Das Landgericht München II hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit dem Az.: 1 HK O 5525/09 für sechs wettbewerbsrechtliche Verstöße insgesamt einen Streitwert von 75.000,00 € angenommen.
Unter anderem waren das Widerrufsrecht, die Preisangaben und die Werbung mit dem Begriff „Garantie“ beanstandet worden.
Bei der Garantie erwartete das Landgericht München, dass darauf hingewiesen wird, dass die gesetzlichen Rechte eines Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Auch ist die Garantie mit den wesentlichen Angaben zu veröffentlichen. Hier erwartete das Gericht detailliertere Ausführungen.













