Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 22.08.2009 (Az. 4 „ 88/09) darauf hingewiesen, dass ein Wettbewerbsverhältnis im Internethandel nicht glaubhaft gemacht ist, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung die Webpräsenz des Antragstellers offline eingestellt war und auch ein Testkauf bei ihm nicht durchgeführt werden kann.
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