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Posts Tagged ‘Auskunft’

LG Bochum: Auskunfts- und Rückrufverpflichtung bei Nichteinhaltung einer LGPL-Lizenz

Freitag, Dezember 9th, 2011

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine Software unter den Bedingungen der Lesser General Public License (LGPL) ins gestellt, so dass die Software unter Einhaltung der Bedingungen der LGPL (Namensnennung des Entwicklers, Offenlegung des Quellcodes und Beifügung einer Kopie der LGPL) von jedermann kostenfrei genutzt werden kann. Nachdem die Klägerin festgestellt hat, dass die Beklagte die Software “X”, in die die Software “G” implementiert war, vertrieb, ohne dass die Bedingungen der LGPL eingehalten wurden, mahnte sie die Beklagte ab. Nachdem die Beklagte trotz Unterlassungserklärung die Software unverändert im Handel weiterverkaufte, wurde sie u.a. auf über die Nutzung und Rückruf der Programme verklagt.

Hierzu entschied das Bochum mit Urteil vom 20.01.2011 (Az.: 8 O 293/09), dass die Beklagte gemäß §§ 97 UrhG, 242 BGB verpflichtet ist, der Klägerin über den Umfang der Nutzung des Programmes zu geben. Die Weitergabe einer der unterfallenden Software ohne Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen rechtfertigt die . Auf die speziellen Voraussetzungen des § 101 UrhG kommt es hierbei nicht an.

Darüber hinaus ist die Beklagte nicht zum Rückruf der Programme aus dem Handel verpflichtet. Verpflichtet sich ein Unterlassungsschuldner dazu, es “für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung” zu unterlassen, eine bestimmte Software ohne Weitergabe der weiterzugeben, umfasst diese Verpflichtung weder ausdrücklich noch konkludent die Verpflichtung zum Rückruf bereits in den Handel gelangter Vervielfältigungsstücke der Software.

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Abmahnung U + C Rechtsanwälte, Ino GmbH – Straßenmaedchen 1

Freitag, August 19th, 2011

Der Film „Straßenmaedchen 1“ wird von der aus Wuppertal abgemahnt. Die Abmahnungen kommen von der Kanzlei Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Regensburg. Der angebliche Urheberrechtsverstoß soll im September 2010 erfolgt sein. Die stammt aus August 2011.

Viele Anrufer fragen uns immer wieder, wie die Rechteinhaber an die Daten des Anschlussinhabers gelangt sind. Dazu sieht § 101 UrhG ein eigenes zivilrechtliches vor, dass vor Ausspruch der von den jeweils abmahnenden Kanzleien angestrengt wurde. Aufgrund des gerichtlich geltend gemachten Auskunftsanspruchs gegenüber dem wird dann ein Beschluss eines Landgerichts erlassen, der das jeweilige Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, die Daten des Anschlussinhabers herauszugeben. Dann kann die an den übermittelt werden.

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OLG Köln – Grenzen des Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 9 UrhG

Montag, März 7th, 2011

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 10.02.2011 (Az.: 6 W 5/11) wurde eine Beschwerde als zulässig und begründet gegen einen nach § 101 Abs. 9 UrhG angesehen.

Nach Auffassung des Kölner Oberlandesgerichts bestehen erhebliche Zweifel, ob der Antragstellerin die IP-Adressen, die Gegenstand des Verfahrens waren, zuverlässig ermittelt hat. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

„Nach diesen Maßstäben liegt eine offensichtliche nicht vor. Die wiederholte Nennung von IP-Adressen in dem Antrag begründet erhebliche Zweifel, ob die IP-Adressen zutreffend ermittelt worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem bei der Prüfung des Antrags diese Besonderheit hätte auffallen müssen. Es genügt jedenfalls, dass die insofern maßgeblichen Umstände hätten Gegenstand der Prüfung sein können. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin werden diese Zweifel nicht ausgeräumt.

Dass dies weitere Beteiligte als - IP-Adressen grundsätzlich dynamisch und jedenfalls nach spätestens 24 Stunden eine Zwangstrennung des Anschlusses durchführt, ist dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt.

Einem wird also jedenfalls nach spätestens 24 Stunden und zusätzlich in dem Fall, dass er selbst die Internetverbindung zwischenzeitlich beendet, eine neue zugewiesen. Dass es sich dabei um dieselbe handelt, die dem bereits zuvor zugewiesen war, ist angesichts der zufälligen Vergabe von IP-Adressen und der Anzahl der zur Verfügung stehenden IP-Adressen höchst unwahrscheinlich. Eine derartige Häufung gleicher IP-Adressen lässt sich durch Zufall nicht erklären. Es ist daher von erheblich höherer Wahrscheinlichkeit, aber jedenfalls zumindest nicht auszuschließen, dass die mehrfache Nennung gleicher IP-Adressen auf einem Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen beruhen.“

Weiter verweist das OLG darauf, dass der Vortrag zu den Ermittlungen nur rudimentär erfolgte. Diese Beobachtung teilen wir aus diversen Akteneinsichten.

Spannend sind auch die weiteren Ausführungen zu der Software, die von dem Ermittlungsunternehmen eingesetzt worden ist:

„Der Vortrag, die von der Antragstellerin eingesetzte Software arbeite zuverlässig, räumt – auch unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens – ebenfalls die dargestellten Zweifel nicht aus. Die ursprünglich vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers des mit der Ermittlung beauftragten Unternehmens ist hierzu unergiebig. Sie enthält lediglich die pauschale Behauptung, die Software arbeite „sehr zuverlässig“. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich zwar, dass die Software grundsätzlich geeignet ist, Rechtsverletzungen zu ermitteln. Ob dabei Falschermittlungen ausgeschlossen sind, ergibt sich aus dem Gutachten jedoch nicht. Das Gutachten beruht auf rein empirischen Ermittlungen, in welchem Umfang die Software überprüft worden ist, ergibt sich aus dem Gutachten aber nicht. Untersuchungen zur Funktionsweise der Software sind in dem Gutachten nicht dokumentiert.“

Wir hoffen, dass mit Blick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln nunmehr auch andere Gerichte die vorgelegten Unterlagen kritischer hinterfragen.

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Nach 6 Monaten kein Auskunftsanspruch mehr?

Freitag, Januar 14th, 2011

Das hat in einem Verfahren auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG einen interessanten Beschluss gefasst (Beschluss vom 27.12.2010 – 6 W 155/10).

Mit Blick auf zwei Filme, für die ein Beschluss gemäß § 101 Abs. 9 UrhG beantragt wurde, differenziert das sehr genau. Mit einem solchen Beschlussverfahren versuchen die Rechteinhaber die jeweiligen zu verpflichten, die Anschlussdaten zu den IP-Adressen, die aus den Tauschbörsen ausgelesen wurden, herauszugeben. Die sind nur aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses verpflichtet, diese Informationen bei einer möglichen weiterzugeben. Bezüglich des Films „Horst Schlämmer – Isch kandidiere“ sah das Gericht den Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG als berechtigt an. Zum Zeitpunkt des Antrags war weniger als ein halbes Jahr vor dem Zeitpunkt der vergangen. Hierbei stellt das Gericht nicht auf den Kinostart des Films, sondern auf die Verwertung durch den Verkauf von DVDs ab. Bezüglich des Films „Männersache“ führt dagegen das Gericht aus:

„Dagegen lag der Verkaufstart der DVD-Version des Filmwerks ‚Männersache’ zum Zeitpunkt der bereits mehr als ein halbes Jahr zurück. Besondere Umstände, aufgrund derer ein Andauern der Verwertungsphase über den Zeitraum von 6 Monaten angenommen werden könnte, liegen nicht vor“.

Das Gericht verweist noch einmal deutlich darauf, dass für einen entsprechenden nach den urheberrechtlichen Regelungen nicht jede genügt, sondern nur eine solche, die ein erreicht. Dies ist bei Filmen nur in den ersten 6 Monaten der Fall. Bezüglich Computerprogramme, Hörbücher oder ähnlicher, nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen lässt das offen, ob hier auch die 6-Monats-Frist zu gelten hat. Auch hat in einer früheren Entscheidung das OLG bereits darauf hingewiesen, dass bei Musikalben auch über den 6-Monats-Zeitraum hinaus Auskunftsansprüche geltend gemacht werden können, wenn zum Zeitpunkt der noch eine Platzierung in den Top 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie besteht. Dasselbe gilt auch, wenn ein Titel auf einem Album zum Zeitpunkt der eine besonders gute Chartplatzierung aufweist. Weiter heißt es in dem Beschluss:

„Ggf. kann auch anhand weiterer Umstände neben der Chartplatzierung des Titels das Fortdauern der relevanten Verwertungsphase festgestellt werden (vgl. Beschluss vom 13.04.2010 – 6 W 28/10 für ein 8 Monate altes Erstwerk einer Künstlergruppe, dass nach 4 Monaten in einer Neuveröffentlichung erschienen war und von dem ein Titel zur Zeit der in den Single-Charts platziert war). Bei Hörbüchern mag zudem von Bedeutung sein, wie umfangreich das Werk ist und welchen Erfolg das zu hörende Buch hat.“

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Abmahnung Markenrecht – Vorsicht bei Angeboten im Internet – Namensrecht – Kennzeichenrecht

Montag, April 26th, 2010

Es ist große Vorsicht geboten, wenn man einen Artikel im anbieten möchte und die Bezeichnung des Artikels entweder nicht kennt oder schlicht durch eine andere – vielleicht schöner klingende – Bezeichnung ersetzen möchte.

Die Notwendigkeit der genauen Überlegung, ob man einen angebotenen Artikel umbenennt und wie man ihn benennt, ist der Kennzeichenschutz, der ewtwa für eine eingetragene bestehen kann. Nur der Inhaber der darf danach entscheiden, welche Artikel mit der gekennzeichnet werden dürfen.

Schnell kann man sich so einer Markenrechtsverletzung schuldig machen, die erhebliche Folgen haben kann. Hierzu zählen neben Auskunftsansprüchen auch solche auf Herausgabe des erlangten Gewinns und auch Ersatzansprüche der dem Markeninhaber entstandenen Kosten.

Da in MArkenstreitverfahren die Gegenstandswerte/ Streitwerte sehr schnell sehr hoch angesetzt werden (regelmäßig kommt man auf einen in Höhe von ), bestehen auch große finanzielle Risiken.

Wenn Sie eine Ahbmahnung erhalten, weil Sie angeblich Rechte eines Markeninhabers verletzt haben sollen, so ist dringend anzuraten, sich schnellstmöglich professionell beraten zu lassen, um nicht weitere Gefahren und Risiken entstehen zu lassen.

Sie erreichen uns unter der Rufnummer: 0511/47390601 oder per Email: boenig@recht-freundlich.de

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Voraussetzung für die Auskunftspflicht des Internet-Providers ist eine offensichtliche Rechtsverletzung. Was bedeutet das?

Mittwoch, Dezember 23rd, 2009

Eine offensichtliche im Sinne des § 101 Abs. 2 S. 1 UrhG bedeutet, dass die tatsächlichen Umstände und die rechtliche Beurteilung so eindeutig sind, dass eine bereits zu einem so hohen Grad feststeht, dass eine Fehlentscheidung ausgeschlossen erscheint.

Es muss also lediglich als sicher gelten, dass eine begangen worden ist. Es ist dabei absolut irrelevant, ob der oder ein (unbekannter) Dritter sie verübt hat ( MMR 2008, 830, 831- „Ganz anders“). Daher können auch Daten eines unbescholtenen Zugangsinhabers herausgegeben werden, dessen WLAN unberechtigt durch Dritte genutzt wird.

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Ein Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen den Internet-Provider setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Was bedeutet das?

Dienstag, Dezember 22nd, 2009

Das gewerbliche Ausmaß einer ist nicht mit kommerziellen Absichten des Rechtsverletzers zu verwechseln. Laut § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich das gewerbliche Ausmaß aus der Anzahl der Rechtsverletzungen sowie aus der Schwere der des Täters ergeben. Werden also zahlreiche Up- oder Downloads vorgenommen oder entsteht dem Rechteinhaber ein erheblicher Schaden, kann ein angenommen werden.

Die Beschlussempfehlung zum Gesetz zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums geht sogar noch weiter und stellt fest, dass ein bereits vorliegen kann, wenn nur eine einzelne umfangreiche Datei wie ein Film, ein Musikalbum oder ein Hörbuch vor oder kurz nach der Veröffentlichung illegal im angeboten wird. (Vgl. BT-Drucksache 16/8783, S. 63). Dem hat sich ein erheblicher Teil der Rechtsprechung angeschlossen (vgl. MMR 2008, 830, 831- „Ganz anders“; OLG Frankfurt a.M. MMR 2009, 542).

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OLG Zweibrücken “Gewerbliches Ausmaß”

Samstag, November 28th, 2009

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat sich bei Urheberrechtsverletzungen für ein umfassenderes Providerauskunftsrecht ausgesprochen (Beschluss 21.09.2009, Az.: 4 W 45/09).

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IP-Adressen und landgerichtliche Entscheidungen

Freitag, November 13th, 2009

Im Rahmen einer Akteneinsicht für einen Mandanten, die wir beim Köln beantragt haben, wird uns die Akte im Beschlussverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG überreicht. In den letzten Tagen gingen einige Berichte durchs Netz, die von immensen Mengen von IP-Adressen in solchen urheberrechtlichen gerichtlichen sprachen.

In dieser Akte geht es „nur“ um insgesamt 310 IP-Adressen, für die verlangt wurde.

Offensichtlich variieren die Zahlen in den verschiedenen Verfahren immens.

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Kein Auskunftsverlangen nach § 101 Abs. 9 UrhG

Donnerstag, November 12th, 2009

Das Köln hat in einem Beschluss vom (Az.: 9 OH 197/09) darauf hingewiesen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsverlangen nach § 101 Abs. 9 UrhG fehlen kann. Dann, wenn eine Auskunftserteilung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist, fehlt dem Antrag ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis. Dann sieht das Gericht den Antrag als unzulässig an. In seiner Entscheidung verweist das Köln darauf, dass die dynamischen IP-Adressen generell in einem Zeitraum von 7 Tagen ab Ende des Tages des Einwahlzeitpunktes gelöscht werden. Insoweit bleibt bei der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen nur ein Zeitfenster von 7 Tagen, um einen entsprechenden Beschluss des Landgerichts Köln zu erwirken.

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Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Sharehostern

Freitag, Oktober 30th, 2009

Im Schutze einer vermeintlichen Anonymität werden im massenhaft urheberrechtlich geschützter Musikdateien und Programme unrechtmäßig verbreitet. In letzter Zeit erfreuen sich insbesondere sogenannte wachsender Beliebtheit. Diese Dienstleister stellen große Mengen an kostengünstigem oder kostenfreien Onlinespeicherplatz zur Verfügung, auf den Nutzer Daten hochladen können. Oftmals werden die Download-Links dann im verbreitet und die Daten so einer praktisch unbegrenzt großen Anzahl Dritter abrufbar gemacht.

Die Identität Uploaders, also desjenigen, der die Dateien zum hochgeladen hat, ist für Außenstehende nicht ersichtlich. Allenfalls ist sie dem bekannt, sofern der Upload nach Eingabe eines personalisierten Logins erfolgt ist, wie dies bei Bezahl-Accounts der Fall ist. Juristisch umstritten ist jedoch, wann die Identität des Uploaders offenlegen müssen.

Das Urheberrechtsgesetz gibt den Rechteinhabern mit dem zivilrechtlichen gem. § 101 UrhG die Möglichkeit, von Dienstleistern eine über die Identität der Verletzers einzuholen. Im Grundsatz besteht ein dann, wenn entweder gegen den Uploader gerichtlich Klage erhoben worden ist oder wenn eine Urheberrechtverletzung offensichtlich vorliegt. Die Offensichtlichkeit einer Verletzung ist dann anzunehmen, wenn die sie so eindeutig erscheint, dass eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des mutmaßlichen Verletzers praktisch ausgeschlossen ist. Es darf also aus tatsächlicher Sicht keine ernsten Zweifel an einer rechtswidrigen Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials geben. Insbesondere dann, wenn Standardsoftware oder Pre-Releases von Songs bekannter Künstler außerhalb eines anerkannten Vertriebssystems zum Download angeboten werden, kann von einer offensichtlichen ausgegangen werden.

Weitere Voraussetzung für einen ist, dass der Anbieter die vom Verletzer für die Verbreitung genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht hat. Eine tatsächliche Hürde ist dies allerdings nicht, denn erbringen ihre Dienstleistungen stets gewerblichem Umfang. Das ist bei Sharehostern nicht anders. Deren Geschäftsmodell ist gerade auf Downloads ausgerichtet. Ob das konkrete urheberrechtlich geschützte Programm oder Musikstück in großer Zahl verbreitet worden ist, spielt hingegen keine Rolle. Insofern ist es nicht erforderlich, dass Rechtsverletzungen im großen Stile nachgewiesen werden können.

Der wirklich problematische und derzeit heiß umstrittene Punkt beim gegenüber Sharehostern betrifft die Frage nach der Notwendigkeit einer vorherigen richterliche Anordnung. Eine richterliche Anordnung kostet nicht nur Geld, sondern auch Zeit und birgt aus Sicht des Rechteinhabers das Risiko, dass das Gericht eine Anordnung versagt. Wann eine richterliche Anordnung zur erforderlich ist, regelt die Vorschrift des § 101 Abs. 9 UrhG. Demnach bedarf eine , die nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden kann, der richterlichen Anordnung. Bei der Frage, was genau darunter zu verstehen ist, scheiden sich die Geister.

Der Begriff „Verkehrsdaten“ ist § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) entnommen. Verkehrsdaten sind demnach solche „Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden“. Das Gegenstück dazu sind sogenannte Bestandsdaten, welche „die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden“. Verkürzt könnte man sagen, dass Bestandsdaten „Kundendaten“ sind, die üblicherweise während des Vertragsverhältnisses gleich bleiben und Verkehrsdaten Verbindungsdaten sind. Ohne richterliche Anordnung darf der Dienstleister nur die Kundendaten, nicht dagegen aber die Verbindungsdaten zur nutzen.

Bei einem Internetzugangsanbieter (ISP) fällt die Differenzierung zwischen Bestands- und Verkehrsdaten verhältnismäßig leicht. Bestandsdaten sind hier insbesondere Name, Anschrift und Bankverbindung des Vertragspartners. Verkehrsdaten dagegen die aufgerufenen Internetseiten sowie die zugewiesenen IP-Adressen. Verlangt ein Urheberrechtsinhaber also von einem ISP aufgrund einer den zugehörigen Namen des Kunden heraus, ist dies nur mit richterlicher Genehmigung statthaft.

Bei Sharehostern ist diese Einteilung weniger offensichtlich. Sofern Name, Anschrift und Bankverbindung des Uploaders beim Anbieter hinterlegt sind, sind dies eindeutig Bestandsdaten. Doch was ist mit den hochgeladenen Dateien sowie den gespeicherten IP-Adressen des Uploaders?

Man könnte annehmen, dass auch diese Daten zu den Bestandsdaten zählen, weil sie sich während der gesamten Abrufbarkeit der Datei nicht ändern.[1] Das ist vor allem bei solchen Uploads der Fall, bei denen kein Rahmenvertrag besteht, sondern lediglich einmalig eine Datei hochgeladen wird. Dann gibt es zu dem betreffenden Kundenverhältnis lediglich eine gespeicherte . Bei einem Premium-Account hingegen, bei welchem monatliche Grundgebühren zu entrichten sind und regelmäßig zahlreiche Dateien hochgeladen werden, ist die Lage eher mit der bei Internetzugangsanbietern vergleichbar, wo die im Laufe der Zeit zugewiesenen IP-Adressen Verkehrsdaten sind. Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass die bei Rahmenverträgen gespeicherten Nutzerdaten zu den einzelnen Dateien eher Verkehrsdaten sind und damit einen höheren Schutz genießen und allenfalls die bei Einzeluploads anfallenden Daten den Bestandsdaten zugerechnet werden können, da hier alle Informationen lediglich einmalig anfallen.

Eine solche Begründung mag noch mit dem Wortlaut des Gesetzes übereinstimmen, sieht sich allerdings der Kritik ausgesetzt, die Reichweite des verfassungsrechtlich garantierten Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 Grundgesetz zu verkennen. Das Fernmeldegeheimnis ist ein Grund dafür, dass Verkehrsdaten nur nach richterlicher Anordnung herausgegeben werden dürfen. Hier danach zu unterscheiden, ob Rahmenverträge zwischen und Uploader vorliegen oder das Hochladen ein einmaliges Ereignis ist, erscheint höchst zweifelhaft. Aus grundrechtlicher Sicht, macht es keinen Unterschied, wie das Vertragsverhältnis zwischen Dienstleister und Nutzer ausgestaltet ist. Man stelle sich nur vor, dass der Umfang des Fernmeldegeheimnisses bei einem Anruf von einem Münzfernsprecher (einmaliger Vertrag) geringer wäre, als bei einem Handytelefonat, bei dem der Nutzer eine monatliche Grundgebühr entrichtet (Rahmenvertrag). Das ist wahrlich nicht im Sinne des Erfinders.

Das Fernmeldegeheimnis soll seiner Zweckrichtung nach einen vertraulichen Informationsaustausch gewährleisten und den Inhalt der Kommunikation gegen die Kenntnisnahme Dritter abschirmen.[2] Das Problem an dieser Stelle ist allerdings, dass der Uploader niemals Vertraulichkeit für den Inhalt der Kommunikation beansprucht hat. Ganz im Gegenteil ist eine Offenlegung des Inhalts durch die Verbreitung von Downloadlinks doch gerade gewollt, wenn Downloadlinks in Internetforen öffentlich publik gemacht werden. In Wahrheit will der Uploader nur seine eigene Identität verbergen, um einer Haftung durch Rechteinhaber zu entgehen. Das Fernmeldegeheimnis schützt allerdings nicht allein den Inhalt der Kommunikation, sondern umfasst auch die Identität des Absenders.[3] Nachforschungen und Auskunftsersuche greifen daher in das Fernmeldegeheimnis ein und sprechen dafür, die sowie die hochgeladenen Dateien unabhängig davon, ob ein Rahmenvertrag oder ein einmaliger Upload-Vorgang vorliegt, als Verbindungsdaten anzusehen und folglich auch für eine einen richterlichen Beschluss zu verlangen.

Abschließend geklärt ist diese Frage noch nicht. Auch wenn die besseren Argumente für ein höheres Schutzniveau der beim Upload anfallenden Daten sprechen, fehlen bislang sowohl belastbare Gerichtsurteile als auch eine etablierte Auskunftspraxis, die hier Rechtssicherheit schaffen könnten.

 

Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht, feil@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de

und

Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover, fiedler@iri.uni-hannover.de, www.iri.uni-hannover.de

 

 


[1] So wohl http://www.gulli.com/news/-i101-urhg-bvmi-2009-09-27/

[2] Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 115, S. 166, 183 – „Ermittlung von Verbindungsdaten“

[3] Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 67, S. 157, 172 – „G 10“

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Auskunftsanspruch gegen Proinkasso

Mittwoch, Juni 3rd, 2009

Alle Betroffenen, die von der GmbH eine Mahnung erhalten haben, sollten ihren datenschutzrechtlichen geltend machen. Hier können gesetzliche Ansprüche gegenüber durchgesetzt werden. Sollte eine überhaupt nicht oder nur unvollständig erteilt werden, können Sie diesen auch gerichtlich durchsetzen. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt ggf. die Kosten des Gerichtsverfahrens. Wir unterstützen Sie gern in Ihrem aktiven Vorgehen.

Hier unser Musterschreiben:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

nach den vorliegenden Informationen haben Sie über mich Daten gespeichert.

Hiermit mache ich von meinem Auskunftsrecht nach den datenschutzrechtlichen Regelungen Gebrauch. Ich fordere Sie auf, mir folgende Auskünfte zu erteilen:

1.         Welche Daten sind über mich gespeichert?

2.       An welche Personen und Stellen wurden meine Daten übermittelt? Sind meine Daten unberechtigterweise genutzt worden, wie dies offensichtlich nach den Pressemitteilungen mit diversen Kundendaten erfolgt ist?

3.       Für welchen Verwendungszweck wurden die über mich bei Ihnen gespeicherten Daten eingesetzt?

Nach § 19 VII BDSG ist die unentgeltlich zu erteilen.

Abschließend bitte ich um Mitteilung, welcher Mitarbeiter bei Ihnen betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist und welcher Aufsichtsbehörde Sie unterstehen.

Für den Eingang Ihrer Nachricht habe ich mir eine Frist bis zum XX. Juni 2009 notiert.

Mit freundlichen Grüßen”

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