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Weiterhin Lady Gaga, The Fame, durch Rasch Rechtsanwälte

Freitag, August 13th, 2010

Nach wie vor mahnt die Kanzlei aus Hamburg angebliche Urheberrechtsverstöße bezüglich des Werkes” von ab. Der Rechteinhaber, die Universal Music GmbH, soll demnach festgestellt haben, das von der in der genannten Anschrift das entsprechende Album öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Gefordert wird neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Erfüllung von Schadens- und Aufwendungsersatzforderungen, die allerdings mit einer Pauschalzahlung in Höhe von 1.200,- erledigt werden könne.

Höhere Vergleichszahlung gegenüber früherer

Gegenüber den in der letzten Zeit auch von der Kanzlei Rasch versandten Abmahnungen hinsichtlich einzelner Musikstücke wird hier eine höhere Vergleichszahlung gefordert. Schaut man sich die Argumentation der Universal Music GmbH an, so ist nicht ganz schnell eingängig, weshalb Unterschiede zwischen der angeblichen Verletzung an einem Album und der an einer Reihe von Einzelwerken oder auch nur einem Einzelwerk gemacht werden, denn es kommt dem Rechteinhaber ausweislich der Abmahungen wohl darauf an, dass der Abgemahnte es zukünftig unterlässt, derartige Rechtsverletzungen zu begehen.

Weiterhin ist auch den einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen, die vorlegen, zu entnehmen, dass die Gerichte nicht wirklich eine Bezifferung der Kosten nach der der (seien es 10 oder 30) vornehmen, sondern schlicht schätzen und dies bei mehreren hundert Titeln sodann in anderer Höhe, als in den Fällen einzelner Verletzungshandlungen.

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