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“Echtheitsgarantie” und “versicherter Versand” – Werbung mit Selbstverständlichkeiten bringt Abmahngefahr mit sich

4. Februar 2013

Wenn ein Onlinehändler seine angebotenen Artikel mit dem Attribut der “Echtheit” preist, so sollte er sich im Klaren darüber sein, dass natürlich der angesprochene Verkehrskreis, also die Verbraucher, davon ausgehen dürfen, dass auch sowieso nur “Originale” angeboten werden dürfen, da da von Plagiaten/ Nachbauten nicht nur eine Markenrechtsverletzung darstellt, sondern auch eine Irreführung des Verbrauchers, die wettbewerbswidrig ist.

Das bedeutet, dass die mit der Echtheit der Ware in aller Regel als abmhangefährdet anzusehen ist und unterlassen werden sollte.

Auch gilt dies für die mit dem “versicherten Versand”.

Aufgrund der Tatsache, dass der , der Waren im anbietet, auch sicherstellen sollte, dass die Ware unbeschädigt beim Verbraucher ankommt, da der sowieso das Risiko der Versendung trägt, ist auch der Hinweis auf den “versicherten Versand” eine mit , bei der sowieso gesetzlich so vorgeschriebenen Eigenschaften oder Leistungen besonders hervorgehoben werden. Der rühmt sich dabei also der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, was aber gerade nichts besonderes und besonders zu bewerbendes darstellen darf.

Haben Sie Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Absicherung Ihres Onlineauftritts?

Gerne können Sie uns dazu kontaktieren:

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0800 100 4104

Email: Boenig@recht-freundlich.de

 

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Markenrecht und der Begriff des geschäftlichen Verkehrs

22. Januar 2013

Private Nutzer müssen das nicht allzu sehr im Internet fürchten: denn die Wirksamkeit der durchsetzbaren Rechte aus dem Markengesetz steht und fällt damit, ob das zu beanstandende Verhalten im sogenannten „geschäftlichen “ stattfindet. Nur dann greifen die etwaigen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durch. Allerdings ist der Begriff des geschäftlichen Verkehrs mit immensen Abgrenzungsproblemen behaftet – hier berichten wir darüber.

Haben Sie Fragen zum bereich es Markenrechts?

Kontaktieren Sie uns:

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Händlerbund empfiehlt derzeit, den Handel über Amazon einzustellen… Ist das die wirtschaftlich sinnvolle Variante??

12. Januar 2013

Mit dieser Empfehlung kann man verfahren.

www.haendlerbund.de/amazon

Nur, hilft das dem ?

Wir beraten Sie gerne und unterbreiten Ihnen auf Wunsch ein passendes .

 

Sprechen Sie uns an:

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Tel. 0800 100 41 04

Boenig@-freundlich.de

 

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Abmahnung der Firma Comtekk e.K., Statdthagen, durch Kanzlei Sebening, Henke und Wötzel – Wettbewerbsverletzung

5. Dezember 2012

Die Kanzlei Sebening, Henke & Wötzel mahnt im Auftrage der Firma Comtekk e.K. Anbieter ab, die bei dem Schreiben zufolge wettbewerbswidrig agieren.

Es wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die der mit der dortigen anwaltlihen Tätigkeit entstandenen eingefordert.
Wir raten davon ab, direkt eine Unterschrift zu leisten, ohne sich zuvor in Bezug auf die damit verbundenen Chancen und Risiken zu informieren.

Sprechen Sie uns gerne für eine erste an und entscheiden Sie danach, wie Sie reagieren wollen.

Es gilt: ERST INFORMIEREN, DANN REAGIEREN!

 

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Auf Pflichtinformationen des Anbieters wird nun bei Amazon deutlicher hingewiesen

5. November 2012

Immer wieder gab es in der Vergangenheit schon dazu Diskussionen, ob es ausreicht, wenn der Verkäufer die Pflichtinformationen auf Seiten erteilt, auf die “nur” verwiesen wird, über seinen Verkäufernamen, der direkt am Preis zu finden war.

Nunmehr ist zumindest insoweit eine Verbesserung gegeben, dass nicht pauschal auf “weitere Informatione” verwiesen wird, sondern auf “weitere Informationen, Impressum, AGB und Widerrufsrecht” des Verkäufers.

Leider ist aber nach wie vor die Nutzung von Angebotsportalen nicht gänzlich ohne Risiko möglich, da die Vorgaben der Portalbetreiber im Vergleich zur Gestaltung eines eigenen Shops doch “eng” sind.

Dies sieht man einerseits bei der bereits angesprochenen Problematik der Verweise auf die Pflichtinformationen, die der Anbieter gegenüber dem Kunden vorhalten muss, aber auch an der Stelle, an der beispielsweise die der Versanddauer mit einem “voraussichtlich” oder “gewöhnlich” eingeleitet wird.

HabenSie Fragen zur wettbewerbssicheren Gestaltung Ihres Onlineangebotes? Sprechen Sie uns an:

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Email: BOenig@-freundlich.de

 

 

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Wettbewerbsrecht regelt auch das Verhalten ausländischer Anbieter im Fernabsatz auf dem deutschen Markt

1. November 2012

Immer wieder haben wir Anfragen von im tätigen Händlern, die die Frage stellen, welche rechtlichen Vorgaben erfüllt werden müssen, um nicht am Ende Gefahr zu laufen, sich im mit Händlern aus Deutschland auch wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen nach dem UWG ausgesetzt zu sehen.

Das Landgericht (LG) Karlsruhe hat zu der Thematik Ende 2011 entschieden, dass derjenige , der sich an den deutschen Verbraucher richtet, auch die rechtlichen Vorgaben des deutschen Fernabsatzrechts mit seinen verbraucherschützenden Aspekten zu berücksichtige hat.

Im konkreten Fall ging es um ein niederländisches Unternehmen, welches auch nach dem in Deutschland geltenden Widerrufsrecht belehren muss. Erfolgt dies nicht, so kann der niederländische von einem deutschen Wettbewerber auf Unterlassung in genommen werden, nach den Vorgaben des Gesetzes gegen Unlauteren .

 

Ausschlagebend bei der Beantwortung der Frage, welche Rechtsnorm gilt, ist letztlich, welchen Kundenkreis das konkrete Angebot anspricht. Richtet sich das Angebot an Kunden in Deutschland, beispielsweise deshalb, weil es in Deutsch vorgehalten wird und auch der Versand nach Deutschland konkret als Angebot dargestellt wird, so sind die Vorgaben des hiesigen Gesetzgebers auch insoweit einzuhalten.

Haben Sie Fragen zum ?

Sprechen Sie uns gerne direkt an, telefonisch oder per Email:

 

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0800 100 41 04

Email: Boenig@recht-freundlich.de

 

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Abmahnung der KFZ-Innung über JUS Rechtsanwälte, Schloms und Partner? Rufen Sie uns an, BEVOR Sie irgendwie oder gar nicht reagieren

16. Oktober 2012

Abmahnungen von Wettbewerbern oder auch von klagebefugten Interessenverbänden sollten unbedingt ernstgenommen werden. Die Gefahr besteht, dass man mit einer nicht hinreichenden Reaktion nicht nur gänzlich das Risiko einer Klage aus der Hand gibt, sondern mit seiner Reaktin erst noch afür sorgt, dass die Gegenseite Argumente für das eigene Vorbringen in die Hand bekommt, mit denen eventuell auch weitergehende Ansprüche erhoben ud gestützt werden könnten.

Dies kann also auch das Auftreten von Interessenverbänden wie einer KFZ- betreffen. Derartige Fälle kennen wir im Zusammenhang mit der Kanzlei Jus Rechtsanwälte, Schloms und Partner.

 

Haben Sie eine solche erhalten, so informieren Sie sich, BEVOR Sie reagieren, da ansonsten das Risiko einer kostspieligen gerichtlichen Auseinandersetzung im Raum steht.

Gern erreichen Sie uns direkt:

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Vergaberecht: Fehlt eine korrekte Preisangabe in einem Angebot, so ist das Angebot nicht shon deshalb auszuschließen

26. September 2012

Das Frankfurt hat entschieden, dass ein eines Bieters in einem nicht schon dehalb auszuschließen sei, weil in das Angebotsformular an der Stelle, an der die Summe aus verschiedenen Positionen des abgegebenen Angebots und der diesbezüglchen Preise zu bilden war, einen anderen Wert hat, aufgrund eines Missverständnisses der Ausschreibungsunterlagen.

Die des Bietenden muss immer nach den allgemeinen Grundsätzen ausgelegt werden, unter Berücksichtigung der Maßgabe, dass der Bieter das korrekt abgeben möchte, weil er eigentlich den Zuschlag erhalten will. Dieser objektive Erklärungswert des Angebotes ist zu ermitteln.

 

Anders ist dies nur dann zu bewerten, wenn sich objektiv keine Auslegungsmöglichkeit ergibt, die das als korrekt abgegeben erkenne lässt.

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