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Schulenberg& Schenk Rechtsanwälte – MIG FILM GmbH- „Blood River“

Abmahnung wegen Filesharing
Die MIG Film GmbH verschickt über die Kanzlei Schulenberg & Schenk Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 1.298,00 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: MIG Film GmbH
Abmahnende Kanzlei: Schulenberg& Schenk
Abgemahntes Werk: Blood River
Kornmeier& Partner – Baseprotect GmbH- „Ivan Tsarevich I Seryy Volk“
Die Baseprotect GmbH verschickt über die Kanzlei Kornmeier & Partner Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 600,00 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: Baseprotect GmbH
Abmahnende Kanzlei: Kornmeier & Partner
Abgemahntes Werk: Ivan Tsarevich – I Seryy Volk
Rechtsanwalt Lutz Schroeder –Phily Media- „Philyzip“
Die Firma Phily Media mahnt über die Kanzlei Schroeder ab. In den Abmahnungen der Kanzlei Schroeder wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von 450,00 EUR gefordert.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: Phily Media
Abmahnende Kanzlei: Lutz Schroeder
Abgemahntes Werk: Philyzip
Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk – MIG Film GmbH- „The Burrowers“ (Film)

Abmahnung Kanzlei Schulenberg Schenk für MIG Film
Die Firma MIG Film GmbH mahnt über die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk ab. In den Abmahnungen der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von 1298,00 EUR gefordert.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: MIG Film GmbH
Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk
Abgemahntes Werk: „The Burrowers“
Abmahnung Waldorf Frommer für Tele München – Die Frau in Schwarz
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt für die Firma Tele München den Film “Die Frau in Schwarz” ab.
Abmahnung Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte – Senator Film Verleih GmbH – Ziemlich beste Freunde
Die Senator Film Verleih GmbH verschickt über die Kanzlei Sasse & Partner Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 800,00 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: Senator Film Verleih GmbH
Abmahnende Kanzlei: Sasse & Partner
Abgemahntes Werk: Ziemlich beste Freunde
Mangelhafte Telekom-WLAN-Router: Erste Patches veröffentlicht

Mangelhafte Telekom WLAN-Router
Die Deutsche Telekom warnt ihre Kunden vor Sicherheitslücken in bestimmten WLAN-Routern. Betroffen sind die Modelle Speedport W 504V, W 723V Typ B und Speedport W 921V. Alle Modelle haben eine Schwachstelle in der WPS-Funktion (WiFi Protected Setup), die regelt, welche Geräte in das WLAN aufgenommen werden. Das Problem: Unbefugte Dritte haben über ein werkseitig eingestelltes Standardpasswort Zugriff auf das drahtlose Netzwerk, selbst wenn Anwender das Passwort geändert haben. Die Telekom führt hierzu aus: „Ein Angreifer, der sich innerhalb der Reichweite des Funknetzwerks aufhält, kann sich unbefugt Zugang zu dem WLAN beschaffen.
Das heißt, er kann beispielsweise über den Anschluss im Internet surfen oder auf Dienste oder Komponenten in dem Heimnetzwerk zugreifen, zum Beispiel auf einen Netzwerkspeicher, der nicht durch ein Passwort geschützt ist.“
Die Deutsche Telekom empfiehlt für das Modell Speedport W 504V die WPS-Funktion über das Web-Konfigurationsmenü zu deaktivieren, bis eine fehlerbereinigte Softwareversion zur Verfügung steht. Zusätzlich sollte ein neues WLAN-Passwort vergeben werden. Für die Modelle Speedport W 723V Typ B und Speedport W 921V hat die Telekom bereits Software-Updates veröffentlicht und stellt diese zum Download bereit [http://hilfe.telekom.de/hsp/cms/content/HSP/de/90948].
Betroffene Anwender erhalten auf der Download-Website zudem Hinweise, wie die Updates eingespielt werden. Darüber hinaus sind auf der Website BSI FUER BUERGER wichtige Tipps zur Einrichtung und sicheren Nutzung privater WLAN [https://www.bsi-fuer-buerger.de/BSIFB/DE/SicherheitImNetz/WegInsInternet/WLAN/Sicherheitstipps/sicherheitstipps_node.html] abrufbar.
Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eröffnet zum 15.05.2012 eine Zweigstelle in Magdeburg
Hegelstraße 39
39104 Magdeburg
Tel.: 0391/5982285
Fax.: 0391/5982100
Gern stehen wir Ihnen zukünftig vor Ort in Magdeburg für Beratungen zur Verfügung.
Unsere Beratungsschwerpunkte:
- IT-Recht
- Internetrecht
- Vergaberecht IT-Beschaffung
- Datenschutzrecht
- EVB-IT
- Rechtssichere Online-Shops
- Wettbewerbsrecht
- Markenrecht
WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH/ RA Christian Weber – Zooland Music GmbH – „Miss Sunshine“ in der Interpretation des Künstlers „R.I.O“
Die Zooland Music GmbH mahnt über WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH/ RA Christian Weber ab. In den Abmahnungen der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH/ RA Christian Weber wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung von 450,00 EUR gefordert.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: Zooland Music GmbH
Abmahnende Kanzlei: WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH/ RA Christian Weber -
Abgemahntes Werk: „Miss Sunshine“ in der Interpretation des Künstlers „R.I.O“
Bayern prüft 13.000 Websites auf Datenschutz
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht überprüfte 13.404 Sites bayerischer Betreiber, inwieweit Google Analytics rechtlich richtig eingesetzt wird.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bayern-prueft-13-000-Websites-auf-Datenschutz-1570693.html
Landgericht Nürnberg-Fürth: Internetprovider muss konkrete Beanstandungen eines Arztes zu einer ihn betreffenden Bewertung prüfen
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat eine einem aktuell verkündeten Urteil die vom Bundesgerichtshof für Internetprovider postulierten Prüfpflichten konkretisiert. Es hat dem klagenden Zahnarzt einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Internetportals zur Bewertung ärztlicher Leistungen zugebilligt. Der Zahnarzt hatte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verbreitung einer negativen Bewertung zur Wehr gesetzt.
Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat den für die Verbreitung der Bewertung (rein technisch und nicht als Urheber) verantwortlichen Betreiber des Internetforums vorläufig zur Unterlassung verpflichtet. Ein Nutzer hatte die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantatbehandlung anonym in das Forum eingestellt und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger ein fachlich inkompetenter Zahnarzt sei, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse. Hiermit war der Zahnarzt nicht einverstanden. Er wies den Provider darauf hin, dass er – auch nach Durchsicht aller Patientenunterlagen – eine der Bewertung zugrunde liegende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt habe, die Bewertung folglich schon aus diesem Grund falsch sei. Der Provider fragte darauf hin bei seinem Kunden lediglich nach, ob sich der Sachverhalt so zugetragen habe wie von ihm dargestellt. Dies bejahte der Verfasser, dessen Identität nach wie vor allein dem Provider bekannt ist.
Mit dieser Antwort gab sich der Provider zufrieden. Er berief sich zudem auf das gemäß Telemediengesetz schützenswerte Anonymisierungsinteresse des Beitragsverfassers und schließlich darauf, dass wegen der ärztlichen Schweigepflicht eine „Pattsituation“ hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der widerstreitenden Angaben bestehe. Die vom Zahnarzt gerichtlich gerügten Teile der Bewertung löschte er nicht. Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat jetzt vorläufig festgestellt, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin den Sachverhalt sorgfältiger hätte prüfen und sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür hätte vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen sei und eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes möglicherweise vorliegen könnte, hafte der Internetprovider – ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend ist – nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung.
Der Streit um die Bewertung des Zahnarztes dürfte damit nicht abgeschlossen sein. Der Internetprovider hatte bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 angekündigt, im Falle seines Unterliegens das Hauptsacheverfahren zu betreiben und hier dem Wahrheitsgehalt der Bewertung auf den Grund gehen zu wollen.
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12).
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Firma Celebrate Records GmbH – Rockstroh – Kaugummi
Die Firma Celebrate Records GmbH verschickt über die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 450,00 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: Firma Celebrate Records GmbH
Abmahnende Kanzlei: FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen
Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Sache mit Beschluss vom 10. November 2009 dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Fragen vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Anbietern anzunehmen ist und ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach deutschem Recht oder gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet. Der Gerichtshof hat hierüber durch Urteil vom 25. Oktober 2011 entschieden.
Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet. Er hat darüber hinaus entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört. Die – jeweils im Einzelfall vorzunehmende – Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führte wie in den Parallelverfahren (vgl. Pressemitteilungen 255/2009 und 30/2010) zum Vorrang des Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung. Der Senat hat die Klage deshalb abgewiesen. Ganzen Beitrag lesen »
Rechtsanwälte Negele – Zimmel – Greuter – Beller; OOO Bavaria Media Group – „Beremenniy“
Die OOO Bavaria Media Group verschickt über die Kanzlei Negele – Zimmel – Greuter – Beller Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 850,00 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: OOO Bavaria Media Group
Abmahnende Kanzlei: Negele – Zimmel – Greuter – Beller
Abgemahntes Werk: Beremenniy














