Das OLG Köln hat in einem Verfahren auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG einen interessanten Beschluss gefasst (Beschluss vom 27.12.2010 – 6 W 155/10).
Mit Blick auf zwei Filme, für die ein Beschluss gemäß § 101 Abs. 9 UrhG beantragt wurde, differenziert das OLG Köln sehr genau. Mit einem solchen Beschlussverfahren versuchen die Rechteinhaber die jeweiligen Provider zu verpflichten, die Anschlussdaten zu den IP-Adressen, die aus den Tauschbörsen ausgelesen wurden, herauszugeben. Die Provider sind nur aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses verpflichtet, diese Informationen bei einer möglichen Urheberrechtsverletzung weiterzugeben. Bezüglich des Films „Horst Schlämmer – Isch kandidiere“ sah das Gericht den Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG als berechtigt an. Zum Zeitpunkt des Antrags war weniger als ein halbes Jahr vor dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung vergangen. Hierbei stellt das Gericht nicht auf den Kinostart des Films, sondern auf die Verwertung durch den Verkauf von DVDs ab. Bezüglich des Films „Männersache“ führt dagegen das Gericht aus:
„Dagegen lag der Verkaufstart der DVD-Version des Filmwerks ‚Männersache’ zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bereits mehr als ein halbes Jahr zurück. Besondere Umstände, aufgrund derer ein Andauern der Verwertungsphase über den Zeitraum von 6 Monaten angenommen werden könnte, liegen nicht vor“.
Das Gericht verweist noch einmal deutlich darauf, dass für einen entsprechenden Auskunftsanspruch nach den urheberrechtlichen Regelungen nicht jede Rechtsverletzung genügt, sondern nur eine solche, die ein gewerbliches Ausmaß erreicht. Dies ist bei Filmen nur in den ersten 6 Monaten der Fall. Bezüglich Computerprogramme, Hörbücher oder ähnlicher, nicht besonders aktualitätsbezogenen Werkgattungen lässt das OLG Köln offen, ob hier auch die 6-Monats-Frist zu gelten hat. Auch hat in einer früheren Entscheidung das OLG bereits darauf hingewiesen, dass bei Musikalben auch über den 6-Monats-Zeitraum hinaus Auskunftsansprüche geltend gemacht werden können, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch eine Platzierung in den Top 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie besteht. Dasselbe gilt auch, wenn ein Titel auf einem Album zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung eine besonders gute Chartplatzierung aufweist. Weiter heißt es in dem Beschluss:
„Ggf. kann auch anhand weiterer Umstände neben der Chartplatzierung des Titels das Fortdauern der relevanten Verwertungsphase festgestellt werden (vgl. Beschluss vom 13.04.2010 – 6 W 28/10 für ein 8 Monate altes Erstwerk einer Künstlergruppe, dass nach 4 Monaten in einer Neuveröffentlichung erschienen war und von dem ein Titel zur Zeit der Rechtsverletzung in den Single-Charts platziert war). Bei Hörbüchern mag zudem von Bedeutung sein, wie umfangreich das Werk ist und welchen Erfolg das zu hörende Buch hat.“













