Die Kanzlei Remmen Rechtsanwälte aus Düsseldorf verschickt für die Volkswagen AG Abmahnungen. Aktuell liegt uns eine Abmahnung eines eBay-Anbieters vor. Dem Betroffenen wird vorgeworfen, die Kennzeichenrechte der Volkswagen AG verletzt zu haben. Die Remmen Rechtsanwälte führen aus, dass die Volkswagen AG ein ausschließliches Recht an der Bezeichnung „VW im Kreis“ hat sowie Inhaber der geschützten Marke „VW Bus-dreidimensional“ sind.
Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Für zukünftige Verstöße soll eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 gezahlt werden. Die Volkswagen AG fordert einen Schadensersatz in Höhe von pauschal € 1.000,00 sowie Anwaltsgebühren in Höhe von € 2.687,60. Außerdem werden Auskunftsansprüche geltend gemacht.
Sollten Sie eine Abmahnung der Volkswagen AG durch die Kanzlei Remmen Rechtsanwälte erhalten haben, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Nutzen Sie unsere kostenlose Abmahnungshotline unter 0800/1004104. Gern geben wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung der aus unserer Sicht notwenigen Maßnahmen, um rechtlich richtig mit den Forderungen der Volkswagen AG umzugehen.
Herr Rechtsanwalt Sandhage mahnt für FrauAngela Joo angebliche Wettbewerbsverstöße bei eBay ab. Frau Joo soll einen Versandhandel betreiben und u.a. über eBay Computerzubehör, Handys, Heimwerkerzubehör sowie Lampen und Licht an Letztverbraucher verkaufen.
Abgemahnt wird die so genannte „40-Euro-Klausel“. Zwar ist in der uns vorliegenden Abmahnung ein entsprechender Hinweis in den Widerrufsregelungen enthalten. Es fehlt allerdings die Aufnahme der 40-Euro-Klausel in den Vertrag.
Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von € 651,80 gefordert. Die Anwaltsgebühren werden auf Basis eines Gegenstandswertes von € 10.000,00.
Wir raten dringend davon ab, vorschnell auf solche Abmahnungen zu reagieren.
Aus unserer Sicht bestehen gute Möglichkeiten, sich gegen die Forderungen zur Wehr zu setzen oder zumindest eine Verbesserung für Betroffene zu erreichen.
Auch im Arbeitsrecht ist es notwendig, dass eine Abmahnung beweisbar zugestellt wurde. Ohne rechtswirksame und nachweisbare Zustellung ist die Abmahnung für weitere rechtliche Auseinandersetzungen nicht verwertbar. In der Praxis wird eine Abmahnung im Betrieb dem Mitarbeiter übergeben und auf einer Kopie bestätigt der abgemahnte Mitarbeiter den Empfang der Abmahnung. Er muss nicht bestätigen, dass er mit dem Inhalt einverstanden ist. Eine Bestätigung des Empfangs genügt.
Weigert sich ein Mitarbeiter eine Abmahnung in Empfang zu nehmen, sollte ein Zeuge hinzugezogen werden. Der Zeuge kann dann bestätigen, dass die Abmahnung übergeben wurde. Dabei ist es in der Praxis wichtig, dass dem Zeugen auch die Abmahnung im Detail zur Kenntnis gegeben wird.
In der Praxis gibt es immer wieder Zeugenvernehmungen, in denen dann auf Nachfrage der Zeuge die Auskunft gibt, er habe von dem Inhalt des Schreibens nicht weiter Kenntnis genommen. Dann ist sowohl die Zeugenaussage unbrauchbar als auch ein Nachweis der rechtswirksamen Zustellung der Abmahnung nicht erfolgt.
Wenn eine arbeitsrechtliche Abmahnung ausgesprochen wird, ist die genaue Formulierung von wesentlicher Bedeutung. Allgemeine Vorwürfe, die pauschal ohne konkreten zeitlichen Bezug ein angebliches Fehlverhalten beschreiben, sind vor Gericht nicht brauchbar und eignen sich nicht zur Vorbereitung einer Kündigung. Es ist notwendig, dass in der Abmahnung Datum und Uhrzeit des Verstoßes angegeben wird und auch das Fehlverhalten konkret beschrieben wird.
Daneben muss die Sanktion genau bezeichnet werden, die im Wiederholungsfall eintreten sol. In der Regel wird eine Kündigung angedroht. Dies sollte auch so ausgesprochen werden.
Um rechtswirksam eine Kündigung auszusprechen, ist es in vielen Bereichen des Arbeitsverhältnisses notwendig, vor einer Kündigung eine Abmahnung auszusprechen. Bei Kündigungsgründen, wie z.B. unentschuldigtes Fehlen, Zu-spät-Kommen, Rauchen am Arbeitsplatz oder eigenmächtiger Urlaubsantritt, lassen die Arbeitsgerichte eine sofort ausgesprochene Kündigung nicht gelten.
Dabei hat die arbeitsrechtliche Abmahnung zwei Funktionen: Zum einen soll sie rügen. Der Mitarbeiter wird aufgefordert, sein Verhalten in der Zukunft zu ändern. Daneben hat die Abmahnung auch eine Warnfunktion. Eine drohende Kündigung wird in Aussicht gestellt, falls der Mitarbeiter sein Verhalten nicht ändert.
Eine Abmahnung ist nur dann wirksam, wenn sowohl die Rügefunktion als auch die Warnfunktion in der Abmahnung enthalten ist.
Die arbeitsrechtliche Abmahnung muss das Fehlverhalten des betreffenden Mitarbeiters genau beschreiben. Allgemeine Vorwürfe, wie beispielsweise „Sie kommen immer zu spät.“ genügen nicht den rechtlichen Anforderungen für eine wirksame Abmahnung.
Auch wird erwartet, dass zeitnah eine Abmahnung ausgesprochen wird. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat dazu einmal entschieden, dass eine Abmahnung nach 6 Monaten auf jeden Fall zu spät ist (Az. 6 Sa 367/05).
Ein Mobilfunkhändler aus Sachsen musste feststellen, dass die Nutzung des Begriffs „App Store“ durchaus rechtliche Risiken in sich birgt. Der Begriff „App Store“ war Teil seines Firmennamens. Dennoch erhielt er eine Abmahnung von der Firma Apple aus Californien. Apple hat 2009 eine Marke „App Store“ angemeldet. Aus diesem Grund soll nunmehr dem Nokia-Händler die Nutzung der Bezeichnung untersagt werden. Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung soll unterschrieben werden.
Die Wettbewerbszentrale hat an die Drogeriekette dm eine Abmahnung verschickt. Es ging um 12 von dm gesponserte Anzeigen. Diese waren in der Bildzeitung im Wert von € 341.000,00 veröffentlicht worden. Die Anzeigen befanden sich unmittelbar neben Anzeigen des Verbraucherschutzministeriums. Dadurch war nach Auffassung der Wettbewerbszentrale der Eindruck entstanden, die Bundesregierung würde dm ausdrücklich empfehlen.
Die Drogerie-Kette dm hatte dem Ministerium den entsprechenden Anzeigenplatz kostenlos zur Verfügung gestellt. Der redaktionelle Inhalt wurde aber vom Verbraucherschutzministerium erstellt.
Grundsätzlich ist Bundesministerien gestattet, Leistungen von Sponsoren entgegenzunehmen. Untersagt ist den Ministerien allerdings eine Empfehlung eines Sponsors.
Der Film „Straßenmaedchen 1“ wird von der Ino GmbH aus Wuppertal abgemahnt. Die Abmahnungen kommen von der KanzleiU + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Regensburg. Der angebliche Urheberrechtsverstoß soll im September 2010 erfolgt sein. Die Abmahnung stammt aus August 2011.
Viele Anrufer fragen uns immer wieder, wie die Rechteinhaber an die Daten des Anschlussinhabers gelangt sind. Dazu sieht § 101 UrhG ein eigenes zivilrechtliches Auskunftsverfahren vor, dass vor Ausspruch der Abmahnung von den jeweils abmahnenden Kanzleien angestrengt wurde. Aufgrund des gerichtlich geltend gemachten Auskunftsanspruchs gegenüber dem Provider wird dann ein Beschluss eines Landgerichts erlassen, der das jeweilige Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, die Daten des Anschlussinhabers herauszugeben. Dann kann die Abmahnung an den Anschlussinhaber übermittelt werden.
Im Auftrage der DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH wird von der Kanzlei U + C RechtsanwälteUrmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Regensburg der Film „Top Wet Girls 9“ abgemahnt. Im Rahmen einer Tauschbörse soll es zu einer angeblich unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gekommen sein. Gefordert werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Betrage√s in Höhe von € 650,00.
Die Kanzlei U + C Rechtsanwälte mahnt für die MMV-Multi Media Verlag GmbH ab. Von Abmahnungen ist der Film “Hausfrauen 17” betroffen. Neben der Zahlung von 650 EUR soll auch eine Unterlassungserklärung unterzeichnet werden.
In aktuellen Filesharing-Abmahnungen der KanzleiSKW Schwarz Rechtsanwälte ist zu beobachten, dass konkret mit Klagen gedroht wird und auch weiteren Schreiben bereits Klageentwürfe beigefügt werden.
Hier spekuliert die Kanzlei offensichtlich auf eine „stabile“ Rechtsprechung des Amtsgerichts München. Es wird, so die „Androhung“, ein Betrag in Höhe von 1005,40 EUR eingeklagt. Die KanzleiSKW Schwarz Rechtsanwälte geht dann davon aus, dass das Gericht einen Vergleich auf Basis einer Zahlung in Höhe von 800 EUR vorschlägt und im Rahmen dieses Vergleichs dann die Angelegenheit abgeschlossen wird. Dann würde auch mit Blick auf die Anwaltsgebühren die Angelegenheit durchaus für die Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte attraktiv enden, da eine zusätzliche Vergleichsgebühr abgerechnet werden kann.
Ob diese Strategie bei einer hohen Anzahl von Klagen noch so funktioniert, wird sich zeigen.
Die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft verschickt über die Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnungen. In den Abmahnungen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Weiterhin soll ein Betrag von 956,00 Euro gezahlt werden.
Abmahnungs-Ticker
Rechteinhaber: Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft
Uns liegt eine Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. vor. Der Verein mahnt angebliche Wettbewerbsverstöße ab. In dem vorliegenden Fall ging es um einen angeblichen Verstoß gegen § 2 der Preisangabenverordnung. Dem eBay-Händler wurde vorgeworfen, dass er nicht gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Preisangabenverordnung Waren in Fertigpackungen mit dem Grundpreis versehen hat. Neben der Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.200,00 vorsieht, wird eine Zahlung in Höhe von € 196,35 gefordert.
Der Film “Tucker & Dale vs. Evil” wird von den Waldorf Frommer Rechtsanwälten abgemahnt. Die Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen werden für dieUniversum Film GmbH versandt. In den Abmahnungsschreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Betrages in Höhe von 956,00 Euro gefordert.