kornmeier, dass auch ohne Erwähnung in den Entscheidungsgründen der Hinweis in der Pressemittelung ernst zu nehmen ist. Hier hat nach unserer Auffassung der BGH – wenn auch nur in der Pressemitteilung – den Weg für zukünftige Entscheidungen aufgezeigt.
LG Düsseldorf: EuGH-Urteil in Sachen Wertersatz steht der Forderung von Wertersatz bei Ingebrauchnahme NICHT entgegen
Freitag, Juni 4th, 2010Amazons Preisregeln unter Beschuss
Donnerstag, Juni 3rd, 2010Impressum: Angabe des Vertretungsberechtigten
Mittwoch, Juni 2nd, 2010Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 20.04.2007 (Az. 16 O 223/07) entschieden, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG bei juristischen Personen der Vertretungsberechtigte zu benennen ist. Es liege auch kein Bagatellverstoß vor, weil die Angaben im Impressum es dem Verbraucher ermöglichen sollen, seine Rechte unproblematisch und notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Dafür bedarf es der Information über den Geschäftsführer.
Abmahnung – Aktuelle Links 15
Dienstag, Juni 1st, 2010Urheberrecht: „Thumbnails” und die rechtliche Einordnung eines Urhebervermerks (Copyright-Vermerk) und auch hier: Die Thumbnail-Entscheidung des BGH im Detail
Abmahnung Zimmermann & Decker – „Böhse Onkelz“ – Markenrechtsverletzung bei Merchandise-Artikeln http://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-zimmermann-decker-boehse-onkelz-markenrechtsverletzung-bei-merchandise-artikeln_011295.html
Internet-Entzug für Filesharer http://www.taz.de/1/netz/netzpolitik/artikel/1/internet-entzug-fuer-netzpiraten/
eBay: Vorname muss angegeben werden
Montag, Mai 31st, 2010Das Kammergericht Berlin hat sich in seinem Beschluss vom 13.02.2007 (Az: 5 W 34/07) damit auseinander gesetzt, in welchem Umfang der Name des Unternehmers in einer eBay-Auktion genannt werden muss. Das KG kam zu dem Ergebnis, dass der Unternehmer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV seinen Namen angeben muss, welcher aus dem Familiennamen sowie dem Vornamen (!) besteht. Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer seinen Vornamen nicht vollständig, sondern nur mit einer Abkürzung („R.“) angegeben. Nach Ansicht des KG Berlin verstößt dies gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV und stellt eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung i.S.v. § 3 UWG dar. Es sei von Bedeutung, mit wem der Verbraucher einen Vertrag abschließt und gegen wen er ggf. eine Klage zu richten hat (unter Hinweis auf § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ein Unternehmer, der seinen Vornamen verschweigt, verschleiere seine Identität jedenfalls teilweise und verschaffe sich gegenüber seiner Konkurrenz einen nicht zu vernachlässigenden Vorteil. Ein solcher Fall sei ähnlich der Konstellation zu sehen, in der ein Unternehmer nicht seine ladungsfähige Anschrift mitteilt.
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Montag, Mai 31st, 2010AG Hamburg-St.Georg: Kein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten ohne hinreichende Vortrag Urteil vom 21.10.2009 – 916 C 319/09
Sonntag, Mai 30th, 2010Anwendbarkeit von § 97a Abs. 2 UrhG beim Filesharing – Landgericht Köln aktuell
Freitag, Mai 28th, 2010OLG Frankfurt Urteil vom 05.03.2010 OK-Vermerk als Zugangsnachweis
Freitag, Mai 28th, 2010Anbieterkennzeichnung auf der Mich-Seite bei Ebay
Mittwoch, Mai 26th, 2010Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.05.2006 (Az: 327 O 196/06) ist es ausreichend, wenn die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben zum Anbieter bei Verkäufen über die Internethandelsplattform eBay auf der sog. “Mich”-Seite zu finden sind. Anbieterdaten seien auch dann leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, wenn sie auf der Auktionsplattform eBay unter der Rubrik “mich” zu finden sind. Es gebe zunächst keine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die Angaben zum Anbieter dargeboten werden müssen. Weiter biete die Benutzeroberfläche von eBay keine eigenständige Rubrik für diese Angaben. Nicht erforderlich sei es, diese Angaben direkt auf der Startseite zu platzieren, da damit die Gefahr der Überfrachtung der Eingangsseite verbunden wäre. Die Entscheidung stehe nicht im Widerspruch zum Urteil des OLG Hamm vom 14.04.2005 (4 U 2/05), da es dort nicht um die Anbieterkennzeichnung, sondern um Angaben zur Widerrufsbelehrung gehe und das OLG Hamm gerade festgestellt habe, dass unter der Rubrik “mich” weitere Angaben zum Verkäufer vermutet werden dürften.
