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Wir beraten Sie gerne über unsere kostenlose Hotline

wettbewerbsrechtl. Abmahnung wegen irreführender AGB – Unterlassungsforderung und Zahlugsforderung – Erst informieren, dann reagieren!

3. Februar 2013

Immer wieder werden auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen, die sich auf die Nutzung von unzulässigen beziehen.

Beispielsweise ist es nicht zulässig, den Verbrauchern im Rahmen des Internetauftritts zum Abschluss von Kaufverträgen mitzuteilen, dass die Gewährleistungsfrist 12 Monate betrage, da dies bei Neuwaren nicht zurtifft. Es würde damit irreführend belehrt, was wettbewerbswidrig ist.

Weiterhin ist auch ein Eigentumsvorbehalt mit der Information nicht zulässig, dass man als Verkäufer die Ware direkt zurückfordern und auch im Zweifel freihändig verkaufen könne.

 

Bevor Sie im Fernsabsatz Waren anbieten, sollten Sie sich genau überlegen, welche Regelungen Sie mit dem vereinbaren wollen und vor allem auch zu vereinbaren versuchen dürfen, um nicht Gefahr zu laufen, dass Sie wettbewerbswidrig handeln und insoweit angreifbar sind, mit Unterlassungsforderungen und Zahlungsforderungen von Mitbewerbern.

Wenn Sie eine erhalten sollten, lassen Sie sich anwaltlich beraten, BEVOR Sie reagieren oder auch nicht reagieren. Die damit jeweils verbundenen Chancen und Risiken sollten Sie vorab kennen!

Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Onlinehandels? Sprechen Sie uns gerne direkt an:

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0800 100 4104

Email: Boenig@-freundlich.de

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Abmahnung wegen “voraussichtlicher Lieferzeit” – Wettbewerbsrecht – ebay

5. November 2012

Wie schon berichtet, hat kürzlich das Landgericht Bremen entschieden, dass eine “unsichere” Lieferzeitangabe als intransparent angesehen werden könne.

Aktuell wurde uns eine vorgelegt, in der auch diese Thematik mit aufgegriffen und die demnach angeblich intransparente Regelung in Bezug genommen und der Anbieter deshalb auf in Anspruch genommen wird.

Sofern also eine solche Lieferzeit zumindest im Verkehr mit Verbrauchern angegeben und in das Angebot so mit einbezogen wird, handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die an den Vorschriften des BGB zur Prüfung der Zulässigkeit der Einbeziehung solcher AGB zu messen ist.

Soweit eine unwirksame AGB vereinbart werden soll, so ist diese Regelung üblicherweise als wettbewerbswidrig anzusehen und damit nicht nur in der Nutzung gegenüber dem Verbraucher unwirksam, sondern kann auch Ansprüche von Wettbewerbern begründen, auf und der für eine entstandenen Aufwendungen.

Achten Sie daher genau darauf, welche Angaben Sie in den Artikelmerkmalen hinterlegen, gleich ob bei eBay, in einem Onlineshop oder auf einer anderen Plattform, wie zum Beispiel bei  Amazon.

Haben Sie auch eine erhalten oder möchten Sie in Bezug auf die wettbewerbsrechtlich möglichst sichere Gestaltung Ihres Onlineangebotes beraten lassen?

Kontaktieren Sie uns gerne direkt:

Feil Rechtsanwaltsgsellschaft mbH

Tel. 0800 100 41 04

Email: Boenig@recht-freundlich.de

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AGB und Abmahnungen – ein grundsätzlicher Einblick und Überblick

16. Oktober 2012

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein Dauerthema bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Viele Betreiber von Onlineshops sind sich zunehmend unsicher, ob ihre AGB rechtskonform gestaltet sind. Häufig sind mit einer einfachen schon hohe verbunden, die vermeidbar sind. Unser Blog hat schon zahlreiche Beiträge zum Thema AGB und Abmahnungen vorzuweisen.

 

Hier nun ein Überblick:

Ungültige Klausel in AGB – es passiert auch „den Großen“: In diesem Blogbeitrag weisen wir auf ein Urteil des OLG Düsseldorf hin, das die Unwirksamkeit einer AGB Klausel von Vodafone feststellte.

Falsche AGB bedeuten Abmahngefahr!: Hier geht es um Verbraucherschutzverbände und ihre Abmahntätigkeit.

 

Unwirksame AGB-Klausel: Lesen Sie hier über ein Urteil des OLG Hamburg, welches sich mit der Wirksamkeit von AGB-Klauseln beim Vertragsschluss über auseinander zu setzen hatte.

Bestellung im Internet: In diesem Blogbeitrag berichten wir über die wirksame Einbeziehung von AGB im Onlinehandel anhand eines BGH Urteils.

AGB und Haftungsbeschränkung bei Feuerlöscher: Lesen Sie hier, welche AGB-Klausel ein Anbieter von Feuerlöschern verwendet hat und weshalb die Klausel unwirksam ist.

 

Als Betreiber eines Onlineshops sollten Sie stets rechtskonforme AGB verwenden, andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die teilweise mit hohen verbunden sind. Falls Sie schon eine erhalten haben, empfehlen wir unseren kostenlosen Abmahnung Kurzratgeber. Gerne unterstützen wir Sie bei der Abwehr einer erhaltenen wettbewerbsrechtlichen um die möglichst gering zu halten.

 

Haben Sie Fragen zum Thema Wettbewerbsrecht? Kontaktieren Sie uns! Wir helfen direkt und gerne:

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0511 47 39 06 0

Email: Boenig@-freundlich.de

 

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ungültige Klausel in AGB – es passiert auch “den Großen”

11. Oktober 2012

Nicht immer ist das Sprichwort zutreffend, nach dem man die Kleinen hängt und die großen am Ende nichts zu befürchten haben…

In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist festgestellt worden, dass der Anbieter Vodafone in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln in Bezug auf die zugesagte DSL-Geschwindigkeit genutzt hat, auf die er sich am Ende aber nicht berufen kann, da die unwirksam ist.

Nach der entsprechend von Vodafone vorgegebenen Vereinbarung wäre der Kunde auch dann noch an den gebunden, wenn er eine geringere Bandbreite gelifert bekommt, als bestellt. Der Kunde würde damit als alternative zu der eigentlich bestellten Leistung auch zustimmen, die geringere Leistung in Form einer geringeren zur Verfügung gestellten Bandbreite zu akzeptieren, sofern eine höhere Bandbreite nicht verfügbar sein sollte.

Das hat darin eine unzulässige Benachteiligung des Kunden gesehen und damit kann sich der Anbieter nicht mehr auf dieim konkreten Fall in den vorhandene berufen.

 

Dieses Beispiel zeigt, dass auch die großen Unternehmen nicht immmer alles so machen, wie es die Gerichte als korrekt erachten.

Sollten Sie Fragen zur Gestaltung allgemeiner Geschäftsbedingngungen haben oder eine Beratung in Bezug auf die Gestaltung Ihres Internetauftritts zum Schutz vor wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen wünschen, so kontatkieren Sie uns gerneüber einen der nachstehend genannten Kontaktwege:

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0800 100 4104

Fax: 0511 47 39 06 7

Eail: Boenig@-freundlich.de

 

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Abmahnung von Steve Müller, Firma Steve Mueller Design, durch Rechtsanwalt Apostolos Saroglakis, München

26. September 2012

Die Kanzlei Apostolos Saroglakis ist unter anderem für Herrn Steve Müller, handelnd unter der Firma Steve Mueller Design, tätig, in wettbewerbsrechtlichen Fragen.

Insoweit tritt Rechsanwalt Saroglakis auch im Rahmen von Abmahnungen in Erscheinung, die beispielsweise aufgrund der Nutzung nicht mehr aktueller Widerufsbelehrungen ausgesprochen werden.

“Alte Widerrufsbeleherungen” können in der Tat als wettbewerbswidrig angesehen werden, wenn sie nicht die Inhalte aufweisen, die nach den Anfang November 2011 in Kraft getretenen Vorgaben gestaltet sind.

Im Falle einer berechtigten stehen dem Abmahnenden neben Unterlassugsansprüchen auch Zahlungsansprüche zu. Dies bedeutet gleichwohl nicht, dass letztlich direkt unterschrieben und gezahlt werden sollte, was von der Abmahnerseite gefordert wird. Vielmehr sollte man sich darüber informieren, welche Optionen einer Reaktion es dazu gibt, um eiegene Risiken und drohende Schäden möglichst zu verhindern bzw. auszuschließen.

Nach unserer Kenntnis wird regelmäßig ein in Höhe von 9000,- Euro angesetzt, der dann Kostenerstattungsansprüche in Höhe von zumindest 603,70 Euro nach sich zieht.

 

Haben auch Sie eine erhalten? Informieren Sie sich zu den Möglichkeiten einer Reaktion!

Feil Rechtsanwaltsgeselslchaft mbH

Tel. 0800 100 4104

Email: Boenig@-freundlich.de

 

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Nicht jede Abmahnung ist berechtigt! Wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann rechtsmissbräuchlich sein!

26. September 2012

 Im gibt es immer wieder mal solche Fälle, in denen man zu überlegen hat, ob und inweiweit die Geltendmachung der Unterlassungs- und Zahlungsansprüche auch letztlich berechtigt ist.

Eine rechtsmissbräuchliche liegt in der Regel dann vor, wenn diese nur ausgesprochen wird, um Kostenerstattungsansprüche zu generieren. Hierzu gilt es jedoch, einige Indizien heranzuziehen, um zum Ergebnis zu kommen, dass letztlich mit der nach und Kostenerstattung Forderungen behauptet und aufgestellt werden.

Wenn die Forderungen rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, so  können sie nicht durchgesetzt werden.

Haben Sie eine erhalten und fragen Sie sich, ob Sie einwenden können, dass diese gegebenenfalls rechtsmissbräuchlich ist, so können Sie sich gerne direkt an uns wenden und eine Ersteinschätzung von uns erhalten zu Ihrer Sache.

Haben Sie beispielsweise kurz hintereinander zwei Abmahnungen erhalten, bezogen auf ein Angebot, verbunden mit zwei geforderten Unterlassungserklärungen und zwei Zahlungsansprüchen, so spricht viel dafür, dass es tatsächlich um die Generierung von Kostenerstattungsansprüchen geht. Ähnliches wird man argumentieren können, wenn Sie selbst Ansprüche gegen einen aufstellen und der Sie sodann in Anspruch nimmt und direkt die mit der entstehenden Kostenerstattungsansprüche zur Aufrechnung stellt.

 

Weitere Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen finden Sie auch in unserem Beitrag hier.


Haben Sie Fragen zum , so können Sie uns gerne direkt ansprechen:

 

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Telefon: 05 11/47 39 06-0, E-Mail: boenig@recht-freundlich.de

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Falsche AGB bedeuten Abmahngefahr! Schluss mit dem “Abmahnwahn” bei falschen AGB?

25. September 2012

Schon lange ist bekannt, dass die Verwendung rechtswidriger und mithin unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen dazu führt, dass sich der Verwender wettbewerbswidrig verhält. Die Nutzung von unwirksamen , die in aller Regel deswegen unwirksam sind, weil sie gegen Verbraucherschutzinteressen verstoßen, bedeutet, dass sich der Verwender einen unzulässigen Vorteil gegenüber anderen Mitbewerbern am Markt verschafft. Dies muss kein Mitbewerber hinnehmen. Vor diesem Hintergrund können unwirksame in aller Regel tatsächlich zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und teuren Kostenerstattungsansprüchen führen.

 

Die in diksutierten Gesetzgebungsvohaben  angedachten Änderungen beziehen sich allerdings derzeit auf die Einschränkung der Abmahnfähigkeit insoweit, als dass am Ende nur noch bestimmte Verstöße durch Verbraucherschutzverbände verfolgt werden dürfen. Die derzeitige Praxis, dass derartige Verbände, die nach dem Unterlassungsklagegesetz privilegiert sind, eigene Ansprüche geltend machen können, gleich aufgrund welcher Wettbewerbsverstöße, würde damit abgebrochen. Die Verbände würden demnach nur in Ausnahmefällen noch aktiv einschreiten und abmahnen können.

 

Immer wieder erleben wir es, dass Verbände Unternehmer angehen und Abmahnungen aussprechen, Unterlassungsansprüche und Zahlungsansprüche erheben, die oftmals auch durchgesetzt werden.

Die Frage, ob derartige Verbände tatsächlich zur Geltendmachung solcher Ansprüche berechtigt sind, würde sich in Zukunft nicht mehr stellen, wenn es sich um angegriffene – weil demnach wettbewerbswidrige – Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die eben nicht mehr von derartigen Verbänden mit Unterlassungsforderungen belegt werden können.

 

Im Ergebnis verbleibt es dabei, dass Unternehmer auch andere Unternehmer weiterhin in Anspruch nehmen können, sofern wettbewerbswidrig agiert wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen genutzt werden, die beispielsweise aufgrund der Tatsache, dass sie Verbraucherschutzrechte nicht beachten, unwirksam sind.

 

Weiterhin werden also auch solche Themen relevant sein, wie die Verwendung irreführender oder falscher Widerrufsbelehrungen, das Werben mit Zertifikaten oder irreführende Aussagen in Bezug auf die Preiskennzeichnung.

 

Möchten Sie möglichst weitgehende Sicherheit bezüglich des Agierens im Onlinebusiness?

Haben Sie Fragen zum , zuzm Markenrecht oder zum Urheberrecht? Gerne können Sie uns dazu kontaktieren!

 

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Telefon: 05 11/47 39 06-0

E-Mail: boenig@recht-freundlich.de

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Keine Zahlug und keine Frist bei falscher Widerrufsbelehrung? Worauf gewerbliche Verkäufer jedenfalls achten sollten!

19. September 2012

Schon mehrfach ist die Thema von Auseinandersetzungen und wohl ebenso häufig von Diskussionen oder Berichten im gewesen.

Dennoch wollen wir hier aus gegebenen Anlass noch einmal datrauf aufmerksam machen, dass eine fehlerhafte Widerufsbelehrung dazu führt, dass die für den gar nicht zu laufen beginnt.

Zudem kann eine fehlerhafte , beispielsweise weil sie unterschiedlichen Inhalts an zwei Stellen eines Internetauftrittts verwendet wird, dazu führen, dass der noch nicht einmal leisten muss, wenn er die bestellte nutzt und diese deshalb an Wert verliert.

Zudem sollte der Unternehmer auch erkennen, dass nach § 355 Abs. 4 BGB die Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen beginnt, wenn eine korrekte Information der Kunden unterblieben ist.

Der Effekt für den Verkäufer kann sein, dass er unfreiwillig eine “dauerhaft Leihe” ausübt, so lange, wie der Kunde () dies wünscht. Nur noch einmal zur Verdeutlichung: Die Leihe ist eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, nach der der Unternehmer (Verkäufer) dann auch nicht etwa ein Entgelt fürdie Zeit verlangen kann, während der er die an den überlassen hatte…

Es gilt also unbedingt genau darauf zu achten, alle Vorschriften betreffend der Pflicht zur einzuhalten, möchte man nicht Gefahr laufen, tatsächlich am Ende nicht nur wettbewerbswidrig zu handeln, sondern eventuell dann auch noch seinen Kunden unfreiwillig Waren zum Gebrauch zu überlassen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten.

 

Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Onlineauftritts?

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Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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