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	<title>Abmahnung-Blog.de &#187; 31 C 1078/09-78</title>
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	<description>Feil Rechtsanwälte - www.recht-freundlich.de</description>
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		<title>Abmahnkanzlei Kornmeier und DigiProtect in Schwierigkeiten</title>
		<link>http://abmahnung-blog.de/abmahnwarner/abmahnkanzlei-kornmeier-und-digiprotect-in-schwierigkeiten</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 09:57:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Feil Thomas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Abmahnwarner]]></category>
		<category><![CDATA[29.01.2010]]></category>
		<category><![CDATA[31 C 1078/09-78]]></category>
		<category><![CDATA[Amtsgericht Frankfurt Am Main]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 29.01.2010 (Az.: 31 C 1078/09-78) ein Urteil zu Ungunsten von DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH verk&#252;ndet. In diesem Rechtsstreit wurde DigiProtect von Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier vertreten. DigiProtect erhielt in diesem Verfahren nur (!) einen Zahlungsanspruch in H&#246;he von 150,00 € zuz&#252;glich Zinsen zugesprochen.
Es ging um eine Urheberrechtsverletzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 29.01.2010 (Az.: 31 C 1078/09-78) ein Urteil zu Ungunsten von <a href="http://abmahnung-blog.de/abmahner/digiprotect" target="_blank">DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH </a>verk&uuml;ndet. In diesem Rechtsstreit wurde DigiProtect von <a href="http://abmahnung-blog.de/rechtsanwalte-abmahner/kornmeier-und-partner" target="_blank">Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier </a>vertreten. DigiProtect erhielt in diesem Verfahren nur (!) einen Zahlungsanspruch in H&ouml;he von 150,00 € zuz&uuml;glich Zinsen zugesprochen.</p>
<p>Es ging um eine Urheberrechtsverletzung aus November 2008. Eingeklagt waren Anwaltskosten in H&ouml;he von 651,80 € sowie ein pauschaler Schadensersatz in H&ouml;he von 150,00 €. Es ging um das Werk „Guru Josh – Infinity 2008“.</p>
<p>Im gerichtlichen Verfahren hatte Rechtsanwalt Kornmeier darauf hingewiesen, dass er mit DigiProtect einen Beratungsvertrag abgeschlossen hat, im Rahmen dessen nach Aufwand abgerechnet wird. Weiter hei&szlig;t es im Tatbestand des Urteils:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Im Rahmen dieses Vertrages werden die au&szlig;ergerichtlichen Abmahnungen vorgenommen, bei denen gleichzeitig ein Vergleichsangebot entsprechend der oben beschriebenen Form unterbreitet wird. In dem Fall, dass dieses Vergleichsangebot von der Gegenseite nicht angenommen wird, berichtigen die Bevollm&auml;chtigten dieses an die Kl&auml;gerin. In einigen F&auml;llen entscheidet sich die Kl&auml;gerin sodann zur Klageerhebung. In diesen F&auml;llen beauftragt die Kl&auml;gerin ihre Bevollm&auml;chtigten Rechtsanwaltskosten gem&auml;&szlig; einer 1,3 RVG-Geb&uuml;hr aus einem Streit von € 10.000,00 einzuklagen. &Uuml;ber diese Geb&uuml;hr wird sodann der Kl&auml;gerin eine Rechnung erstellt.“</em></p>
<p>In dem Tatbestand wird nicht erkl&auml;rt, ob die Kl&auml;gerin, sprich DigiProtect, tats&auml;chlich auch eine Zahlung leistet.</p>
<p>Interessant sind auch die Entscheidungsgr&uuml;nde. Dort wird zum einen darauf verwiesen, dass mit Blick auf den Schadensersatz der jeweils Abgemahnte eine so genannte „sekund&auml;re Darlegungslast“ hat. Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der nach § 138 Abs. 2 ZPO entstehenden Erkl&auml;rungspflicht zu den Behauptungen zu &auml;u&szlig;ern. Dies insbesondere dann, wenn sich ma&szlig;gebliche Vorg&auml;nge im Wahrnehmungsbereich des jeweiligen Prozessgegners abspielen. Das Gericht weist deutlich darauf hin, dass eine pauschale Behauptung, dass dritte Personen zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben, nicht ausreicht. Hier h&auml;tte eine konkrete Benennung oder ein Beweisangebot mit Benennung von Zeugen erfolgen m&uuml;ssen. Dies fordert die sekund&auml;re Darlegungslast.</p>
<p>Das Gericht stellt fest, dass eine Lizenzgeb&uuml;hr in H&ouml;he von 150,00 € angemessen ist und daher auch an DigiProtect zu zahlen ist.</p>
<p>Dann wendet sich das Gericht den Rechtsanwaltskosten zu. Das Gericht verweist darauf, dass es f&uuml;r die Entscheidung uninteressant ist, ob die Rechtsanwaltskosten in H&ouml;he von 651,80 € tats&auml;chlich gezahlt sind. Das Gericht fordert einen Schaden als „unfreiwillige Einbu&szlig;e“. Dies liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Im Einzelnen hei&szlig;t es in den Entscheidungsgr&uuml;nden:</p>
<p style="padding-left: 30px;"><em>„Gem&auml;&szlig; dem Vorbringen der Kl&auml;gerin besteht eine Vereinbarung, wonach f&uuml;r die au&szlig;ergerichtliche Abmahnt&auml;tigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart ist. Nur in H&ouml;he der sich hiernach ergebenden Kosten f&uuml;r die hier gegenst&auml;ndliche Abmahnung ist der Kl&auml;gerin ein Schaden in Form einer unfreiwilligen Einbu&szlig;e entstanden. Die auf Basis dieses Vertrages erbrachte au&szlig;ergerichtliche T&auml;tigkeit der Bevollm&auml;chtigten der Kl&auml;gerin war bereits vollumf&auml;nglich abgeschlossen und den Bevollm&auml;chtigten der Kl&auml;gerin stand ein Honoraranspruch aus der geschlossenen Vereinbarung zu. Insoweit sich die Kl&auml;gerin im Anschluss hieran entschieden hat, einen Klageauftrag zu erteilen, in der Klage eine 1,3 RVG-Geb&uuml;hr aus einem Streitwert von € 10.000,00 geltend zu machen und nunmehr (nach Abschluss jeglicher T&auml;tigkeit) entsprechend ein Honorar in H&ouml;he einer 1,3 RVG-Geb&uuml;hr aus einem Streitwert von € 10.000,00 zu zahlen, so handelt es sich um eine freiwillige Entscheidung der Kl&auml;gerin. Den Bevollm&auml;chtigten der Kl&auml;gerin stand kein entsprechender Honoraranspruch zu. Gem&auml;&szlig; dem Vortrag der Kl&auml;gerin bestand insbesondere auch keine grunds&auml;tzliche Vereinbarung dahingehend, dass den Bevollm&auml;chtigten der Kl&auml;gerin im Falle der Klageerhebung eine entsprechende Geb&uuml;hr zusteht, sondern die Entscheidung &uuml;ber die Geltendmachung und etwaige Zahlung einer entsprechenden Geb&uuml;hr wird ausschlie&szlig;lich durch die Kl&auml;gerin getroffen.“</em></p>
<p>Damit steht f&uuml;r das Gericht fest, dass eine Geltendmachung der Anwaltskosten nicht erfolgen kann. Aufgrund des geschlossenen Beratungsvertrages ist die Verm&ouml;genseinbu&szlig;e zu berechnen. Dies ist gerade nicht eine Zahlung in H&ouml;he von 651,80 €.</p>
<p>Die Kanzlei Kornmeier hat im Prozess nicht offen gelegt, wie genau die Honorarvereinbarung ist. Die Kanzlei musste aber eine herbe Niederlage einstecken und wird sich nat&uuml;rlich in allen weiteren F&auml;llen mit Blick auf die Rechtsanwaltskosten den Vorwurf vorhalten lassen, dass die Geltendmachung von Anwaltsgeb&uuml;hren in Anbetracht der nunmehr offen bekannten Tatsache einer Geb&uuml;hrenvereinbarung zwischen DigiProtect und der Kanzlei Kornmeier nicht berechtigt sind.</p>
<p>Das hei&szlig;t f&uuml;r die Praxis, dass bei Abmahnung der Kanzlei Kornmeier die geforderten Rechtsanwaltskosten einer sehr kritischen Pr&uuml;fung zu unterziehen sind, ggf. zu Unrecht geltend gemacht werden. Ein Betrag in H&ouml;he von 150,00 € als Schadensersatzanspruch sieht das Amtsgericht allerdings als berechtigt an, so dass hier Forderungen durchaus erfolgreich vor Gericht geltend gemacht werden k&ouml;nnen.</p>
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