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Posts Tagged ‘4 U 11/09’

Impressumsverstoß OLG Hamm – Urteil vom 04.08.2009

Dienstag, November 24th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom (Az.: 4 U 11/09) darauf hingewiesen, dass ein – wie der Gesetzgeber es fordert – eine klare und verständliche Information erfordert. Wörtlich führt das aus:

„Hier ist aber schon fraglich, ob der sprechenden Link, den man unter dem deutlichen Link zum Widerrufsrecht quasi mit der Lupe suchen muss, deutlich genug erkennbar ist. Entscheidend kommt aber hinzu, dass eine über zwei Links erreichbare zutreffende Information jedenfalls dann nicht mehr genügt, wenn auf den Angebotsseiten tatsächlich auch die erforderlichen Informationen vorhanden sind und dabei unrichtig oder jedenfalls unklar sind. Dann muss sich der Unternehmer die gesetzeswidrigen Angaben zurechnen lassen. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, dass es sich insoweit um die unzuverlässigen F-Angaben zum Verkäufer handele, auf die es im Gegensatz zu seinen eigenen zuverlässigeren Angaben nicht ankommen könne. Entscheidend ist, dass der Internetnutzer die Angaben auf der Angebotsseite als ‚Rechtliche Informationen des Verkäufers’ besonders ernst nimmt und deshalb überhaupt keine Veranlassung mehr sieht, nach dem Link zum und einer weiteren Informationsseite zu suchen. Es wäre vielmehr reiner Zufall, wenn er vor dem Bestellvorgang auf diese Seite noch gelangen würde.“

Deutlich weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass es sich bei einem solchen Verstoß um keine handelt.

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Formulierung des Impressums

Freitag, Oktober 9th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 0 (Az.: 4 U 11/09) Hinweise zur Gestaltung des Impressums gegeben. Im zu entscheidenden Fall war unter der Überschrift „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ ein rechtsgültiges nicht zu finden. Dies war aber auf der so genannten „Mich“-Seite anzutreffen. Das Oberlandesgericht Hamm weist darauf hin, dass ein durchschnittlicher Nutzer bei der Bezeichnung „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ davon ausgeht, dass er hier auch einen Link zum oder ggf. einer weiteren Informationsseite findet. Wenn dies nicht der Fall ist, genügt eine solche Gestaltung der Seiten nicht den rechtlichen Anforderungen. Es wäre dann reiner Zufall, wenn der durchschnittliche Nutzer vor dem Bestellvorgang noch auf die Mich-Seite gelangen würde. Es fehlt eine klare und verständliche des Impressums. Damit wird auch nicht vollständig und richtig über die Identität und den Vertreter des anbietenden Unternehmens informiert.

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Abmahnung Impressum

Samstag, September 12th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hatte über eine wegen eines Impressumsverstoßes zu entscheiden. Im Urteil vom (Az.: 4 U 11/09) weist das Gericht darauf hin, dass alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im genannt werden müssen.

Deutlich weist das Oberlandesgericht Hamm auch darauf hin, dass ein Fehler in der Anbieterkennzeichnung niemals eine ist. Daher ist bei der Verwendung des Impressums hohe Sorgfalt anzulegen.

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