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Posts Tagged ‘Allgemeine Geschäftsbedingungen’
Übersicht aktuelle Wettbewerbsverstöße in AGB
Mittwoch, Mai 25th, 2011Unzulässige Schriftformklausel in AGB
Donnerstag, Dezember 9th, 2010“Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden sind im übrigen nur dann verbindlich, wenn sie von datec schriftlich bestätigt werden.”
Eine solche Klausel verstößt gegen § 305b BGB, wonach die Individualabrede Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Die von Ihnen gewählte Formulierung ist daher unzulässig (BGH, NJW 1986, 3132); so auch LG München vom 20.09.2006 (Az: 21 O 20391/05), LG Berlin, Beschl. v. 15.05.2007 (Az: 15 O 378/07, n.v.), Landgericht Magdeburg (Beschluss vom 13.07.2007, Az: 7 O 1256/07, n.v.), LG Düsseldorf (Beschl. v. 24.07.2006, 38 O 135/06) und OLG Frankfurt (Beschl. v. 09.05.2007, 6 W 61/07, juris).
Die Klausel “Auf dieses Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden” wurde durch das LG Düsseldorf (Beschl. v. 24.07.2006, 38 O 135/06) für wettbewerbswidrig angesehen.
Rechtswidrige AGB-Klausel ein Wettbewerbsverstoß: Unverzügliche Rügepflicht
Mittwoch, Dezember 8th, 2010Die „unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht“ kann nur gegenüber gewerblichen Kunden geltend gemacht werden (§ 377 HGB). Dagegen kann eine solche Klausel gegenüber Verbrauchern nicht genutzt werden. Eine rechtswidrige AGB-Klausel ist ein Wettbewerbsverstoß und damit ein Abmahngrund.
“Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel und Fehler, Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit sowie Unversehrtheit zu untersuchen wird die Ware beschädigt angeliefert ist die Annahme zu verweigern und dies spätestens drei Tage nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Kommt der Kunde dem nicht nach gilt die gelieferte Ware unabhängig vom Zustand als akzeptiert“
Diese Klausel wurde durch Beschluss des LG Berlin vom 20.03.2007 (Az: 15 O 166/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erachtet. Die Klausel verstößt gegen §§ 475 Abs. 1, 433 bis 354, 337, 439 bis 443 und § 309 Nr. 7 und 8 BGB.
“Mängel sowie Materialfehler an der Ware müssen uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Sendung gemeldet werden”
Diese Klausel wurde durch das Kammergericht Berlin (Az: 5 W 13/05, CR 2005, 383; MDR 2005, 677) für unwirksam erklärt. Diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 307 Abs. 1 und 309 Nr. 8 b) ee) BGB unwirksam. Nach § 309 Nr. 8 b) ee) BGB ist eine derartige Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel ohne weiteres unwirksam. Für versteckte Mängel ist diese Frist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Wochenfrist unangemessen kurz ist.
“Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der Käufer … nicht offensichtliche Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung anzeigt.“
Diese AGB-Klausel verstößt nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 09.05.2007 (Az: 6 W 61/07, juris) gegen § 475 II BGB, da sie der Sache nach die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf weniger als ein Jahr abkürzt; denn nach dem Inhalt der Klausel beginnt die Ausschlussfrist nicht mit der Entdeckung des Mangels durch den Käufer sondern bereits mit der Lieferung.
Wettbewerbsverstoß: Preis- und Leistungsänderung
Freitag, September 10th, 2010Die Klausel
“Preis- und Leistungsänderung.
Die XXX AG behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL, Sondervereinbarungen und Onlineanzeigen anzupassen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.”
wurde durch das OLG Frankfurt mit Urteil vom 08.02.2007 (1 U 184/06) für unzulässig erklärt.
Derartige „Anpassungsklauseln“ sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in engen Grenzen zulässig, weil einseitige Anpassungen stets einen Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis darstellen (vgl. BGHZ 141, 153, 155). In materieller Hinsicht dürfen sie allein bezwecken, nicht unbedeutende Störungen des Äquivalenzverhältnisses zwischen den nach dem Vertrag beiderseits zu erbringenden Leistungen infolge unvorsehbarer, vom Verwender nicht veranlasster und nicht zu beeinflussender Umstände auszugleichen oder nachträglich im Regelungswerk entstandene Lücken zu füllen, für die das nach § 306 Abs. 2 BGB maßgebende dispositive Recht keine Regelung bereit hält. In formeller Hinsicht muss die Anpassungsklausel die Gestaltungsmöglichkeiten des Verwenders so konkretisieren, dass sein Vertragspartner erkennen kann, in welchen Bereichen er mit Änderungen zu rechnen hat. Ein uneingeschränktes Abänderungsrecht, das den Vertragspartner des Verwenders dessen Beurteilung über die Richtigkeit und Notwendigkeit einer Anpassung ausliefert und über die Voraussetzungen wie den Umfang künftiger Zusatzbelastungen im Unklaren lässt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Eine Einschränkung der Anpassungsbefugnis des Verwenders durch die generalklauselartige Formulierung, die Anpassung müsse dem Vertragspartner „zumutbar“ oder „nicht unzumutbar“ sein, führt nicht zu einer ausreichenden Konkretisierung in diesem Sinne.
Wettbewerbsverstöße in AGB: Haftungsausschlüsse
Donnerstag, September 2nd, 2010“Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden und -kosten.”
Dieser Haftungsausschluss ist wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.
“Wir haften nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind”.
Diese Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7a BGB; die Haftung für Personenschäden ist unabdingbar.
“Die Sachmängelhaftung erstreckt sich nur auf Schäden am verkauften Ersatzteil und nicht auf mittelbare Schäden, Montagefolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Montage- und Demontagekosten, Abschleppgebühren, Leihwagen, Standgebühren usw. gelten als mittelbare Schäden und werden nicht ersetzt”
Diese Klausel wurde durch Beschluss des LG Berlin vom 20.03.2007 (Az: 15 O 166/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erachtet. Die Klausel verstößt gegen §§ 475 Abs. 1, 433 bis 354, 337, 439 bis 443 und § 309 Nr. 7 und 8 BGB.
“x-x.de und deren Erfüllungsgehilfen haften nur bei Schäden, die grob fahrlässig und nicht im Sinne der Geschäftsbedingungen von x-x.de entstanden sind”
Diese Klausel wurde durch das LG Düsseldorf (Beschl. v. 24.07.2006, 38 O 135/06) für wettbewerbswidrig angesehen.
AGB 100% Wertersatz
Samstag, August 30th, 2008Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern, die pauschal für alle Einzelfälle die Höhe des Wertersatzes mit 100 % des Verkaufspreises festlegt und es den Verbrauchern überlässt nachzuweisen, dass keine oder nur eine wesentlich geringere Wertminderung eingetreten ist verstößt gegen § 309 Nr. 12 BGB und ist nach dem Urteil des LG Dortmund vom 14.03.2007 (Az: 10 O 14707, MIR 2008, Dok. 078) unwirksam.













