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Ausschlussmöglichkeiten in der Widerrufsbelehrung oftmals wettbewerbsrechtlich unzulässig – Unternehmer sollten vorsichtig sein!

15. August 2012

Die Widerrfsbleherung gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen und ist in der Theorie vermeintlich einfach zuhandhaben, in der Paaxis aber dafür umso häufiger relevant, wenn es um Streitigkeiten nicht nur zwischen Verkäufer und Käufer geht, sondern auch zwischen Verkäufern. In der letzteren Konstellation ist es häufig das Problem der unzulässigen Einschränkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers, welches eine Wettbewerbsverletzung darstellt und als solche auch zu Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen führt, für den dann abmahnenden Wettbewerber.

Gerichtliche Entscheidungen in diesem Bereich gibt es entsprechend auch schon in größerer Anzahl. Hier nur ein kleiner Auszug der als unzulässig (weil als über das gesetzlich Zulässige einschränkend) erachteten Fälle:

des Widerrufsrechts bei

- Verkauf von PKW-Kompletträdern, also Reigen mit Felge (nicht individuell angefertigt)

- Verkauf von Computern (regelmäßig auch nicht individuell angefertigt)

- Verkauf von Cognac (kein Lebensmittel des täglichen Bedarfs, nicht schnell verderblich)

- Lieferung von Software in nicht “versiegelten” (sondern eventuell nureingschweißten oder mit Klebestreifen verklebten) Verpackungen

- Kosmetika, selbst dann, wenn diese geöffnet wurden

 

Hieran kann man schon erkennen, dass es duchaus immer wieder und in verschiedensten Bereichen Fragestellugen und auch Auseinandersetzungen darüber gibt, ob eine Einschränkung eines Widerrufsrechts gegenüber Verbrauchern zulässig ist oder nicht.

In der Folge ergeben sich auch immer wieder Auseinandersetzungen, die nicht sleten gerichtlich enden.

Der Unternehmer sollte sich überlegen, ob er die für ihn oftamsl wirtschaftlich belastenden Rücksendungen nicht über die Nutzungs- bzw. Wertersatzoptionen reguliert, sofern dies im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben – über die auch belehrt werden muss – möglich ist.

 

Gerne beantworten wir Ihnen Fragen zur wettbewerbsrechtlich sicheren Gestaltung Ihrer geschäftlichen Aktivitäten.

Unsere Kanzlei bearbeitet unter anderem insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Fälle, wie auch solche aus dem Bereich des Urheberrechts.

 

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0511 47 39 060

Email: Boenig@recht-freundlich.de

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BGH: Gewährleistungsausschluss im Internet

27. Oktober 2010

http://www.telemedicus.info/article/1873-...

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Widerrufsrecht: Kein Ausschluss für geöffnete Tinte und Toner

2. März 2009

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 07.07.2008 (Az: 102 O 153/08, n.v.) entschieden, dass der folgende des Widerrufsrechts unzulässig und wettbewerbswidrig ist:„Ein besteht grundsätzlich nicht bei (…) bereits geöffneten Verbrauchsmaterialien wie Tinten oder Tonern”.

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Widerrufsrecht: Kein Ausschluss für DSL-Verträge

19. Februar 2009

Die folgende Einschränkung des Widerrufsrechts wurde durch das Landgericht Dortmund (Beschl. v. 18.09.2007, Az: 16 O 137/07) für unzulässig angesehen:„Davon ausgeschlossen sind Komplettsysteme, die für den Käufer erstellt wurden (BTO und Angebote) …”

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 15.01.2008 (Az.: 15 C 195/07, MIR 2008, Dok. 284) ist der des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB bei Dauerschuldverhältnissen, wie einem DSL-Anschlussvertrag, nur für die vergangenen und nicht für die künftigen Leistungszeiträume zu sehen. Nach § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB soll das der Verbraucher bei einer Dienstleistung dann vorzeitig erlöschen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Der Verbraucher äußert nach Ansicht des Amtsgerichts Montabaur einen solchen Willen, wenn er den Anbieter von DSL-Anschlüssen um eine schnellstmögliche Freischaltung bittet und dieser daraufhin die Freischaltung des Anschlusses vornimmt. Die Ausführung der Dienstleistung soll in der Freischaltung des Anschlusses begründet sein. Nach Ansicht des Gerichts richtet sich die Wirkung des Widerrufsrechts in die Zukunft. Lediglich im Hinblick auf die Vergangenheit sei eine Rückabwicklung ausgeschlossen.

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Versiegelung durch Tesastreifen

2. Februar 2009

Nach § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB ist ein ausgeschlossen, wenn eine CD-ROM oder DVD versiegelt ist. Nach einem Urteil des LG Dortmund vom 26.10.2006 (Az: 16 O 55/06) ist eben dies nicht der Fall, wenn diese Waren nur durch einen sog. verschlossen sind.

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Kein Ausschluss des Widerrufsrechts

27. Januar 2009

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 15.01.2008 (Az.: 15 C 195/07, MIR 2008, Dok. 284) ist der des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB bei Dauerschuldverhältnissen, wie einem DSL-Anschlussvertrag, nur für die vergangenen und nicht für die künftigen Leistungszeiträume zu sehen. Nach § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB soll das der Verbraucher bei einer Dienstleistung dann vorzeitig erlöschen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Der Verbraucher äußert nach Ansicht des Amtsgerichts Montabaur einen solchen Willen, wenn er den Anbieter von DSL-Anschlüssen um eine schnellstmögliche Freischaltung bittet und dieser daraufhin die Freischaltung des Anschlusses vornimmt. Die Ausführung der Dienstleistung soll in der Freischaltung des Anschlusses begründet sein. Nach Ansicht des Gerichts richtet sich die Wirkung des Widerrufsrechts in die Zukunft. Lediglich im Hinblick auf die Vergangenheit sei eine Rückabwicklung ausgeschlossen.

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