Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 01.10.2009 (Az.: 4 U 119/09) noch einmal darauf hingewiesen, dass eine einstweilige Verfügung eine Dringlichkeit benötigt. Diese ist bei einem Wettbewerbsverstoß nach § 12 Abs. 2 UWG zunächst vermutet. Allerdings wird auch nach der Rechtsprechung des OLG Hamm diese Vermutung regelmäßig widerlegt, wenn zwischen Kenntnis vom Verstoß und der gerichtlichen Geltendmachung mehr als ein Monat vergangen ist.
Kostenlose Abmahnungs-Hotline
Rufen Sie uns an – MO bis FR von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr.Sie erhalten kurzfristig eine kostenlose Ersteinschätzung.













