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Nach 6 Monaten kein Auskunftsanspruch mehr?

14. Januar 2011

Das hat in einem Verfahren auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG einen interessanten Beschluss gefasst (Beschluss vom 27.12.2010 – 6 W 155/10).

Mit Blick auf zwei Filme, für die ein Beschluss gemäß § 101 Abs. 9 UrhG beantragt wurde, differenziert das sehr genau. Mit einem solchen Beschlussverfahren versuchen die Rechteinhaber die jeweiligen zu verpflichten, die Anschlussdaten zu den IP-Adressen, die aus den Tauschbörsen ausgelesen wurden, herauszugeben. Die sind nur aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses verpflichtet, diese Informationen bei einer möglichen Urheberrechtsverletzung weiterzugeben. Bezüglich des Films „Horst Schlämmer – Isch kandidiere“ sah das Gericht den Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG als berechtigt an. Zum Zeitpunkt des Antrags war weniger als ein halbes Jahr vor dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung vergangen. Hierbei stellt das Gericht nicht auf den Kinostart des Films, sondern auf die Verwertung durch den Verkauf von DVDs ab. Bezüglich des Films „Männersache“ führt dagegen das Gericht aus:

„Dagegen lag der Verkaufstart der DVD-Version des Filmwerks ‚Männersache’ zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bereits mehr als ein halbes Jahr zurück. Besondere Umstände, aufgrund derer ein Andauern der Verwertungsphase über den Zeitraum von 6 Monaten angenommen werden könnte, liegen nicht vor“.

Das Gericht verweist noch einmal deutlich darauf, dass für einen entsprechenden nach den urheberrechtlichen Regelungen nicht jede Rechtsverletzung genügt, sondern nur eine solche, die ein gewerbliches Ausmaß erreicht. Dies ist bei Filmen nur in den ersten 6 Monaten der Fall. Bezüglich Computerprogramme, Hörbücher oder ähnlicher, nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen lässt das offen, ob hier auch die 6-Monats-Frist zu gelten hat. Auch hat in einer früheren Entscheidung das OLG bereits darauf hingewiesen, dass bei Musikalben auch über den 6-Monats-Zeitraum hinaus Auskunftsansprüche geltend gemacht werden können, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch eine Platzierung in den Top 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie besteht. Dasselbe gilt auch, wenn ein Titel auf einem Album zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung eine besonders gute Chartplatzierung aufweist. Weiter heißt es in dem Beschluss:

„Ggf. kann auch anhand weiterer Umstände neben der Chartplatzierung des Titels das Fortdauern der relevanten Verwertungsphase festgestellt werden (vgl. Beschluss vom 13.04.2010 – 6 W 28/10 für ein 8 Monate altes Erstwerk einer Künstlergruppe, dass nach 4 Monaten in einer Neuveröffentlichung erschienen war und von dem ein Titel zur Zeit der Rechtsverletzung in den Single-Charts platziert war). Bei Hörbüchern mag zudem von Bedeutung sein, wie umfangreich das Werk ist und welchen Erfolg das zu hörende Buch hat.“

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Welche Voraussetzungen hat ein Auskunftsanspruch meinen Internet-Provider gem. § 101 Abs. 2 UrhG?

21. Dezember 2009

Der - muss Bestandsdaten herausgeben, wenn über den Internetzugang in „gewerblichem Ausmaß“ urheberrechtlich verbotene Handlungen vorgenommen worden sind. Darüber hinaus muss ein Fall „offensichtlicher Rechtsverletzung“ vorliegen oder es muss gegen den Verletzer Klage erhoben worden sein.

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Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Sharehostern

30. Oktober 2009

Im Schutze einer vermeintlichen Anonymität werden im massenhaft urheberrechtlich geschützter Musikdateien und Programme unrechtmäßig verbreitet. In letzter Zeit erfreuen sich insbesondere sogenannte wachsender Beliebtheit. Diese Dienstleister stellen große Mengen an kostengünstigem oder kostenfreien Onlinespeicherplatz zur Verfügung, auf den Nutzer Daten hochladen können. Oftmals werden die Download-Links dann im verbreitet und die Daten so einer praktisch unbegrenzt großen Anzahl Dritter abrufbar gemacht.

Die Identität Uploaders, also desjenigen, der die Dateien zum hochgeladen hat, ist für Außenstehende nicht ersichtlich. Allenfalls ist sie dem bekannt, sofern der Upload nach Eingabe eines personalisierten Logins erfolgt ist, wie dies bei Bezahl-Accounts der Fall ist. Juristisch umstritten ist jedoch, wann die Identität des Uploaders offenlegen müssen.

Das Urheberrechtsgesetz gibt den Rechteinhabern mit dem zivilrechtlichen gem. § 101 UrhG die Möglichkeit, von Dienstleistern eine über die Identität der Verletzers einzuholen. Im Grundsatz besteht ein dann, wenn entweder gegen den Uploader gerichtlich Klage erhoben worden ist oder wenn eine Urheberrechtverletzung offensichtlich vorliegt. Die Offensichtlichkeit einer Verletzung ist dann anzunehmen, wenn die sie so eindeutig erscheint, dass eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des mutmaßlichen Verletzers praktisch ausgeschlossen ist. Es darf also aus tatsächlicher Sicht keine ernsten Zweifel an einer rechtswidrigen Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials geben. Insbesondere dann, wenn Standardsoftware oder Pre-Releases von Songs bekannter Künstler außerhalb eines anerkannten Vertriebssystems zum Download angeboten werden, kann von einer offensichtlichen Rechtsverletzung ausgegangen werden.

Weitere Voraussetzung für einen ist, dass der Anbieter die vom Verletzer für die Verbreitung genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht hat. Eine tatsächliche Hürde ist dies allerdings nicht, denn erbringen ihre Dienstleistungen stets gewerblichem Umfang. Das ist bei Sharehostern nicht anders. Deren Geschäftsmodell ist gerade auf Downloads ausgerichtet. Ob das konkrete urheberrechtlich geschützte Programm oder Musikstück in großer Zahl verbreitet worden ist, spielt hingegen keine Rolle. Insofern ist es nicht erforderlich, dass Rechtsverletzungen im großen Stile nachgewiesen werden können.

Der wirklich problematische und derzeit heiß umstrittene Punkt beim gegenüber Sharehostern betrifft die Frage nach der Notwendigkeit einer vorherigen richterliche Anordnung. Eine richterliche Anordnung kostet nicht nur Geld, sondern auch Zeit und birgt aus Sicht des Rechteinhabers das Risiko, dass das Gericht eine Anordnung versagt. Wann eine richterliche Anordnung zur erforderlich ist, regelt die Vorschrift des § 101 Abs. 9 UrhG. Demnach bedarf eine , die nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden kann, der richterlichen Anordnung. Bei der Frage, was genau darunter zu verstehen ist, scheiden sich die Geister.

Der Begriff „Verkehrsdaten“ ist § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) entnommen. Verkehrsdaten sind demnach solche „Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden“. Das Gegenstück dazu sind sogenannte Bestandsdaten, welche „die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden“. Verkürzt könnte man sagen, dass Bestandsdaten „Kundendaten“ sind, die üblicherweise während des Vertragsverhältnisses gleich bleiben und Verkehrsdaten Verbindungsdaten sind. Ohne richterliche Anordnung darf der Dienstleister nur die Kundendaten, nicht dagegen aber die Verbindungsdaten zur nutzen.

Bei einem Internetzugangsanbieter (ISP) fällt die Differenzierung zwischen Bestands- und Verkehrsdaten verhältnismäßig leicht. Bestandsdaten sind hier insbesondere Name, Anschrift und Bankverbindung des Vertragspartners. Verkehrsdaten dagegen die aufgerufenen Internetseiten sowie die zugewiesenen IP-Adressen. Verlangt ein Urheberrechtsinhaber also von einem ISP aufgrund einer IP-Adresse den zugehörigen Namen des Kunden heraus, ist dies nur mit richterlicher Genehmigung statthaft.

Bei Sharehostern ist diese Einteilung weniger offensichtlich. Sofern Name, Anschrift und Bankverbindung des Uploaders beim Anbieter hinterlegt sind, sind dies eindeutig Bestandsdaten. Doch was ist mit den hochgeladenen Dateien sowie den gespeicherten IP-Adressen des Uploaders?

Man könnte annehmen, dass auch diese Daten zu den Bestandsdaten zählen, weil sie sich während der gesamten Abrufbarkeit der Datei nicht ändern.[1] Das ist vor allem bei solchen Uploads der Fall, bei denen kein Rahmenvertrag besteht, sondern lediglich einmalig eine Datei hochgeladen wird. Dann gibt es zu dem betreffenden Kundenverhältnis lediglich eine gespeicherte IP-Adresse. Bei einem Premium-Account hingegen, bei welchem monatliche Grundgebühren zu entrichten sind und regelmäßig zahlreiche Dateien hochgeladen werden, ist die Lage eher mit der bei Internetzugangsanbietern vergleichbar, wo die im Laufe der Zeit zugewiesenen IP-Adressen Verkehrsdaten sind. Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass die bei Rahmenverträgen gespeicherten Nutzerdaten zu den einzelnen Dateien eher Verkehrsdaten sind und damit einen höheren Schutz genießen und allenfalls die bei Einzeluploads anfallenden Daten den Bestandsdaten zugerechnet werden können, da hier alle Informationen lediglich einmalig anfallen.

Eine solche Begründung mag noch mit dem Wortlaut des Gesetzes übereinstimmen, sieht sich allerdings der Kritik ausgesetzt, die Reichweite des verfassungsrechtlich garantierten Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 Grundgesetz zu verkennen. Das Fernmeldegeheimnis ist ein Grund dafür, dass Verkehrsdaten nur nach richterlicher Anordnung herausgegeben werden dürfen. Hier danach zu unterscheiden, ob Rahmenverträge zwischen und Uploader vorliegen oder das Hochladen ein einmaliges Ereignis ist, erscheint höchst zweifelhaft. Aus grundrechtlicher Sicht, macht es keinen Unterschied, wie das Vertragsverhältnis zwischen Dienstleister und Nutzer ausgestaltet ist. Man stelle sich nur vor, dass der Umfang des Fernmeldegeheimnisses bei einem Anruf von einem Münzfernsprecher (einmaliger Vertrag) geringer wäre, als bei einem Handytelefonat, bei dem der Nutzer eine monatliche Grundgebühr entrichtet (Rahmenvertrag). Das ist wahrlich nicht im Sinne des Erfinders.

Das Fernmeldegeheimnis soll seiner Zweckrichtung nach einen vertraulichen Informationsaustausch gewährleisten und den Inhalt der Kommunikation gegen die Kenntnisnahme Dritter abschirmen.[2] Das Problem an dieser Stelle ist allerdings, dass der Uploader niemals Vertraulichkeit für den Inhalt der Kommunikation beansprucht hat. Ganz im Gegenteil ist eine Offenlegung des Inhalts durch die Verbreitung von Downloadlinks doch gerade gewollt, wenn Downloadlinks in Internetforen öffentlich publik gemacht werden. In Wahrheit will der Uploader nur seine eigene Identität verbergen, um einer Haftung durch Rechteinhaber zu entgehen. Das Fernmeldegeheimnis schützt allerdings nicht allein den Inhalt der Kommunikation, sondern umfasst auch die Identität des Absenders.[3] Nachforschungen und Auskunftsersuche greifen daher in das Fernmeldegeheimnis ein und sprechen dafür, die IP-Adresse sowie die hochgeladenen Dateien unabhängig davon, ob ein Rahmenvertrag oder ein einmaliger Upload-Vorgang vorliegt, als Verbindungsdaten anzusehen und folglich auch für eine einen richterlichen Beschluss zu verlangen.

Abschließend geklärt ist diese Frage noch nicht. Auch wenn die besseren Argumente für ein höheres Schutzniveau der beim Upload anfallenden Daten sprechen, fehlen bislang sowohl belastbare Gerichtsurteile als auch eine etablierte Auskunftspraxis, die hier Rechtssicherheit schaffen könnten.

 

Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht, feil@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de

und

Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover, fiedler@iri.uni-hannover.de, www.iri.uni-hannover.de

 

 


[1] So wohl http://www.gulli.com/news/-i101-urhg-bvmi-2009-09-27/

[2] Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 115, S. 166, 183 – „Ermittlung von Verbindungsdaten“

[3] Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 67, S. 157, 172 – „G 10“

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U+C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN – Filesharing-Abmahnung abwehren – Nicht zahlen – Nicht unterschreiben

14. September 2009

Rechtsanwälte mahnen für DigiProtect und andere Rechteinhaber in großer Zahl Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing ab. ist die Abkürzung für und Collegen. Vor einiger Zeit hat die Kanzlei sich in eine GmbH umgewandelt. Nun trägt die Kanzlei  den langen Namen Rechtsanwälte + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft  mbH.

, nicht sofort unterschreiben!
Wenn Sie eine urheberrechtliche von der Kanzlei   Rechtsanwälte erhalten haben, sollten Sie auf keinen Fall sofort irgendetwas unterschreiben oder Zahlung leisten. Wenn Sie die unterzeichnen, die der beigefügt ist, bedeutet dies ein . Dann können Sie sich nicht mehr wirksam gegen die Zahlungpflicht und sonstige Ansprüche des Rechteinhabers, der von + Collegen vertreten wird, wehren.

Beratung auch am Wochenende
Auch wenn die Abmahnungen bei Ihnen am Wochenende eingeht, ist immer genug Zeit für eine rechtliche Beratung. Unsere kostenlose Abmahnungs-Hotline ist auch am Wochenende für Sie erreichbar.

Weitere wichtige Hinweise finden Sie in unserem Kurzratgeber : http://abmahnung-kurzratgeber

Forderung 650 EUR
In den Abmahnungen der Kanzlei  Rechtsanwälte + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft  mbH wird neben der ein Betrag von 650 EUR gefordert. In einigen Abmahnungen oder nachfolgenden Schreiben wird teilweise eine Summe von 1280 EUR gefordert.

Wirksame Abwehr
Es gibt verschiedene Ansatzpunkte für eine wirksame Verteidigung und Abwehr der Forderungen, die in den urheberrechtlichen Abmahnungen der vorgebracht werden. Nutzen Sie unsere mehrjährige und vielfältige Erfahrung mit Abmahnungen der Kanzlei .

Beispielsweise wird die Haftung des Täters und des Anschlussinhabers von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Auch ist zu prüfen, ob die in der Abmahnung in einem zunächst beeindruckend umfangreichen Schreiben geforderten Zahlungen in dieser Höhe berechtigt sind.

Nutzen Sie für eine kostenlose Ersteinschätzung

unsere Abmahnungs-Hotline 0800/1004104.

Finanzielle Notlage, dann Beratungshilfe
Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, so können Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Auch dazu können wir Ihnen im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung am Telefon gern weitere Informationen geben.

Weitere Informationen hier: http://beratungshilfe

Rechteinhaber, die Kanzlei U + C vertritt
Folgende Rechtsinhaber werden unter anderem von der Kanzlei U + C + Collegen Rechtsanwälte vertreten:

Purzel Video GmbH
DigiProtect GmbH
GGG – John Thompson Production
Magmafilm GmbH
Tabu & Love Film GmbH
Venus Neue Medien GmbH
Videorama GmbH
Label: 21 Sextury Video
MP MediaProducts GmbH (Schweiz)
DBM Videovertrieb GmbH
Goldlight – Video Aktuell Betriebs GmbH
Puaka Video Production GmbH
MMV – Multi Media Verlag GmbH
F&FD Friedrich & Friedrich Distribution GmbH & Co. KG
MJP Medien- Produktions- und Vertriebs GmbH & Co. KG
Herzog Video e. K.
PurePlay Media
Erotic Planet Wolfgang Embacher GmbH
Wicked Pictures
Video-Aktuell Betriebs GmbH
Updown Entertainment
Inflex Media GmbH
OVA Films GmbH

Linguatec Sprachtechnologien GmbH (München)
Koch Media
Ubisoft
Novitas Publishing GmbH
RTL Enterprises GmbH
Kalypso Media GmbH

 

Aufbau der Abmahungen

Die Struktur der Abmahnungen, die die Kanzlei U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Regensburg verschickt, ist stets gleich. Geschäftsführer der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Thomas Urmann.

 

Seite 1 – Ermittlungsdaten

Am Beginn der Abmahnung wird auf Seite 1 zunächst offengelegt, für wen die Abmahnung ausgesprochen wird. Zumeist wird keine Vollmacht vorgelegt, sondern die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert. Dies muss aber nach unserer Einschätzung nicht sofort Anlass für ein Misstrauen geben. Nach unserer Erfahrung mit Abmahnungen der Kanzlei U + C Rechtsanwälte, die wir auf der Abwehrseite schon vielfach beraten haben, ist bisher noch kein e inziger Fall bekannt geworden, wo ohne entsprechende Vollmacht eine Abmahnung ausgesprochen wurde.

Die häufig zu beobachtende Strategie, zunächst eine Vollmacht nachzufordern, ist daher nur eine „Verzögerungstaktik“, die Betroffene in der Sache nicht wirklich weiterbringt.

Auf Seite 1 wird dann angegeben, für welches Werk eine Abmahnung ausgesprochen wird. Die Kanzlei U + C Rechtsanwälte ist u.a. in dem Bereich der Abmahnung von Pornofilmen tätig. Zumeist stehen den Firmen, die die Kanzlei U + C Rechtsanwälte vertreten, das ausschließliche Nutzungsrecht zu, insbesondere die abgemahnten Werke in Tauschbörsen öffentlich zugänglich zu machen. Die Kanzlei verweist in Ihrer Abmahnung dann auf die §§ 16, 15 Abs. 2 i.V.m. 19 a UrhG. Des Weiteren verweist die Kanzlei auf § 106 Abs. 1 UrhG und erklärt, dass die unberechtigte Nutzung und das Zurverfügungstellen über eine unter Strafe gestellt sind.

Ohne die jeweilige Ermittlungsfirma im Einzelnen zu benennen, wird dann im Einzelnen dargelegt, an welchem Datum und zu welcher Uhrzeit eine Datei heruntergeladen wurde. Es wird dann auch die jeweilige IP-Adresse angegeben. Mittlerweile wird auch das Veröffentlichungsdatum des abgemahnten Werkes mit aufgeführt. In der Abmahnung heißt es, dass die beauftragte Ermittlungsfirma Daten festgestellt und beweissicher dokumentiert hat. Außergerichtlich wurden uns bisher entsprechende „beweissichere Dokumentationen“ nicht vorgelegt.

Auf Seite 1 wird dann abschließend auch das Landgericht benannt, bei dem gemäß § 101 Abs. 9 UrhG ein geltend gemacht wurde. Das gerichtliche Aktenzeichen ist angegeben. Hier besteht die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen. Diese Akteneinsicht ist in der Praxis oft nicht erhellend, da auf den jeweiligen Einzelfall bezogen nicht alle Unterlagen in dem Antrag gemäß § 101 Abs. 9 UrhG aufgeführt sind.

 

Seite 2 – Forderungen 

Auf Seite 2 erfolgen dann rechtliche Ausführungen und die Fristsetzung für die Abgabe der . Eine entsprechende ist der Abmahnung im Entwurf vorgefertigt beigefügt. Diese sollte auf keinen Fall unverändert unterschrieben werden. Hier ist aus unserer Sicht auf jeden Fall anwaltliche Beratung notwendig.

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen als Störer haftet. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) wird zitiert. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Anforderungen definiert, die an Anschlussinhaber zu stellen sind. Weiter wird dann noch einmal auf die strafrechtliche Verantwortung hingewiesen und klargestellt, dass im vorliegenden Fall zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

Im Auftrage der Rechteinhaber erwartet die Kanzlei U + C Rechtsanwälte, dass die abgemahnte Datei unverzüglich vom Computer des Betroffenen entfernt wird. Die soll dann innerhalb der Frist im Original mit Unterschrift übermittelt werden. Dies ist in Anbetracht der kurzen Fristsetzungen häufig nicht zu leisten. Hier heißt es, dass eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax nicht ausreichend ist. Hier wird versucht, mit einer nicht ganz klaren Darstellung der rechtlichen Lage den zeitlichen Druck weiter zu erhöhen. Natürlich ist es möglich, innerhalb der gesetzten Frist eine Unterlassungserklärung, beispielsweise in einer modifizierten Form, per E-Mail oder per Telefax zu übersenden, um die Frist zu wahren. Das Original ist dann im Nachgang zu übermitteln. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei Änderung der Unterlassungserklärung der Betroffene das Risiko trägt, dass diese nicht akzeptiert wird. Dies ist grundsätzlich richtig. Allerdings lässt sich eine entsprechende Unterlassungserklärung auch ohne formulieren und muss dann von dem Rechteinhaber so hingenommen werden.

Auf Seite 2 wird dann weiter auf die Anwaltskosten für die vorliegende Abmahnung verwiesen. Viele Betroffene bekommen einen Schreck, wenn von einem „Streitwert“ in Höhe von € 25.000,00 die Rede ist. Der Wert von € 25.000,00 ist zunächst nur für die Berechnung der Anwaltskosten von Bedeutung. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bildet der Streitwert auch die Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten. Hier verweisen die U + C Rechtsanwälte darauf, dass Gebühren in Höhe von € 911,80 anfallen würden, wenn auf Basis des Streitwertes von € 25.000,00 die Abmahnung abgerechnet wird. Auch ein höherer Streitwert sei möglich. Hier nutzt die Kanzlei bestimmte Urteile, um ihre Rechtsauffassung zu untermauern. Allerdings gibt es auch Urteile, die erheblich geringere Streitwerte ansetzen. Hier ist leider ein uneinheitliches Bild festzustellen, so dass viele unterschiedliche Auffassungen sich mit entsprechenden Urteilen belegen lassen.

Vielfach ist in Foren und Internetseiten der Verweis auf § 97 a Abs. 2 UrhG zu lesen. Nach dieser Regelung ist nur eine Pauschale von € 100,00 für die Anwaltskosten zu zahlen. Auch diesen Gedanken greift die Abmahnung der Kanzlei U + C Rechtsanwälte auf und verweist darauf, dass ein Teil der Gerichte die Regelung für Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen nicht für anwendbar hält.

In den Ausführungen zu den Lizenzgebühren wird auf einen 5-stelligen Betrag verwiesen, der bei einer „weltweiten“ Verbreitung des Werkes als angemessene zu zahlen wäre. Nachdem das mögliche Bedrohungsszenarium aufgezeigt wurde, wird dann ein einmaliger „Gesamtbetrag“ in Höhe von € 650,00 gefordert. Mit dieser Zahlung soll dann die Angelegenheit zivilrechtlich erledigt werden. Es wird auch darauf verwiesen, dass die Akte nach Eingang einer solchen Zahlung abgelegt wird.

Auch wenn auf den ersten Blick eine solche Zahlung „günstig“ erscheint, ist auch hier ein guter rechtlicher Blick auf die Forderung des Rechteinhabers und der Kanzlei U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen sinnvoll. der geforderte Gesamtbetrag kann durchaus im konkreten Fall unberechtigt sein.

 

Seite 3 –  Kosten

Auf der nächsten Seite (Seite 3) wird dann aufgeführt, welche Kosten in dem Gesamtbetrag von € 650,00 enthalten sind. Dies sind die Kosten der Abmahnung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die Anteile wegen Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG und die Kosten der Ermittlungsfirma. Die Kosten der Ermittlungsfirma werden nicht weiter beschrieben, so dass ein Betroffener nicht wirklich beurteilen kann, ob und in welchem Umfang Kosten angefallen sind.

Für die Zahlung des Betrages und der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird auf Seite 3 dann die Frist noch einmal wiederholt.

Mit Scheckzahlungen scheint die Kanzlei offensichtlich schlechte Erfahrungen gemacht zu haben. Ausdrücklich heißt es, dass Zahlungen per Scheck nicht akzeptiert werden. Wenn die Forderung in Höhe von € 650,00 nicht akzeptiert wird, so führt die Kanzlei dann in ihrer Abmahnung weiter aus, kann es ggf. zu höheren Kosten und Gebühren kommen.

Am Schluss wird dann einschränkend formuliert, dass mit der vollständigen Zahlung, die auch vorbehaltlos sein muss, die Angelegenheit aus zivilrechtlicher Sicht erledigt ist. Weitere Forderungen werden dann nicht geltend gemacht.

Am Schluss heißt es dann:

„Sofern Sie bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantschaft abgegeben haben, die auch das oben genannte Werk betrifft, betrachten Sie dieses Schreiben in Bezug auf die Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung des Vergleichsbetrages als gegenstandslos. Für mögliche Schadensersatzansprüche werden wir gesondert auf Sie zukommen.“

Wir empfehlen Ihnen, eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, wenn die Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung bestanden hat. Eine solche Urheberrechtsverletzung kann beispielsweise über ein offenes und nicht Passwort-geschütztes WLAN erfolgt sein, kann durch Freunde oder Familienangehörige verursacht worden sein. Es sollte abgeklärt werden, ob es möglicherweise zu einer solchen Rechtsverletzung gekommen ist. Wir raten dringend davon ab, telefonisch Kontakt mit der Kanzlei U + C Rechtsanwälte Urmann + Collegen aufzunehmen. Wir erleben in der telefonischen Beratung immer wieder, dass vorschnell nach einem telefonischen Erstkontakt mit den abmahnenden Kanzleien Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen worden sind. Wenn erst eine solche Ratenzahlungsvereinbarung verabredet ist, lassen sich die mit der Abmahnung geltend gemachten Forderungen nicht mehr abwehren. Eine solche Ratenzahlung ist faktisch ein Anerkenntnis.

 

Vorgefertigte Unterlassungserklärung

In der vorgefertigten Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt ist, wird nicht nur für die Zukunft eine Unterlassung der Urheberrechtsverletzung versprochen. Der Betroffene erkennt auch dem Grunde nach den Schadensersatzanspruch und die Kostenerstattungspflicht auf Basis eines Streitwerts von € 25.000,00 an. Zwar wird dann in der Ziff. 4 auf den Gesamtabgeltungsbetrag von € 650,00 verwiesen. Durch die Formulierung der Unterlassungserklärung besteht aber das Risiko, dass, wenn innerhalb der in der vorgefertigten Unterlassungserklärung gesetzten Frist der Abgeltungsbetrag nicht eingeht, dann höhere Anwaltsgebühren und ein höherer Schadensersatzanspruch eingefordert wird.

Die rechtlichen Aspekte einer Abmahnung sind, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, vielfältig. Zwar gibt es für den einen oder anderen Aspekt einer Abmahnung im sehr hilfreiche Formulierungsvorschläge. Für juristische Laien ist aber schwer einzuschätzen, ob mit den im zu findenden Formulierungsvorschlägen letztendlich die richtige Reaktion auf die Abmahnung erfolgt.

Wir raten auch davon ab, den vielfach zu hörenden Vorschlag der Verbraucherverbände oder auch von Rechtschutzversicherungs-Hotlines aufzugreifen. Mandanten berichten uns, dass dort „schnell“ eine geänderte Unterlassungserklärung empfohlen und eine Zahlung von € 100,00 geraten wird. Die Erfahrung lehrt, dass damit die Angelegenheiten vielfach nicht abschließend erledigt werden können.

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