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Posts Tagged ‘Amtsgericht Düsseldorf’

AG Düsseldorf: Übertragung von Nutzungsrechten muss überprüft werden

Freitag, Januar 27th, 2012

Das hat in einem Urteil vom 07.12.2011 (Az.: 57 C 9013/09) entschieden, dass derjenige, dem an urheberrechlich geschützten Fotos übertragen werden, zuvor deren wirksame Rechtsübertragung überprüfen muss. Ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten sei ausgeschlossen, entschieden die Richter.

In den vorliegeden Fall hatte ein Model, das für einen Reisekatalog für Fotoshooting am Strand posierte, behauptet, sie sei Inhaberin sämtlicher Rechte an den Bildern. Diese wurden auf der Titelseite eines Katalogs einer Reiseveranstalterin veröffentlicht. Dagegen klagte die eigentliche Fotografin.

Die Richter urteilten, dass es für die beklagte Reiseveranstalterin unschwer zu erkennen gewesen sei, dass das Model nicht auch Fotografin und damit Urheberin gewesen sein könne. Demnach hätte sich die Beklagte nicht nur auf die Zusicherungen des Models verlassen dürfen, sondern hätte zumindest auch eine Prüfung der Rechte des Fotografen vornehmen müssen.

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AG Düsseldorf: Schadensersatz bei fremden Adventsgedicht auf werbefinanzierter Internetseite

Montag, Dezember 19th, 2011

Das hat in einem Urteil vom 30.03.2011 (Az.: 57 C 14084/10) entschieden, dass für das Veröfffentlichen eines fremden Gedichts auf einer Internetseite Schadensersatz an die Autorin zu zahlen ist.

In dem vorliegenden Fall hatte der Betreiber eines werbefinanzierten Online-Magazins ohne Zustimmung vier Monate das Gedicht “Adventskalender” veröffentlicht. Die Dichterin ließ den Mann abmahnen und forderte etwa 600 Euro Schadensersatz. Der Beklagte weigerte sich den vollen Betrag zuzahlen, weil er die für überhöht und nicht marküblich hielt. Die betroffene Dichterin war der Ansicht, dass für die Nutzung des Gedichtes eine Lizenzgbühr von 0,75 Cents pro Zeichen üblich sei.

Die Richter sprachen der Frau die Summe von 606,75 Euro Schadensersatz zu, weil deren Adventsgedicht über für vier Monaten auf der Webseite des Beklagten frei zugänglich war. Der Schadensersatz wurde nach der Preisliste der Autorin ermittelt, nachdem sie beweisen konnte, dass sie für die Nutzung ihrer Werke mindestens 0,75 EUR pro Zeichen erhält, was für das Gericht nachvollziehbar und angemessen war.

Der Webseitenbetreiber wurde zudem zur Zahlung der geforderten verurteilt. Da die Internetseite werbefinanziert sei und kein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehr vorlag. Demnach konnte er sich nicht auf  § 97a Abs. 2 UrhG berufen, der die Kosten auf 100 Euro begrenzt, urteilten die Richter.

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Filesharing: Jährlich 60 Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf

Dienstag, November 29th, 2011
Gerichtliche Filesharing-Verfahren

Gerichtliche -Verfahren

Etwa 60 Verfahren wegen der Teilnahme an illegalen Onlinetauschbörsen werden nach Schätzungen der mit Urheberrechtsfällen betrauten Richter jährlich vor dem Amtsgerichts Düsseldorf verhandelt. Diese Fälle würden beim Amtsgericht nicht gesondert statistisch erfasst, teilte ein Gerichtssprecher auf Anfrage der Redaktion abmahnung-blog.de mit.

Zuvor hatte das Amtsgericht München Mitte November erklärt, das große Unternehmen, die Musikstücke, Hörbücher oder Videos vermarkten, derzeit in einer Vielzahl von Fällen klagen würden. Vor dem Amtsgericht seien daher bereits über 1.400 Klagen wegen anhängig, weitere Klagen angekündigt, hieß es weiter.

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AG Düsseldorf Urteil Filsharing – Zahlung von 284,78 EUR

Mittwoch, Juni 22nd, 2011

Das hat in einem -Urteil den Abgemahnten zu einer Zahlung von 284,78 EUR verurteilt. Der Rechteinhaber hatte 1.263,45 EUR eingeklagt.

  – Urteil vom 05.04.2011 - Az. 57 C 15740/09
In dem Rechtsstreit

gegen

hat das auf die mündliche Verhandlung vom 09.02.2011 … für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 284,78 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.10 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 77 %, der Beklagte 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 400,00 EUR abzuwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 300,00 EUR abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Abmahnkosten sowie einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer Urheberrechtsverletzung in einem Peer-to-Peer-Netzwerk. Hierzu ist folgendes unstreitig: Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin. Sie ist im Kopplungstonträger “…” als Tonträgerherstellerin im sogenannten P-Vermerk hinsichtlich eines Titels “…” genannt. Wie der Beklagte außergerichtlich bereits mit Schreiben vom 29.05.09, Bl. 67 d.GA., angegeben hat, lud sein am 23.08.83 geborener Sohn … am 01.04.09 um 17.46 Uhr und 42 Sekunden von seinem, – des Beklagten / Anschluss unter anderem den genannten Musiktitel herunter. Durch die Ermittlung des Dienstleistungsunternehmens … GbR, …, wurde festgestellt, dass der Titel über das Filesharing-Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die Klägerin führte unter dem Aktenzeichen 9 OH 315/09 im Landgericht Köln ein Auskunftsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG. Mit Beschluss vom 17.04.09 wurde die … als Internetprovider verurteilt, Auskunft zu erteilen, wem die von der … GbR ermittelte IP-Adresse zugewiesen war. Diese erteilte die … dahingehend, dass der Internetanschluss dem Beklagten zum Tatzeitpunkt zugewiesen war.

Die Klägerin mahnte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.05.09 den Beklagten ab. Mit Schreiben vom 24.06.09 gab der Vertreter des Beklagten die geforderte strafbewährte Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Titel “…” zu sein. Die Rechteverletzung sei durch … GbR form- und fehlerfrei festgestellt worden. Sie ist der Auffassung, der Beklagte hafte unabhängig davon, ob er selbst die Rechtsverletzung begangen habe oder dies durch seinen Sohn erfolgt sei, weil er die Pflichten als Inhaber des Anschlusses vor Verhinderung von Rechtsverletzungen nicht nachgekommen sei.

Sie verlangt Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 10.500,00 EUR in Höhe einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr = 683,80 EUR sowie eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR und die anteilige Verfahrensgebühr für das Auskunftsverfahren von 3,15 EUR. Sie beansprucht ferner 50,00 EUR Aufwendungen für die Ermittlung des Dienstleisters und 2,33 EUR anteilige Aufwendungen für die Auskunft des Internetproviders.

Weiter macht sie in Lizenzanalogie 500,00 EUR Schadensersatz geltend.

Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.263,45 EUR nebst 5 % Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.3.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Er habe seinen Sohn regelmäßig darauf hingewiesen, dass er den Internetanschluss nicht ohne Erlaubnis nutzen dürfe, woran sich der Sohn auch gehalten hätte. Das konkrete Herunterladen sei von ihm ohne Absprache erfolgt. Seiner Auffassung nach seien die Abmahnkosten auf 100,00 EUR begrenzt. Schließlich rügt er die Abmahnung als Massenabmahnung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO, …

Die Kläger kann vom Beklagten gemäß §§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG die Erstattung von Abmahnkosten von 229,30 EUR sowie Ersatz der notwendigen Ermittlungskosten von 3,15 EUR + 50,00 EUR +2,33 EUR = 55,48 EUR verlangen.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, weil ihr das Recht am dem streitgegenständlichen Titel “…” zusteht. Für sie als Tonträgerherstellerin, als die sie im P-Vermerk auf der Tonträgerumhüllung genannt ist, spricht gem. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 85 Abs. 4 UrhG die Urhebervermutung. Danach wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass sie das ausschließliche Recht hat, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Der Gegenbeweis ist nicht angetreten. Auf die Vollständigkeit der Rechtekette kam es im konkreten Fall auf Grund der geltenden Vermutung nicht an.

Der Beklagte ist als Anschlussinhaber passivlegitimiert, weil er Störer ist. Zwar meinte er, sein Sohn … habe das Stück, an dem die Klägerin die Urheberrechte innehat, ausschließlich heruntergeladen. Durch die Ermittlungen der … GbR in Zusammenhang mit der Auskunft der … als Internetprovider ist hinreichend nachgewiesen, dass der Sohn … dieses Herunterladen im Rahmen eines Peer-to-Peer Netzwerkes, d.h. als Tauschbörsennutzer vornahm. Durch das Angebot der Aufnahme zum Aufruf und Download machte er das Stück öffentlich zugänglich im Sinne von § 19 UrhG. Dass diese Rechteverletzung vom Computer des Beklagten vorgenommen wurde, ist aufgrund seiner im anwaltlichen Antwortschreiben vom 29.05.2009 abgegebenen Darstellung unstreitig, wird im Hinblick auf die Teilnahme an der Tauschbörse durch die eidesstattliche Versicherung des Dienstleiters … und den in Anlage K 5 vorgelegten Ausdruck der Ermittlungsdaten (Bl. 47 d.GA.) nachgewiesen. Bei dieser Sachlage haftet der Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung.

Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Selbst wenn der Beklagte seinem Sohn … den Internetanschluss nicht zur Verfügung gestellt hat und ihn, was streitig ist, sogar angewiesen haben will, diesen nicht zu nutzen, reicht dieses Verhalten nicht aus als Schutzmaßnahme. Gerade weil es seit dem Auftreten der Filesharing-Software im Herbst 1999 nicht mehr ungewöhnlich ist, dass Jugendliche und junge Erwachsene sich an Musiktauschbörsen beteiligen, sondern im Gegenteil diese vielfältig in Anspruch nehmen, hätte der Beklagte wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzung ergreifen müssen. So wäre die Einrichtung einer wirksamen Firewall möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann, oder auch andere technische Möglichkeiten wie die Nutzung bestimmter Modems.

Der Beklagte haftet demnach gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG auf Ersatz der Abmahnkosten. Maßgeblich für Gegenstandswert der Abmahnung ist der Wert der Hauptsache, d.h. der, der dem Unterlassungsantrag hätte zugeordnet werden müssen. Nach den Gründen der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 21.12.10 (Aktenzeichen 11 O 52/07) sind im vergleichbaren Fall aufgrund entsprechenden Festsetzungen im Zurückverweisungsbeschluss des BGH als Gegenstandswert 2.500,00 EUR angenommen worden. Hier ging es im Ergebnis auch um den Schutz einer Tonaufnahme eines Titels. Das Gericht hält diese Gegenstandsbewertung auf den vorliegenden Fall für anwendbar.

Bedenken gegen die geltend gemachte 1,3-fache Geschäftsgebühr bestehen ebenso wenig wie hinsichtlich der Beanspruchung der Unkostenpauschale von 20,00 EUR. Darüber hinaus stehen der Klägerin 3,15 EUR für das Auskunftsverfahren gemäß § 101 UrhG zu, was einen Gesamtanspruch Anwaltskosten von 232,45 EUR entspricht.

Die Klägerin kann ferner die Kosten der Dienstleisterin X von 50,00 EUR verlangen. Insofern hält das Gericht den klägerischen Anspruch ebenso für hinreichend nachgewiesen wie hinsichtlich der Euro 2,33 Kosten des Internetproviders … im Rahmen des Auskunftsverfahrens. Gesamt stehen der Klägerin demzufolge 284,98 Euro zu.

Soweit der Beklagte meint, die Kosten seien gemäß § 97aAbs. 2 UrhG auf 100,00 EUR begrenzt, ist dies unzutreffend. Bei der streitgegenständlichen Rechteverletzung handelt es sich nicht um eine unerhebliche im Sinne der genannten Vorschrift. Letztlich ist davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG eine Ausnahmevorschrift darstellt, die eng auszulegen ist (vgl. Dreier-Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 a Rn. 30). Die Unerheblichkeit kann nur in qualitativ besonders gelagerten Fällen angenommen werden. Solche Fälle können nach der Gesetzesbegründung beispielweise vorliegen, wenn ein Stadtplanausschnitt für eine private Homepage genutzt oder ein privates Ebay-Angebot mit einem Lichtbild illustriert wird (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8783 S. 50). Bei der Einstellung eines Musiktitels ist eine Tauschbörse kann im Hinblick auf den erheblichen Aufwand der Erstellung des Tonträgers und dessen Vermarktung wegen der Gefahr der Nachahmung nicht von einer qualitativen Unerheblichkeit gesprochen werden.

Hinzukommen müsste, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelte, was ebenfalls nicht der Fall ist. Einfach gelagert sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen das Vorliegen einer Rechteverletzung quasi auf der Hand liegt und auch von einem geschulten Nichtjuristen als solche erkannt wird. Bei der vorliegenden Abmahnung wegen eines Filesharing war die Person des Verletzers streitig, war der Beklage nur Störer. Dies zu beurteilen fällt aus dem Rahmen eines einfachen Falles.

Eine rechtsmißbräuchliche Abmahnung liegt nicht vor. Beim Rechtsmißbrauch geht es typischerweise darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet wird und als rechtsvernichtende Einwendung geltend gemacht wird. Diese setzt voraus, dass der Beklagte nachvollziehbar darlegt und ggfs. nachweist, dass ein solcher Rechtsmißbrauch vorliegt. Wenn die Klägerin, worauf der Beklagte allein auf Grund einer entsprechenden klägerischen Darstellung, abstellt, in mehr als 130 Fällen abgemahnt hat, lässt sich hieraus ein Rechtsmißbrauch nicht entnehmen. Wenn die Klägerin als Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts an einzelnen Songs Unterlassung der Veröffentlichung durch unberechtigte Dritte verlangt, handelt sie in erlaubter Anwendung ihrer Rechte.

Die Störerhaftung umfasst jedoch nur Abwehransprüche. Für einen Schadensersatzanspruch gegen den Störer fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. u.a. BGH I ZR 121,08)). Dass der Beklagte als Mittäter (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 Abs. 2 BGB) der unerlaubten Handlung neben dem … als Täter haftet, ist seitens der Klägerin nicht vorgetragen. Eine Aufsichtspflichtverletzung des zum Tatzeitpunkt 25 Jahre alten Sohnes (geboren 23.08.83) ist ebenfalls zu verneinen, weil diese gegenüber Volljährigen nicht besteht.

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