Kostenlose Abmahnungs-Hotline

Rufen Sie uns an – MO bis FR von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Sie erhalten kurzfristig eine kostenlose Ersteinschätzung.

0800 / 100 41 04

Posts Tagged ‘AGB-Klausel’

Wettbewerbsverstoß AGB-Klausel – Annahmefristen und zeitliche Bindung des Verkäufers an sein Angebot

Montag, September 27th, 2010

“… bei Bestellungen durch das Internet ist die Absendung der Bestellung bindend. Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen.“

Diese verstößt nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 09.05.2007 (Az: 6 W 61/07, juris) gegen § 308 Nr. 1 BGB, weil die Beanspruchung einer von vier Wochen durch den Verwender – insbesondere beim Fernabsatz über das Internet – unangemessen lang ist.

 „Für den Fall, dass ich ein konkretes Angebot gemacht habe, bin ich, soweit nichts anderes vereinbart ist, zwei Wochen an die in meinem Angebote enthaltenen Preise gebunden”

Das LG Hamburg (Beschl. v. 26.03.2007, Az: 315 O 296/07) sah diese Klausel als wettbewerbswidrig an.

Share

Abmahnung Wettbewerbsverstoß – Auflösung Kaufvertrag nach Widerruf

Freitag, September 24th, 2010

Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 22.03.2007 (Az: 10 HK.O 1/07) entschieden, dass eine Klausel mit folgendem Inhalt wettbewerbswidrig ist: “Der Kaufvertrag wird nach der Rücksendung der Ware aufgelöst und wir zahlen bereits geleistete Zahlungen innerhalb von 14 Tagen auf Wunsch per Überweisung zurück”. Diese Klausel sei wettbewerbswidrig. Sie sei geeignet, den Verbraucher zu verwirren und ihm dadurch die Ausübung seiner Rechte zu erschweren. Tatsächlich werde der Vertrag im Falle des Widerrufs bereits durch die Widerrufserklärung des Verbrauchers aufgelöst und geleistete Zahlungen seien ihm ohne Verlangen zu erstatten.

Share

Abmahngefahr – Vorrang der eBay-AGB

Donnerstag, September 23rd, 2010

In einem Beschluss des OLG Hamburg vom 14.02.2007 (Az: 5 W 15/07) wurde u.a. ausgeführt, dass bei Verkäufen über die Plattform eBay auch dessen gelten: „eBay-Verkäufe, auch in der Form der Sofort-Verkäufe, haben dabei durch die von eBay für die Nutzung deutschsprachiger eBay-Websites vorgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedienungen eine besondere rechtliche Ausgestaltung auch hinsichtlich des Vertragsschlusses erfahren, denen sich die Nutzer von eBay (…) zu unterwerfen haben.“

Share

Einbeziehung von AGB – Abmahnungsgefahr

Donnerstag, September 23rd, 2010

Das OLG Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 14.02.2007 (Az: 5 W 15/07) angemerkt, dass Allgemeine Geschäftsbedienungen, die innerhalb eines Online-Shops veröffentlicht sind, auch für eBay-Auktionen gelten, wenn von dort eine Verlinkung auf diese vom Verkäufer vorgenommen wurde.

Share

Abmahnung AGB-Klausel – Erfüllungsort

Mittwoch, September 22nd, 2010

ist XX“

Mit einer solchen Klausel verstößt man gegen § 474 Abs. 2 BGB. Bei Verbrauchsgüterkäufen liegen der und damit der Ort des Gefahrübergangs beim Verbraucher.

Share

Abmahnung AGB-Klausel – Gerichtsstand

Mittwoch, September 22nd, 2010

Eine Gerichtsstandsvereinbarung mit Verbrauchern wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 248/07) für unzulässig erklärt. Eine solche Klausel verstößt gegen die §§ 307 Abs. 1 BGB und 38 ZPO; so auch LG Berlin, Beschl. v. 15.05.2007 (Az: 15 O 378/07) und LG Düsseldorf (Beschl. v. 24.07.2006, 38 O 135/06). Eine Gerichtsstandsklausel gegenüber Verbrauchern wurde durch das das LG Dortmund (Beschl. v. 24.09.2007, Az: 3 O 409/07, n.v.) für unzulässig angesehen.

Share

Abmahnung AGB-Klausel: Transportrisiko

Dienstag, September 21st, 2010

„Kunden, die nicht ausreichend versicherte Sendungen wünschen, übernehmen das Risiko bei Verlust einer solchen. Für verloren gehende Sendungen sind nicht wir, sondern die Deutsche Post haftbar.“

Diese Klausel wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 248/07) für rechtswidrig erklärt. Sie verstößt gegen die §§ 475, 474 Abs. 2, 447 BGB.

“Die Versendung erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Kunden”

Diese Formulierung wurde durch Beschluss des LG Berlin vom 20.03.2007 (Az: 15 O 166/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erachtet. Die Klausel verstößt gegen § 474 Abs. 2, 475 Abs. 1 BGB.

„Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, bei Versand in das Ausland gelten ergänzend zu diesen Bedingungen die internationalen Lieferbedingungen entsprechend den lncoterms 1990.“

mit einer solchen wird gegen die Norm des § 474 Abs. 2 i.V.m. § 447 BGB verstoßen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr an den Verbraucher über, wenn dieser die Kaufsache erhalten hat und nicht bereits bei Übergabe an das Transportunternehmen; so auch LG Berlin, Beschl. v. 15.05.2007 (Az: 15 O 378/07).

Das LG Coburg hat mit Urteil vom 23.02.2006 (Az: 1 HK O 95/05) ausgeführt, dass eine derartige vertragliche Regelung auch zu einem unlauteren Wettbewerbsvorteil führt, da durch diese Regelung Verbraucher möglicherweise ihnen zustehende Rechte nicht ausüben.

“Besondere weitergehende Kosten, die durch unfreie Sendungen oder besondere Versandarten (Kuriersendungen und ähnliches) entstehen, müssen Sie tragen. Bitte senden Sie uns die Ware daher in Ihrem Interesse als versichertes Postpaket oder am besten Hermes-Paket frei Haus zu”

Diese Einschränkung des Widerrufsrechts wurde durch das LG Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1853/07 (281)) für unzulässig angesehen.

“Die Beförderungsgefahr trägt der Empfänger, auch bei frachtfreier Lieferung. Lieferungen erfolgen stets auf Gefahr des Vertragspartners, die Gefahr geht mit der Absendung bzw. der Übergabe auf den Vertragspartner über.”

Diese Klausel wurde durch das LG München (Urt. v. 20.09.2006, Az: 21 O 20391/05) für unwirksam angesehen. Die genannten Formulierungen zur für Transportschäden widersprechen der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 7b BGB.

„Wenn der Versand unversichert erfolgt, trägt der Käufer das Versandrisiko“

Das  Landgericht Braunschweig hat diese Klausel mit Beschluss vom 23.07.2007 (Az: 9 O 1851/07 (279), n.v.) für unwirksam erklärt.

Share

Wettbewerbsverstoß AGB-Klausel: Transportrisiko

Freitag, September 17th, 2010

„Kunden, die nicht ausreichend versicherte Sendungen wünschen, übernehmen das Risiko bei Verlust einer solchen. Für verloren gehende Sendungen sind nicht wir, sondern die Deutsche Post haftbar.“

Diese Klausel wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 248/07) für rechtswidrig erklärt. Sie verstößt gegen die §§ 475, 474 Abs. 2, 447 BGB.

“Die Versendung erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Kunden”

Diese Formulierung wurde durch Beschluss des LG Berlin vom 20.03.2007 (Az: 15 O 166/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erachtet. Die Klausel verstößt gegen § 474 Abs. 2, 475 Abs. 1 BGB.

„Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, bei Versand in das Ausland gelten ergänzend zu diesen Bedingungen die internationalen Lieferbedingungen entsprechend den lncoterms 1990.“

Mit einer solchen verstößt man gegen die Norm des § 474 Abs. 2 i.V.m. § 447 BGB. Bei einem Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr an den Verbraucher über, wenn dieser die Kaufsache erhalten hat und nicht bereits bei Übergabe an das Transportunternehmen; so auch LG Berlin, Beschl. v. 15.05.2007 (Az: 15 O 378/07).

Das LG Coburg hat mit Urteil vom 23.02.2006 (Az: 1 HK O 95/05) ausgeführt, dass eine derartige vertragliche Regelung auch zu einem unlauteren Wettbewerbsvorteil führt, da durch diese Regelung Verbraucher möglicherweise ihnen zustehende Rechte nicht ausüben.

“Besondere weitergehende Kosten, die durch unfreie Sendungen oder besondere Versandarten (Kuriersendungen und ähnliches) entstehen, müssen Sie tragen. Bitte senden Sie uns die Ware daher in Ihrem Interesse als versichertes Postpaket oder am besten Hermes-Paket frei Haus zu”

Diese Einschränkung des Widerrufsrechts wurde durch das LG Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1853/07 (281)) für unzulässig angesehen.

“Die Beförderungsgefahr trägt der Empfänger, auch bei frachtfreier Lieferung. Lieferungen erfolgen stets auf Gefahr des Vertragspartners, die Gefahr geht mit der Absendung bzw. der Übergabe auf den Vertragspartner über.”

Diese Klausel wurde durch das LG München (Urt. v. 20.09.2006, Az: 21 O 20391/05) für unwirksam angesehen. Die genannten Formulierungen zur für Transportschäden widersprechen der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 7b BGB.

„Wenn der Versand unversichert erfolgt, trägt der Käufer das Versandrisiko“

Das  Landgericht Braunschweig hat diese Klausel mit Beschluss vom 23.07.2007 (Az: 9 O 1851/07 (279), n.v.) für unwirksam erklärt.

Share

Wettbewerbsverstoß AGB: Ersatzlieferungsklausel

Donnerstag, September 16th, 2010

Das a. Main hat mit Urteil vom 21.07.2006 (Az: 2/2 O 404/05) entschieden, dass eine Ersatzlieferungsklausel, ein in Qualität und Preis vergleichbares Produkt liefern zu dürfen, wenn das bestellte Produkt nicht verfügbar ist unwirksam sei. Es liegt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vor.

“Sind wir zu Ersatzlieferungen nicht bereit oder in der Lage, schlägt die oder die Mängelbeseitigung mindestens zweimal fehl oder sind bzw. Mängelbeseitigung für den Käufer unzumutbar, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufvertrages zu verlangen”.

Diese Klausel ist unzulässig. Dem Kunden stehen diese Rechte bereits zu, wenn er ergebnislos eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hat. Außerdem impliziert die Klausel den Ausschluss der Rechte nach § 437 Nr. 3 BGB und ist daher nach §§ 475 Abs. 3, 309 Nr. 7 BGB unwirksam.

Die Klausel: “Sollte (…) nach Vertragsschluss feststellen, dass die bestellte Ware oder Dienstleistung nicht mehr bei (…) verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann (…) entweder eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware oder Dienstleistungen anbieten oder vom Vertrag zurücktreten” wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 14.06.2007 (Az: 16 O 404/07) für unzulässig erklärt. Ein solcher Änderungsvorbehalt ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, denn das Lieferrisiko wird – ohne einen in seiner Person liegenden triftigen Grund – auf den Verbraucher verlagert (unter Hinweis auf BGH, BauR 2005, 1473).

Share

Wettbewerbsverstoß AGB: Vorratsklausel – Nur solange Vorrat reicht

Mittwoch, September 15th, 2010

Nach einer Entscheidung des BGH (Urt. v. 11.12.2003, Az: I ZR 83/01, NJW-RR 2004, 615) ist die Klausel “Abgabe nicht in haushaltsüblichen Mengen solange der reicht” nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Der Werbende folge damit dem Gebot, irreführende Angaben über die Vorratsmenge zu unterlassen. Mit dem Hinweis allein werde auf das Kaufverhalten des Kunden kein unlauterer zeitlicher Druck ausgeübt.

Ähnlich urteilt das Landgericht Hamburg (Urt. v. 05.06.2007, Az: 312 O 947/06). Der Vorbehalt einer Selbstbelieferung ist zulässig, solange sich der -Verwender nicht bei von ihm zu vertretenen Lieferungshindernissen den Rücktritt vorbehält Das hat der Verwender aber ausdrücklich ausgeschlossen (“ohne eigenes Verschulden”). Der Verkäufer sieht sich zudem nicht nur zu unverzüglicher Information, sondern auch zur unverzüglichen Erstattung der Gegenleistung verpflichtet (§ 308 Nr. 8 lit. b BGB).

“Der Verkauf der Produkte erfolgt nur für den privaten Gebrauch in haushaltsüblichen Mengen. Die … liefert nur “solange der reicht”. Wenn das bestellte Produkt nicht verfügbar ist, weil die … mit diesem Produkt von seinen Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wird, so kann die … vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird die … Sie unverzüglich informieren und Ihnen ggf. die Lieferung eines vergleichbaren Produktes vorschlagen.”

Share

Wettbewerbsverstoß AGB-Klausel Preisanpassung

Dienstag, September 14th, 2010

“Bei Handelsware die aus dem Ausland bezogen wird, können die vereinbarten Preise dann angepasst werden, wenn die Währung des Bezugslandes zum Euro zwischen Auftragserstellung und Auslieferung (Rechnungsstellung) um mehr als 5% schwankt.”

Diese Klausel verstößt nach dem Urteil des LG München vom 20.09.2006 (Az: 21 O 20391/05) unwirksam. Sie widerspricht der Vorschrift des § 309 Nr. 1 BGB.

Share

Wettbewerbsverstoß: Preis- und Leistungsänderung

Freitag, September 10th, 2010

Die Klausel

“Preis- und Leistungsänderung.

Die XXX AG behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser oder der jeweiligen LB/PL, Sondervereinbarungen und Onlineanzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.”

wurde durch das OLG Frankfurt mit Urteil vom 08.02.2007 (1 U 184/06) für unzulässig erklärt.

Derartige „Anpassungsklauseln“ sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in engen Grenzen zulässig, weil einseitige Anpassungen stets einen Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis darstellen (vgl. BGHZ 141, 153, 155). In materieller Hinsicht dürfen sie allein bezwecken, nicht unbedeutende Störungen des Äquivalenzverhältnisses zwischen den nach dem Vertrag beiderseits zu erbringenden Leistungen infolge unvorsehbarer, vom Verwender nicht veranlasster und nicht zu beeinflussender Umstände auszugleichen oder nachträglich im Regelungswerk entstandene Lücken zu füllen, für die das nach § 306 Abs. 2 BGB maßgebende dispositive Recht keine Regelung bereit hält. In formeller Hinsicht muss die Anpassungsklausel die Gestaltungsmöglichkeiten des Verwenders so konkretisieren, dass sein Vertragspartner erkennen kann, in welchen Bereichen er mit Änderungen zu rechnen hat. Ein uneingeschränktes Abänderungsrecht, das den Vertragspartner des Verwenders dessen Beurteilung über die Richtigkeit und Notwendigkeit einer Anpassung ausliefert und über die Voraussetzungen wie den Umfang künftiger Zusatzbelastungen im Unklaren lässt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Eine Einschränkung der Anpassungsbefugnis des Verwenders durch die generalklauselartige Formulierung, die Anpassung müsse dem Vertragspartner „zumutbar“ oder „nicht unzumutbar“ sein, führt nicht zu einer ausreichenden Konkretisierung in diesem Sinne.

Share

Wettbewerbsverstoß Freibleibend – Irrtümer vorbehalten – Abmahnungen drohen

Donnerstag, September 9th, 2010

“Alle Angebote sind für uns . Irrtümer sind uns vorbehalten“ 

Eine derartige Klausel wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 248/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erachtet. Diese Klausel ist mit § 305c BGB unvereinbar (Beschl. v. 31.05.2007, Az: 52 O 254/07); so auch LG Berlin (Beschl. v. 09.05.2007, Az: 10 O 364/07) und LG Berlin, Beschl. v. 15.05.2007 (Az: 15 O 378/07) sowie LG Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1853/07 (281)).

Nach Ansicht des LG Berlin (Beschl. v. 02.08.2007, Az: 16 O 588/07, n.v.) ist eine derartige Klausel unzulässig. Bei der Option “Sofort-Kaufen” kommt nach den §§ 10 und 11 der für alle eBay-Nutzer verbindlichen eBay- der Kaufvertrag gemäß den §§ 145 ff. BGB sofort zustande. Es ist für den Verbraucher überraschend im Sinne von § 305c BGB, wenn der Unternehmer sich gleichwohl eine Ausnahme vorbehält.

„Sämtliche Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis- und Liefermöglichkeiten sowie Lieferfristen.“

Mit dieser Klausel verstoßen Sie gegen § 308 Nr. 4 BGB, wonach eine Änderung der versprochenen Leistung nur zulässig ist, wenn die Vereinbarung für den anderen Vertragsteil unzumutbar ist.

„Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ab sofort für alle Lieferungen und Leistungen. Es sei denn, dass hiervon abweichende Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.“

Diese Klausel verstößt gegen § 305b BGB, wonach die Individualabrede Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Die von Ihnen gewählte Formulierung ist daher unzulässig (BGH, NJW 1986, 3132); so auch LG Berlin, Beschl. v. 31.05.2007 (Az: 52 O 254/07).

„Verbesserungen oder Änderungen der Bauart oder Ausführung unserer Ware bleiben vorbehalten.“

Dieser Änderungsvorbehalt widerspricht nach dem Urteil des LG München vom 20.09.2006 (Az: 21 O 20391/05) der gesetzlichen Regelung des § 308 Nr. 4 BGB, da darin das gesetzlich geforderte Zumutbarkeitskriterium nicht enthalten ist (unter Hinweis auf Palandt/Heinrichs, BGB, § 308 Rn. 23).

„Unser Angebot ist bis zur Auftragsbestätigung

Das das LG Dortmund (Beschl. v. 24.09.2007, Az: 3 O 409/07, n.v.) hat diese Klausel für unzulässig angesehen.

„Ich behalte mir das Recht vor, unter Beibehaltung der wesentliche” Merkmale an den jeweils beschriebenen oder abgebildeten Artikeln, jederzeit und ohne besondere Anzeige eine Änderung vorzunehmen. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behalte ich mir das Recht der Berichtigung vor. “;

Diese Klausel wurde vom LG Hamburg (Beschl. v. 26.03.2007, Az: 315 O 296/07) als wettbewerbswidrig angesehen.

Share

Wettbewerbsverstoß Einverständnisklausel

Dienstag, September 7th, 2010

“Der Käufer erklärt durch Gebotsabgabe oder Sofort – Kauf, die obigen Vertragsbedingungen bzw. die allgemeinen Geschäftsbedienungen gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.“

Mit einer solchen Klausel verstößt man gegen § 309 Nr. 12 b BGB. Danach ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, wenn sie die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Daher ist eine Klausel, durch die erklärt wird, der Verwendungsgegner habe die gelesen und verstanden, unwirksam (Palandt, § 309 Rn. 101; BGH, NJW 1996, 1819).

Share

Wettbewerbsverstoß AGB-Klausel – Haftungsausschluss

Montag, September 6th, 2010

Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, sind ausgeschlossen.”

Diese Klausel wurde durch das LG München (Urt. v. 20.09.2006, Az: 21 O 20391/05) für unwirksam angesehen. Diese Ausschluss widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 7 BGB.

Share

Wettbewerbsverstöße in AGB: Haftungsausschlüsse

Donnerstag, September 2nd, 2010

“Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden und -kosten.” 

Dieser ist wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.

“Wir haften nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind”.

Diese Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7a BGB; die für Personenschäden ist unabdingbar.

“Die Sachmängelhaftung erstreckt sich nur auf Schäden am verkauften Ersatzteil und nicht auf mittelbare Schäden, Montagefolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Montage- und Demontagekosten, Abschleppgebühren, Leihwagen, Standgebühren usw. gelten als mittelbare Schäden und werden nicht ersetzt”

Diese Klausel wurde durch Beschluss des LG Berlin vom 20.03.2007 (Az: 15 O 166/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erachtet. Die Klausel verstößt gegen §§ 475 Abs. 1, 433 bis 354, 337, 439 bis 443 und § 309 Nr. 7 und 8 BGB.

“x-x.de und deren Erfüllungsgehilfen haften nur bei Schäden, die grob fahrlässig und nicht im Sinne der Geschäftsbedingungen von x-x.de entstanden sind”

Diese Klausel wurde durch das LG Düsseldorf (Beschl. v. 24.07.2006, 38 O 135/06) für wettbewerbswidrig angesehen.

Share

Abmahnung MKG Motoren Köln GmbH

Freitag, Januar 30th, 2009

Uns wird eine aktuelle der Firma , vertreten durch die Rechtsanwälte Sagsöz & Euskirchen aus Bonn, im Rahmen eines Beratungsmandats vorgelegt. Abgemahnt werden -Klauseln und Fehler in der Widerrufsbelehrung. Uns ist diese Firma bereits aus anderen Beratungsmandaten bekannt.

Share