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Grundpreisangabe immer wieder ein Problem, auch beim gleichzeitigen Angebot von Ware und Dienstleistung

28. Januar 2013

In der Diskussion  stehen die Vorgaben der Preisangabenverordnung zumeist dann, wenn sich Wettbewerber gegenseitig in Anspruch nehmen, sinnvoll ist es gleichwohl insbesondere dann, sich darüber Gedanken zu machen, BEVOR man eine erhält.

 

Wenn man als beispielsweise Speisen/ anbietet, in Fertigpackungen, die man sodann dem Verbraucher auch nachhause liefert, so handelt es sich dabei nicht schwerpunktmäßig um eine , sondern um das von Waren, zu denen regelmäßig auch die Verpflichtung besteht, die Grundpreise zu benennen.

 

Im Zweifel sollte man sich dazu Gedanken machen, ob man nicht besser die Grundpreise angibt, als Gefahr zu laufen, eine solche evtl.

nicht zu erfüllen.

 

Haben Sie Fragen zum Thema Wettbewerbsrecht?

Sprechen Sie uns an:

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0800 100 41 04

Email: Boenig@recht-freundlich.de

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Lieferzeitangabe zu unbestimmt? Entscheidung zeigt Folgen!

15. November 2012

Unserer Kenntnis nach hat der Plattformbetreiber eBay inzwischen reagiert, auf die Entscheidung, nach der die der Lieferzeit mit „voraussichtlich innerhalb von … Werktagen“ zu unbestimmt sei.

eBay hatte zwar die Meinung vertreten, dass die Entscheidung des Gerichts nicht korrekt gewesen sei, aber angekündigt, dass man sich des Problems annehmen werde, sicherlich auch deswegen, um die dort agierenden Händler zu schützen. Dies ist selbstverständlich auch zu begrüßen. Die Unsicherheiten, die der gewerblich tätige eBay-Händler aufgrund der Systeme in Kauf nehmen müsste, die eBay vorhält, machen das Handeln ebenfalls wettbewerbsrechtlich nicht sicherer.

Es gilt jedoch weiterhin, sich genauestens dazu zu informieren, welche Schritte man gehen und welche Vorkehrungen man treffen muss, um wettbewerbskonform zu agieren, im unternehmerischen Handeln auf Verkaufsplattformen, auch im .

Haben Sie Fragen hierzu?

Gerne können Sie uns direkt kontaktieren:

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Telefon: 0511/473906-0, E-Mail: boenig@recht-freundlich.de

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Abmahnung wegen “voraussichtlicher Lieferzeit” – Wettbewerbsrecht – ebay

5. November 2012

Wie schon berichtet, hat kürzlich das Landgericht Bremen entschieden, dass eine “unsichere” Lieferzeitangabe als intransparent angesehen werden könne.

Aktuell wurde uns eine Abmahnung vorgelegt, in der auch diese Thematik mit aufgegriffen und die demnach angeblich intransparente Regelung in Bezug genommen und der Anbieter deshalb auf in Anspruch genommen wird.

Sofern also eine solche zumindest im Verkehr mit Verbrauchern angegeben und in das so mit einbezogen wird, handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die an den Vorschriften des BGB zur Prüfung der Zulässigkeit der Einbeziehung solcher zu messen ist.

Soweit eine unwirksame vereinbart werden soll, so ist diese Regelung üblicherweise als wettbewerbswidrig anzusehen und damit nicht nur in der Nutzung gegenüber dem Verbraucher unwirksam, sondern kann auch Ansprüche von Wettbewerbern begründen, auf und der für eine Abmahnung entstandenen Aufwendungen.

Achten Sie daher genau darauf, welche Angaben Sie in den Artikelmerkmalen hinterlegen, gleich ob bei eBay, in einem Onlineshop oder auf einer anderen , wie zum Beispiel bei  Amazon.

Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten oder möchten Sie in Bezug auf die wettbewerbsrechtlich möglichst sichere Gestaltung Ihres Onlineangebotes beraten lassen?

Kontaktieren Sie uns gerne direkt:

Feil Rechtsanwaltsgsellschaft mbH

Tel. 0800 100 41 04

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Abmahnung der KFZ-Innung über JUS Rechtsanwälte, Schloms und Partner? Rufen Sie uns an, BEVOR Sie irgendwie oder gar nicht reagieren

16. Oktober 2012

Abmahnungen von Wettbewerbern oder auch von klagebefugten Interessenverbänden sollten unbedingt ernstgenommen werden. Die Gefahr besteht, dass man mit einer nicht hinreichenden Reaktion nicht nur gänzlich das Risiko einer Klage aus der Hand gibt, sondern mit seiner Reaktin erst recht noch afür sorgt, dass die Gegenseite Argumente für das eigene Vorbringen in die Hand bekommt, mit denen eventuell auch weitergehende Ansprüche erhoben ud gestützt werden könnten.

Dies kann also auch das Auftreten von Interessenverbänden wie einer KFZ- betreffen. Derartige Fälle kennen wir im Zusammenhang mit der Kanzlei Jus Rechtsanwälte, Schloms und Partner.

 

Haben Sie eine solche erhalten, so informieren Sie sich, BEVOR Sie reagieren, da ansonsten das Risiko einer kostspieligen gerichtlichen Auseinandersetzung im Raum steht.

Gern erreichen Sie uns direkt:

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0800 100 41 04

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Abmahnungen aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens – Hans Hauser mahnt Immobilienmakler ab

5. September 2012

Aufgrund der Nichtangabe oder der fehlerhaften der Aufsichtsbehörde nach § 34 Gewerbeordnung mahnt Herr Hans Hauser Immobilienanbieter /- ab, die online ihre Angebote präsentieren.

Gefordert wird eine Unterschrift unter das von Herrn Hauser vorgelegte Schreiben, womit man sich auch direkt zur verpflichtet und auch zur von Vertragsstrafen, wenn man noch einmal (auch nur versehentlich) die nicht entsprechend der Vorgaben des Gesetzes machen sollte und “erwischt wird”.

 

Wir haben auch schon hier berichtet und greifen dieses Thema hier noch einmal auf, weil aus unserer Sicht nach wie vor zu übereilt Entscheidungen bezüglich einer Reaktion getroffen werden, die am Ende nicht optimal sind.

Zunächst sollten Sie sich zu den Chancen und Risiken einer Reaktion informieren und erst dann reagieren.
Gerne können wir Ihnen vorab allgemeine Informationen zu der Thematik geben und auch dazu, welche Risiken in derartigen Situationen bestehen.

Sie erreichen uns telefonich unter: 0511 47 39 06 0 oder per Email an: boenig@recht-freundlich.de

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Abmahnschreiben von Herrn Hans Hauser – nicht vorschnell reagieren, sondern erst informieren!

30. August 2012

In den letzten Tagen und Wochen habenwir immer wieder Anfragen und Beauftragungen in Sachen “ von Herrn Hans Hauser” erhalten.

Hier gilt – wie grundsätzlich bei jeder – ERST informieren, dann reagieren!

 

Wichtig ist, dass man nicht direkt etwas unterschreibt, wenn man die damit einhergehenden Folgen letztlich nith abschätzen kann.

Auch wenn die in den Schreiben geforderten Beträge regelmäßig recht gering ausfallen, so ist dennoch zu sagen, dass man mit der Unterschrift und der der “geringen ” nicht erreicht, dass die Angelegenheit insgesamt und auf Dauer erledigt ist, sondern man verpflichtet sich in aller Regel auf die von Vertragsstrafen für den Fall, dass Herr Hauser noch einmal Kenntnis von einem neuen Verstoß derart erhält, wie er in der gerügt wird. Diese Verpflichtung würde auch dauerhaft fortbestehen, weswegen wir dringend dazu raten, sich zunächst zu informieren, über die Chancen und Risiken einer möglichen Reaktion.

 

Gerne können Sie uns ansprechen:

 

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0800 100 4104

Email: Boenig@recht-freundlich.de

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Achtung bei der Angabe der Lieferzeiten in einem Onlineshop

2. August 2012

Shopbetreiber haben gelegentlich damit zu kämpfen, dass nicht immer gleichbleibende Nachfrage und auch nicht immer gleichbleibende Lieferfristen bestehen.

Insofern kann man schon nachvollziehen, wenn man sich als Shopbetreiber die Möglichkeiten der auch einmal verspäteten offen halten möchte.

Davon abgesehen ist aber auch beachtlich, dass der Gesetzgeber in Artikel 246 EGBGB vorschreibt, dass der Anbieter über die Einzelheiten der Zahlung und zu informieren hat. Dass diese Informationen auch korrekt sein müssen, versteht sich wohl von selbst und führt auch dazu, dass der Anbieter am Ende die Angabe ungenau oder gar nicth vorhält, wann der Kunde (Verbraucher) die erwarten darf.

Eine ganze Reihe von gerichtlichen Entscheidungen verhält sich dazu, welche Angaben mit welcher Genauigkeit vorgehalten werden müssen, um die Vorgaben der informationspflichten zu erfüllen.

Wichtig ist, dass man keine zu ungenaue Angabe macht. Man muss dem Verbruacher eine verbindliche Auskunft dazu geben, wann er mit der rechnen kann. Dazu gehört insbesondere die Angabe, wann der der gekauften Ware erfolgen werde.

Hier beachten sie bitte, dass die Angabe in ganz grober Form (2- 14 Tage) oder zu langer Zeiträume (2-5 Wochen) wohl als nicht hinreichend konkret oder unzumutbar belastend für den Verbraucher anzusehen sind, wonach sich daraus ein wettbewerbswidriges und damit abmahnbares Verhalten ergibt.

Weiterhin muss aber auch daz ugesagt werden, dass im individuellen Fall auf die inividuell angebotene Ware/ Leistung zu schauen ist, um beurteilen zu können, ob und inwieweit doch eine generellere oder weiter offen gehaltene - und Lieferzeitenangabe zulässig ist.

 

Gerne sind wir Ihnen bei der Absicherung Ihres Onlinengebotes behilflich, um so möglichst Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände zu verhindern, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, wettbewerbswidriges Verhalten zu verfolgen.

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0511 47 39 060

Email: Boenig@recht-freundlich.de

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