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Archive for the ‘Urteile’ Category

LG Kiel: Nicht-Telefonieren darf nichts kosten

Mittwoch, Dezember 21st, 2011

Das hat in einem Urteil vom 29.11.2011 (Az.: 2 O 136/11) entschieden, dass eine AGB-Klausel in Handy-Verträgen, die bei dreimonatigem Nicht-Telefonieren eine gesonderte “Nichtnutzungsgebühr” vorsieht, unzulässig ist.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen den Mobilfunkbetreiber mobilcom-debitel. Dieser hatte von seinen Kunden rund fünf Euro verlangt, wenn diese über drei Monate hinweg ihr Handy nicht nutzten. Das Unternehmen hatte sich dafür den Begriff “Nichtnutzergebühr” ausgedacht und in einer Fußnote der Preisliste platziert. 

Das urteilte, dass diese Klausel die Handynutzer unangemessen benachteilige und damit unzulässig sei. Zudem verlangte mobile-debitel eine Art “Pfand” für die . Der Mobilfunkanbieter nimmt derzeit etwa zehn Euro, wenn ein Kunde seine nicht zwei Wochen nach Ablauf des Vertrages zurückgegeben hat. Das sei ebenso  unzulässig, urteilten die Kieler Richter, denn dieser “SIM-Karten-Pfand” würde einen Schadensersatzanspruch pauschal festlegen, zumal eine nach Vertragsgende deutlich weniger als zehn Euro Wert sein dürfte.

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OLG Hamm: Werbung mit “Vollkaskoimplantat” irreführend

Mittwoch, Dezember 21st, 2011
Irreführung wegen Werbung mit "Vollkaskoimplantat"

Irreführung wegen Werbung mit ""

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte mit dem Begriff “” für Zahnimplantate geworben. Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, verlangte vom Beklagten dies zu unterlassen. Nach Ansicht des Klägers werde durch die Werbung der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um einen umfassenden Schutz gegen potentielle Schäden, sofern der Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Tatsächlich sehen die Versicherungsbedingungen jedoch erhebliche Einschränkungen vor. So existiert eine Karenzzeit von sechs Monaten, in der nicht der volle Versicherungsschutz besteht, sowie eine Begrenzung der Kostenübernahme für den Einsatz des Ersatzimplantats durch einen Arzt auf einen maximalen Gebührensatz von 2,3. Darüber hinaus wird bei Verlust des Implantats dieses zwar ersetzt, für die nachfolgende Prothetik jedoch lediglich ein Zuschuss von 200 Euro.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied hierzu mit Urteil vom 21.06.2011 (Az.: I-4 U 215/10), dass die Werbung mit dem Begriff “” irreführend ist, da nicht sämtliche Kosten für den Ersatz von Zahnimplantaten übernommen werden, sondern die Kostenübernahme von weiteren Bedingungen abhängig ist.

Der Begriff “Vollkasko” im Zusammenhang mit Zahnimplantaten sei aus Verbrauchersicht untypisch und lediglich im Bereich der Kfz-Versicherungen bekannt. Dort stehe er für einen umfassenden Versicherungsschutz, der sämtliche nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden abdeckt. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen von einer Entsprechung des Umfangs des Versicherungsschutzes bei der Zahnimplantatsversicherung aus, da die Erläuterungen zu der diesen unzutreffenden Eindruck nicht beseitigen. Durch Verwendung der Begriffe “Garantie” und “kostenfreier Ersatz” werde der Eindruck eines umfassenden Schutzes zusätzlich verstärkt.

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BGH: Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Zusendung unbestellter Waren

Mittwoch, Dezember 21st, 2011

Der hat sich in seiner Entscheidung vom 17.08.2011 (Az.: I ZR 134/10) mit der Thematik “Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der ” befasst. Aus dem Urteil lassen sich folgende Leitsätze ziehen:

1. Der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erstreckt sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auf geschäftliche Handlungen, d.h. auf alle Verhaltensweisen zugunsten eines Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, die mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Produkten oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Produkte objektiv zusammenhängen.

2. Die Regelung in Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verdrängt in ihrem Anwendungsbereich nicht das generelle Verbot unzumutbarer Belästigungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, sondern ergänzt dies vielmehr.

3.

a) Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst auch die Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren, bei der eine unbestellte, aber als bestellt dargestellte Ware zugesandt und, falls der Verbraucher nicht binnen einer Frist widerspricht, deren Zusendung gegen Entgelt fortgesetzt wird.

b) Das Zusenden unbestellter Ware stellt regelmäßig ebenso wie die entsprechende Ankündigung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG dar.

c) Die Zusendung unbestellter Ware fällt dann nicht unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG oder unter § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens hat.

d) Beruht der Irrtum des Unternehmens darauf, dass ihn diejenigen Personen, die er für die Akquisition eingesetzt hat, über das Vorliegen einer Bestellung getäuscht haben, haftet er für den in der Zusendung der unbestellten Ware liegenden Wettbewerbsverstoß ungeachtet einer Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 2 UWG.

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EuGH: Europagerichtliche Kontrolle wettbewerbsrechtlicher Zwangsmaßnahmen mit EU-Grundrechtecharta vereinbar

Mittwoch, Dezember 21st, 2011

Der Europäische Gerichtshof () hat in einem Urteil vom 08.12.2011 (Az.: C-272/09) entschieden, dass die nach EU-Recht vorgesehene gerichtliche Kontrolle wettbewerbsrechtlicher Zwangsmaßnahmen nicht gegen den in der verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstößt. Damit hat der  die Geldbußen gegen die KME-Gruppe und Chalkor, die an Kartellen in der Branche für Kupferrohrern beteilgit waren, bestätigt.

In dem vorliegenden Fall verhängte die EU-Kommission 2003 gegen drei Unternehmen wegen der Kartellteilnahme Geldbußen von 39,81 Millionen Euro. Ein Jahr später folgte in einem ähnlichen Fall ein Bußgeld von 9,16 Millionen. Ein ebenfalls beteiligtes Unternehmen musste Geldbußen von insgesamt 67,08 Millionen Euro zahlen. Die Unternehmen klagten vor dem EuG auf Herabsetzung ihrer Bußgelder.

Das EuG bestätigte die verhängten Strafen. Die EU-Kommission habe die Auswirkungen des Kartells beim Berechnen der Geldbuße in angemessener Weise berücksichtigt. Auch die Größe des betroffenen Sektors sei zutreffend beurteil wordent, befanden die Richer. In einem Fall reduzierte das Gericht die Strafe auf 8,25 Millionen Euro. Die Richter befanden, dass die Kommission nicht geprüft habe, ob der Verstoß eines Unternehmens, das sich nur an einem Teil des Kartells beteilige, minder schwer wiege als der Verstoß eines an sämtlichen Kartellteilen beteiligten Unternehmens. Ansonsten wies das EuG die Klagen der beteiligten Unternehmen in beiden Fällen ab. Die vorgesehene gerichtliche Kontrolle von wettbewerbsrechtlichen Strafen wahre den in der Grundrechtecharta verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, urteilten die Richter.

 

 

 

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BGH: Unlauterer Wettbewerb durch die Bezeichnung “Zertifizierter Testamentsvollstrecker”

Mittwoch, Dezember 21st, 2011

Der hat mit Urteil vom 09.06.2011 (Az.: I ZR 113/10) entschieden, dass ein Rechtsanwalt wettbewerbswidrig gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 3, 4 Nr. 11 UWG, § 43b BRAO, § 6 BORA handelt, wenn er trotz der Bezeichnung “” weder über besondere Kenntnisse noch praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentvollstreckung verfügt.

Grundsätzlich bestehen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken, wenn ein Rechtsanwalt ein Zertifikat führt, um damit auf zusätzliche Qualifikationen aufmerksam zu machen. Auch besagt der Begriff der Zertifizierung nicht, dass diese von einer amtlichen Stelle vergeben werden muss. Jedoch erwartet der Verkehr von einem Rechtsanwalt, der sich als “” bezeichnet, dass er nicht nur über besondere Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt. Ist dies nicht der Fall, verlässt der Rechtsanwalt nicht nur den Rahmen berufsrechtlich zulässiger Werbung, sondern verletzt auch das Sachlichkeitsgebot.

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BGH: Werbeaussage “Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden” nicht irreführend

Mittwoch, Dezember 21st, 2011
Keine Irreführung bei 24-Stunden-Lieferservice-Angabe

Keine Irreführung bei 24-Stunden-Lieferservice-Angabe

Der hat mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: I ZR 119/10) entschieden, dass die Angabe “Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden” in einer Google AdWords-Anzeige nicht wettbewerbswidrig ist.

Die Angabe “Originalpatronen innerhalb 24 Stunden” in einer Adwords-Anzeige ist hinsichtlich auf die zutreffenden näheren Informationen, auf die die Anzeige verweist, nicht irreführend, wenn die Einschränkungen – Lieferung am Folgetag nur bei Bestellung bis 16:45 Uhr, keine Auslieferung am Sonntag – sich in dem Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher ohnehin rechnet.

Bei der Werbeaussage handelt es sich um eine erkennbar unvollständige Kurzangabe, die dazu einlädt, die ausführliche und präzise Information zu Kenntnis zu nehmen, auf die der Link der Anzeige verweist. In einer solchen Werbeaussage liegt keine dreiste Lüge. Der Durchschnittsverbraucher wird durch eine solche Werbung nicht in die Irre geführt, wenn er nach dem durch die Werbung allenfalls veranlassten Aufruf der verlinkten Internetseite sofort und in von ihm nicht zu übersehender Weise davon unterrichtet wird, dass bei dem 24-Stunden-Lieferservice des Werbenden bestimmte Einschränkungen bestehen.

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LG Münster: Facebook-Nutzer haften für fremde rechtswidrige Produktwerbung

Mittwoch, Dezember 21st, 2011

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte den Flyer einer Firma, deren Produkte er selbst vertrieb, auf seine Internetseite gestellt und diesen mit dem Facebook “Gefällt mir”-Button versehen.

Hierzu entschied das Landgericht Münster mit Urteil vom 20.09.2011 (Az.: 025 O 34/11), dass der Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Nach Ansicht des Gerichts haften Facebook-Nutzer für fremde rechtswidrige Produktwerbung auf Unterlassung, wenn sie diese auf ihre Seite eingeblendet, mit dem Facebook “Gefällt mir”-Button versehen und ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der rechtswidrigen Produktwerbung haben.

Wörtlich heißt es:

“Indem der Beklagte diesen Flyer [...] auf seine Seite mit dem “Gefällt mir”-Button versehen hat, hat er auch eine zuzurechnende geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG vorgenommen.

Eine geschäftliche Handlung setzt u.a. voraus, dass sie bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein muss, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug zu fördern. Dies ist in Zweifelsfällen immer dann anzunehmen, wenn der Handelnde ein wirtschaftliches Interesse an der Beeinflussung der Entscheidung des Verbrauchers hat. Dies ist hier der Fall.”

Weiter heißt es in dem Urteil:

“Mit dem Anklicken des “Gefällt mir”-Buttons wird der Besucher einer Facebookseite angeregt, diesen “Gefällt mir”-Button ebenfalls anzuklicken, um zu sehen, für was sich der Inhaber der Facebookseite in diesem Sinne positiv interessiert. Indem der Beklagte die beanstandete Werbung mit dem entsprechenden Button versieht, veranlasst er daher auch ein Nachgehen und Nachverfolgen dieser Entscheidung durch Besucher seiner Facebookseite. Da er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Umsatzförderung hat, indiziert dies – auch bei objektiver Betrachtung – sein Interesse, dadurch Einfluss auf die Entscheidung der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer zu nehmen.

Soweit es sich bei der Facebookseite im Übrigen um seine “rein private” Seite handelt, folgt hieraus nichts anderes. Es ist im Hinblick auf die Art und Aufmachung der Werbung nichts dafür erkennbar, dass über das geschäftliche Interesse hinaus ein rein privates Interesse an dieser Art von Werbung (z.B. wegen des besonderen Unterhaltungswerts, der herausragenden Werbeidee o.a.) vorliegt, die den Schluss zuließe, dass der “Gefällt mir”-Button allein aus privaten und keinesfalls aus geschäftlichen Gründen von ihm angeklickt worden ist.”

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OLG München: Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Firmenangabe in Werbeanzeige

Mittwoch, Dezember 21st, 2011
Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Firmenangabe

Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Firmenangabe

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Autohaus eine Anzeige in einer Tageszeitung aufgegeben. In dieser wurden genaue Angaben zu den erhältlichen Modellen, der Ausstattung und dem jeweiligen Preis gemacht. Hinsichtlich der Firmierung traten jedoch Mängel auf. So fand sich kein Hinweis darauf, dass es sich bei dem Autohaus um eine GmbH handelt. Hierin sah ein Konkurrent einen Wettbewerbsverstoß und verklagte die Firma schlussendlich auf Unterlassung.

Das Oberlandesgericht München gab der Klage mit Urteil vom 20.10.2011 (Az.: 29 U 2357/11) statt. Die Richter verwiesen bei ihrer Begründung auf die Regelung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wonach ein Unternehmen neben seiner Anschrift auch seine Identität offenbaren muss, soweit Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann.

Ein “Anbieten” liegt vor, wenn der Verbraucher aufgrund der Angaben in der Anzeige entscheiden kann, ob er den Kauf tätigt. Anders ist das bei der sog. Aufmerksamskeitswerbung, bei der ein Verbraucher nähere Informationen benötigt.

Die Richter stellten hierzu fest, dass Käufer aufgrund der Angaben in der Anzeige darüber befinden können, ob sie den Kauf des Fahrzeugs tätigen wollen oder nicht. Infolgedessen hat der Anbieter durch die fehlende Angabe gegen seine Informationspflicht im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verstoßen und damit eine Wettbewerbsverletzung begangen, die er ab sofort zu unterlassen hat.

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BGH: Reklameblatt “Einkauf Aktuell” nicht wettbewerbswidrig

Mittwoch, Dezember 21st, 2011

Im vorliegenden Fall wurde die vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und Bundesverband Deutscher Anzeigeblätter wegen Verstoßes gegen das verklagt.

Die Beklagte, deren größter Einzelaktionär mit einem Anteil von 30,5 % die in Bundes- und Landeseigentum stehende Kreditanstalt für Wiederaufbau ist, lässt an Haushalte wöchentlich die Werbesendung “” verteilen. Diese Werbesendung enthält neben dem Fernsehprogramm auch verschiedene Rubriken mit redaktionellen Beiträgen. Dies beanstanden der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter. Nach ihrer Ansicht, laufe das Reklameblatt dem Gebot der Staatsferne der Presse zuwider und sei damit wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Der hat diese Entscheidung mit Urteil vom 15.12.2011 (Az.: I ZR 129/10) bestätigt.

Die Post darf ihr kostenlos verteiltes Reklameblatt “” mit redaktionellen Beiträgen versehen. Die ist nicht Adressatin des aus der Pressefreiheit abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse, weil sie vom Bund und den Ländern nicht beherrscht wird. Die durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau vermittelte staatliche Beteiligung von 30,5 % reicht für eine Beherrschung der Deutschen Post als Presseunternehmen nicht aus. Bei der Post handelt es sich somit um kein Presseorgan des Staates, so dass eine wettbewerbsrechtliche Verletzung im Ergebnis zu verneinen ist.

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LG Düsseldorf: Lagerhalter haftet auch für Markenrechtsverletzungen

Mittwoch, Dezember 21st, 2011

Das hat in einem Urteil vom 24.11.2011 (Az.: 4 O 137/97) entschieden, dass Mieter von Lagerhallen in der später markenverletzende Waren verstaut werden, als Mitstörer haften, auch wenn sie davon keine Kenntnis hatten. Das gelte auch, wenn die Waren dort nur vorübergehend eingelagert sind. 

Geklagt hatte die Inhaberin einer Marke von Wasch- und Reinigungsmittel. Ihre für den Export nach Russland bestimmten Produkte wurden per Schiff nach Deutschland zurück importiert. Die Paletten wurden in einer von dem Prokuristen der Beklagten angemieteten Lagerhalle von einem Detektiv entdeckt.  Bereits 1997 hatte die Klägerin mit einer einstweiligen Verfügung der Beklagten untersagt die Wasch- und Reinigungsmittel unter ihrer Marke zu vertreiben. 

Das bestätigte in ihrer Entscheidung die Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung. Die Beklagte hatte die Lagerhalle angemietet und zur Verfügung gestellt.  Dies habe sich nicht verhindert, obwohl sie davon wusste, urteilten die Richter. Damit war sie als Mitstörer nach § 14 Abs. 2, 3 Nr. 2 und 5 sowie § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG an den Handlungen beteiligt.

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LG Hannover: Deutsche Umwelthilfe geht missbräuchlich gegen Autohaus vor

Dienstag, Dezember 20th, 2011

Das hat in einem Urteil vom 16.02.2011 (Az.: 21 O 44/11) entschieden, dass es bei den Angaben über den Kraftstoffverbrauch und zum CO-2-Ausstoß von Autos, in einer Verkaufsanzeige, nicht allein auf die gewählte Schriftgröße ankommt.

Geklagt hatte die gegen einen Autohändler auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 50.000 Euro. Zuvor hatte der beklagte Autohändler  2007 eine Unterlassungserklärung gegenüber der DUH abgegeben. Demnach habe dieser die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zum CO2-Ausstoß in nicht ausreichender Schriftgröße veröffentlicht.

Die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe hatte das abgewiesen. Die Richter sahen  die Anforderungen des § 5 Pkw-EnVKV in der beanstandeten Zeitungsanzeige erfüllt. Die Angaben zum Verbrauch und zum CO2-Ausstoß seien auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich und gut lesbar. Diese sind auch nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Anzeige, urteilten die Richter. Damit bestätigt das Gericht, dass die Umwelthilfe  gegen das mit einer Vertragsstrafenforderung konfrontierte Autohaus missbräuchlich agiert hat.

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LG Bielefeld: Vorführwagen unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht

Dienstag, Dezember 20th, 2011

Das hat in einem Urteil vom 29.04.2011 (Az.:  15 O 28/11) entschieden, dass eine Anzeige für einen ohne Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zum CO2-Ausstoß, nicht gegen die Kennzeichnungspflicht für Autos verstößt.

Geklagt hatte die gegen ein Autohaus dass auf dem Onlineportal autoscout24.de drei  mit einem Kilometerstand von 0 angeboten hatte.  Zuvor wurde der beklagte Händler von der Umwelthilfe abgemahnt. 

Die Richter befanden, dass es sich bei den angebotenen Autos nicht mehr um Neuwagen im Sinne der PKW- handelt, da durch die Vorführung eine erhebliche Zwischennutzung stattgefunden habe. Damit verstoße das Autohaus  nicht gegen die Kennzeichnungspflicht des § 5 Pkw-EnVKV. Wenn die Nutzung als über längere Zeit geplant ist, liege auch keine unter § 2 Nr.1 Pkw-EnVKV fallende Tageszulassung vor, urteilten die Richter. Die Bielefelder Kammer für Handelssachen entschied, dass demnach neue Autos nur zu dem Zweck des Weiterkaufs oder zur Auslieferung angeboten würden.

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BGH: Verlag muss auf fehlendes Widerrufsrecht hinweisen

Montag, Dezember 19th, 2011

Der hat in einem Urteil vom 09.06.2011 (Az.: I ZR 17/10) entschieden, dass in einer für ein Zeitschriften- mit Bestellformular darauf hingewiesen werden muss, dass kein besteht. 

Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen den Springer Verlag. Dieser warb 2008 für ein Jahresabonnement für die 14-tätig erscheinende Zeitschrift Computer Bild. Bestellt werden konnte das mit einer Postkarte. Hinweise zu einem fanden sich weder in der Anzeige noch auf der Postkarte. Der Verband sah hierin einen Verstoß, da der Verkäufer bei Fernabsatzverträgen auch darauf hinweisen müsse, wenn für sein Angebot ausnahmsweise kein gelte.

Nachdem die Klage bereits vor dem Landgericht  und Oberlandesgericht Hamburg erfolgreich war, blieb auch die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Springer-Verlags ohne Erfolg. Die Richter gaben dem Verband recht und sahen in dem unterbliebenen Hinweis auf das einen Wettbewerbsverstoß.

Demnach ist das Unternehmer  gegenüber dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, diesen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts zu informieren. Bei dem beworbenen Abonnement handele es sich um einen Fernabsatzvertrag, so dass diese Vorschriften anzuwenden seien. Da bei der Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften kein besteht, ist der Kunde hierüber entsprechend zu informieren, urteilten die Richter.

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AG Düsseldorf: Schadensersatz bei fremden Adventsgedicht auf werbefinanzierter Internetseite

Montag, Dezember 19th, 2011

Das hat in einem Urteil vom 30.03.2011 (Az.: 57 C 14084/10) entschieden, dass für das Veröfffentlichen eines fremden Gedichts auf einer Internetseite Schadensersatz an die Autorin zu zahlen ist.

In dem vorliegenden Fall hatte der Betreiber eines werbefinanzierten Online-Magazins ohne Zustimmung vier Monate das Gedicht “Adventskalender” veröffentlicht. Die Dichterin ließ den Mann abmahnen und forderte etwa 600 Euro Schadensersatz. Der Beklagte weigerte sich den vollen Betrag zuzahlen, weil er die für überhöht und nicht marküblich hielt. Die betroffene Dichterin war der Ansicht, dass für die Nutzung des Gedichtes eine Lizenzgbühr von 0,75 Cents pro Zeichen üblich sei.

Die Richter sprachen der Frau die Summe von 606,75 Euro Schadensersatz zu, weil deren Adventsgedicht über für vier Monaten auf der Webseite des Beklagten frei zugänglich war. Der Schadensersatz wurde nach der Preisliste der Autorin ermittelt, nachdem sie beweisen konnte, dass sie für die Nutzung ihrer Werke mindestens 0,75 EUR pro Zeichen erhält, was für das Gericht nachvollziehbar und angemessen war.

Der Webseitenbetreiber wurde zudem zur Zahlung der geforderten verurteilt. Da die Internetseite werbefinanziert sei und kein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehr vorlag. Demnach konnte er sich nicht auf  § 97a Abs. 2 UrhG berufen, der die Kosten auf 100 Euro begrenzt, urteilten die Richter.

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AG München: Verurteilung wegen Filesharing ohne Computer und WLAN

Montag, Dezember 19th, 2011
Kein Computer & Kein WLAN - trotzdem Verurteilung wegen Filesharing

Kein Computer & kein WLAN - trotzdem Verurteilung wegen

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 23.11.2011 (Az.: 142 C 2564/11) eine Rentnerin auf Erstattung von in Höhe von 651,80 Euro nebst Zinsen verurteilt. Auch die Kosten des Rechtsstreits gingen zu ihren Lasten.

Eine Verurteilung wegen kommt zwar immer wieder vor, aber diese Verurteilung wirft eine Vielzahl von Fragen auf. Denn die Beklagte besaß zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung keinen Computer. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sie über einen WLAN-Router verfügte.

Der beklagten Rentnerin wurde vorgeworfen, einen Hooligan-Film auf der Internettauschbörse eDonkey2000 zum Download angeboten zu haben. Nachdem sie vorgerichtlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine modifizierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde sie von dem Rechteinhaber u.a. auf Erstattung der in Anspruch genommen.

Trotz der Darlegung seitens der Beklagten, dass sie keinen Computer besitzt und der vorhandene Internetanschluss lediglich nur noch theoretisch besteht, wurde sie vom Amtsgericht München wegen verurteilt.

Das Gericht sah als bewiesen an, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung vom Anschluss der Beklagten begangen wurde und sie diese auch zu verantworten habe. Woraus sich jedoch die Verantwortlichkeit konkret ergeben soll, lässt das Gericht offen. Es stützt sich nur darauf, dass die Beklagte die “tatsächliche Vermutung ihrer Verantwortlichkeit” nicht habe entkräften können.   

Nun bleibt abzuwarten, ob das Urteil am Ende so Bestand haben wird. Die Rechtsmittelfristen sind jedenfalls noch nicht abgelaufen.

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LG Heilbronn: Streit um Motorenöl beigelegt

Montag, Dezember 19th, 2011

Das hat in einem Anerkenntis-Urteil vom 03.11.2011 (Az.: 21 O 54/11 KfH) die irreführende Werbung für ein untersagt.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen ein speziell für gasbetriebene Autos entwickeltes Motorennöl mit den Hinweisen “höchster Verschleißschutz” und “Erfordert keinen Einsatz von zusätzlicher Additiven” beworben. Das hatte die dem Unternehmen untersagen wollen. Grund sei, dass bei auf Autogas umgerüstete Wagen die Ventile ohne die natürliche Schmierung durch Benzin oder Diesel stärker belastet würden und so Motorschäden nur zusätzliche Additve vermieden werden könnten. Die Werbung habe jedoch den Eindruck erweckt, dass dies gerade nicht erforderlich sei.

Im Gerichtsverfahren erkannte der Produzent die von der geltend gemachten Unterlassaungsansprüche an, und änderte seine Werbung.

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AG Leipzig: Weiteres Urteil im Fall kino.to

Freitag, Dezember 16th, 2011

Das hat einen Mitarbeiter des von den Behörden stillgelegten Streaming-Portals zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt. Der Mann aus Nordrhein-Westfalen sei geständig, von Juni 2009 bis Juli 2011 urheberrechtlich geschütztes Material auf verschiedene Server hochgeladen zu haben, teilte die am Freitag in Berlin mit. Wegen gemeinschaftlich begangener gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen sei der Uploader zu einem Jahr und neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. 

Dem Verurteilten wurde vorgeworfen, insgesamt 53.616 Dateien mit urheberrechtlich geschützten Inhalten auf verschiedene Filehoster hochgeladen zu haben. Dabei soll es sich überwiegend um vollständige TV-Serien gehandelt haben. Laut GVU habe der Mann in zwei Jahren über 12.000 Euro erwirtschaftet. Der Verurteilte hat laut Generalstaatsanwalt pro Raubkopie nur sehr wenig verdient – gerade einmal 10 Cent. Der Hauptadministrator habe dagegen jährlich im sechsststelligen Bereich verdient, der Mann an der Spitze sogar im Millionenbereich. 

In der Begründung der Strafzumessung betonte der Richter, der Angeklagte sei nur ein kleiner, untergeordneter Teilnehmer im System gewesen. Daher müsse seine Strafe niedriger ausfallen als die eines Administrators. Der Haupt-Admin des illegalen Portals war in der vergangenen Woche zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden. Zuvor war ein weiterer Mitarbeiter des Portals zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden.

Im Sommer wurde das illegale Filmportal vom Netz genommen und durch und umfangreiche Ermittlungen 13 Verdächtige festgenommen.

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LG Berlin: Offenlegung von Anbieterdaten bei offensichtlicher Markenrechtsverletzung

Donnerstag, Dezember 15th, 2011

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.10.2011 (Az.: 16 O 417/10) muss ein Plattformbetreiber die Anbieterdaten (Namen und Anschrift) offenlegen, wenn eine offensichtliche vorliegt.

Im zugrunde liegenden Fall fand ein Unternehmen, welches auf der Basis von Lizenzverträgen verschiedene Markenparfums herstellt, auf der Plattform Ebay verschiedene Nachahmungen der hergestellten und geschützten Parfums zum Kauf angeboten. Das Unternehmen wandte sich an Ebay und erbat die Mitteilung der Anbieterdaten, um der weiter nachgehen zu können.

Aufgrund der hier vorliegenden offensichtlichen bejahte das Gericht einen Auskunftsanspruch. Wörtlich heißt es:

“… Die Klage ist … hinsichtlich des Auskunftsanspruchs … begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG betreffend den Namen und die Anschrift der Inhaber der Verkäuferkonten … Das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht … zwischen den Parteien außer Streit.”

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Filesharing-Verfahren: Streitwert auf 3.000 Euro reduziert

Donnerstag, Dezember 15th, 2011

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Beschluss vom 17.11.2011 (Az.: 6 W 234/11) im Rahmen einer sofortigen Beschwerde den für einen auf Unterlassung des Angebots eines urheberrechtlich geschützten Musikwerkes in sog. Tauschbörsen gerichteten Antrag von 10.000 Euro auf 3.000 Euro reduziert. Die Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe von 3.000 Euro müsse dem maßgeblichen Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung seines Anspruchs im vorläufigen Rechtsschutz entsprechen. Im Übrigen wies der zuständige Senat auf seinen Beschluss vom 14.03.2011 (Az. 6 W 44/11) hin, in dem er den im Hinblick auf das Angebot eines aktuellen ganzen Musikalbums auf 10.000 Euro festgesetzt hatte.

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BGH: Glücksspiele im Internet bleiben weiter verboten

Donnerstag, Dezember 15th, 2011

Der hat in einem Urteil vom 28.09.2011 (Az: I ZR 92/09) entschieden, dass es sich bei Internet-Poker um ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel handle. Damit hat der Gerichtshof den für diesen Bereich bestätigt.

Geklagt hatte eine  staatliche Lotogesellschaft aus Nordrhein-Westfalen gegen ein privates Wettunternehmen in Gibraltar sein Angebot vom Markt zunehmen. Trotz einer fehlenden Genehmigung bot dieses deutschsprachige Interseiten für Wetten an. Die Beklagte war der Auffassung, dass das staatliche gegen die höherrangige Dienstleistung- und Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union verstoße.

Die -Richter entschieden, dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages nicht gegen europäisches Recht verstoße. Das Verbot von Glücksspielen im Internet gem. § 4 Abs. 4 GlüStV stelle zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der EU dar. Die Bekämpfung der Spielsucht, der Jugendschutz und die Betrugsvorbeugung wiegen schwerer als das Recht auf Dienstleistungsfreiheit. Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere der Anonymität, der fehlenden soziale Kontrolle und der ständigen Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden, heißt es in der Begründung.

Die Richter machten zudem deutlich, dass das Urteil nur auf Online-Angebote und nicht auf das Glücksspielmonopol insgesamt anzuwenden sei. Bereits in der Vorinstanz war die staatliche Lotterie vor dem Landgericht Köln erfolgreich.

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