Kostenlose Abmahnungs-Hotline

Rufen Sie uns an – MO bis FR von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Sie erhalten kurzfristig eine kostenlose Ersteinschätzung.

0800 / 100 41 04

Posts Tagged ‘AGB’

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch FC Schalke 04 Arena Management GmbH

Freitag, Dezember 9th, 2011

Die FC Schalke 04 Arena Management GmbH mahnt wegen Wettbewerbsverletzungen aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesetz zum Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb durch fehlerhafte Angaben in Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.

In dem Abmahnungsschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch die Zahlung von Rechtsverfolgungskosten verlangt.

Schützen Sie sich vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihren Webshop inklusive der allgemeinen Geschäftsbedingungen abmahnsicher zu gestalten. Für eine erste unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir Ihnen unter unserer kostenlosen Hotline 0800 / 100 41 04 zur Verfügung.

Share

LG Hamburg: AGB-Klausel “Bitte um Rücksendung in Originalverpackung” ist zulässig

Mittwoch, November 23rd, 2011

Im vorliegenden Fall stritten sich zwei Händler über die Zulässigkeit der Klausel: “Wir bitten Sie, die Ware in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden”. Diese beanstandete nun der Konkurrent des Verwenders, weil er darin eine Wettbewerbswidrigkeit sah. Als Begründung führte er an, dass viele Kunden bei dieser Formulierung davon ausgehen würden, dass das ausgeschlossen sei, wenn sie die Originalverpackung nicht zurückschicken würden. Zumindest würde durch die Klausel die Hemmschwelle zur Ausübung des Widerrufsrechts erhöht. Der Mitbewerber des Verwenders wollte daher klageweise durchsetzen, dass die Klausel nicht mehr verwendet wird.

Abmahnsicher durch unsere Shopprüfung!

Abmahnsicher durch unsere Shopprüfung!

Das Landgericht Hamburg wies jedoch die Klage mit Urteil vom 06.01.2011 (Az.: 327 O 779/10) ab. Die Richter stützten ihr Urteil darauf, dass die Klausel als Bitte formuliert war. Der dafür notwendige unverbindliche Charakter komme hinreichend zum Ausdruck.

Als Händler sollten Sie bei der Verwendung einer solchen Klausel unbedingt darauf achten, dass der unverbindliche Charakter in der Formulierung zum Ausdruck kommt. Sie müssen klarstellen, dass die Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich ist. Eine Nichtbeachtung kann zu teuren Abmahnungen und evtl. Gerichtsverhandlungen führen.

Share

BGH: Aufrechnungsverbot in AGB

Freitag, Oktober 28th, 2011

Im vorliegenden Fall ging es um ein Honorar eines Architekten. Der Architekt hatte den Besteller auf Zahlung des restlichen Architektenhonorars in Anspruch genommen. Der Beklagte hat gegen diese Honorarforderung die mit Schadensansprüchen wegen einer mangelhaften Leistung des Architekten erklärt. Der Architekt hat eingewendet, dass der Beklagte eine nicht geltend machen könne, da eine gemäß seiner wirksam in den Vertrag einbezogenen unwirksam sei. Die lautete:

“Eine gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.”

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.04.2011 (Az.: VII ZR 209/07) hierzu entschieden, dass diese Klausel unwirksam sei. Eine solche Klausel würde den Beklagten unangemessen gegen das Gebot von Treu und Glauben benachteiligen. Hier liege die Benachteiligung darin, dass der Beklagte aufgrund einer solchen allgemeinen Geschäftsbedingung den Werkvertrag komplett zahlen müsse, obgleich ihm selbst aufgrund der mangelhaften oder unfertigen Leistungen Gegenansprüche zustünden.

Abmahnsicherheit durch unsere Shopprüfung

Abmahnsicherheit durch unsere Shopprüfung

Ob und wie eine wirksame allgemeine Geschäftsbedingung im Hinblick auf ein nun zu formulieren ist, ist an rechtlichen Maßstäben zu messen. Zur Sicherheit sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.  

Schützen Sie sich vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihren Online-Shop inklusive der allgemeinen Geschäftsbedingungen abmahnsicher zu gestalten. Für eine erste unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir Ihnen unter unserer kostenlosen Hotline 0800 / 100 41 04 zur Verfügung.

Share

Formulararbeitsverträge – Was ist erlaubt?

Mittwoch, September 14th, 2011

http://www.kuendigung-sos.de/2011/09/14/formulararbeitsvertrage-%e2%80%93-was-ist-erlaubt/

Share

Sperrklauseln in Mobilfunk-AGB können unwirksam sein

Dienstag, Juni 28th, 2011

Regelungen in , die eine bei Zahlungsverzug vorsehen, sind nicht immer wirksam.

Das stellte der Bundesgerichtshof fest.

Unwirksame Mobilfunk-AGB

Unwirksame

http://www.recht-freundlich.de/it-vertragsrecht/…

Share

Übersicht aktuelle Wettbewerbsverstöße in AGB

Mittwoch, Mai 25th, 2011

http://www.shopbetreiber-blog.de/2011/05/…

Share

Datenschutzhinweise in AGB

Donnerstag, April 28th, 2011

Einige Online-Shop-Betreiber veröffentlichen in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen () auch die notwendigen Datenschutzhinweise. Wir raten dringend von einer solchen Darstellung und Verquickung der Datenschutzhinweise mit dem ab. Unter der Überschrift „“ oder „“ wird ein Kunde keine Hinweise zum erwarten. Daher sollte bei einem im Online-Shop, bei eBay-Auktionen oder bei Amazon ein ständig verfügbarer Link, beispielsweise mit der Bezeichnung „“ auf die Datenschutzerklärung verweisen.

Wenn in der Datenschutzerklärung der Hinweis enthalten ist, dass Kundendaten nur für die Abwicklung des Kaufvertrages genutzt werden, sollte dies auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Kann beispielsweise ein Newsletter abonniert werden, wird die E-Mail-Adresse auch zu Marketing- oder Werbezwecken genutzt. Dann ist ein entsprechender Hinweis auch in die Datenschutzerklärung mit aufzunehmen. Gleiches gilt für Bonitätsprüfungen, wenn diese ohne vorherige Einwilligung durchgeführt werden.

Share

Abmahnung Internetmarketing Bielefeld GmbH

Dienstag, Januar 18th, 2011

Die mahnt angeblich fehlerhafte bei Mitbewerber ab.

Share

Unzulässige Schriftformklausel in AGB

Donnerstag, Dezember 9th, 2010

“Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden sind im übrigen nur dann verbindlich, wenn sie von datec schriftlich bestätigt werden.” 

Eine solche Klausel verstößt gegen § 305b BGB, wonach die Individualabrede Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Die von Ihnen gewählte Formulierung ist daher unzulässig (, NJW 1986, 3132); so auch LG München vom 20.09.2006 (Az: 21 O 20391/05), LG Berlin, Beschl. v. 15.05.2007 (Az: 15 O 378/07, n.v.), Landgericht Magdeburg (Beschluss vom 13.07.2007, Az: 7 O 1256/07, n.v.), LG Düsseldorf (Beschl. v. 24.07.2006, 38 O 135/06) und OLG Frankfurt (Beschl. v. 09.05.2007, 6 W 61/07, juris).

Die Klausel “Auf dieses Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden” wurde durch das LG Düsseldorf (Beschl. v. 24.07.2006, 38 O 135/06) für wettbewerbswidrig angesehen.

Share

Rechtswidrige AGB-Klausel ein Wettbewerbsverstoß: Unverzügliche Rügepflicht

Mittwoch, Dezember 8th, 2010

Die „unverzügliche Untersuchungs- und “ kann nur gegenüber gewerblichen Kunden geltend gemacht werden (§ 377 HGB). Dagegen kann eine solche Klausel gegenüber Verbrauchern nicht genutzt werden. Eine rechtswidrige ist ein Wettbewerbsverstoß und damit ein Abmahngrund. 

“Der Kunde hat die gelieferte Ware auf Mängel und Fehler, Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit sowie Unversehrtheit zu untersuchen wird die Ware beschädigt angeliefert ist die Annahme zu verweigern und dies spätestens drei Tage nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Kommt der Kunde dem nicht nach gilt die gelieferte Ware unabhängig vom Zustand als akzeptiert

Diese Klausel wurde durch Beschluss des LG Berlin vom 20.03.2007 (Az: 15 O 166/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erachtet. Die Klausel verstößt gegen §§ 475 Abs. 1, 433 bis 354, 337, 439 bis 443 und § 309 Nr. 7 und 8 BGB.

“Mängel sowie Materialfehler an der Ware müssen uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Sendung gemeldet werden”

Diese Klausel wurde durch das Kammergericht Berlin (Az: 5 W 13/05, CR 2005, 383; MDR 2005, 677) für unwirksam erklärt. Diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 307 Abs. 1 und 309 Nr. 8 b) ee) BGB unwirksam. Nach § 309 Nr. 8 b) ee) BGB ist eine derartige Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel ohne weiteres unwirksam. Für versteckte Mängel ist diese Frist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Wochenfrist unangemessen kurz ist.

“Ansprüche des Käufers auf sind davon abhängig, dass der Käufer … nicht offensichtliche Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung anzeigt.“

Diese verstößt nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 09.05.2007 (Az: 6 W 61/07, juris) gegen § 475 II BGB, da sie der Sache nach die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf weniger als ein Jahr abkürzt; denn nach dem Inhalt der Klausel beginnt die Ausschlussfrist nicht mit der Entdeckung des Mangels durch den Käufer sondern bereits mit der Lieferung.

Share

Wettbewerbsverstoß – Stornierungsgebühr

Mittwoch, November 3rd, 2010

„Bei des Auftrags seitens des Kunden erhebe ich Stornierungsgebühren in Höhe von fünf Prozent des Bestellwertes, mindestens jedoch 10 Euro.“

Diese Klausel wurde vom (Beschl. v. 26.03.2007, Az: 315 O 296/07) für wettbewerbswidrig erachtet.

Share

Wettbewerbsverstoß – Rügepflicht des Verbrauchers gegenüber dem Hersteller

Dienstag, November 2nd, 2010

„Gewährleistungsansprüche können uns gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn der Fehler zunächst gegenüber dem Hersteller erfolglos gerügt wurde.“

Mit Verwendung dieser Klausel verstoßen Sie gegen § 308 Nr. 8 b) lit. a) BGB. Sie verkürzen die Gewährleistungsansprüche der Verbraucher in unzulässiger Weise.

Share

Wettbewerbsverstoß AGB – Überschreiten des Kreditlimits

Montag, November 1st, 2010

Die Klausel “Überschreitet der Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden” wurde durch das LG München (Urt. v. 20.09.2006, Az: 21 O 20391/05) als unwirksam angesehen. Diese Klausel widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 308 Nr. 3 BGB, da die Überschreitung eines vertraglich gar nicht vereinbarten Kreditlimits keine sachliche Rechtfertigung für eine Lösung vom Vertrag darstellen kann.

Share

Wettbewerbsverstoß – Wahlrecht des Käufers – Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung

Freitag, Oktober 29th, 2010

“Bei Mängeln des Liefergegenstandes wird der Lieferant unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Bestellers nach seiner Wahl Mängel beseitigen oder mangelfreie Gegenstände liefern.”

Mit der Verwendung dieser Klausel verstößt der Verwender gegen § 439 Abs. 1 BGB. Der Käufer – und nicht der Verkäufer – hat das Wahlrecht, ob er die Beseitigung des Mangels oder die Nacherfüllung verlangt. § 439 BGB stellt eine zwingende Vorschrift im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) dar. Nach § 475 Abs. 1 BGB darf von diesen Vorschriften zum Nachteil des Käufers nicht abgewichen werden. Die Beschränkung dieses Wahlrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist als eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher anzusehen und verstößt gegen die Vorschrift des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

„Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand auszubessern oder neu zu liefern.“

Diese ist nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 09.05.2007 (Az: 6 W 61/07, juris) nach § 475 I BGB unwirksam, da sie dem Verbraucher jedes Wahlrecht zur Nacherfüllung abschneidet und daher zu dessen Nachteil von der gesetzlichen Regelung des § 439 BGB abweicht.

Share

Wettbewerbsverstoß – Verkürzung der Gewährleistungsfrist

Donnerstag, Oktober 28th, 2010

Die Verwendung der folgende Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wettbewerbswidrig:

„Die beträgt bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Ware, bei neuer Ware zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.“

Nach der Entscheidung des vom 15.11.2006 (Az.: VIII ZR 3/06) ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr.7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesem Klauselverbot bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

Share

Wettbewerbsverstoß Aufrechnungsklausel

Freitag, Oktober 22nd, 2010

Die Verwendung der Klausel “Eine des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegensprüche des Kunden sind rechtskräftig festgestellt oder von und anerkannt” verstößt gegen § 309 Nr. 3 BGB. Die ist auch mit unbestrittenen Forderungen zulässig (, NJW 1994, 657).

Share

Wettbewerbsverstoß Nachlieferungsklausel

Donnerstag, Oktober 21st, 2010

“Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur, wenn eine Nachfrist von mindestens 10 Tagen schriftlich gesetzt ist und auch die Nachfrist nicht eingehalten wird.”

Diese Klausel wurde durch das Landgericht München (Urt. v. 20.09.2006, Az: 21 O 20391/05) für unwirksam erachtet. Das Gebot der Nachfristsetzung durch den Kunden im Falle der Lieferungsverzögerung verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie nicht dem gesetzlichen Leitbild entspricht, nach dem der Verzug bei einer von den Parteien bestimmten Lieferfrist nach § 286 Nr. 1 BGB mit Fristablauf eintritt. Eine solche Klausel ist auch überraschend im Sinne von § 305c BGB.

Share

Abmahnfalle: Versandkosten im Ausland

Montag, Oktober 18th, 2010

Die nachfolgende Formulierung bezüglich der ins ist rechtswidrig:

auf Anfrage

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 28.03.2007 (Az: 4 W 19/07) ausgeführt, dass bei Versendungen ins europäische anzugeben ist, in welcher Höhe anfallen; ebenso LG Berlin (Beschl. v. 02.08.2007, Az: 52 O 375/07, n.v.).

Share

Wettbewerbsverstoß: Teillieferung

Freitag, Oktober 15th, 2010

„Teillieferungen sind zulässig“

Mit der Klausel in dieser Ausgestaltung verstoßen Sie gegen § 266 BGB. Der Verkäufer ist nicht ohne weiteres zu Teillieferungen berechtigt. In Ihrer Formulierung fehlt ein Zumutbarkeitskriterium zu Gunsten der Verbraucher.

Share

Wettbewerbsverstoß: Rücklastschriften und Kosten für Personalmehraufwand

Donnerstag, Oktober 14th, 2010

Nach dem Urteil des LG Dortmund vom 25.05.2007 (Az: 8 O 55/06, MIR 299-2007) ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Rücklastschriftgebühr von 50,00 € pro Buchung vorsieht (Bankgebühren, Porto, Papier, und Personalaufwand) unwirksam (§ 309 Nr. 5 BGB), soweit in dieser Pauschale Kosten für einen Personalmehraufwand eingerechnet sind.

Share