Nach einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17.04.2007 (Az: 15 O 248/07) ist es unzulässig, das Widerrufsrecht mit der Maßgabe einzuschränken, dass der Verbraucher den Unternehmer vor Ausübung schriftlich oder telefonisch kontaktieren muss. Diese Einschränkung verstößt gegen §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 355 BGB; so auch LG mit Beschluss vom 14.06.2007 (Az: 16 O 404/07).
Die Verknüpfung des Widerrufs mit einer vorherigen Kontaktaufnahme wurde durch das Landgericht Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1852/07 (280), n.v.) für unzulässig angesehen.
Das das LG Dortmund (Beschl. v. 24.09.2007, Az: 3 O 409/07, n.v.) hat folgende Formulierung für unzulässig angesehen: „Rücksendung von Waren können nur nach schriftlicher Benachrichtigung des Käufers und Rücksendeschein des Verkäufers erfolgen“.













