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Wir beraten Sie gerne über unsere kostenlose Hotline

Nutzung fremder Bilder bei eBay – § 97 a Abs. 2 UrhG anwendbar

17. August 2011

Das Landgericht Köln hat in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei einer einmaligen Verwendung fremder Bilder § 97 a Abs. 2 UrhG durchaus anwendbar ist. In dem gerichtlichen Verfahren waren von über € 1.000,00 sowie ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht worden. Das Amtsgericht hat zunächst die Abmahnkosten auf € 100,00 gedeckelt und auf § 97 a Abs. 2 UrhG verwiesen. In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Köln, verwies das Landgericht darauf, dass bei einer einmaligen Verwendung von Bildern eine unerhebliche Rechtsverletzung in einem einfach gelagerten Fall vorliegen dürfte. Der Berufungskläger wurde darauf hingewiesen, dass die Berufung wohl zurückzuweisen sei.

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Anwaltskosten im Nachhinein fordern?

24. November 2009

Wenn der keine Forderung über die Begleichung der beiliegt, heißt dies nicht, dass keine Forderung geltend gemacht werden soll. Oft wird die Anwaltsrechnung bewusst erst später verschickt, um den Abgemahnten „gefügiger“ zu machen, denn er wird eher dazu bereit sein, eine in dem Glauben, dass keine weiteren auf ihn zukommen, zu unterschreiben.

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Deckelung der Kosten für eine Abmahnung in Urheberrechtsfällen

22. November 2009

§ 97a UrhG schreibt vor, dass die Abmahnkosten für eine unberechtigte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke auf 100 Euro beschränkt sind. Das gilt allerdings nur für Rechtsverstöße außerhalb des geschäftlichen Verkehrs und in „einfach gelagerten Fällen“. Wann ein vorliegt, ist jedoch strittig.

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Geschäftsmodell von DigiProtect unzulässig?

21. November 2009

Nach DigiProtect gestern eine Pressemitteilung zu dem im Internet aufgetauchten Schreiben der Anwaltskanzlei Kornmeier und Partner herausgegeben hat. gibt es mehr Fragen als Antworten. Hier die aktuellen Informationen:

http://www.gulli.com/news/digiprotect-dementiert-nicht-unsere-artikelserie-2009-11-20

http://www.internet-law.de/2009/11/filesharing-abmahner-im-zwielicht.html

Aktuell heißt dies für Abmahnungen von Kornmeier und Partner: Unterschreiben und zahlen Sie nicht, ohne sich vorher anwaltlich beraten zu lassen. Ob alle Kanzleien nach dem gleichen arbeiten, die für abmahnen? Wir können uns nicht vorstellen, dass hier nur mit der Kanzlei Kornmeier ein solches Vorgehen vereinbart ist. Es wird wohl eine “Gleichbehandlung” geben.

Hier unser Beitrag dazu bei www.anwalt24.de :

https://www.anwalt24.de/rechtsanwalt/thomas-feil-8412308/blog/15/6543/abmahnung-digiprotect-unzulaessige-gebuehrenabrede-mit-kornmeier-und-partner-denecke-von-haxthausen-und-anderen-kanzleien

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Kosten einer Abmahnung

20. November 2009

Regelmäßig wird vom Abgemahnten verlangt, dass er für die eine bestimmte Summe an den Abmahnenden zahlt. Dieser Betrag wird oft fälschlich als „Strafe“ bezeichnet. Tatsächlich sind das allerdings nur die des gegnerischen Anwalts, die auf den Abgemahnten abgewälzt werden. Dies geschieht über die Regeln der sogenannten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Wird ein mit der beauftragt, §§ 677 ff. BGB. (Weitere Infos bei Wikipedia).

Voraussetzung für einen Anspruch auf Kostenerstattung der sind insbesondere, dass die berechtigt ist und darüber hinaus auch, dass die tatsächlich anfallen und ihrer Höhe nach gerechtfertigt sind.

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U+C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN – Filesharing-Abmahnung abwehren – Nicht zahlen – Nicht unterschreiben

14. September 2009

U + C Rechtsanwälte mahnen für DigiProtect und andere Rechteinhaber in großer Zahl Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing ab. U + C ist die Abkürzung für Urmann und Collegen. Vor einiger Zeit hat die Kanzlei sich in eine GmbH umgewandelt. Nun trägt die Kanzlei  den langen Namen Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft  mbH.

U + C, nicht sofort unterschreiben!
Wenn Sie eine urheberrechtliche von der Kanzlei  U + C Rechtsanwälte erhalten haben, sollten Sie auf keinen Fall sofort irgendetwas unterschreiben oder Zahlung leisten. Wenn Sie die unterzeichnen, die der beigefügt ist, bedeutet dies ein . Dann können Sie sich nicht mehr wirksam gegen die Zahlungpflicht und sonstige Ansprüche des Rechteinhabers, der von Urmann + Collegen vertreten wird, wehren.

Beratung auch am Wochenende
Auch wenn die Abmahnungen bei Ihnen am Wochenende eingeht, ist immer genug Zeit für eine rechtliche Beratung. Unsere kostenlose Abmahnungs-Hotline ist auch am Wochenende für Sie erreichbar.

Weitere wichtige Hinweise finden Sie in unserem Kurzratgeber : http://abmahnung-kurzratgeber

Forderung 650 EUR
In den Abmahnungen der Kanzlei  Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft  mbH wird neben der ein Betrag von 650 EUR gefordert. In einigen Abmahnungen oder nachfolgenden Schreiben wird teilweise eine Summe von 1280 EUR gefordert.

Wirksame Abwehr U + C
Es gibt verschiedene Ansatzpunkte für eine wirksame Verteidigung und Abwehr der Forderungen, die in den urheberrechtlichen Abmahnungen der U + C Rechtsanwälte vorgebracht werden. Nutzen Sie unsere mehrjährige und vielfältige Erfahrung mit Abmahnungen der Kanzlei U + C Rechtsanwälte.

Beispielsweise wird die Haftung des Täters und des Anschlussinhabers von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Auch ist zu prüfen, ob die in der Abmahnung in einem zunächst beeindruckend umfangreichen Schreiben geforderten Zahlungen in dieser Höhe berechtigt sind.

Nutzen Sie für eine kostenlose Ersteinschätzung

unsere Abmahnungs-Hotline 0800/1004104.

Finanzielle Notlage, dann Beratungshilfe
Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, so können Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Auch dazu können wir Ihnen im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung am Telefon gern weitere Informationen geben.

Weitere Informationen hier: http://beratungshilfe

Rechteinhaber, die Kanzlei U + C vertritt
Folgende Rechtsinhaber werden unter anderem von der Kanzlei U + C Urmann + Collegen Rechtsanwälte vertreten:

Purzel Video GmbH
GmbH
GGG – John Thompson Production
Magmafilm GmbH
Tabu & Love Film GmbH
Venus Neue Medien GmbH
Videorama GmbH
Label: 21 Sextury Video
MP MediaProducts GmbH (Schweiz)
DBM Videovertrieb GmbH
Goldlight – Video Aktuell Betriebs GmbH
Puaka Video Production GmbH
MMV – Multi Media Verlag GmbH
F&FD Friedrich & Friedrich Distribution GmbH & Co. KG
MJP Medien- Produktions- und Vertriebs GmbH & Co. KG
Herzog Video e. K.
PurePlay Media
Erotic Planet Wolfgang Embacher GmbH
Wicked Pictures
Video-Aktuell Betriebs GmbH
Updown Entertainment
Inflex Media GmbH
OVA Films GmbH

Linguatec Sprachtechnologien GmbH (München)
Koch Media
Ubisoft
Novitas Publishing GmbH
RTL Enterprises GmbH
Kalypso Media GmbH

 

Aufbau der Abmahungen

Die Struktur der Abmahnungen, die die Kanzlei U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Regensburg verschickt, ist stets gleich. Geschäftsführer der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Thomas Urmann.

 

Seite 1 – Ermittlungsdaten

Am Beginn der Abmahnung wird auf Seite 1 zunächst offengelegt, für wen die Abmahnung ausgesprochen wird. Zumeist wird keine Vollmacht vorgelegt, sondern die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert. Dies muss aber nach unserer Einschätzung nicht sofort Anlass für ein Misstrauen geben. Nach unserer Erfahrung mit Abmahnungen der Kanzlei U + C Rechtsanwälte, die wir auf der Abwehrseite schon vielfach beraten haben, ist bisher noch kein e inziger Fall bekannt geworden, wo ohne entsprechende Vollmacht eine Abmahnung ausgesprochen wurde.

Die häufig zu beobachtende Strategie, zunächst eine Vollmacht nachzufordern, ist daher nur eine „Verzögerungstaktik“, die Betroffene in der Sache nicht wirklich weiterbringt.

Auf Seite 1 wird dann angegeben, für welches Werk eine Abmahnung ausgesprochen wird. Die Kanzlei U + C Rechtsanwälte ist u.a. in dem Bereich der Abmahnung von Pornofilmen tätig. Zumeist stehen den Firmen, die die Kanzlei U + C Rechtsanwälte vertreten, das ausschließliche Nutzungsrecht zu, insbesondere die abgemahnten Werke in Tauschbörsen öffentlich zugänglich zu machen. Die Kanzlei verweist in Ihrer Abmahnung dann auf die §§ 16, 15 Abs. 2 i.V.m. 19 a UrhG. Des Weiteren verweist die Kanzlei auf § 106 Abs. 1 UrhG und erklärt, dass die unberechtigte Nutzung und das Zurverfügungstellen über eine unter Strafe gestellt sind.

Ohne die jeweilige Ermittlungsfirma im Einzelnen zu benennen, wird dann im Einzelnen dargelegt, an welchem Datum und zu welcher Uhrzeit eine Datei heruntergeladen wurde. Es wird dann auch die jeweilige IP-Adresse angegeben. Mittlerweile wird auch das Veröffentlichungsdatum des abgemahnten Werkes mit aufgeführt. In der Abmahnung heißt es, dass die beauftragte Ermittlungsfirma Daten festgestellt und beweissicher dokumentiert hat. Außergerichtlich wurden uns bisher entsprechende „beweissichere Dokumentationen“ nicht vorgelegt.

Auf Seite 1 wird dann abschließend auch das Landgericht benannt, bei dem gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ein geltend gemacht wurde. Das gerichtliche Aktenzeichen ist angegeben. Hier besteht die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen. Diese Akteneinsicht ist in der Praxis oft nicht erhellend, da auf den jeweiligen Einzelfall bezogen nicht alle Unterlagen in dem Antrag gemäß § 101 Abs. 9 UrhG aufgeführt sind.

 

Seite 2 – Forderungen 

Auf Seite 2 erfolgen dann rechtliche Ausführungen und die Fristsetzung für die Abgabe der . Eine entsprechende ist der Abmahnung im Entwurf vorgefertigt beigefügt. Diese sollte auf keinen Fall unverändert unterschrieben werden. Hier ist aus unserer Sicht auf jeden Fall anwaltliche Beratung notwendig.

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen als Störer haftet. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) wird zitiert. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Anforderungen definiert, die an Anschlussinhaber zu stellen sind. Weiter wird dann noch einmal auf die strafrechtliche Verantwortung hingewiesen und klargestellt, dass im vorliegenden Fall zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

Im Auftrage der Rechteinhaber erwartet die Kanzlei U + C Rechtsanwälte, dass die abgemahnte Datei unverzüglich vom Computer des Betroffenen entfernt wird. Die soll dann innerhalb der Frist im Original mit Unterschrift übermittelt werden. Dies ist in Anbetracht der kurzen Fristsetzungen häufig nicht zu leisten. Hier heißt es, dass eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax nicht ausreichend ist. Hier wird versucht, mit einer nicht ganz klaren Darstellung der rechtlichen Lage den zeitlichen Druck weiter zu erhöhen. Natürlich ist es möglich, innerhalb der gesetzten Frist eine Unterlassungserklärung, beispielsweise in einer modifizierten Form, per E-Mail oder per Telefax zu übersenden, um die Frist zu wahren. Das Original ist dann im Nachgang zu übermitteln. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei Änderung der Unterlassungserklärung der Betroffene das Risiko trägt, dass diese nicht akzeptiert wird. Dies ist grundsätzlich richtig. Allerdings lässt sich eine entsprechende Unterlassungserklärung auch ohne formulieren und muss dann von dem Rechteinhaber so hingenommen werden.

Auf Seite 2 wird dann weiter auf die für die vorliegende Abmahnung verwiesen. Viele Betroffene bekommen einen Schreck, wenn von einem „“ in Höhe von € 25.000,00 die Rede ist. Der Wert von € 25.000,00 ist zunächst nur für die Berechnung der von Bedeutung. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bildet der auch die Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten. Hier verweisen die U + C Rechtsanwälte darauf, dass Gebühren in Höhe von € 911,80 anfallen würden, wenn auf Basis des Streitwertes von € 25.000,00 die Abmahnung abgerechnet wird. Auch ein höherer sei möglich. Hier nutzt die Kanzlei bestimmte Urteile, um ihre Rechtsauffassung zu untermauern. Allerdings gibt es auch Urteile, die erheblich geringere Streitwerte ansetzen. Hier ist leider ein uneinheitliches Bild festzustellen, so dass viele unterschiedliche Auffassungen sich mit entsprechenden Urteilen belegen lassen.

Vielfach ist in Foren und Internetseiten der Verweis auf § 97 a Abs. 2 UrhG zu lesen. Nach dieser Regelung ist nur eine Pauschale von € 100,00 für die zu zahlen. Auch diesen Gedanken greift die Abmahnung der Kanzlei U + C Rechtsanwälte auf und verweist darauf, dass ein Teil der Gerichte die Regelung für Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen nicht für anwendbar hält.

In den Ausführungen zu den Lizenzgebühren wird auf einen 5-stelligen Betrag verwiesen, der bei einer „weltweiten“ Verbreitung des Werkes als angemessene zu zahlen wäre. Nachdem das mögliche Bedrohungsszenarium aufgezeigt wurde, wird dann ein einmaliger „Gesamtbetrag“ in Höhe von € 650,00 gefordert. Mit dieser Zahlung soll dann die Angelegenheit zivilrechtlich erledigt werden. Es wird auch darauf verwiesen, dass die Akte nach Eingang einer solchen Zahlung abgelegt wird.

Auch wenn auf den ersten Blick eine solche Zahlung „günstig“ erscheint, ist auch hier ein guter rechtlicher Blick auf die Forderung des Rechteinhabers und der Kanzlei U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen sinnvoll. der geforderte Gesamtbetrag kann durchaus im konkreten Fall unberechtigt sein.

 

Seite 3 –  Kosten

Auf der nächsten Seite (Seite 3) wird dann aufgeführt, welche Kosten in dem Gesamtbetrag von € 650,00 enthalten sind. Dies sind die Kosten der Abmahnung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die Anteile wegen Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG und die Kosten der Ermittlungsfirma. Die Kosten der Ermittlungsfirma werden nicht weiter beschrieben, so dass ein Betroffener nicht wirklich beurteilen kann, ob und in welchem Umfang Kosten angefallen sind.

Für die Zahlung des Betrages und der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird auf Seite 3 dann die Frist noch einmal wiederholt.

Mit Scheckzahlungen scheint die Kanzlei offensichtlich schlechte Erfahrungen gemacht zu haben. Ausdrücklich heißt es, dass Zahlungen per Scheck nicht akzeptiert werden. Wenn die Forderung in Höhe von € 650,00 nicht akzeptiert wird, so führt die Kanzlei dann in ihrer Abmahnung weiter aus, kann es ggf. zu höheren Kosten und Gebühren kommen.

Am Schluss wird dann einschränkend formuliert, dass mit der vollständigen Zahlung, die auch vorbehaltlos sein muss, die Angelegenheit aus zivilrechtlicher Sicht erledigt ist. Weitere Forderungen werden dann nicht geltend gemacht.

Am Schluss heißt es dann:

„Sofern Sie bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantschaft abgegeben haben, die auch das oben genannte Werk betrifft, betrachten Sie dieses Schreiben in Bezug auf die Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung des Vergleichsbetrages als gegenstandslos. Für mögliche Schadensersatzansprüche werden wir gesondert auf Sie zukommen.“

Wir empfehlen Ihnen, eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, wenn die Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung bestanden hat. Eine solche Urheberrechtsverletzung kann beispielsweise über ein offenes und nicht Passwort-geschütztes WLAN erfolgt sein, kann durch Freunde oder Familienangehörige verursacht worden sein. Es sollte abgeklärt werden, ob es möglicherweise zu einer solchen Rechtsverletzung gekommen ist. Wir raten dringend davon ab, telefonisch Kontakt mit der Kanzlei U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen aufzunehmen. Wir erleben in der telefonischen Beratung immer wieder, dass vorschnell nach einem telefonischen Erstkontakt mit den abmahnenden Kanzleien Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden sind. Wenn erst eine solche Ratenzahlungsvereinbarung verabredet ist, lassen sich die mit der Abmahnung geltend gemachten Forderungen nicht mehr abwehren. Eine solche Ratenzahlung ist faktisch ein Anerkenntnis.

 

Vorgefertigte Unterlassungserklärung

In der vorgefertigten Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt ist, wird nicht nur für die Zukunft eine Unterlassung der Urheberrechtsverletzung versprochen. Der Betroffene erkennt auch dem Grunde nach den Schadensersatzanspruch und die Kostenerstattungspflicht auf Basis eines Streitwerts von € 25.000,00 an. Zwar wird dann in der Ziff. 4 auf den Gesamtabgeltungsbetrag von € 650,00 verwiesen. Durch die Formulierung der Unterlassungserklärung besteht aber das Risiko, dass, wenn innerhalb der in der vorgefertigten Unterlassungserklärung gesetzten Frist der Abgeltungsbetrag nicht eingeht, dann höhere und ein höherer Schadensersatzanspruch eingefordert wird.

Die rechtlichen Aspekte einer Abmahnung sind, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, vielfältig. Zwar gibt es für den einen oder anderen Aspekt einer Abmahnung im Internet sehr hilfreiche Formulierungsvorschläge. Für juristische Laien ist aber schwer einzuschätzen, ob mit den im Internet zu findenden Formulierungsvorschlägen letztendlich die richtige Reaktion auf die Abmahnung erfolgt.

Wir raten auch davon ab, den vielfach zu hörenden Vorschlag der Verbraucherverbände oder auch von Rechtschutzversicherungs-Hotlines aufzugreifen. Mandanten berichten uns, dass dort „schnell“ eine geänderte Unterlassungserklärung empfohlen und eine Zahlung von € 100,00 geraten wird. Die Erfahrung lehrt, dass damit die Angelegenheiten vielfach nicht abschließend erledigt werden können.

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Abmahnkosten Rasch Rechtsanwälte

29. August 2009

Das Landgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 01.04.2009 (Az.: 28 O 889/08) ein Abmahnopfer der zu in Höhe von 5.832,40 EUR verurteilt. Das Gericht hielt einen von 400.000,00 EUR für angemessen!

http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/PDF/LG%20Koeln,%20Az.%2028%20O%20889-08.pdf

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