Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 18.08.2009 (Az.: 11 U 19/09) zu der Frage Stellung genommen, in welchem Zusammenhang eine Unterlassung aus der Unterlassungserklärung und die fehlende Wiederholungsgefahr stehen.
Das Gericht weist darauf hin, dass nach Abgabe einer Unterlassungserklärung eine erneute Zuwiderhandlung eine Wiederholungsgefahr begründet. Dies auch, wenn die erneute Zuwiderhandlung unverschuldet ist. Wenn bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, steht dies der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen.
In Richtung eines potenziellen Verletzers erklärt das Gericht, dass er alles Zumutbare tun muss, um die Weiterverbreitung von rechtsverletzendem Werbematerial zu verhindern.













