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Posts Tagged ‘AGB’

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder unwirksame AGB – Warum ein Wettbewerbsverstoß?

Donnerstag, Oktober 14th, 2010

Hinsichtlich der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung sowie der Verwendung unwirksamer hat das OLG Frankfurt (Beschl. v. 09.05.2007, Az: 6 W 61/07, juris, Rn. 10 f.) ausgeführt:

“Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Unternehmer, der Kaufinteressenten nicht oder in unzureichender Form über das ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht informiert, sich in der Vertragsanbahnungsphase keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern verschafft; die ordnungsgemäße Belehrung über das – für den Kunden vorteilhafte – Widerrufsrecht kann im Gegenteil die Bereitschaft zum Kaufentschluss eher fördern. Entsprechendes gilt für die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter -Klauseln, durch die beim Verbraucher vor dem zu seinem Nachteil unrichtige Vorstellungen über die Rechtslage hervorgerufen werden können. Aus dem Verstoß gegen die genannten Pflichten zieht der Unternehmer jedoch dann möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil, wenn der Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden Belehrung aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts oder von der Ausübung sonstiger in Wahrheit bestehender, in den -Klauseln jedoch ausgeschlossener vertraglicher Rechte abgehalten wird. Dieser Umstand reicht aus, um die Erteilung unzureichender Widerrufsbelehrungen und die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter -Klauseln als – zumindest mittelbar – absatzfördernde Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 87, 180 – Ausschank unter Eichstrich II; GRUR 02, 1093 – Kontostandsauskunft; GRUR 2000, 731 – Sicherungsschein) ist auch ein Verhalten des Unternehmers im Rahmen der bloßen Vertragsabwicklung dann ausnahmsweise von einer Wettbewerbsabsicht getragen, wenn es darauf abzielt, planmäßig den Kunden zu übervorteilen. Eine solche Absicht ist bei einem laufenden Verstoß gegen Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht regelmäßig zu bejahen (vgl. hierzu bereits Senat GRUR-RR 07, 56). Nichts anderes gilt für die Verwendung unwirksamer oder nicht wirksam vereinbarter -Klauseln (vgl. Senat, Urteil vom 1.12.2005 – 6 U 116/05); in diesem Fall ergibt sich die Planmäßigkeit des Vorgehens schon daraus, dass stets für eine Vielzahl von Geschäften verwendet werden.”

“Die Bagatellgrenze des § 3 UWG ist ebenfalls überschritten, da den Vorschriften über die Widerrufsbelehrung und die Vereinbarung und Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes regelmäßig eine erhebliche Bedeutung zukommt. Eine andere Beurteilung kann nur ausnahmsweise dann geboten sein, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles der Rechtsverstoß zu keiner konkreten Beeinträchtigung oder Gefährdung des Verbrauchers führt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27.11.2006 – 6 W 205/06), solche Umstände sind hier nicht gegeben. Der Tatsache, dass der klagende Mitbewerber in Fällen der vorliegenden Art nur in geringfügigem Ausmaß in seinen eigenen geschäftlichen Interessen berührt wird, kann und muss im Rahmen der Streitwertbemessung Rechnung getragen werden (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 5.3.2007 – 6 W 28/07 – m.w.N.).”

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Wettbewerbsverstoß: Vollständiger Ausschluss des Gewährleistungsrechts

Mittwoch, Oktober 13th, 2010

„Sie erklären sich damit einverstanden, dass Sie auf die Gewährleistungsansprüche für gebrauchte Sachen verzichten“

Mit dieser Klausel verstoßen Sie gegen §§ 475 Abs. 2, 475 Abs. 3 BGB, wonach eine Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses beim Verkauf gebrauchter Sachen an Verbraucher auf weniger als ein Jahr nicht zulässig ist.

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Wettbewerbsverstoß: Vertragsschluss bei eBay

Freitag, Oktober 8th, 2010

Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte eine Klausel zu beurteilen, die – abweichend vom den von – den von Käufen über , hier Sofort-Käufe, auf die Übersendung der oder eine Bestätigung in Textform festlegte. Mit Beschluss vom 14.02.2007 (Az: 5 W 15/07) räumte das OLG Hamburg den (§ 9) von den Vorrang ein. Mit den angegriffenen Klauseln werde der Käufer benachteiligt, da aus seiner Sicht das Zustandekommen des Kaufvertrages nicht von seiner Willenserklärung, sondern von einer nachfolgenden Willenserklärung des Verkäufers abhängt, die von dem Kaufinteressenten schon in zeitlicher Hinsicht nicht zu überschauen sei. Anzuerkennende Interessen des Verkäufers, den auch bei -Verkäufen hinauszuzögern, seien nicht ersichtlich.

Auch das Landgericht Berlin (Beschl. v. 20.04.2007 Az: 16 O 223/07) hat eine Klausel, nach der der Kaufvertrag erst durch eine Bestätigung des Verkäufers bzw. der Annahme der durch den Kunden im Falle des Sofort-Kaufs bei zustande kommt, für unwirksam erklärt. Bei der Option Sofort-Kaufen komme der Kaufvertrag gem. §§ 145 ff. BGB sofort zustande. Die Klausel weiche daher von bindenden Rechtsvorschriften ab und verstoße gegen § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB. Sie benachteilige den Verbraucher unangemessen, weil sie dem Unternehmer die Möglichkeit verschaffe, sich unter Berufung auf diese Regelung jederzeit wieder vom Vertrag zu lösen.

Die Klausel “Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung” wurde durch das  LG Berlin (Beschl. v. 09.05.2007, Az: 10 O 364/07) im Falle eines Verkaufs über für wettbewerbswidrig erachtet.

Die Klausel “Ein Kaufvertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir das bestellte Produkt an den Besteller versenden” wurde durch das LG Berlin (Beschl. v. 02.08.2007, Az: 16 O 588/07, n.v.) für unwirksam angesehen. Sie weicht von den vorrangigen -Regelungen ab und verstößt damit gegen § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB.

Das Landgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 13.07.2007 (Az: 7 O 1256/07) die folgende Belehrung über den für wettbewerbswidrig angesehen: “Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen”.

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AGB-Klausel Vorauskasse unzulässig?

Mittwoch, Oktober 6th, 2010

“Lieferungen erfolgen stets auf .”

Diese Klausel wurde durch das LG München (Urt. v. 20.09.2006, Az: 21 O 20391/05) für unzulässig angesehen. Eine derartige Regelung zur Vorleistungspflicht des Kunden verstößt gegen § 309 Nr. 2 a) BGB (unter Hinweis auf Palandt/Heinrichs, BGB, § 320 Rn. 3).

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Abholung der Ware durch Käufer zulässig

Donnerstag, September 30th, 2010

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Koblenz (Az. 151 C 624/06) darf ein Käufer von Waren, die über die Internet-Handelsplattform erworben wurden, diese auch beim Verkäufer abholen, wenn ihm die Versandkosten zu hoch erscheinen. Nur wenn die vertraglich ausgeschlossen wurde, ist die unzulässig. Die Beweislast für die Ausbedingung dieses Ausschlusses sah das Gericht beim Verkäufer.

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Wettbewerbsverstoß – Abmahnung – Unbestimmte Lieferfristen

Mittwoch, September 29th, 2010

Die folgende Klausel wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 14.06.2007 (Az: 16 O 404/07) für unzulässig erklärt:

“Angaben zur Lieferzeit” sind stets unverbindlich. Ist eine nicht vorrätig, erfolgt die Auslieferung in der Regel in 1-2 Wochen. Dies wird jedoch nicht garantiert”.

Eine derartige Lieferfrist ist nicht gemäß § 308 Nr. 1 Alt. 2 BGB hinreichend bestimmt. Die Vorschrift soll verhindern, dass der Klausel-Verwender die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte durch angemessen lange bzw. offene Lieferfristen aushöhlt (unter Hinweis auf Palandt/Heinrichs § 308 Rn. 6) bzw. er bei vorheriger Kenntnis einer unter Umständen dann Wochen später erfolgten Lieferung gänzlich von einem abgesehen hätte (KG, Beschl. v. 03.04.2007, 5 W 73/07).

Das Landgericht Berlin (Beschl. v. 14.06.2007, Az: 52 O 252/07) hat die folgende Klausel für unzulässig erachtet:

“Wir liefern die so schnell wir können. Lagerware senden wir zeitnah (1-2 Tage) zu, Teillieferungen erfolgen für Sie kostenfrei. Sollte sich die Lieferung verzögern, werden wir Sie per e-mail oder telefonisch benachrichtigen”.

Diese Klausel ist nicht bestimmt genug im Sinne von § 308 Nr. 1, 2. Alt. BGB, da sie eine Lieferfrist von 1-2 Tagen suggeriert, sich der Verkäufer aber tatsächlich im Einzelfall eine Lieferfrist von mehreren Wochen offen hält. Dies stellt einen dar, da diese Verschleierung der Lieferfrist dazu führen kann, dass ein Verbraucher gerade aufgrund der kurzen Lieferfristen einen Vertrag abschließt, den er bei Kenntnis der möglichen Inhalts der Lieferklausel nicht abgeschlossen hätte.

Die Klausel „Produktionszeit ca. 7- 14 Tage“ wurde durch das Landgericht Dortmund (Beschl. v. 18.09.2007, Az: 16 O 137/07) für unzulässig angesehen.

Das das LG Dortmund (Beschl. v. 24.09.2007, Az: 3 O 409/07, n.v.) hat die folgende Klausel für unzulässig angesehen: „Lieferzeiten können nur ungefähr zugesichert werden“.

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Wettbewerbsverstoß AGB-Klausel – Annahmefristen und zeitliche Bindung des Verkäufers an sein Angebot

Montag, September 27th, 2010

“… bei Bestellungen durch das Internet ist die Absendung der Bestellung bindend. Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen.“

Diese verstößt nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 09.05.2007 (Az: 6 W 61/07, juris) gegen § 308 Nr. 1 BGB, weil die Beanspruchung einer von vier Wochen durch den Verwender – insbesondere beim Fernabsatz über das Internet – unangemessen lang ist.

 „Für den Fall, dass ich ein konkretes Angebot gemacht habe, bin ich, soweit nichts anderes vereinbart ist, zwei Wochen an die in meinem Angebote enthaltenen Preise gebunden”

Das LG Hamburg (Beschl. v. 26.03.2007, Az: 315 O 296/07) sah diese Klausel als wettbewerbswidrig an.

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Abmahnung Wettbewerbsverstoß – Auflösung Kaufvertrag nach Widerruf

Freitag, September 24th, 2010

Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 22.03.2007 (Az: 10 HK.O 1/07) entschieden, dass eine Klausel mit folgendem Inhalt wettbewerbswidrig ist: “Der Kaufvertrag wird nach der Rücksendung der aufgelöst und wir zahlen bereits geleistete Zahlungen innerhalb von 14 Tagen auf Wunsch per Überweisung zurück”. Diese Klausel sei wettbewerbswidrig. Sie sei geeignet, den Verbraucher zu verwirren und ihm dadurch die Ausübung seiner Rechte zu erschweren. Tatsächlich werde der Vertrag im Falle des Widerrufs bereits durch die Widerrufserklärung des Verbrauchers aufgelöst und geleistete Zahlungen seien ihm ohne Verlangen zu erstatten.

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Abmahngefahr – Vorrang der eBay-AGB

Donnerstag, September 23rd, 2010

In einem Beschluss des OLG Hamburg vom 14.02.2007 (Az: 5 W 15/07) wurde u.a. ausgeführt, dass bei Verkäufen über die Plattform auch dessen gelten: „-Verkäufe, auch in der Form der Sofort-Verkäufe, haben dabei durch die von für die Nutzung deutschsprachiger -Websites vorgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedienungen eine besondere rechtliche Ausgestaltung auch hinsichtlich des Vertragsschlusses erfahren, denen sich die Nutzer von (…) zu unterwerfen haben.“

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Einbeziehung von AGB – Abmahnungsgefahr

Donnerstag, September 23rd, 2010

Das OLG Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 14.02.2007 (Az: 5 W 15/07) angemerkt, dass Allgemeine Geschäftsbedienungen, die innerhalb eines Online-Shops veröffentlicht sind, auch für -Auktionen gelten, wenn von dort eine Verlinkung auf diese vom Verkäufer vorgenommen wurde.

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Abmahnung AGB-Klausel – Erfüllungsort

Mittwoch, September 22nd, 2010

ist XX“

Mit einer solchen Klausel verstößt man gegen § 474 Abs. 2 BGB. Bei Verbrauchsgüterkäufen liegen der und damit der Ort des Gefahrübergangs beim Verbraucher.

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Abmahnung AGB-Klausel – Gerichtsstand

Mittwoch, September 22nd, 2010

Eine Gerichtsstandsvereinbarung mit Verbrauchern wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 248/07) für unzulässig erklärt. Eine solche Klausel verstößt gegen die §§ 307 Abs. 1 BGB und 38 ZPO; so auch LG Berlin, Beschl. v. 15.05.2007 (Az: 15 O 378/07) und LG Düsseldorf (Beschl. v. 24.07.2006, 38 O 135/06). Eine Gerichtsstandsklausel gegenüber Verbrauchern wurde durch das das LG Dortmund (Beschl. v. 24.09.2007, Az: 3 O 409/07, n.v.) für unzulässig angesehen.

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Abmahnung AGB-Klausel: Transportrisiko

Dienstag, September 21st, 2010

„Kunden, die nicht ausreichend versicherte Sendungen wünschen, übernehmen das Risiko bei Verlust einer solchen. Für verloren gehende Sendungen sind nicht wir, sondern die Deutsche Post haftbar.“

Diese Klausel wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 248/07) für rechtswidrig erklärt. Sie verstößt gegen die §§ 475, 474 Abs. 2, 447 BGB.

“Die Versendung erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Kunden”

Diese Formulierung wurde durch Beschluss des LG Berlin vom 20.03.2007 (Az: 15 O 166/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erachtet. Die Klausel verstößt gegen § 474 Abs. 2, 475 Abs. 1 BGB.

„Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, bei Versand in das Ausland gelten ergänzend zu diesen Bedingungen die internationalen Lieferbedingungen entsprechend den lncoterms 1990.“

mit einer solchen -Klausel wird gegen die Norm des § 474 Abs. 2 i.V.m. § 447 BGB verstoßen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr an den Verbraucher über, wenn dieser die Kaufsache erhalten hat und nicht bereits bei Übergabe an das Transportunternehmen; so auch LG Berlin, Beschl. v. 15.05.2007 (Az: 15 O 378/07).

Das LG Coburg hat mit Urteil vom 23.02.2006 (Az: 1 HK O 95/05) ausgeführt, dass eine derartige vertragliche Regelung auch zu einem unlauteren Wettbewerbsvorteil führt, da durch diese Regelung Verbraucher möglicherweise ihnen zustehende Rechte nicht ausüben.

“Besondere weitergehende Kosten, die durch unfreie Sendungen oder besondere Versandarten (Kuriersendungen und ähnliches) entstehen, müssen Sie tragen. Bitte senden Sie uns die daher in Ihrem Interesse als versichertes Postpaket oder am besten Hermes-Paket frei Haus zu”

Diese Einschränkung des Widerrufsrechts wurde durch das LG Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1853/07 (281)) für unzulässig angesehen.

“Die Beförderungsgefahr trägt der Empfänger, auch bei frachtfreier Lieferung. Lieferungen erfolgen stets auf Gefahr des Vertragspartners, die Gefahr geht mit der Absendung bzw. der Übergabe auf den Vertragspartner über.”

Diese Klausel wurde durch das LG München (Urt. v. 20.09.2006, Az: 21 O 20391/05) für unwirksam angesehen. Die genannten Formulierungen zur Haftung für Transportschäden widersprechen der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 7b BGB.

„Wenn der Versand unversichert erfolgt, trägt der Käufer das Versandrisiko“

Das  Landgericht Braunschweig hat diese Klausel mit Beschluss vom 23.07.2007 (Az: 9 O 1851/07 (279), n.v.) für unwirksam erklärt.

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Wettbewerbsverstoß AGB-Klausel: Transportrisiko

Freitag, September 17th, 2010

„Kunden, die nicht ausreichend versicherte Sendungen wünschen, übernehmen das Risiko bei Verlust einer solchen. Für verloren gehende Sendungen sind nicht wir, sondern die Deutsche Post haftbar.“

Diese Klausel wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 248/07) für rechtswidrig erklärt. Sie verstößt gegen die §§ 475, 474 Abs. 2, 447 BGB.

“Die Versendung erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Kunden”

Diese Formulierung wurde durch Beschluss des LG Berlin vom 20.03.2007 (Az: 15 O 166/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erachtet. Die Klausel verstößt gegen § 474 Abs. 2, 475 Abs. 1 BGB.

„Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, bei Versand in das Ausland gelten ergänzend zu diesen Bedingungen die internationalen Lieferbedingungen entsprechend den lncoterms 1990.“

Mit einer solchen -Klausel verstößt man gegen die Norm des § 474 Abs. 2 i.V.m. § 447 BGB. Bei einem Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr an den Verbraucher über, wenn dieser die Kaufsache erhalten hat und nicht bereits bei Übergabe an das Transportunternehmen; so auch LG Berlin, Beschl. v. 15.05.2007 (Az: 15 O 378/07).

Das LG Coburg hat mit Urteil vom 23.02.2006 (Az: 1 HK O 95/05) ausgeführt, dass eine derartige vertragliche Regelung auch zu einem unlauteren Wettbewerbsvorteil führt, da durch diese Regelung Verbraucher möglicherweise ihnen zustehende Rechte nicht ausüben.

“Besondere weitergehende Kosten, die durch unfreie Sendungen oder besondere Versandarten (Kuriersendungen und ähnliches) entstehen, müssen Sie tragen. Bitte senden Sie uns die daher in Ihrem Interesse als versichertes Postpaket oder am besten Hermes-Paket frei Haus zu”

Diese Einschränkung des Widerrufsrechts wurde durch das LG Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1853/07 (281)) für unzulässig angesehen.

“Die Beförderungsgefahr trägt der Empfänger, auch bei frachtfreier Lieferung. Lieferungen erfolgen stets auf Gefahr des Vertragspartners, die Gefahr geht mit der Absendung bzw. der Übergabe auf den Vertragspartner über.”

Diese Klausel wurde durch das LG München (Urt. v. 20.09.2006, Az: 21 O 20391/05) für unwirksam angesehen. Die genannten Formulierungen zur Haftung für Transportschäden widersprechen der gesetzlichen Regelung des § 309 Nr. 7b BGB.

„Wenn der Versand unversichert erfolgt, trägt der Käufer das Versandrisiko“

Das  Landgericht Braunschweig hat diese Klausel mit Beschluss vom 23.07.2007 (Az: 9 O 1851/07 (279), n.v.) für unwirksam erklärt.

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Wettbewerbsverstoß AGB: Ersatzlieferungsklausel

Donnerstag, September 16th, 2010

Das a. Main hat mit Urteil vom 21.07.2006 (Az: 2/2 O 404/05) entschieden, dass eine Ersatzlieferungsklausel, ein in Qualität und Preis vergleichbares Produkt liefern zu dürfen, wenn das bestellte Produkt nicht verfügbar ist unwirksam sei. Es liegt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB vor.

“Sind wir zu Ersatzlieferungen nicht bereit oder in der Lage, schlägt die oder die Mängelbeseitigung mindestens zweimal fehl oder sind bzw. Mängelbeseitigung für den Käufer unzumutbar, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufvertrages zu verlangen”.

Diese Klausel ist unzulässig. Dem Kunden stehen diese Rechte bereits zu, wenn er ergebnislos eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hat. Außerdem impliziert die Klausel den Ausschluss der Rechte nach § 437 Nr. 3 BGB und ist daher nach §§ 475 Abs. 3, 309 Nr. 7 BGB unwirksam.

Die Klausel: “Sollte (…) nach feststellen, dass die bestellte oder Dienstleistung nicht mehr bei (…) verfügbar ist oder aus rechtlichen Gründen nicht geliefert werden kann, kann (…) entweder eine in Qualität und Preis gleichwertige oder Dienstleistungen anbieten oder vom Vertrag zurücktreten” wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 14.06.2007 (Az: 16 O 404/07) für unzulässig erklärt. Ein solcher Änderungsvorbehalt ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, denn das Lieferrisiko wird – ohne einen in seiner Person liegenden triftigen Grund – auf den Verbraucher verlagert (unter Hinweis auf BGH, BauR 2005, 1473).

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Wettbewerbsverstoß AGB: Vorratsklausel – Nur solange Vorrat reicht

Mittwoch, September 15th, 2010

Nach einer Entscheidung des BGH (Urt. v. 11.12.2003, Az: I ZR 83/01, NJW-RR 2004, 615) ist die Klausel “Abgabe nicht in haushaltsüblichen Mengen solange der reicht” nicht als wettbewerbswidrig anzusehen. Der Werbende folge damit dem Gebot, irreführende Angaben über die Vorratsmenge zu unterlassen. Mit dem Hinweis allein werde auf das Kaufverhalten des Kunden kein unlauterer zeitlicher Druck ausgeübt.

Ähnlich urteilt das Landgericht Hamburg (Urt. v. 05.06.2007, Az: 312 O 947/06). Der Vorbehalt einer Selbstbelieferung ist zulässig, solange sich der -Verwender nicht bei von ihm zu vertretenen Lieferungshindernissen den Rücktritt vorbehält Das hat der Verwender aber ausdrücklich ausgeschlossen (“ohne eigenes Verschulden”). Der Verkäufer sieht sich zudem nicht nur zu unverzüglicher Information, sondern auch zur unverzüglichen Erstattung der Gegenleistung verpflichtet (§ 308 Nr. 8 lit. b BGB).

“Der Verkauf der Produkte erfolgt nur für den privaten Gebrauch in haushaltsüblichen Mengen. Die … liefert nur “solange der reicht”. Wenn das bestellte Produkt nicht verfügbar ist, weil die … mit diesem Produkt von seinen Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wird, so kann die … vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird die … Sie unverzüglich informieren und Ihnen ggf. die Lieferung eines vergleichbaren Produktes vorschlagen.”

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Wettbewerbsverstoß AGB-Klausel Preisanpassung

Dienstag, September 14th, 2010

“Bei Handelsware die aus dem Ausland bezogen wird, können die vereinbarten Preise dann angepasst werden, wenn die Währung des Bezugslandes zum Euro zwischen Auftragserstellung und Auslieferung (Rechnungsstellung) um mehr als 5% schwankt.”

Diese Klausel verstößt nach dem Urteil des LG München vom 20.09.2006 (Az: 21 O 20391/05) unwirksam. Sie widerspricht der Vorschrift des § 309 Nr. 1 BGB.

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Wettbewerbsverstoß: Preis- und Leistungsänderung

Freitag, September 10th, 2010

Die Klausel

“Preis- und Leistungsänderung.

Die XXX AG behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser oder der jeweiligen LB/PL, Sondervereinbarungen und Onlineanzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.”

wurde durch das OLG Frankfurt mit Urteil vom 08.02.2007 (1 U 184/06) für unzulässig erklärt.

Derartige „Anpassungsklauseln“ sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in engen Grenzen zulässig, weil einseitige Anpassungen stets einen Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis darstellen (vgl. BGHZ 141, 153, 155). In materieller Hinsicht dürfen sie allein bezwecken, nicht unbedeutende Störungen des Äquivalenzverhältnisses zwischen den nach dem Vertrag beiderseits zu erbringenden Leistungen infolge unvorsehbarer, vom Verwender nicht veranlasster und nicht zu beeinflussender Umstände auszugleichen oder nachträglich im Regelungswerk entstandene Lücken zu füllen, für die das nach § 306 Abs. 2 BGB maßgebende dispositive Recht keine Regelung bereit hält. In formeller Hinsicht muss die Anpassungsklausel die Gestaltungsmöglichkeiten des Verwenders so konkretisieren, dass sein Vertragspartner erkennen kann, in welchen Bereichen er mit Änderungen zu rechnen hat. Ein uneingeschränktes Abänderungsrecht, das den Vertragspartner des Verwenders dessen Beurteilung über die Richtigkeit und Notwendigkeit einer Anpassung ausliefert und über die Voraussetzungen wie den Umfang künftiger Zusatzbelastungen im Unklaren lässt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Eine Einschränkung der Anpassungsbefugnis des Verwenders durch die generalklauselartige Formulierung, die Anpassung müsse dem Vertragspartner „zumutbar“ oder „nicht unzumutbar“ sein, führt nicht zu einer ausreichenden Konkretisierung in diesem Sinne.

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Wettbewerbsverstoß Freibleibend – Irrtümer vorbehalten – Abmahnungen drohen

Donnerstag, September 9th, 2010

“Alle Angebote sind für uns . Irrtümer sind uns vorbehalten“ 

Eine derartige Klausel wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 248/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erachtet. Diese Klausel ist mit § 305c BGB unvereinbar (Beschl. v. 31.05.2007, Az: 52 O 254/07); so auch LG Berlin (Beschl. v. 09.05.2007, Az: 10 O 364/07) und LG Berlin, Beschl. v. 15.05.2007 (Az: 15 O 378/07) sowie LG Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1853/07 (281)).

Nach Ansicht des LG Berlin (Beschl. v. 02.08.2007, Az: 16 O 588/07, n.v.) ist eine derartige Klausel unzulässig. Bei der Option “Sofort-Kaufen” kommt nach den §§ 10 und 11 der für alle -Nutzer verbindlichen - der Kaufvertrag gemäß den §§ 145 ff. BGB sofort zustande. Es ist für den Verbraucher überraschend im Sinne von § 305c BGB, wenn der Unternehmer sich gleichwohl eine Ausnahme vorbehält.

„Sämtliche Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis- und Liefermöglichkeiten sowie Lieferfristen.“

Mit dieser Klausel verstoßen Sie gegen § 308 Nr. 4 BGB, wonach eine Änderung der versprochenen Leistung nur zulässig ist, wenn die Vereinbarung für den anderen Vertragsteil unzumutbar ist.

„Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ab sofort für alle Lieferungen und Leistungen. Es sei denn, dass hiervon abweichende Bedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.“

Diese Klausel verstößt gegen § 305b BGB, wonach die Individualabrede Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Die von Ihnen gewählte Formulierung ist daher unzulässig (BGH, NJW 1986, 3132); so auch LG Berlin, Beschl. v. 31.05.2007 (Az: 52 O 254/07).

„Verbesserungen oder Änderungen der Bauart oder Ausführung unserer bleiben vorbehalten.“

Dieser Änderungsvorbehalt widerspricht nach dem Urteil des LG München vom 20.09.2006 (Az: 21 O 20391/05) der gesetzlichen Regelung des § 308 Nr. 4 BGB, da darin das gesetzlich geforderte Zumutbarkeitskriterium nicht enthalten ist (unter Hinweis auf Palandt/Heinrichs, BGB, § 308 Rn. 23).

„Unser Angebot ist bis zur Auftragsbestätigung

Das das LG Dortmund (Beschl. v. 24.09.2007, Az: 3 O 409/07, n.v.) hat diese Klausel für unzulässig angesehen.

„Ich behalte mir das Recht vor, unter Beibehaltung der wesentliche” Merkmale an den jeweils beschriebenen oder abgebildeten Artikeln, jederzeit und ohne besondere Anzeige eine Änderung vorzunehmen. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behalte ich mir das Recht der Berichtigung vor. “;

Diese Klausel wurde vom LG Hamburg (Beschl. v. 26.03.2007, Az: 315 O 296/07) als wettbewerbswidrig angesehen.

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Wettbewerbsverstoß Einverständnisklausel

Dienstag, September 7th, 2010

“Der Käufer erklärt durch Gebotsabgabe oder Sofort – Kauf, die obigen Vertragsbedingungen bzw. die allgemeinen Geschäftsbedienungen gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben.“

Mit einer solchen Klausel verstößt man gegen § 309 Nr. 12 b BGB. Danach ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, wenn sie die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt. Daher ist eine Klausel, durch die erklärt wird, der Verwendungsgegner habe die gelesen und verstanden, unwirksam (Palandt, § 309 Rn. 101; BGH, NJW 1996, 1819).

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