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Archive for the ‘Urteile’ Category
Montag, Januar 9th, 2012
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 07.07.2011 (Az.: I ZR 181/10) entschieden, dass die nachträgliche Verlängerung einer zeitlich befristeten Rabattaktion eines Reiseveranstalters irreführend ist. Verlaufe die Rabattaktion eher schleppend, ist in diesem Fall die Verlängerung zulässig, da der Verbraucher damit rechne, urteilten die Richter.
Geklagt hatte die Hamburger Verbraucherzentrale gegen einen Veranstalter von Reisen für Kinder und Jugendliche. Das Unternehmen hatte im Internet Frühbuchern Rabatte zunächst bis Ende März eingeräumt, diese dann bis Mitte April 2009 verlängert. Die Verbraucherschützer sahen darin eine Irreführung der Kunden und klagten. Das Landgericht Bielefeld ((Az.: 17 O 191/09) wies die Klage ab. Auch das Oberlandesgericht Hamm ( Az.: I-4 U 52/10) urteilte ähnlich. Ein Händler der einen zeitlich befristeten Preisvorteil auch nach Ablauf der Frist wegen einer einer unerwarteten Marktlage weiter einräumt handele nicht wettbewerbswidrig, urteilten die Richter. Eine Irreführung liege nur vor, wenn die Verlängerung der Preisaktion von Anfang an beabsichtigt war.
Der 4. Zivilsenat befand, dass nur unwahre oder “zur Täuschung geeignete Angaben” unlauter und wettbewerbswidrig sein. An eigene zeitliche Grenzen einer Rabattaktion müsse sich ein werbendes Unternehmen danach aber “grundsätzlich festhalten lassen”. Eine Irreführung liege insbesondere dann vor, wenn das Unternehmen von Beginn an eine Verlängerung plant. Führen dagegen spätere Umstände zu der Verlängerung, komme es darauf an, ob dies voraussehbar war. In Streitfällen müsse das werbende Unternehmen die neuen, nicht absehbaren Gründe darlegen, begründeten die Richter das Urteil. Der Fall des Reiseunternehmens muss nachdem Urteil der Karlsruher Richter vom Oberlandesgericht Hamm nochmals überprüft werden.
Tags: Bundesgerichtshof, Landgericht Bielefeld, Oberlandesgericht Hamm, Rabattaktion
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Donnerstag, Januar 5th, 2012
Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 15.12.2011 (Az.: 4 U 85/11) entschieden, dass ein Vertrag, der das befristete Nutzen von IT-Infrastruktur vorsieht, als ASP-Vertrag mit dienst-, werk- und mietvertraglichen Elementen gilt. Mit seiner Entscheidung hat das Gericht eine Berufung gegen ein Urteil des Landgericht Hamburg zurückgewiesen. Der ASP-Vertrag (Application Service Providing) regelt die zeitlich befristete Onlinenutzung von Software.
In dem vorliegenden Fall ging es bei einer Marketing-Aktion um das Versenden von Newslettern über eine Online-Plattform. Der Anbieter warb mit einer hohen Zustellungsquote. Eine Vielzahl der abgeschickten E-Mails kam bei den Empfänger nicht an. Zudem waren die Logfiles, entgegen der gesetzlichen Aufbewahrtungspflicht, vom Anbieter gelöscht worden. Dieser verlangte für den E-Mail-Versand mehr Geld und klagte vor dem Hamburger Landgericht gegen den Auftraggeber.
Die Richter urteilten, dass es unerheblich sei, ob überhaupt nachgeprüft werden könne, ob die E-Mails abgeschickt wurden. Nach Auffassung des Gerichts sei Mietvertragsrecht anzuwenden bei dem der Nutzer zu beweisen hätte, dass die Mails die Empfänger nicht erreicht haben. Da für die Logfiles der Anbieter verantwortlich sei, muss es nach Ansicht des Gerichts zu einer Beweislastumkehr kommen. Nachdem der Anbieter die Logfiles gelöscht hatte, konnte er den Nachweis nicht erbringen. Der Senat verwies in seinem Urteil auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. (Urteil vom 15.11.2006, Az. XII ZR 120/04). Demnach stelle ein Anbieter bei einem ASP-Vertrag befristet IT-Infrastruktur bereit. Dem Kunden werde damit eingeräumt, diese über einen Bildschirm zu nutzen.
Tags: ASP-Vertrag, Bundesgerichtshofs, Landgericht Hamburg, Logfiles, Mietvertragsrecht, Oberlandesgericht Hamburg
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Donnerstag, Januar 5th, 2012
Das Landgericht Saarbrücken hat in einem Urteil vom 16.12.2011 (Az.: 4 O 287/11) entschieden, dass die Online-Veröffentlichung von geschäftlichen E-Mails, die einen Vertraulichkeitsvermerk enthalten, rechtswidrig ist.
In dem vorliegenden Fall ging es um sogenannte Disclaimer, eine Bezeichnung für eine Haftungsausschlussklausel in E-Mails oder auf Webseiten. Mit den Internet-Disclaimern untersagen etwa die Absender der elektronischen Post, dass sie mit dem Verbreiten und Weiterleiten der Nachricht über das Netz nicht einverstanden sind.
Bei einer E-Mail müsse der Absender zwar grundsätzlich damit rechnen, dass eine Weiterleitung oder anderweitige Verbreitung erfolge, da dies im Rahmen der elektronischen Kommunikation problemlos möglich sei, urteilten die Richter. Wenn allerdings in der E-Mail deutlich der Wille zu Tage tritt, dass eine Weiterleitung oder Veröffentlichung nicht gewünscht ist, müsse sich der Empfänger an diese Weisung halten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Tags: Disclaimer, E-Mail, Landgericht Saarbrücken
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Mittwoch, Januar 4th, 2012
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in einem Urteil vom 29.12.2011 (Az. 6 U 30/11) entschieden, dass eine wie ein Artikel aufgemachte Anzeige, die in der Rubrik Anzeigen-Forum erscheint, nicht wettbewerbswidrig ist. Demnach beging ein Zeitungsverlag aus Schleswig-Holstein keinen Wettbewerbsvertoß, weil ein Zeitungsleser die Werbeanzeige von den redaktionellen Beiträgen ausreichen unterscheiden kann.
Geklagt hatte ein Berliner Verband gegen einen an der Westküste ansässigen Verlag. Der Verband sah in der Anzeigengestaltung eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG). Unter der Überschrift ”Mit starken Wellen gegen Fett” warb die Anzeige im Novwember 2010 für eine Ultraschallwellentherapie um den Fettabbau im Körper zu beschleunigen. Neben einen Bericht über eine Kosmetikerin die diese Methode anwendet, enthielt sie die Kontaktdaten ihres Kosmetikstudios.
Die Richter des 6. Zivilsenats befanden, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Leser die beanstandete Anzeige ohne weiteres als Werbung erkennen könnte. Dafür spreche die deutliche Kennzeichnung der gesamten Zeitungsseite als “Anzeigen-Forum” und die durchweg lobenden, beinah überschwänglichen” Formulierungen. Nicht jede Anzeige muss stets als solche gekennzeichnet sein, begründete der Senat sein Urteil.
Tags: Anzeige, Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG), Oberlandesgericht Schleswig-Holstein
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Dienstag, Januar 3rd, 2012
Der Bundesgerichthof hat in einem Urteil vom 30.06.2011 (Az.: I ZR 157/10) entschieden, das ein Angebotsschreiben für ein Branchenverzeichnis, das beim flüchtigen Lesen den Eindruck erweckt, dass die Daten für ein bestehendes Vetragsverhältnis überprüft werden, irreführend und wettbewerbswidrig ist.
Geklagt hatte die Telekom, die bundesweit das Branchentelefonbuch “Gelbe Seiten” herausgibt gegen die Betreiberin eines Online-Branchenverzeichnisse. Das Unternehmen warb im Juli 2008 für ihr Angebot mit einem an Gewerbetreibende gerichteten Anschreiben. Darin bot es für monatlich 89 Euro einen Eintrag in das Branchenbuch im Internet an. Dabei war der Preis für ein Jahr, insgesamt 1068 Euro, im Voraus zu zahlen. Zudem erweckte das Schreiben nach Ansicht der Telekom den Eindruck, als gehe es lediglich darum, einen bereits bestehenden Eintrag zu überprüfen und gegebenenfalls die Adresse zu aktualisieren.
Die Richter des I. Zivilsenats sahen das auch so. Die Telekom habe einen Unterlassungsanspruch gegen die Konkurrenz, “weil die Beklagte den Werbecharakter ihres an Gewerbetreibende gerichteten Anschreibens verschleiert”. Denn dem Schreiben fehle “die für eine Werbung typische Anpreisung”. Adressaten, die trotzdem den Angebotscharakter erkennen, würden wohl “eine Kaufentscheidung angesichts des verlangten Preises nicht ernsthaft in Betracht ziehen”. Ganz offenkundig ziele die Werbung daher darauf ab, dass ein vielleicht auch nur geringer Teil der Empfänger “den Inhalt des Schreibens bloß flüchtig zur Kenntnis nimmt” und im Glauben, es würden lediglich Daten aktualisiert, den Vertrag unterschreibt. Eine Werbung, die “planmäßig und systematisch die Unaufmerksamkeit der Adressaten des Anschreibens ausnutzt” komme aber einer Täuschung gleich, begründete der BGH sein Urteil.
Tags: BGH, Branchentelefonbuch, Bundesgerichthof, Vetragsverhältnis
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Dienstag, Januar 3rd, 2012
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 24.11.2011 (Az. 2-03O 379/11) entschieden, dass das Berichtsverbot über eine schwangere Prominente aufzuheben ist, wenn diese bei einer Filmpremiere ihre Schwangerschaft betont. Das Gericht hob damit eine einstweilige Verfügung mangels Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf.
Geklagt hatte eine Schauspielerin und Regisseurin, die der Öffentlichkeit als neue Lebenspartnerin eines verheirateten bayerischen Schauspielers vorgestellt wurde. Im August 2011 berichtete eine Illustrierte über das Paar. Dabei wurde auch ein Foto der Klägerin und ihres Lebensgefährten mit der Bildunterschrift “…, sie soll schwanger sein” veröffentlicht. Die Frau wollte diese Darstellung verhindern und beantragte bei der 3 Zivilkammer des Landgerichts eine einstweiligen Verfügung. Zwei Monate später veröffentlichte die Bild-Zeitung den Artikel “Freundin zeigt Film und Babybauch”. Auch dagegen wollte die Schauspielerin vorgehen.
Die 3. Zivilkammer entschied, dass der Persönlichkeitsschutz einer schwangeren Prominenten endet, wenn sich die Prominente zur Präsentation eines Kinofilms den Medien schwanger zeige und ihre Schwangerschaft unterstreiche. Zudem habe sie dabei gegenüber der Presse nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Schwangerschaft als Privatangelegenheit betrachte, urteilte die Kammer.
Tags: Einstweiligen Verfügung, Landgericht Frankfurt am Main, Persönlichkeitsrechts, Persönlichkeitsschutz
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Dienstag, Januar 3rd, 2012
Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 22.12.2o11 (Az.: 315 O 80/11) entschieden, dass die Stadt Hamburg auch weiterhin die “Elbphilharmonie Konzerte” veranstalten und fördern darf. Damit wies das Gericht eine Klage des Verbands der deutschen Konzertdirektionen ab, der ein Verbot erreichen wollte. Der Zusammenschluss deutscher, privater Konzertveranstalter warf der HamburgMusik gGmbH vor, die Preisgestaltung sei auf Kostenunterdeckung angelegt. Mit unlauteren Preisdumping würden Wettbewerber vom Markt verdrängt.
An der HamburgMusik gGmbH, die die Elphilharmonie-Konzertreihe unter anderem in der Laeiszhalle veranstaltet, hält die ebenfalls beklagte Stadt Hamburg eine Mehrheitsbeteiligung von 95,2 Prozent. Die Richter waren der Ansicht, dass Preisunterbietungen als Form des Wettbewerbs grundsätzlich zulässig seien. Ein Wettbewerbsverstoß könne erst dann angenommen werden, wenn die Unterbietung gezielt dazu eingesetzt werde, Mitbewerber vom Markt zu drängen. Das sei in diesem Fall aber nicht ersichtlich. Vielmehr hätten mit den günstigen Eintrittspreisen neue Zuschauergruppen gewonnen werden sollen, teilte das Gericht mit. Das Urteil ist den Angaben zu Folge noch nicht rechtskräftig.
Tags: Landgericht Hamburg, Preisdumping, Preisunterbietungen, Wettbewerbsverstoß
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Montag, Januar 2nd, 2012
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 01.12.2011 (Az.: 30 C 1849/11 – 25) entschieden, dass für Klagen bei Urheberrechtsverletzungen und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Internet, dass angerufene Gericht nur dann örtlich zuständig ist, wenn der Verstoß einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist. Damit erteilte das Gericht dem sogenannten fliegenden Gerichtsstand nach freier Wahl des Klägers eine Absage.
In dem vorliegenden Fall, war in einem Online-Magazin ein Artikel über „Die peinlichsten adligen Deutschlands“ mit dem Bild eines Mitglieds des deutschen Hochadels illustriert worden. Der Kläger ließ den Bericht abmahnen und wollte die Anwaltskosten erstattet bekommen. Der Fall landete vor dem Amtsgericht in Frankfurt, obwohl keine der Beteiligten dort ansässig war. Trotz der erhobenen Zuständigkeitsrüge des Beklagten stellte der Kläger keinen Verweisungsantrag.
Die Richter lehnte die Klage als unzulässig ab. Der Gerichtsstand de unerlaubten Handlungen gemäß § 32 ZPO ergebe sich nicht unter dem Gesichtspunkt des fliegenden Gerichtsstands bei im Internet begangenen Rechtsverstößen. Das Willkürverbot und das Gebot der Einhaltung des gesetzlichen Richters im Sinne des Artikel 101 Grundgesetz fordern, dass keine willkürliche Gerichtsstandswahl erfolge, sondern ein örtlicher Gerichtsstand nur dort gegeben sein kann, wo sich der Verstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien tatsächlich ausgewirkt habe, begründete das Gericht sein Urteil.
Das sei entweder der Wohnort oder Geschäftssitz des Beklagten, oder der Wohnort des Klägers. Nach Auffassung des Gerichts, muss die ”uferlosen Ausdehnung“ des fliegenden Gerichtsstands begrenzt werden. Die Wahl des Gerichtsstandes einzig begrenzt durch die Zahl der vorhandenen Gerichte hierzulande sei nicht nachvollziehbar. Es sei kein gesetzlich geschütztes Interesse des Klägers erkennbar, sich bei Rechtsverstößen ein beliebiges Gericht in Deutschland aussuchen zu können, so die Richter. Die Auswahl des gesetzlichen Richters in das freie Belieben des Klägers zu stellen, sei der Zivilprozessordnung fremd, begründete das Gericht.
Tags: Amtsgericht Frankfurt Am Main, fliegender Gerichtsstand
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Dienstag, Dezember 27th, 2011
Im vorliegenden Fall hatte sich die Anbieterin von Coaching-Dienstleistungen, kritisch mit ihrer Branche auseinandergesetzt. Ein Newsletter von ihr enthielt Hinweise auf „merkwürdige Anbieter“ und „Scharlatane auf dem Coaching-Markt“. Zudem hatte die Beklagte auf fremde Artikel verlinkt, in denen ein Branchenverband namentlich im Zusammenhang mit “unseriösen Anbietern“ erwähnt wurde. Dieser fühlte sich herabgesetzt und verlangte von ihr eine Unterlassung.
Hierzu entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.05.2011 (Az.: I ZR 147/09) dass das Verbreiten des Newsletters eine geschäftliche Handlung darstellt und somit dem Wettbewerbsrecht unterliegt. Nach Ansicht der Richter stelle die Beklagte keinen unmittelbaren Bezug zu ihrer eigenen Dienstleistung her, obwohl sie die Kläger erwähnte. Ein Werbevergleich lag daher nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 UWG nicht vor.
Jedoch setze die Äußerungen die Kläger in Bezug auf ihre geschäftliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG unzulässig herab. Auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG könne sich die Beklagte nach Ansicht der Richter nicht berufen. Demnach sei jede Meinungsäußerung unabhängig von ihrem Inhalt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG einbezogen. Bei der Abwägung komme es aber darauf an, ob die Äußerung einem sachlichen Informationsinteresse diene. Bei einer Äußerung über einen Mitbewerber, die dem Leser kein sachbezogenes Urteil ermögliche, müsse der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG hinter dem Schutz des lauteren Wettbewerbs zurückstehen.
Dadurch, dass die Beklagte auf verunglimpfenden Artikel verlinkt habe, hat sie, nach Auffassung des Gerichts, das Terrain der zulässigen Tatsachenbehauptungen verlassen und stattdessen einen Wettbewerbsverstoß begangen. Sie hatte zwar nicht formuliert, dass die Kläger „Scharlatane“ seien. Dennoch muss sie sich aber so behandeln lassen, als stammten die Formulierungen von ihr selbst.
Tags: BGH, Bundesgerichtshof, Newsletter, UWG
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Dienstag, Dezember 27th, 2011
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 29.11.2011 (Az.: 27 K 5887/10 und 27 K 3883/11) entschieden, dass die Sperrverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf gegen zwei Online-Glücksspielanbieter rechtswidrig ist. Damit hat das Gericht einer Klage von Vodafone D2 gegen eine glückspielrechtliche Anordnung stattgeben.
In dem vorliegenden Fall wurde die Providern Vodafone und Telekom 2010 dazu aufgefordert, die Angebote der Wettanbieter BWinn und Tipp24 für Kunden in Nordrhein-Westfalen zu sperren.
Nach Ansicht der 27. Kammer ist Vodafone D2 als Dienstanbieter im Sinne des Telemediengesetzes nicht für die Inhalte der Glücksspiel-Webseiten verantwortlich, da sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte weder veranlasse noch auswähle. Auch die bloße Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots begründe keine Verantwortlichkeit, urteilten die Richter.
Die Inanspruchnahme von Vodafone D2 als Nicht-Störer sei rechtswidrig, weil die Bezirksregierung Düsseldorf nur gegen zwei Internet-Provider vorgehe. Die Wahrung des Gleichheitssatzes erfordere jedoch eine einheitliche Vorgehensweise gegen die in Nordrhein-Westfalen ansässigen gewerblichen Dienstanbieter. Zudem könnten die Internetnutzer ohne weiteres auf einen der verbleibenden Anbieter ausweichen.
Die Klage der ebenfalls betroffenen Tipp24 Services Ltd., die eine gleichlautende, gegen die Deutsche Telekom AG gerichtete Sperrungsanordnung angefochten hatte, war daher ebenfalls erfolgreich. Gegen die Urteile kann Berufung eingelegt werden.
Tags: BWinn, Online-Glückspiel, Telekom, Tipp24, VG Düsseldorf, Vodafone
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Freitag, Dezember 23rd, 2011
Das Landgericht Konstanz hat in einem Urteil vom 01.12.2011 (Az.: 8 O43/11 KfH) entschieden, dass Werbung mit der Angabe kein Mindestumsatz, die bei Nicht-Telefonieren eine gesonderte “Administrationsgebühr” vorsieht, irreführend ist. Der Anbieter warb für verschiedene Tarifangebote wie dem D-Netz.
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen den Mobilfunkanbieter, der sich weigerte eine Unterlssungserklärung abzugeben. Dieser hatte von seinen Kunden monatlich zwei Euro verlangt, wenn diese innerhalb eines bestimmten Zeitsraum hinweg ihr Handy nicht nutzten. Das Unternehmen hatte sich dafür den Begriff “Administrationsgebühren” ausgedacht und in einer Fußnote der Preisliste platziert.
Das Landgericht Konstanz urteilte, dass ein solcher Verweis nicht geeignet sei, die durch die Blickfangwerbung hervorgerufene Täuschung auszuräumen. Eine falsche Aussage kann nicht durch einen Sternverweis korriegiert werden, urteilten die Richter.
Tags: Handy-Tarife, Landgericht Konstanz, MobilfunkanbieterWettbewerbszentrale
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Donnerstag, Dezember 22nd, 2011
Das Amtsgericht Leipzig hat einen weiteren Hauptangeklagten des von den Behörden stillgelegten Streaming-Portals kino.to zu einer Haftstrafe verurteilt. Der Mann aus Köln habe das illegale Geschäftsmodell von Anfang an mitentwickelt und perfektioniert, teilte die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechten (GVU) am Donnerstag in Berlin mit. Wegen gemeinschaftlich begangener gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen sei der Serverbeschaffer zu drei Jahren und fünf Monaten verurteilt worden.
In der Begründung betonte der Richter, dass iIllegale Streaming-Portale, wie in diesem Fall kino.to, eine Situation erzeugten, in der massenhaft Straftaten begangen werden. Kino.to sei als ein genau abgestimmtes Gesamtkonzept zu sehen, welches einen bestehenden Anreiz bei den Nutzern kanalisiert habe. Weiter führte der Richter aus, dass das sehen von Streams, die dazu in einen Zwischenspeicher des Computers gelangen, seien als illegale Kopie anzusehen ist. Es würden Datenpakete sukzessive heruntergeladen. Dies sei eine sukzessive Vervielfältigung. Jeder Nutzer von illegalen Streaming-Portalen müsse sich bewusst sein, dass dahinter eine Vervielfältigungshandlung stehen könne.
Dem Verurteilten wurde vorgeworfen,den zu kino.to gehörenden Filehoster betrieben zu haben, auf dem 10.754 Filmtitel abgelegt waren. Laut GVU habe der 47-Jährige über Werbung und Abofallen 2008 einen Umsatz von 630.000 Euro generiert. Etwa die Hälfte sei als Gewinn übrig geblieben. Der Haupt-Admin des illegalen Portals war Anfang Dezember zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Zuvor war ein weiterer Mitarbeiter des Portals zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Der Uploader wurde in der vergangenen Woche zu einem Jahr und neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden.
Im Sommer wurde das illegale Filmportal vom Netz genommen und durch und umfangreiche Ermittlungen 13 Verdächtige festgenommen.
Tags: AG Leipzig, Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechten (GVU), GVU, kino.to
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Donnerstag, Dezember 22nd, 2011
Im vorliegenden Fall schloss der Kläger bei der Beklagten, einem Internet-Provider, einen DSL-Vertrag mit einer Geschwindigkeit von 16 Mbit/s für die Dauer von 24 Monaten ab. Nach der Freischaltung stellte der Kläger fest, dass die tatsächlich erreichte Leistung nur ein Viertel der vereinbarten Geschwindigkeit und zwar 3.072 Kbit/s umfasste. Nachdem ihm die Beklagte auf Nachfrage hin mitteilte, dass eine Verbesserung der Bandbreite derzeit nicht geplant sei, kündigte der Kläger den Vertrag fristlos. Damit war wiederum die Beklagte nicht einverstanden und verwies auf den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen nur die am Wohnort tatsächlich erreichbare Geschwindigkeit geleistet werden muss.
Hierzu entschied das Amtsgericht Fürth mit Urteil vom 07.05.2009 (Az.: 340 C 3088/08), dass die fristlose Kündigung rechtmäßig erfolgt sei. Nach Ansicht des Gerichts stehe dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Kann der Anbieter die vereinbarte Bandbreite nicht liefern, stelle dies eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung rechtfertige. Daran ändere auch der Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vorsieht, dass der Provider nur die am jeweiligen Ort verfügbare maximale Bandbreite schulde, während der Kunde in jedem Fall den vereinbarten Preis zahlen müsse, sei unwirksam, da dies den Kunden unangemessen benachteilige.
Tags: AG Fürth, DSL-Bandbreite, DSL-Vertrag, Fristlose Kündigung
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Donnerstag, Dezember 22nd, 2011
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 15.12.2011 (Az.: C-119/10) entschieden, dass der Getränkehersteller Red Bull einem anderen Unternehmen das Abfüllen von Getränkedosen mit einer möglicherweise markenrechtswidrigen Aufschrift nicht verbieten lassen kann. Wer im Auftrag Dritter und auf Anweisung eines Dritten Blechdosen befüllt kann vom Markeninhaber nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Der österreichische Energydrink-Hersteller hatte vor einem Gericht in den Niederlanden gegen den Abfüller Winters geklagt. Das Unternehmen hatte im Auftrag des Red Bull-Konkurrenten Smart Drinks Ltd. Getränkedosen mit einem Erfrischungsgetränk befüllt. Die Dosen und die Verschlüsse, diese trugen ein Zeichen, das dem von Red Bull ähnelt, waren von der Firma Smart Drinks geliefert worden.
Das höchste niederländische Gericht hatte in dem Verfahren dem EuGH die Frage vorgelegt, ob das Abfüllen von Smart Drinks bereits das Verwenden eines möglicherweise rechtsverletzenden Logos im Sinne des Markenrechts darstellt. Die Richter befanden, dass der niederländische Abfüller nur den technischen Teil der Herstellung ausführe, ohne ein eigenes Interesse an der Aufmachung der Blechdosen und des verwendeten Logos zu haben. Damit schaffe er die technischen Voraussetzungen für eine Benutzung durch einen Dritten, urteilten die Richter. Zudem weise das Abfüllen keine Ähnlichkeit mit dem Produkt auf für die das Markenzeichen von Red Bull international eingetragen ist.
Tags: EuGH, Europäische Gerichtshof (EuGH), Markenrecht, Red Bull
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Donnerstag, Dezember 22nd, 2011
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 14.09.2011 (Az.: 17 HK O 2017/11) entschieden, dass die nachträgliche Verlängerung einer zeitlich befristeten Preisrabattaktion unlauter und damit unzulässig ist.
Bei der nachträglichen Verlängerung einer befristeten Preisrabattaktion handelt es sich um eine objektive Irreführung des Verkehrs im Sinne des § 5 UWG. Darauf, dass der Werbende schon bei der Werbung für den ersten Zeitraum des Angebots die Absicht der Verlängerung hatte, kommt es nicht an, da der Irreführungstatbestand des § 5 UWG insoweit allein an die objektive Eignung zur Irreführung des Verkehrs anknüpft, ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht wird nicht von subjektiven Voraussetzungen abhängig gemacht. Das irreführende Moment bei einer nachträglichen Verlängerung einer zeitlich befristeten Rabattaktion ist gerade darin zu sehen, dass der Verbraucher irrtümlich meint, nur den ersten kurzen Aktionszeitraum für eine Kaufentscheidung zur Verfügung zu haben, daher wird sich der Verbraucher auch eher zum Kauf veranlasst sehen, als derjenige, der mehr Zeit hat, das Angebot mit anderen auf dem Markt angebotenen Waren zu vergleichen.
Tags: Befristete Rabattaktion, LG München I, Nachträgliche Verlängerung, Wettbewerbsrecht
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Donnerstag, Dezember 22nd, 2011
Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 16.02.2011 (Az.: 52 O 174/10) entschieden, dass die Aussage “nur für kurze Zeit” im Zusammenhang mit einer Preisangebotswerbung unzulässig ist. Nach Ansicht des Gerichts ist der Händler verpflichtet, die Dauer der zeitlich begrenzten Preisrabattaktion zu nennen. Der Hinweis “nur für kurze Zeit” ist nicht transparent und daher wettbewerbswidrig.
Wörtlich heißt es:
“Eine “kurze Zeit” kann aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers eine Aktion für zwei bis drei Tage, aber auch für zwei bis drei Monate sein. Dies muss die Beklagte klarstellen, das erfordert das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG.”
Tags: befristete Preisrabattaktion, LG Potsdam, Wettbewerbsrecht
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Mittwoch, Dezember 21st, 2011
Das Landgericht Kiel hat in einem Urteil vom 29.11.2011 (Az.: 2 O 136/11) entschieden, dass eine AGB-Klausel in Handy-Verträgen, die bei dreimonatigem Nicht-Telefonieren eine gesonderte “Nichtnutzungsgebühr” vorsieht, unzulässig ist.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen den Mobilfunkbetreiber mobilcom-debitel. Dieser hatte von seinen Kunden rund fünf Euro verlangt, wenn diese über drei Monate hinweg ihr Handy nicht nutzten. Das Unternehmen hatte sich dafür den Begriff “Nichtnutzergebühr” ausgedacht und in einer Fußnote der Preisliste platziert.
Das Landgericht Kiel urteilte, dass diese Klausel die Handynutzer unangemessen benachteilige und damit unzulässig sei. Zudem verlangte mobile-debitel eine Art “Pfand” für die SIM-Karte. Der Mobilfunkanbieter nimmt derzeit etwa zehn Euro, wenn ein Kunde seine SIM-Karte nicht zwei Wochen nach Ablauf des Vertrages zurückgegeben hat. Das sei ebenso unzulässig, urteilten die Kieler Richter, denn dieser “SIM-Karten-Pfand” würde einen Schadensersatzanspruch pauschal festlegen, zumal eine SIM-Karte nach Vertragsgende deutlich weniger als zehn Euro Wert sein dürfte.
Tags: Bundesverband Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Landgericht Kiel, SIM-Karte
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Mittwoch, Dezember 21st, 2011
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte mit dem Begriff “Vollkaskoimplantat” für Zahnimplantate geworben. Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, verlangte vom Beklagten dies zu unterlassen. Nach Ansicht des Klägers werde durch die Werbung der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um einen umfassenden Schutz gegen potentielle Schäden, sofern der Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Tatsächlich sehen die Versicherungsbedingungen jedoch erhebliche Einschränkungen vor. So existiert eine Karenzzeit von sechs Monaten, in der nicht der volle Versicherungsschutz besteht, sowie eine Begrenzung der Kostenübernahme für den Einsatz des Ersatzimplantats durch einen Arzt auf einen maximalen Gebührensatz von 2,3. Darüber hinaus wird bei Verlust des Implantats dieses zwar ersetzt, für die nachfolgende Prothetik jedoch lediglich ein Zuschuss von 200 Euro.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied hierzu mit Urteil vom 21.06.2011 (Az.: I-4 U 215/10), dass die Werbung mit dem Begriff “Vollkaskoimplantat” irreführend ist, da nicht sämtliche Kosten für den Ersatz von Zahnimplantaten übernommen werden, sondern die Kostenübernahme von weiteren Bedingungen abhängig ist.
Der Begriff “Vollkasko” im Zusammenhang mit Zahnimplantaten sei aus Verbrauchersicht untypisch und lediglich im Bereich der Kfz-Versicherungen bekannt. Dort stehe er für einen umfassenden Versicherungsschutz, der sämtliche nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden abdeckt. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen von einer Entsprechung des Umfangs des Versicherungsschutzes bei der Zahnimplantatsversicherung aus, da die Erläuterungen zu der Werbeanzeige diesen unzutreffenden Eindruck nicht beseitigen. Durch Verwendung der Begriffe “Garantie” und “kostenfreier Ersatz” werde der Eindruck eines umfassenden Schutzes zusätzlich verstärkt.
Tags: OLG Hamm, Vollkaskoimplantat, Wettbewerbsrecht
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Mittwoch, Dezember 21st, 2011
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 17.08.2011 (Az.: I ZR 134/10) mit der Thematik “Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Zusendung unbestellter Waren” befasst. Aus dem Urteil lassen sich folgende Leitsätze ziehen:
1. Der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erstreckt sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auf geschäftliche Handlungen, d.h. auf alle Verhaltensweisen zugunsten eines Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, die mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Produkten oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Produkte objektiv zusammenhängen.
2. Die Regelung in Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verdrängt in ihrem Anwendungsbereich nicht das generelle Verbot unzumutbarer Belästigungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, sondern ergänzt dies vielmehr.
3.
a) Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst auch die Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren, bei der eine unbestellte, aber als bestellt dargestellte Ware zugesandt und, falls der Verbraucher nicht binnen einer Frist widerspricht, deren Zusendung gegen Entgelt fortgesetzt wird.
b) Das Zusenden unbestellter Ware stellt regelmäßig ebenso wie die entsprechende Ankündigung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG dar.
c) Die Zusendung unbestellter Ware fällt dann nicht unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG oder unter § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens hat.
d) Beruht der Irrtum des Unternehmens darauf, dass ihn diejenigen Personen, die er für die Akquisition eingesetzt hat, über das Vorliegen einer Bestellung getäuscht haben, haftet er für den in der Zusendung der unbestellten Ware liegenden Wettbewerbsverstoß ungeachtet einer Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 2 UWG.
Tags: BGH, Wettbewerbsrecht, Zusendung unbestellter Waren
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Mittwoch, Dezember 21st, 2011
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 08.12.2011 (Az.: C-272/09) entschieden, dass die nach EU-Recht vorgesehene gerichtliche Kontrolle wettbewerbsrechtlicher Zwangsmaßnahmen nicht gegen den in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstößt. Damit hat der EuGH die Geldbußen gegen die KME-Gruppe und Chalkor, die an Kartellen in der Branche für Kupferrohrern beteilgit waren, bestätigt.
In dem vorliegenden Fall verhängte die EU-Kommission 2003 gegen drei Unternehmen wegen der Kartellteilnahme Geldbußen von 39,81 Millionen Euro. Ein Jahr später folgte in einem ähnlichen Fall ein Bußgeld von 9,16 Millionen. Ein ebenfalls beteiligtes Unternehmen musste Geldbußen von insgesamt 67,08 Millionen Euro zahlen. Die Unternehmen klagten vor dem EuG auf Herabsetzung ihrer Bußgelder.
Das EuG bestätigte die verhängten Strafen. Die EU-Kommission habe die Auswirkungen des Kartells beim Berechnen der Geldbuße in angemessener Weise berücksichtigt. Auch die Größe des betroffenen Sektors sei zutreffend beurteil wordent, befanden die Richer. In einem Fall reduzierte das Gericht die Strafe auf 8,25 Millionen Euro. Die Richter befanden, dass die Kommission nicht geprüft habe, ob der Verstoß eines Unternehmens, das sich nur an einem Teil des Kartells beteilige, minder schwer wiege als der Verstoß eines an sämtlichen Kartellteilen beteiligten Unternehmens. Ansonsten wies das EuG die Klagen der beteiligten Unternehmen in beiden Fällen ab. Die vorgesehene gerichtliche Kontrolle von wettbewerbsrechtlichen Strafen wahre den in der Grundrechtecharta verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, urteilten die Richter.
Tags: EU-Grundrechtecharta, EuGH, Kartell
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