Es ist große Vorsicht geboten, wenn man einen Artikel im Internet anbieten möchte und die Bezeichnung des Artikels entweder nicht kennt oder schlicht durch eine andere – vielleicht schöner klingende – Bezeichnung ersetzen möchte.
Die Notwendigkeit der genauen Überlegung, ob man einen angebotenen Artikel umbenennt und wie man ihn benennt, ist der Kennzeichenschutz, der ewtwa für eine eingetragene Marke bestehen kann. Nur der Inhaber der Marke darf danach entscheiden, welche Artikel mit der Marke gekennzeichnet werden dürfen.
Schnell kann man sich so einer Markenrechtsverletzung schuldig machen, die erhebliche Folgen haben kann. Hierzu zählen neben Auskunftsansprüchen auch solche auf Herausgabe des erlangten Gewinns und auch Ersatzansprüche der dem Markeninhaber entstandenen Kosten.
Da in MArkenstreitverfahren die Gegenstandswerte/ Streitwerte sehr schnell sehr hoch angesetzt werden (regelmäßig kommt man auf einen Gegenstandswert in Höhe von 50.000 Euro), bestehen auch große finanzielle Risiken.
Wenn Sie eine Ahbmahnung erhalten, weil Sie angeblich Rechte eines Markeninhabers verletzt haben sollen, so ist dringend anzuraten, sich schnellstmöglich professionell beraten zu lassen, um nicht weitere Gefahren und Risiken entstehen zu lassen.
Sie erreichen uns unter der Rufnummer: 0511/47390601 oder per Email: boenig@recht-freundlich.de
Ähnlich Beiträge:
- keine Rechtsmissbräuchlickeit im Markenrecht? Das Landgericht Berlin hat unter dem 07.07.2009 ausgeführt, dass der allgemeine Missbrauchstatbestand des § 8 Abs. 4 UWG im Markenrecht...
- Vorsicht bei Unterlassungserklärungen Immer wieder ist in der Praxis zu beobachten, dass Unterlassungserklärungen zu weit gefasst sind. Dies kann in der Praxis nicht...
- Darf mein Internet-Provider meine Adressdaten herausgeben? Werden urheberrechtlich geschützte Werke illegal über das Internet verbreitet, kann dem Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider des Urheberrechts-Verletzers zustehen....
- Vorsicht bei www.gigaflat.com Im Rahmen eines Beratungsgespräches teilte uns ein Mandant mit, dass er sich über www.gigaflat.com für einen Premiumeintrag hat registrieren lassen...
- Ein Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen den Internet-Provider setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Was bedeutet das? Das gewerbliche Ausmaß einer Rechtsverletzung ist nicht mit kommerziellen Absichten des Rechtsverletzers zu verwechseln. Laut § 101 Abs. 1 Satz...
Tags: 50.000 Euro, Abmahnung, Angebot, Aufwendungsersatz, Auskunft, Beratung, eingetragen, Gebühren, Gegenstandswert, Hilfe, Internet, Kennzeichenrecht, Marke, Markenrecht, Schadensersatz, Unterlassung, Zahlung





Link to this page








[...] Abmahnung Markenrecht – Vorsicht bei Angeboten im Internet – Namensrecht – Kennzeichenrecht Es ist große Vorsicht geboten, wenn man einen Artikel im Internet anbieten möchte und die Bezeichnung des Artikels entweder nicht kennt oder schlicht durch eine andere – vielleicht schöner klingende – Bezeichnung ersetzen möchte. Die Notwendigkeit der genauen Überlegung, ob man einen angebotenen Artikel umbenennt und wie man ihn benennt, ist der Kennzeichenschutz, der ewtwa für [...] [...]