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Archive for the ‘Urteile’ Category

Heinemann & Partner Rechtsanwälte erwirken einstweilige Verfügungen gegen die auf dem Fernsehsender „Kabel eins“ ausgestrahlte Sendung „Die Geldeintreiber“

Montag, April 16th, 2012

http://www.heinemann-und-partner.de/pressemeldung/heinemann-partner-rechtsanwaelte-erwirken-einstweilige-verfuegungen-gegen-die-auf-dem-fernsehsender-kabel-eins-ausgestrahlte-sendung-die-geldeintreiber/731b6c30f4/?tx_ttnews[backPid]=37

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Illegales Filesharing – Verfassungsgericht verlangt Rechtssicherheit für WLAN-Besitzer

Montag, April 16th, 2012

http://www.zeit.de/digital/internet/2012-04/filesharing-bundesverfassungsgericht

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Auch für Vorführwagen gilt Pkw-EnVKV

Freitag, April 13th, 2012
Vorführwagen und Pkw-EnVKV

Vorführwagen und Pkw-EnVKV

Der Bundesgerichthof (BGH) hat mit Urteil vom 21.12.2011, Az. I ZR 190/10 entschieden, dass die Regelungen der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV) auch für Vorführwagen gelten können.

In § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV ist geregelt, dass Hersteller oder Händler beim Angebot „neuer“ Personenkraftwagen Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach Maßgabe der Verordnung machen müssen. Als „neue Personenkraftwagen“ definiert die Verordnung Fahrzeuge, “die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden.” (§ 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV).

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Fehlende Anzeigenkennzeichnung einer Flappenwerbung

Donnerstag, April 12th, 2012

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem von der geführten Verfahren u. a. entschieden, dass eine mehrseitige Zeitschriftenwerbung in Form einer sog. dann keine verbotene als Information getarnte Werbung gemäß Nr. 11 des Anhangs zur § 3 Abs. 3 UWG darstellt, „wenn der Werbecharakter nach dem Inhalt der gesamten Werbung unverkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur der ersten Seite deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt“ (Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZR 161/09).

Im konkreten Fall hatte eine Ausgabe des Wirtschaftsmagazins „Wirtschaftswoche“ einen halbseitigen Umschlag – auch „Vorschaltblatt“ oder „“ genannt – um Vorder- und Rückseite des Magazins. Dieses Vorschaltblatt hatte auf Vorderseite einen Teil des Schriftzuges „Wirtschaftswoche“ und darunter den Text „Deutschlands Manager: Wir verplempern zu viel Zeit im Auto und an Flughäfen!“ und „Sehen Sie das genauso? Dann drehen Sie diese Zeitschrift um, Herr … (Name des Abonnenten)“. Auf der Vorderseite der „“ fand sich kein Hinweis auf Werbung oder ein Unternehmen. Drehte man jedoch die Zeitschrift um, fand sich dort die Rückseite der und die Rückseite der Zeitschrift mit einer Werbeanzeige der Deutschen Bahn. Der dazugehörige Text lautete: „Der 1. Klasse Effekt: Flieger gecancelt. Dienstwagen geparkt. Arbeit erledigt.“ Die war dabei so gestaltet wie der durch sie verdeckte Teil der Zeitschriftenrückseite. (weiterlesen …)

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OLG Karlsruhe: „Mango-Orangenblüten“-Wasser muss neben Mangosaft auch Essenz aus der Orangenblüte enthalten

Donnerstag, April 12th, 2012

Urteil zu -Orangenblüten-

Das Karlsruhe hat entschieden, dass ein so genanntes Near-Water-Produkt neben Mineralwasser und auch Orangenblüten-Essenz enthalten müssen, wenn auf dem neben einer auch Orangenblüten abgebildet sind (Urteil vom 14.03.2012, Az. 6 U 12/11). Die hatte die Gestaltung dieses Erfrischungsgetränks beanstandet, weil nach ihrer Auffassung durch die Darstellung der nebst der Bezeichnung „-“ auf dem bei den angesprochenen Verbrauchern der Eindruck entstehe, dass Orangenblüten oder Bestandteile davon auch als Inhaltsstoffe in dem Getränk enthalten seien. Tatsächlich enthielt es nur Aromen. Das Getränk wurde zudem in einer durchsichtigen Flasche in den Verkehr gebracht und wies eine gelbliche Färbung auf.

Das OLG Karlsruhe verbot nun die Darstellung der Orangeblüte auf dem als lebensmittelrechtliche . Es stellte klar, dass der Hinweis „mit dem Hauch von Frucht und Blüte“ nicht geeignet sei, dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass das Getränk lediglich Aromen, nicht aber Bestandteile von Orangenblüten enthalte. Auch der Hinweis, dass es sich um ein „kalorienarmes Erfrischungsgetränk mit - und Orangenblütengeschmack“ handele, deutet nach Auffassung des Gerichts nicht darauf hin, dass die Bezeichnung und die Abbildung lediglich die Geschmacksrichtung beschreiben sollen. Auch der Hinweis der Beklagten auf das – inhaltlich zutreffende – Zutatenverzeichnis überzeugte das Gericht nicht. Es betonte, dass der Verbraucher erst aus der fehlenden Angabe der Zutat „“ schließen müsse, dass diese – im Gegensatz zum – nicht enthalten sei. Derart spekulative Überlegungen stelle der Verbraucher aber nicht an.

Das hat die Revision nicht zugelassen, das Urteil ist damit rechtskräftig.

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Irreführende Werbung der comdirect-Bank für kostenlose Visakarte untersagt

Mittwoch, April 11th, 2012

Auf Antrag der hat das die -Bank zur Unterlassung der irreführenden Werbung für eine verurteilt, wenn die Ausstellung dieser Karte entgegen der werblichen Ankündigung von einem monatlichen Geldeingang auf dem Girokonto abhängig gemacht wird (Urteil vom 20.03.2012, Az. 5 O 80/11 – nicht rechtskräftig).

Die hatte im Internet und Zeitungsanzeigen für die Eröffnung eines „kostenlosen Girokontos“ mit folgendem Hinweis geworben:

  • „Kostenloses Girokonto.
  • Ohne Mindestgeldeingang.
  • Kostenlose EC- und .
  • Kostenlos weltweit Bargeld abheben.“

In einer anderen Werbung hieß es dann:

  • „Kostenlose Kontoführung – ohne Mindestgeldeingang.
  • Kostenlose EC- Maestro- und .
  • Kostenlos weltweit Bargeld abheben…“

Einem Kunden, der aufgrund dieser Werbung ein Konto bei der Bank eröffnet hatte, bestätigte die Bank zwar die Eröffnung seines Girokontos, verweigerte aber gleichzeitig die Ausstellung der von ihm beantragten . Zur Begründung teilte die Bank mit, dass sie „aufgrund eines objektiven automatisierten Verfahrens derzeit dem Wunsch auf Ausstellung einer Kreditkarte nicht entsprechen kann“. Als der Kunde im Hinblick auf die Werbeankündigung nochmals nachfasste, wurde ihm von der Bank per E-Mail mitgeteilt: „Ihren Auftrag prüfen wir gerne erneut, wenn Ihr Konto regelmäßige monatliche Geldeingänge (z. B. in Form von Gehalt) aufweist.“

Die beanstandete die Ankündigung der Ausstellung einer im Rahmen der Bewerbung des kostenlosen Girokontos als , weil entgegen der werblichen Ankündigung „Ohne Mindestgeldeingang“ die Ausstellung der von einem Gehaltseingang abhängig gemacht wurde. Die Direktbank verteidigte sich u. a. damit, dass sie sich eine Bonitätsprüfung vorbehalten müsse und lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, weshalb die Klage erhoben hatte.

Das Gericht weist in seinem Urteil daraufhin, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher die Werbung der Bank so verstehen könne, dass auch ohne Mindestgeldeingang auf jeden Fall eine kostenlose Visakarte erhältlich sei. Dies sei aber tatsächlich nicht der Fall. Die Bank mache offensichtlich die Ausstellung der Visakarte von der durch Gehaltseingänge nachgewiesenen Bonität des Kunden abhängig, was aus der Werbung nicht hervorgehe. Auch nach der Gestaltung der Werbung habe der Kunde keinen Grund, an der Möglichkeit der Ausstellung der Visakarte ohne monatlichen Gehaltseingang zu zweifeln.

„Wir begrüßen die klare Entscheidung des Landgerichts“, erklärt Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, Mitglied der Geschäftsführung der und Experte für das Wettbewerbsrecht im Finanzmarkt. „Wer mit dem umfassenden Service eines Girokontos unter Herausstellung der Besonderheit ‚ohne Mindestgeldeingang‘ wirbt, muss sich daran auch festhalten lassen“ so Breun-Goerke weiter.

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Angebot Firmierung Anschrift in Prospektwerbung – BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück.

Dienstag, April 10th, 2012

Das München hatte in seinem Urteil vom 31.03.2011 Az. 6 U 3517/10 entschieden, dass in einem Werbeprospekt eines Lebensmitteldiscounters die Identität offen zu legen ist.

Gestützt wurde die Entscheidung auf § 5a Abs.3 Nr.2 UWG. Nach dieser Norm ist bei einer Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis auch die Identität und Anschrift des Unternehmers anzugeben. Das München hat weiter ausgeführt, dass ein Hinweis auf die Internetseite des Unternehmens mit der Aussage „Sie suchen den nächsten Netto-Markt in Ihrer Nähe“ nicht dazu geeignet ist, den Informationspflichten zu genügen. Allein vom Inhalt der Ankündigung habe der Verbraucher keine Veranlassung für die Annahme, dass bei Aufrufung der angegebenen Internetadresse eine ausreichende Verkäuferinformation vorgehalten wird.

Das beklagte Unternehmen hatte gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes München Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Begründet wurde die Nichtzulassungsbeschwerde damit, dass mit dem Hinweis auf die Internetadresse § 5a Abs.3 Nr.2 UWG Genüge getan wäre und dass darüber hinaus das Gericht in seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass das Unternehmen 4.000 Filialen mit Werbedrucksachen bedienen müsse und Verbrauchern die Identität der Netto- Märkte bekannt wären bzw. der Verbraucher alle relevanten Angaben über das Unternehmen ohne weiteres über Telefon und Internet erfahren könne. Weiter wurde die Beschwerde darauf gestützt, dass der Verbraucher im Eingangsbereich der Verkaufstellen deutlich sichtbar auf die vollständige sowie die Kontaktadresse hingewiesen werde.

Diese Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof nun mit Beschluss vom 22.März 2012, Az. I ZR 129/11, zurückgewiesen. Wörtlich führt der Bundesgerichtshof aus:

„Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenates des Oberlandesgerichts München vom 31.März 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsächliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes auch im Übrigen nicht erfordern.“

Von einer näheren Begründung wurde abgesehen.

Im Hinblick auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist Unternehmen anzuraten, in allen Werbemaßnahmen, in denen Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis beworben werden, auch die Identität, das heißt die genaue und die Anschrift anzugeben.

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Dinglicher Arrest in Sachen gegen Olaf Tank in Höhe von mehr als 4,5 Mio. Euro

Dienstag, April 3rd, 2012

Im Rahmen einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme wurde nach einem Beschluss der Staatsanwaltschaft Landshut Werte in Höhe von 4.652.720,12 Euro gesichert. Darunter ist neben zwei Smartphones auch eine Herrenuhr Rolex gesichert worden.

Weiterhin sind Hypotheken und ein Kontoguthaben mit einem hohen fünfstelligen Betrag gesichert worden.

Zitat aus dem Bundesanzeiger, vom 02.04.2012:

“Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern.”
Rechtsanwalt Olaf Tank war dadurch bekannt geworden, dass er das Inkasso für solche Angebotsseiten im Internet übernommen hatte, bezüglich derer es in der Folge sehr viele BEschwerden gegeben hat, über die Tatsache, dass mit der Nutzung der Seiten verbundene Kosten nicht wirklich erkennbar gegenüber dem Nutzer zur Kenntnis gegeben worden waren. Es sollten dann zumeist Beträge in Höhe von 8 Euro monatlich, 96 Euro im Jahr bzw. ein Betrag in Höhe von 192,, Euro für zwei Jahre gezahlt werden, die Rechtsanwalt Olaf Tank von den Adressaten seiner Schreiben verlangte.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Internet und Forderungen, so kontaktieren Sie uns gerne:

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Tel. 0511 4739060, Email: Boenig@recht-freundlich.de

 

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Umtausch ohne Wenn und Aber – Irreführung ?

Dienstag, April 3rd, 2012

ohne Wenn und Aber

Mit diesem Angebot warb eine große Elektronikmarktkette für den Verkauf seiner Waren sowohl im Internet als auch in den Geschäften selbst. In der Beschreibung dieser Umtauschgarantie hieß es: „ ohne Wenn und Aber. Da machen Sie garantiert nichts falsch. Sollte Ihnen ein bei uns gekaufter Artikel nicht gefallen, können Sie ihn innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Wir tauschen um. Ohne Wenn und Aber“.

Durchaus Schwierigkeiten gab es dann aber für Kunden bei der Einlösung dieses Umtauschversprechens.

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Oberlandesgericht München hält „Die faire Milch“ nicht für irreführend

Dienstag, April 3rd, 2012

Das München hat mit Urteil vom 01.03.2012, Az. 6 U 1738/11 entschieden, dass eine Milchvermarktungsgesellschaft ihre weiter unter der Bezeichnung „Die “ anbieten darf. Die Aussage „kommt ausschließlich von Höfen aus Ihrem Bundesland“ beurteilte das Gericht hingegen als .

Die Vorinstanz, das Landshut, hatte der Milchvermarktungsgesellschaft mit Urteil vom 30.03.2011, Az. 1 HK O 1426/10 noch die Verwendung beider Aussagen verboten.

Die hatte die Werbeaussage „Die “ als beanstandet, weil für die Verbraucher der Eindruck entstehe, dass die Molkerei den Milchbauern als einzige einen fairen Preis von 40 Cent für jedes Kilo abgelieferter zahlt. Tatsächlich werde aber nur 25 % der angelieferten als „Die “ für 40 Cent je Kilo verkauft. Für die restliche werde ein wesentlich geringerer Preis gezahlt, der im Ergebnis lediglich zur Auszahlung eines Durchschnittspreises von 33,03 Cent (brutto) pro Kilo führt. Damit aber stehe die Molkerei insgesamt nicht „fairer“ da als ihre Wettbewerber, die zum Teil einen höheren Milchpreis zahlten.

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Aktuelle Entscheidung: Prepaid-Mobilfunkvertrag – Gebühr für die Rückzahlung des Guthabens bei Vertragsende ist unwirksam

Freitag, März 30th, 2012

http://www.recht-freundlich.de/prepaid-mobilfunkvertrag-gebuhr-fur-die-ruckzahlung-des-guthabens-bei-vertragsende-ist-unwirksam

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Aktuelle Entscheidung BGH: Internetauktion eines Vertu-Handys

Donnerstag, März 29th, 2012

Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer unter Hinzufügung eines Fotos ein zum Verkauf unter der Bezeichnung “ Weiss Gold” ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an.

http://www.recht-freundlich.de/bundesgerichtshof-zur-internetauktion-eines-vertu-handys

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Genehmigung in Höhe von 100.000 € – Irrefühung?

Mittwoch, März 28th, 2012

Das Münster hatte mit Urteil vom 24.08.2011 (Az. 026 O 55/11, F 5 0172/11) einem untersagt, Kunden unter der Überschrift „Genehmigung in Höhe von 100.000 €“ anzuschreiben, um diese zum Abschluss eines kostenpflichtigen so genannten „Finanzsanierungsvertrages“ zu bewegen. Das Gericht schloss sich dabei der Auffassung der an, dass der irreführende Eindruck entsteht, der Kunde könne in jedem Falle den genannten Betrag vom Unternehmen vermittelt bekommen, was jedoch tatsächlich nicht der Fall sei. Der legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Münster Berufung zum Hamm ein. Im Rahmen der am 20.03.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung (Az. I-19 U 196/11) wies das darauf hin, dass es die Bewertung der Werbung des Kreditvermittlers als teile. Das Münster habe mit zutreffender Begründung das Werbeschreiben als eingestuft. Daraufhin nahm die Beklagte die Berufung zurück, sodass das Urteil des Landgerichts Münster vom 24.08.2011 nunmehr rechtskräftig geworden ist.

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Gabelstaplerkurs ohne Mehrwertsteuer

Montag, März 26th, 2012

Ein Kraftverkehrsmeister bot in einer Tageszeitung die Durchführung von Gabelstaplerausbildungen an mit dem Hinweis, dass er jede Woche entsprechende Kurse für den Erhalt eines Staplerscheins abhalten wollte. Sowohl in der Zeitungsanzeige als auch in der im Internet wiedergegebenen Werbung gab er an, dass dieser Kurs ab 90 € zu buchen sei, wobei in kleiner Schrift der Hinweis erfolgte „zzgl. MwSt“. In der genannten war also die vom Kunden grundsätzlich zu zahlende Mehrwertsteuer nicht enthalten. Die beanstandete diese Form der Preisdarstellung als Verstoß gegen die (F 5 0296/11). Denn nach der ist ein Anbieter von Waren und Dienstleistungen bei der Werbung gegenüber Endverbrauchern zur Endpreisangabe verpflichtet. Der Verstoß gegen die entsprechende Vorschrift der stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar, weil es sich bei der betreffenden Regelung um eine Marktverhaltensregel handelt. Nachdem der Anbieter der Kurse die Abmahnung unbeantwortet ließ, rief die zunächst die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer an. Zu den dort zweimal anberaumten Terminen erschien der Antragsgegner nicht, so dass die nach Scheitern dieses Verfahrens beim zuständigen Fulda Klage erhob (LG Fulda, AZ 7 O 93/11). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wies das Gericht den Veranstalter der Gabelstaplerkurse darauf hin, dass auch nach seiner Auffassung bei der Werbung gegenüber Verbrauchern der für diesen Kurs einschließlich der anfallenden Mehrwertsteuer anzugeben sei. Der Beklagte entschloss sich daraufhin, den Klageanspruch der anzuerkennen, sodass das Fulda am 17. Februar 2012 mit Anerkenntnisurteil dem Beklagten aufgab, in Zukunft es zu unterlassen, die Durchführung von Gabelstaplerausbildungen mit Preisen zu bewerben, die nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer beinhalten.

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Abo-Fallen im Internet – Hamburger Landgericht verurteilt Internetbetrüger

Freitag, März 23rd, 2012

http://www.dradio.de/dlf/sendungen/umwelt/1709897/

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Aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produkts „Sparkling-Tea“ ist nicht irreführend

Donnerstag, März 22nd, 2012

Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 14.02.2012 entschieden, dass die aktuelle Aufmachung des unter der Marke vertriebenen Produktes „“ in den Varietäten „Black Tea / Peach & Jasmin“, „Green Tea / Citrus & Ginger“ und „Rooibos / Orange & Lemongras“ nicht ist, und hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Siegen bestätigt.

Der klagende Verein von Unternehmern, die Tee u. a. importieren und vertreiben,  sah in der aktuellen Aufmachung des von der Beklagten unter der Marke vertriebenen Produktes „“, auf der Früchte abgebildet sind, eine dahingehend, dass in dem Getränk sowohl aufgebrühter Tee als auch Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei und machte – ohne Erfolg – Unterlassungsansprüche geltend.

Die Aufmachung der streitgegenständlichen „-Flaschen“ erwecke nicht den falschen Eindruck, dass es sich bei dem Getränk in der Flasche um einen aufgebrühten Tee, sondern vielmehr um ein Erfrischungsgetränk mit Tee-Extrakt handelt, hat der Senat nach umfassender Würdigung aller Umstände ausgeführt. Das Getränk heiße nicht nur „Tea“, sondern „Sparkling Tea“, die Aufmachung erinnere an „Eistee“ und der Wortzusatz „Mit Kohlensäure & wertvollen Auszügen von Tee“ stelle klar, dass es sich nicht um aufgebrühten Tee handele. Zudem sei auf der für Erfrischungsgetränke typischen durchsichtigen Flasche der ausdrückliche Zusatz „Erfrischungsgetränk“ enthalten.  (weiterlesen …)

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Irreführung bei Teekanne – Kindertee „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“

Dienstag, März 20th, 2012

untersagt, den Tee mit Himbeer- und Vanillebildern zu bewerben.

http://www.derwesten.de/staedte/duesseldorf/streit-vor-gericht-um-himbeer-tee-ohne-himbeeren-id6465937.html

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Irreführende Werbung für „unbegrenztes“ Internet

Montag, März 19th, 2012

Die hat in den vergangenen Wochen die Werbung zahlreicher Telekommunikationsunternehmen für Internet-Flatrates beanstandet. Die Unternehmen bewarben ihre Tarife für das Mobile Internet mit den Aussagen „unbegrenzt surfen“, „ohne Limit surfen“, „grenzenlos surfen“ oder ähnlichen Formulierungen. Tatsächlich wurde die Datentransferrate jedoch bei dem Erreichen eines bestimmten Datentransfervolumens innerhalb eines bestimmten Zeitraums erheblich gedrosselt.

In den meisten Fällen wurde die mit bis zu 7.200 kbit/s beworbene Übertragungsgeschwindigkeit ab dem Erreichen eines Datenvolumens von z.B. 500 MB für den restlichen Abrechnungsmonat auf bis zu 64 kbit/s (GPRS-Geschwindigkeit) reduziert. Diese deutliche Geschwindigkeitsdrosselung (Verlangsamung der Übertragung um das 112-fache) bedeutet faktisch eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Internetzugangs. Dienste, die auf hohe Übertragungsraten angewiesen sind, sind nach der Ausschöpfung des Datenvolumens gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar.

Nach Auffassung der wurden die Verbraucher durch Hinweise auf „unbegrenztes“ Internetvergnügen in die Irre geführt, da hierdurch der unzutreffende Eindruck einer umfassenden und unbegrenzten Nutzungsmöglichkeit der Internetdienste erweckt wurde (siehe hierzu auch LG Bonn, Urteil vom 19.09.2011, Az. 1 O 448/10). Die Geschwindigkeitsbeschränkung war den Werbeaussagen entweder gar nicht oder nur an versteckter Stelle zu entnehmen. Mehrere Unternehmen gaben nach Abmahnungen durch die Unterlassungserklärungen ab. Gegen die Unternehmen, die eine solche Abgabe verweigerten, ergingen einstweilige Verfügungen (LG Wiesbaden, Beschluss vom 11.01.2012, Az. 11 O 1/12; LG Hannover, Beschluss vom 25.01.2012, Az. 24 O 4/12; LG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2012, Az. 312 O 83/12, n. rkr.; LG Kiel, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 O 18/12, n. rkr.).

Die rät allen Telekommunikationsunternehmen auf eine Werbung für beschränkte Internet-Flatrates mit der Aussage „unbegrenzt surfen“ oder ähnlichen Formulierungen zu verzichten und die Beschränkung stattdessen transparent und eindeutig darzustellen.

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Abmahnung Filesharing: Einstweilige Verfügung in Frankfurt aufgehoben

Dienstag, März 13th, 2012

Das Frankfurt am Main ist nach wie vor für Rechteinhaber ein schwieriges Pflaster. In einem Urteil vom 09.02.2012 (Az.: 2-03 O 394/11) hat das Frankfurt eine zunächst erlassene wieder aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts hat der Rechteinhaber nicht glaubhaft gemacht, dass die ermittelte dem Beklagten zugewiesen war.

In dem Fall bestand die Besonderheit, dass zwei Anfragen zu unterschiedlichen Personen führten, obwohl es um den gleichen Sachverhalt ging. Das bestätigt die wachsende Tendenz der Gerichte, die und vorgelegten Ermittlungsunterlagen zunehmend kritischer und genauer zu betrachten. Es wäre wünschenswert, wenn damit der häufig sehr pauschale Vortrag einer genaueren Darstellung der Ermittlungsabläufe weichen würde.

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Landgericht Berlin untersagt Lockwerbung von Amazon

Dienstag, März 13th, 2012

Der Internethändler darf mit Tiefstpreisen auf seiner deutschen Webseite nur dann werben, wenn die für einen Zeitraum von zwei Stunden angebotenen Produkte mindestens eine halbe Stunden vorrätig sind. Das hat das heute mit Bezug auf eine Reihe von Produkten in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengten Verfahren entschieden. Dieser hatte geklagt, nachdem sich zahlreiche Kunden über die Sonderaktion „Cyber Monday 2010“ beschwert hatten, weil die Verkaufsgegenstände bereits innerhalb von Sekunden vergriffen waren.

hatte die Aktion bereits Wochen vorher angekündigt und Kunden über die zum Kauf angebotenen Produkte abstimmen lassen. Am „Cyber Monday im November 2010“ war es dann so weit: Der Onlinehändler bot im Zwei-Stunden-Rhythmus jeweils fünf Produkte zu drastisch reduzierten Preisen an. Doch statt der Spielkonsole oder der elektrischen Zahnbürste zum Schnäppchenpreis gab es bei den meisten Kunden nur lange Gesichter: Die Produkte waren oft schon Sekunden nach dem Verkaufsstart „ausverkauft“. Zu kaufen waren sie trotzdem noch – zum regulären Preis im Onlineshop.

Der vzbv hatte kritisiert, dass die reduzierte Ware so stark begrenzt worden sei, dass die große Mehrheit der Interessenten gar nicht zum Zuge kommen konnte. Dadurch habe sich der Eindruck aufgedrängt, Ziel der Sonderaktion sei es gewesen, möglichst viele Verbraucher auf die Internetseite von zu locken, damit sie sonstige Produkte bestellen.

Das Berliner gab nun der Klage des vzbv auf Unterlassung der Werbeaktion statt. Die reduzierte Ware müsse mindestens während des ersten Viertels des Angebotszeitraums erhältlich sein.

Urteil des LG Berlin vom 01.03.2012, Az. 91 O 27/11, nicht rechtskräftig

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