Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 30.03.2011 (Az.: 57 C 14084/10) entschieden, dass für das Veröfffentlichen eines fremden Gedichts auf einer Internetseite Schadensersatz an die Autorin zu zahlen ist.
In dem vorliegenden Fall hatte der Betreiber eines werbefinanzierten Online-Magazins ohne Zustimmung vier Monate das Gedicht “Adventskalender” veröffentlicht. Die Dichterin ließ den Mann abmahnen und forderte etwa 600 Euro Schadensersatz. Der Beklagte weigerte sich den vollen Betrag zuzahlen, weil er die Lizenzgebühr für überhöht und nicht marküblich hielt. Die betroffene Dichterin war der Ansicht, dass für die Nutzung des Gedichtes eine Lizenzgbühr von 0,75 Cents pro Zeichen üblich sei.
Die Richter sprachen der Frau die Summe von 606,75 Euro Schadensersatz zu, weil deren Adventsgedicht über für vier Monaten auf der Webseite des Beklagten frei zugänglich war. Der Schadensersatz wurde nach der Preisliste der Autorin ermittelt, nachdem sie beweisen konnte, dass sie für die Nutzung ihrer Werke mindestens 0,75 EUR pro Zeichen erhält, was für das Gericht nachvollziehbar und angemessen war.
Der Webseitenbetreiber wurde zudem zur Zahlung der geforderten Abmahnkosten verurteilt. Da die Internetseite werbefinanziert sei und kein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehr vorlag. Demnach konnte er sich nicht auf § 97a Abs. 2 UrhG berufen, der die Kosten auf 100 Euro begrenzt, urteilten die Richter.














