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Posts Tagged ‘AGB-Klausel’

OLG Frankfurt/Main: AGB-Klausel mit stillschweigender Vertragsverlängerung nicht wettbewerbswidrig

Montag, Dezember 5th, 2011

Das Oberlandesgericht Frankfurt  am Main hat in einem Urteil vom 6.10.2011 (Az.: 6 U 267/10) entschieden, dass eine -Klausel mit stillschweigender   nicht wettbewerbswidrig ist.

In dem vorliegenden Fall hatte eine etablierte Nachrichtenagentur, mit Zeitungen sogenannte Bezugsverträge für Meldungen abgeschlossen. Die Verträge hatten eine Laufzeit  von einem, drei oder fünf Jahren. Der Vertrag konnte innerhalb von zwölf Monaten gekündigt werden. Erfolgt dies nicht, verlängerte sich nach der Klausel der Vertrag jeweils auf die bereit abgeschlossene Laufzeit. Verlagen mit einer drei- oder fünfjährige Laufzeit gewährte die Agentur Rabatte, die auch beim Verlängern der Laufzeit um drei oder fünf Jahre gleich blieben.

Dagegen hatte eine Konkurrenzagentur geklagt, die als vergleichsweise junges Unternehmen versucht Marktanteile hinzuzugewinnen. Sie sah ein Verstoß gegen die §§ 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit §§ 307 f BGB § 4 Nr.10 UWG. Das Frankfurter Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen ging die Klägerin in Berufung.

Die Richter am Oberlandesgericht entschieden, dass eine stillschweigende Verlängerung von mehr als einem Jahr gemäß § 309 Nr. 9 b BGB unzulässig sei, dies gelte  nur gegenüber Verbrauchern. Die Nachrichtenagentur schließe Verträge mit Unternehmen, auf diese sei die Vorschrift nicht ohne Weiteres übertragbar. Die Klausel, laufe nach Ansicht der Richter den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht in unangemessener Art und Weise zuwider. Doch eine Verlängerung um fünf Jahre erreiche die Grenze des noch Zulässigen. urteilten die Richter.

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Vorsicht vor Vertragsformularen aus dem Internet

Montag, November 28th, 2011

Wer als Verbraucher ein Online- verwendet, sollte hinsichtlich des vorformulierten Gewährleistungsausschlusses Vorsicht walten lassen.

Im vorliegenden Fall verkaufte ein Privatmann seinen Audi und verwendete hierfür ein aus dem Internet heruntergeladenes und ausgefülltes . Dieses Muster enthielt einen vorformulierten Gewährleistungsausschluss.

Einige Zeit später verlangte der Käufer die Rückabwicklung des Vertrages und die Rückzahlung des Kaufpreises, weil es sich bei dem Pkw angeblich um einen Unfallwagen handele. Der Verkäufer weigerte sich jedoch. Nach seiner Ansicht kann sich der Käufer nicht auf diesen Mangel berufen, weil die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied hierzu mit Urteil vom 13.01.2011 (Az.: I-2 U 143/10), dass der Käufer den Preis zurückfordern darf. Der vorformulierte Gewährleistungsausschluss sei unzulässig. Dies ergebe sich daraus, dass dieser nicht individuell vereinbart worden ist. Vielmehr handele es sich bei dem Gewährleistungsausschluss um eine -Klausel, die nach § 309 Nr. 7 a und b BGB unwirksam sei, da die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden nicht vollständig ausgeschlossen werden darf.

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LG Hamburg: AGB-Klausel “Rücksendung in Originalverpackung” zulässig

Dienstag, Oktober 4th, 2011

Das hat mit Urteil vom 06.01.2011 (Az.: 327 O 779/10 entschieden, dass die -Klausel: “Wir bitten Sie, die in ihrer Originalverpackung an uns zurückzusenden.” zulässig ist. Bei dieser Klausel handelt es sich um eine Bitte und es kommt die Unverbindlichkeit des Ersuchens auch klar zum Ausdruck. Ein durchschnittlicher Verbraucher erkennt hierin unzweifelhaft, dass eine Rücksendung auch ohne Originalverpackung möglich ist. Im Übrigen ist die Klausel auch nicht als Einschränkung des oder als Hemmschwelle zur Ausübung zu verstehen.

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Rechtswidrige AGB-Klausel ein Wettbewerbsverstoß: Unverzügliche Rügepflicht

Mittwoch, Dezember 8th, 2010

Die „unverzügliche Untersuchungs- und “ kann nur gegenüber gewerblichen Kunden geltend gemacht werden (§ 377 HGB). Dagegen kann eine solche Klausel gegenüber Verbrauchern nicht genutzt werden. Eine rechtswidrige ist ein Wettbewerbsverstoß und damit ein Abmahngrund. 

“Der Kunde hat die gelieferte auf Mängel und Fehler, Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit sowie Unversehrtheit zu untersuchen wird die beschädigt angeliefert ist die Annahme zu verweigern und dies spätestens drei Tage nach Erhalt der anzuzeigen. Kommt der Kunde dem nicht nach gilt die gelieferte unabhängig vom Zustand als akzeptiert

Diese Klausel wurde durch Beschluss des LG Berlin vom 20.03.2007 (Az: 15 O 166/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erachtet. Die Klausel verstößt gegen §§ 475 Abs. 1, 433 bis 354, 337, 439 bis 443 und § 309 Nr. 7 und 8 BGB.

“Mängel sowie Materialfehler an der müssen uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Sendung gemeldet werden”

Diese Klausel wurde durch das Kammergericht Berlin (Az: 5 W 13/05, CR 2005, 383; MDR 2005, 677) für unwirksam erklärt. Diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 307 Abs. 1 und 309 Nr. 8 b) ee) BGB unwirksam. Nach § 309 Nr. 8 b) ee) BGB ist eine derartige Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel ohne weiteres unwirksam. Für versteckte Mängel ist diese Frist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Wochenfrist unangemessen kurz ist.

“Ansprüche des Käufers auf sind davon abhängig, dass der Käufer … nicht offensichtliche Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung anzeigt.“

Diese verstößt nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 09.05.2007 (Az: 6 W 61/07, juris) gegen § 475 II BGB, da sie der Sache nach die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf weniger als ein Jahr abkürzt; denn nach dem Inhalt der Klausel beginnt die Ausschlussfrist nicht mit der Entdeckung des Mangels durch den Käufer sondern bereits mit der Lieferung.

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Wettbewerbsverstoß – Stornierungsgebühr

Mittwoch, November 3rd, 2010

„Bei des Auftrags seitens des Kunden erhebe ich Stornierungsgebühren in Höhe von fünf Prozent des Bestellwertes, mindestens jedoch 10 Euro.“

Diese Klausel wurde vom LG Hamburg (Beschl. v. 26.03.2007, Az: 315 O 296/07) für wettbewerbswidrig erachtet.

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Wettbewerbsverstoß – Rügepflicht des Verbrauchers gegenüber dem Hersteller

Dienstag, November 2nd, 2010

„Gewährleistungsansprüche können uns gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn der Fehler zunächst gegenüber dem Hersteller erfolglos gerügt wurde.“

Mit Verwendung dieser Klausel verstoßen Sie gegen § 308 Nr. 8 b) lit. a) BGB. Sie verkürzen die Gewährleistungsansprüche der Verbraucher in unzulässiger Weise.

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Wettbewerbsverstoß AGB – Überschreiten des Kreditlimits

Montag, November 1st, 2010

Die Klausel “Überschreitet der Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden” wurde durch das LG München (Urt. v. 20.09.2006, Az: 21 O 20391/05) als unwirksam angesehen. Diese Klausel widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 308 Nr. 3 BGB, da die Überschreitung eines vertraglich gar nicht vereinbarten Kreditlimits keine sachliche Rechtfertigung für eine Lösung vom Vertrag darstellen kann.

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Wettbewerbsverstoß – Wahlrecht des Käufers – Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung

Freitag, Oktober 29th, 2010

“Bei Mängeln des Liefergegenstandes wird der Lieferant unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Bestellers nach seiner Wahl Mängel beseitigen oder mangelfreie Gegenstände liefern.”

Mit der Verwendung dieser Klausel verstößt der Verwender gegen § 439 Abs. 1 BGB. Der Käufer – und nicht der Verkäufer – hat das Wahlrecht, ob er die Beseitigung des Mangels oder die Nacherfüllung verlangt. § 439 BGB stellt eine zwingende Vorschrift im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) dar. Nach § 475 Abs. 1 BGB darf von diesen Vorschriften zum Nachteil des Käufers nicht abgewichen werden. Die Beschränkung dieses Wahlrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist als eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher anzusehen und verstößt gegen die Vorschrift des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

„Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand auszubessern oder neu zu liefern.“

Diese -Klausel ist nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 09.05.2007 (Az: 6 W 61/07, juris) nach § 475 I BGB unwirksam, da sie dem Verbraucher jedes Wahlrecht zur Nacherfüllung abschneidet und daher zu dessen Nachteil von der gesetzlichen Regelung des § 439 BGB abweicht.

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Wettbewerbsverstoß – Verkürzung der Gewährleistungsfrist

Donnerstag, Oktober 28th, 2010

Die Verwendung der folgende Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wettbewerbswidrig:

„Die beträgt bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab Ablieferung der , bei neuer zwei Jahre ab Ablieferung der .“

Nach der Entscheidung des BGH vom 15.11.2006 (Az.: VIII ZR 3/06) ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr.7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesem Klauselverbot bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

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Wettbewerbsverstoß Aufrechnungsklausel

Freitag, Oktober 22nd, 2010

Die Verwendung der Klausel “Eine des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegensprüche des Kunden sind rechtskräftig festgestellt oder von und anerkannt” verstößt gegen § 309 Nr. 3 BGB. Die ist auch mit unbestrittenen Forderungen zulässig (BGH, NJW 1994, 657).

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Wettbewerbsverstoß Nachlieferungsklausel

Donnerstag, Oktober 21st, 2010

“Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur, wenn eine Nachfrist von mindestens 10 Tagen schriftlich gesetzt ist und auch die Nachfrist nicht eingehalten wird.”

Diese Klausel wurde durch das Landgericht München (Urt. v. 20.09.2006, Az: 21 O 20391/05) für unwirksam erachtet. Das Gebot der Nachfristsetzung durch den Kunden im Falle der Lieferungsverzögerung verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie nicht dem gesetzlichen Leitbild entspricht, nach dem der Verzug bei einer von den Parteien bestimmten Lieferfrist nach § 286 Nr. 1 BGB mit Fristablauf eintritt. Eine solche Klausel ist auch überraschend im Sinne von § 305c BGB.

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Abmahnfalle: Versandkosten im Ausland

Montag, Oktober 18th, 2010

Die nachfolgende Formulierung bezüglich der ins ist rechtswidrig:

auf Anfrage

Das hat in einer Entscheidung vom 28.03.2007 (Az: 4 W 19/07) ausgeführt, dass bei Versendungen ins europäische anzugeben ist, in welcher Höhe anfallen; ebenso LG Berlin (Beschl. v. 02.08.2007, Az: 52 O 375/07, n.v.).

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Wettbewerbsverstoß: Teillieferung

Freitag, Oktober 15th, 2010

„Teillieferungen sind zulässig“

Mit der Klausel in dieser Ausgestaltung verstoßen Sie gegen § 266 BGB. Der Verkäufer ist nicht ohne weiteres zu Teillieferungen berechtigt. In Ihrer Formulierung fehlt ein Zumutbarkeitskriterium zu Gunsten der Verbraucher.

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Wettbewerbsverstoß: Rücklastschriften und Kosten für Personalmehraufwand

Donnerstag, Oktober 14th, 2010

Nach dem Urteil des LG Dortmund vom 25.05.2007 (Az: 8 O 55/06, MIR 299-2007) ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Rücklastschriftgebühr von 50,00 € pro Buchung vorsieht (Bankgebühren, Porto, Papier, und Personalaufwand) unwirksam (§ 309 Nr. 5 BGB), soweit in dieser Pauschale Kosten für einen Personalmehraufwand eingerechnet sind.

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Fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder unwirksame AGB – Warum ein Wettbewerbsverstoß?

Donnerstag, Oktober 14th, 2010

Hinsichtlich der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung sowie der Verwendung unwirksamer hat das OLG Frankfurt (Beschl. v. 09.05.2007, Az: 6 W 61/07, juris, Rn. 10 f.) ausgeführt:

“Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Unternehmer, der Kaufinteressenten nicht oder in unzureichender Form über das ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht informiert, sich in der Vertragsanbahnungsphase keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern verschafft; die ordnungsgemäße Belehrung über das – für den Kunden vorteilhafte – Widerrufsrecht kann im Gegenteil die Bereitschaft zum Kaufentschluss eher fördern. Entsprechendes gilt für die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter -Klauseln, durch die beim Verbraucher vor dem zu seinem Nachteil unrichtige Vorstellungen über die Rechtslage hervorgerufen werden können. Aus dem Verstoß gegen die genannten Pflichten zieht der Unternehmer jedoch dann möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil, wenn der Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden Belehrung aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts oder von der Ausübung sonstiger in Wahrheit bestehender, in den -Klauseln jedoch ausgeschlossener vertraglicher Rechte abgehalten wird. Dieser Umstand reicht aus, um die Erteilung unzureichender Widerrufsbelehrungen und die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter -Klauseln als – zumindest mittelbar – absatzfördernde Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 87, 180 – Ausschank unter Eichstrich II; GRUR 02, 1093 – Kontostandsauskunft; GRUR 2000, 731 – Sicherungsschein) ist auch ein Verhalten des Unternehmers im Rahmen der bloßen Vertragsabwicklung dann ausnahmsweise von einer Wettbewerbsabsicht getragen, wenn es darauf abzielt, planmäßig den Kunden zu übervorteilen. Eine solche Absicht ist bei einem laufenden Verstoß gegen Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht regelmäßig zu bejahen (vgl. hierzu bereits Senat GRUR-RR 07, 56). Nichts anderes gilt für die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter -Klauseln (vgl. Senat, Urteil vom 1.12.2005 – 6 U 116/05); in diesem Fall ergibt sich die Planmäßigkeit des Vorgehens schon daraus, dass stets für eine Vielzahl von Geschäften verwendet werden.”

“Die Bagatellgrenze des § 3 UWG ist ebenfalls überschritten, da den Vorschriften über die Widerrufsbelehrung und die Vereinbarung und Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes regelmäßig eine erhebliche Bedeutung zukommt. Eine andere Beurteilung kann nur ausnahmsweise dann geboten sein, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles der Rechtsverstoß zu keiner konkreten Beeinträchtigung oder Gefährdung des Verbrauchers führt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27.11.2006 – 6 W 205/06), solche Umstände sind hier nicht gegeben. Der Tatsache, dass der klagende Mitbewerber in Fällen der vorliegenden Art nur in geringfügigem Ausmaß in seinen eigenen geschäftlichen Interessen berührt wird, kann und muss im Rahmen der Streitwertbemessung Rechnung getragen werden (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 5.3.2007 – 6 W 28/07 – m.w.N.).”

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Wettbewerbsverstoß: Vollständiger Ausschluss des Gewährleistungsrechts

Mittwoch, Oktober 13th, 2010

„Sie erklären sich damit einverstanden, dass Sie auf die Gewährleistungsansprüche für gebrauchte Sachen verzichten“

Mit dieser Klausel verstoßen Sie gegen §§ 475 Abs. 2, 475 Abs. 3 BGB, wonach eine Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses beim Verkauf gebrauchter Sachen an Verbraucher auf weniger als ein Jahr nicht zulässig ist.

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Wettbewerbsverstoß: Vertragsschluss bei eBay

Freitag, Oktober 8th, 2010

Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte eine Klausel zu beurteilen, die – abweichend vom den von – den von Käufen über , hier Sofort-Käufe, auf die Übersendung der oder eine Bestätigung in Textform festlegte. Mit Beschluss vom 14.02.2007 (Az: 5 W 15/07) räumte das OLG Hamburg den (§ 9) von den Vorrang ein. Mit den angegriffenen Klauseln werde der Käufer benachteiligt, da aus seiner Sicht das Zustandekommen des Kaufvertrages nicht von seiner Willenserklärung, sondern von einer nachfolgenden Willenserklärung des Verkäufers abhängt, die von dem Kaufinteressenten schon in zeitlicher Hinsicht nicht zu überschauen sei. Anzuerkennende Interessen des Verkäufers, den auch bei -Verkäufen hinauszuzögern, seien nicht ersichtlich.

Auch das Landgericht Berlin (Beschl. v. 20.04.2007 Az: 16 O 223/07) hat eine Klausel, nach der der Kaufvertrag erst durch eine Bestätigung des Verkäufers bzw. der Annahme der durch den Kunden im Falle des Sofort-Kaufs bei zustande kommt, für unwirksam erklärt. Bei der Option Sofort-Kaufen komme der Kaufvertrag gem. §§ 145 ff. BGB sofort zustande. Die Klausel weiche daher von bindenden Rechtsvorschriften ab und verstoße gegen § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB. Sie benachteilige den Verbraucher unangemessen, weil sie dem Unternehmer die Möglichkeit verschaffe, sich unter Berufung auf diese Regelung jederzeit wieder vom Vertrag zu lösen.

Die Klausel “Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung” wurde durch das  LG Berlin (Beschl. v. 09.05.2007, Az: 10 O 364/07) im Falle eines Verkaufs über für wettbewerbswidrig erachtet.

Die Klausel “Ein Kaufvertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir das bestellte Produkt an den Besteller versenden” wurde durch das LG Berlin (Beschl. v. 02.08.2007, Az: 16 O 588/07, n.v.) für unwirksam angesehen. Sie weicht von den vorrangigen -Regelungen ab und verstößt damit gegen § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB.

Das Landgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 13.07.2007 (Az: 7 O 1256/07) die folgende Belehrung über den für wettbewerbswidrig angesehen: “Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen”.

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AGB-Klausel Vorauskasse unzulässig?

Mittwoch, Oktober 6th, 2010

“Lieferungen erfolgen stets auf .”

Diese Klausel wurde durch das LG München (Urt. v. 20.09.2006, Az: 21 O 20391/05) für unzulässig angesehen. Eine derartige Regelung zur Vorleistungspflicht des Kunden verstößt gegen § 309 Nr. 2 a) BGB (unter Hinweis auf Palandt/Heinrichs, BGB, § 320 Rn. 3).

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Abholung der Ware durch Käufer zulässig

Donnerstag, September 30th, 2010

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Koblenz (Az. 151 C 624/06) darf ein Käufer von Waren, die über die Internet-Handelsplattform erworben wurden, diese auch beim Verkäufer abholen, wenn ihm die zu hoch erscheinen. Nur wenn die vertraglich ausgeschlossen wurde, ist die unzulässig. Die Beweislast für die Ausbedingung dieses Ausschlusses sah das Gericht beim Verkäufer.

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Wettbewerbsverstoß – Abmahnung – Unbestimmte Lieferfristen

Mittwoch, September 29th, 2010

Die folgende Klausel wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 14.06.2007 (Az: 16 O 404/07) für unzulässig erklärt:

“Angaben zur Lieferzeit” sind stets unverbindlich. Ist eine nicht vorrätig, erfolgt die Auslieferung in der Regel in 1-2 Wochen. Dies wird jedoch nicht garantiert”.

Eine derartige Lieferfrist ist nicht gemäß § 308 Nr. 1 Alt. 2 BGB hinreichend bestimmt. Die Vorschrift soll verhindern, dass der Klausel-Verwender die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte durch angemessen lange bzw. offene Lieferfristen aushöhlt (unter Hinweis auf Palandt/Heinrichs § 308 Rn. 6) bzw. er bei vorheriger Kenntnis einer unter Umständen dann Wochen später erfolgten Lieferung gänzlich von einem abgesehen hätte (KG, Beschl. v. 03.04.2007, 5 W 73/07).

Das Landgericht Berlin (Beschl. v. 14.06.2007, Az: 52 O 252/07) hat die folgende Klausel für unzulässig erachtet:

“Wir liefern die so schnell wir können. Lagerware senden wir zeitnah (1-2 Tage) zu, Teillieferungen erfolgen für Sie kostenfrei. Sollte sich die Lieferung verzögern, werden wir Sie per e-mail oder telefonisch benachrichtigen”.

Diese Klausel ist nicht bestimmt genug im Sinne von § 308 Nr. 1, 2. Alt. BGB, da sie eine Lieferfrist von 1-2 Tagen suggeriert, sich der Verkäufer aber tatsächlich im Einzelfall eine Lieferfrist von mehreren Wochen offen hält. Dies stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, da diese Verschleierung der Lieferfrist dazu führen kann, dass ein Verbraucher gerade aufgrund der kurzen Lieferfristen einen Vertrag abschließt, den er bei Kenntnis der möglichen Inhalts der Lieferklausel nicht abgeschlossen hätte.

Die Klausel „Produktionszeit ca. 7- 14 Tage“ wurde durch das Landgericht Dortmund (Beschl. v. 18.09.2007, Az: 16 O 137/07) für unzulässig angesehen.

Das das LG Dortmund (Beschl. v. 24.09.2007, Az: 3 O 409/07, n.v.) hat die folgende Klausel für unzulässig angesehen: „Lieferzeiten können nur ungefähr zugesichert werden“.

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