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Posts Tagged ‘Amtsgericht München’

Amtsgericht München: Klagewelle gegen 1.400 Filesharing-Fälle

Montag, November 21st, 2011

1.400 Klagen wegen der Teilnahme an illegalen Onlinetauschbörsen  sind derzeit vor dem anhängig. Große Unternehmen, die Musikstücke, Hörbücher oder Videos vermarkten, klagen derzeit in einer Vielzahl von Fällen, wie eine Sprecherin des Gerichts mitteilte. Weitere Klagen sollen folgen.

Ausgangspunkt seien die sogenannten Online-Tauschbörsen. Hier würden von den Benutzern Musikdateien angeboten, im Gegenzug laden sie Dateien anderer herunter. Für den Urheberrechtsverletzer berge das ein hohes Risiko. Es sei mittlerweile möglich, so die Sprecherin ,,den digitalen Fingerbadruck zu finden und an seine IP-Adresse zu kommen“. Nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft ist der Internetprovider dann verpflichtet, dieser den Namen herauszugeben. Unabhängig vom einem Verschulden kann dieser von dem Unternehmen zur Unterlassung verpflichtet werden. Falls der Internetzugang nicht ausreichend gesichert war und nicht dem Stand der Technik entsprach , kann er auf verklagt werden. Der bemisst sich im Regelfall nach ansonsten angefallener Lizenzgebühr, heißt es weiter.

Für außergerichtliche Anwaltskosten könnten bei “einem Streitwert von im Regelfall 10.000 Euro hier gleich mal 651 Euro netto verlangt werden”. Da nütze  auch die neue Vorschrift des § 97 Absatz im Urhebergesetz nichts. Danach sind bei Streitigkeiten nachdem 1.9.2008 die Abmahnkosten für den Rechtsanwalt bei der ersten Abmahnung auf 100 Euro gedeckelt worden. Da dies aber nur für unerhebliche Rechtsverletzungen gelte und die Nutzung von Tauschbörsen nach Ansicht des Gerichts nicht unerheblich ist, greife diese Deckelung nicht.

Eine kostenlose Ersteinschätzung zu solch einer Abmahnung durch erfahrene IT-Anwälte erhalten Sie unter unserer kostenfreien anwaltlichen Hotline 0800/1004104.

 

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AG München: Vertragsanfechtung bei undeutlichen Vergütungshinweis zulässig

Donnerstag, Oktober 20th, 2011

Im zugrundeliegenden Fall wurde einem Handelsunternehmen ein Antragsformular übermittelt, mit dem das Angebot unterbreitet wurde, die Daten des Unternehmens in das Verzeichnis aufzunehmen. Dieses unterzeichnete das Antragsformular und sandte es zurück. Kurze Zeit später erhielt es eine Rechnung über 773,50 Euro brutto. Das Unternehmen zahlte nicht, schließlich sei von einem Entgelt nicht die Rede gewesen und erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Dagegen ging die Internetbetreiberin vor und erhob .

Das wies die mit Urteil vom 07.04.2011 (Az.: 213 C 4124/11) ab. Als Begründung führte der Richter an, dass die Annahme des Vertragsangebots durch das Unternehmen infolge wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig sei, so dass der Klägerin ein Anspruch aus diesem Vertrag nicht zustehe. Eine Täuschung liege hier in Form der Entstellung von Tatsachen vor. Das Formular eines Adressbuchverlags sei dann täuschend, wenn es die Begründung einer Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrags nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen lasse. Dies träfe eindeutig auf das Antragsformular der Klägerin infolge der Abfassung und äußeren Gestaltung zu, denn ein konkreter Hinweis auf die Entgeltpflicht finde sich erstmals innerhalb eines klein gedruckten eingerahmten Fließtextes im unteren Drittel des Blattes.

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Klage Kanzlei Waldorf Frommer vor Amtsgericht München

Freitag, August 12th, 2011

Uns liegt ein Klageverfahren der Kanzlei vor dem vor. Es klagt die Verlagsgruppe Random House GmbH, der Hörverlag und die GmbH & Co. KG. Die Kanzlei klagt auf der einen Seite einen angemessenen , der insgesamt nicht weniger als € 900,00 betragen soll, ein. Die Höhe des Schadensersatzes wird in das Ermessen des Gerichts gestellt. Weiterhin sollen in Höhe von € 660,00 gezahlt werden. Es geht in der um das Hörbuch „“ von , um das Hörbuch „“ von Frank Schätzing und um „ und der Orden des Phönix“.

Die umfasst insgesamt 33 Seiten und eine Menge Anlagen.

Es geht um angebliche Urheberrechtsverstöße aus November 2007. Die Ermittlungen wurden durch die Firma GmbH durchgeführt. In 2007 erfolgten noch staatsanwaltliche Ermittlungen nach den §§ 106 ff. UrhG, auf die im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens Bezug genommen wird.

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Waldorf Rechtsanwälte klagen Anwaltsgebühren und Schadensersatz vor Amtsgericht München ein

Dienstag, Januar 19th, 2010

Uns liegt ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 142 C 14130/09) vom 11.11.2009 vor. In diesem Verfahren haben Waldorf Rechtsanwälte für ein Verlagshaus nach einer Abmahnung die und einen pauschalen gerichtlich geltend gemacht. 

Das verurteilte die Abgemahnten zur Zahlung von 1.006,00 € nebst Zinsen. Die Kosten des Rechtsstreits musste der Abgemahnte tragen.

Unter der Internet-Tauschbörse eDonkey wurde ein urheberrechtlich geschütztes Werk vom Abgemahnten angeboten. Daraufhin erhielt er im Januar 2009 eine Abmahnung. Eine von dem Abgemahnten angestrengte negative Feststellungsklage war erfolglos. Im Gegenzug erhob die Kanzlei in Bezug auf das Hörbuch unmittelbar beim . Interessant sind einige Ausführungen des Amtsgerichts im Detail.

Nach Auffassung des Münchener Richters besteht ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 €. Die angesetzte 1,0 Gebühr aus dem Gegenstandswert von 10.000,00 € zuzüglich Auslagenpauschale „stoßen auf keinerlei Bedenken“, so das Gericht. Eine Deckelung der Abmahnkosten gem. § 97 a Abs. 2 UrhG kommt vorliegend nicht in Betracht. Wörtlich heißt es:

„Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse, wie vorliegend eDonkey, stellt bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Dies ergibt sich daraus, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung im öffentlich Zugänglichmachen des urheberrechtlich geschützten Werks liegt. Es kommt also für die Rechtsverletzung gerade nicht darauf an, wieviele Nutzer tatsächlich auf das angebotene Werk zugegriffen haben, sondern wieviele Nutzer der Internet-Tauschbörse auf das urheberrechtlich geschützte und öffentlich zugänglich gemachte Werk hätten zugreifen können. Es ist gerichtsbekannt, dass bei Internet-Tauschbörsen wie eDonkey regelmäßig mehrere 100.000 Nutzer gleichzeitig auf die zum Download bereitgestellten Dateien zugreifen können. In dieser Größenordnung kann nicht mehr von einer unerheblichen Rechtsverletzung ausgegangen werden, da einer breiten Öffentlichkeit völlig unkontrolliert und ohne Vorbehalt das urheberrechtlich geschützte Werk zugänglich gemacht wurde. Die insoweit beispielhaft genannten Fälle einer unerheblichen Rechtsverletzung (Einfügung eines Stadtplans auf einer privaten Internetseite, Verwendung eines Lichtbildes im Rahmen eines Verkaufsangebotes einer Internet-Auktionsbörse) betreffen völlig andres gelagerte Sachverhalte, da entweder ein deutlich geringerer, abgegrenzter Personenkreis angesprochen oder aber das geschütze Werk gerade nicht zur Vervielfältigung angeboten wird.“

Auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruches sieht das Gericht einen Betrag von 500,00 € als „in jedem Fall angemessen“ an. Hier heißt es:

„Auch der Schadensersatzanspruch in so genannter Lizenzanalogie steht der Klägerin gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 500,00 € zu. Insoweit hat das Gericht den Schadensersatzanspruch gem. § 287 ZPO geschätzt.“

Dabei stellt das Amtsgericht auf die unbeschränkte und kostenlose Weiterverbreitung des geschätzten Werks im Rahmen einer Internet-Tauschbörse und angesichts der Erwerbskosten eines einzigen Vervielfältigungsstücks des Hörbuchs auf eine fiktive Lizenzgebühr ab. Diese Lizenzgebühr würde den eingeklagten Betrag von 500,00 € sogar um ein Vielfaches übersteigen, so das Gericht. Der hier gerichtlich geltend gemachte Betrag sei daher auf jeden Fall zu zahlen.

Uns liegen weitere Informationen über gerichtliche Verfahren vor, die unter anderem vor dem Münchener Amtsgericht für verschiedene Rechteinhaber angestrengt hat. Vielfach enden die Verfahren nach unserem Kenntnisstand durch ein Anerkenntnisurteil des Abgemahnten.

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