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Posts Tagged ‘Belehrung’

Keine Textform der Belehrung bei eBay (90 Tage)

Mittwoch, Januar 6th, 2010

Die Speicherung der Auktion in der Rubrik “mein ” mit dem Zuschlag oder dem “Sofort-Kauf” erfüllt nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 12.01.2007 (Az: 3 W 206/06) nicht das Textformerfordernis des § 126b BGB. Somit beträgt die einen Monat und nicht zwei Wochen.

Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber verlangten Mitteilungspflicht kann es nur sein, dass der Verbraucher durch eine an ihn gerichtete Botschaft so aufmerksam gemacht wird, dass er sich gehalten sieht, die an ihn gerichtete Nachricht auch zur Kenntnis zu nehmen. Der Gesetzgeber will durch die Mitteilungspflicht sicherstellen, dass der Käufer über sein zuverlässig informiert wird, denn dieses soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne hinreichende Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Dazu reicht ein von angebotener Service, mittels dessen der Verbraucher sich auch noch 90 Tage nach Abschluss des Geschäfts über dessen Einzelheiten informieren kann, nicht aus. Dem Verbraucher muss dadurch noch nicht bewusst werden, dass in dieser Rubrik auch eine wichtige Nachricht für ihn enthalten ist. Das OLG Hamburg bewertete diesen Fall nicht anders als denjenigen, in dem die aus dem Bildschirmangebot selbst ersichtlich war und der Verbraucher sich die nicht selbst heruntergeladen hat.

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Bundesgerichtshof zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

Donnerstag, Dezember 10th, 2009

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.

Die erste Klausel lautet:

[Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser .”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete über sein , die unter anderem einen Hinweis auf den zu enthalten hat, in mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.

Die zweite Klausel lautet:

“Das besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen

-zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;

-zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder

-zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine , die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei – ihrer Meinung nach – den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz “unter anderem” wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.

Die dritte Klausel lautet:

[Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] “Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.”

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei in auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist – die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei in erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08

LG München I – Urteil vom 24. Januar 2008 – 12 O 12049/07

OLG München – Urteil vom 26. Juni 2008 – 29 U 2250/08 (veröffentlicht in MMR 2008, 677)

Karlsruhe, den 9. Dezember 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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Abmahnung wegen fehlender Widerrufsbelehrung – Die rechtliche Argumentation

Donnerstag, Dezember 3rd, 2009

Nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die des gem. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV bestimmt ist, so u.a. über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs. Das in § 355 BGB geregelte bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige . Der Verbraucher soll durch die nicht nur von seinem Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (LG Berlin, Beschl. v. 15.05.2007, Az: 15 O 378/07).

Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 27.04.2006, 4 U 119/04) ist ein “Powerseller”, der auf der Verkaufsplattform “” auf Dauer angelegt unternehmerisch Waren anbietet, verpflichtet, die Verbraucher über das Bestehen und die Ausübung eines Widerrufs- und Rückgaberechts zu informieren sowie im Rahmen der Anbieterkennzeichnung seine Identität durch Angabe von Name und Adresse offen zulegen. Nach § 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGB-InfoV hat bei der Anbahnung eines Fernabsatzvertrages der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung u.a. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts zu informieren.

Eine unterbliebene oder falsche ist nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. § 4 Rn. 11.170). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde.

Nach dem Beschluss des LG Berlin vom 20.03.2007 (Az: 15 O 166/07) kann von einer Information nur gesprochen werden, wenn der zu Informierende zu der Nachricht geführt wird (so LG Bielefeld, Urt. v. 08.10.2004, 17 O 160/04). Es genügt nicht, wenn der Verbraucher die Information bei der Suche nach anderen Dingen zufällig entdecken kann (so OLG Hamm, NJW 2005, 2320; LG Bielefeld,  Urt. v. 08.10.2004, 17 O 160/04). Dass das Widerrufs- und des Verbrauchers den abzuschließenden Vertrag betrifft, gehört die darüber in den Zusammenhang der Vertragsanbahnung oder aber der Beschreibung des zu verkaufenden Artikels. Diese Informationen wird der Verbraucher in jedem Fall lesen. Er wird dann auch eine dort angebrachte zur Kenntnis nehmen.

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Belehrung über Widerrufsfolgen

Montag, März 9th, 2009

Nach einem Urteil des vom (Az: VII ZR 122/06) muss eine über das der Verbraucher auch über die Folgen des Widerrufs informieren. Die hier beanstandete informierte nicht über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB. Nach den Darstellungen des muss der Unternehmer auch über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers informieren. Dazu gehöre auch, dass der Unternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben hat. Eine derart, dass nur der Verbraucher darüber informiert wird, dass er verpflichtet ist, die Ware zurückzugeben und gezogene Nutzungen herauszugeben, ist einseitig. Es werde die Information vorenthalten, dass auch der Unternehmer die gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben hat.

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„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”

Donnerstag, Februar 12th, 2009

Vorsicht bei dieser Formulierung!

Das Oberlandesgericht Hamm (Beschl. v. 15.03.2007, Az: 4 W 1/07) hat ausgeführt, dass ein Anknüpfungspunkt für den zunächst der Erhalt der Ware ist § 312d Abs. 2 BGB). Weiter führt das OLG Hamm aus, dass jeder Eindruck vermieden werden muss, bereits die vorvertragliche löse den aus. Dies ist mit der oben zitierten nicht der Fall („Gerade dies tut die beanstandete Fristenklausel in ihrer lapidaren Ausgestaltung”). Es fehlt der Hinweis darauf, dass die eigentliche des Käufers über sein erst später mit der eigentlichen erfolgt – und dies in besonderer – und dass erst diese den Lauf von Fristen auslöst.

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Keine Textform der Belehrung bei eBay (90 Tage)

Mittwoch, Februar 11th, 2009

Die Speicherung der Auktion in der Rubrik “mein ” mit dem Zuschlag oder dem “Sofort-Kauf” erfüllt nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 12.01.2007 (Az: 3 W 206/06) nicht das Textformerfordernis des § 126b BGB. Somit beträgt die einen Monat und nicht zwei Wochen.Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber verlangten Mitteilungspflicht kann es nur sein, dass der Verbraucher durch eine an ihn gerichtete Botschaft so aufmerksam gemacht wird, dass er sich gehalten sieht, die an ihn gerichtete Nachricht auch zur Kenntnis zu nehmen. Der Gesetzgeber will durch die Mitteilungspflicht sicherstellen, dass der Käufer über sein zuverlässig informiert wird, denn dieses soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und ohne hinreichende Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Dazu reicht ein von angebotener Service, mittels dessen der Verbraucher sich auch noch 90 Tage nach Abschluss des Geschäfts über dessen Einzelheiten informieren kann, nicht aus. Dem Verbraucher muss dadurch noch nicht bewusst werden, dass in dieser Rubrik auch eine wichtige Nachricht für ihn enthalten ist. Das OLG Hamburg bewertete diesen Fall nicht anders als denjenigen, in dem die aus dem Bildschirmangebot selbst ersichtlich war und der Verbraucher sich die nicht selbst heruntergeladen hat.

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LG Leipzig: Belehrung über den Vertragsschuss notwendig

Montag, Februar 2nd, 2009

Das hat mit Beschluss vom 28.12.2007 (06 HK O 4379/07) entschieden, dass im Rahmen von Angeboten auf der Internet-Handelsplattform über die Schritte zu informieren ist, die zum führen, insbesondere durch welche Erklärung der Verkäufer eine Bindung eingeht und durch welche Handlung der Vertrag zustande kommt.

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Beginn Widerrufsfrist “mit Kaufdatum”

Freitag, Januar 30th, 2009

Der Beginn der mit “dem Kaufdatum” wurde durch das Landgericht Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1852/07 (280)) für wettbewerbswidrig angesehen.

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Belehrung über Speicherung des Vertragstextes

Dienstag, Januar 27th, 2009

Nach dem Urteil des LG Stuttgart vom 11.03.2003 (Az: 20 O 12/03, NJW-RR 2004, 911) muss der gewerbliche Verkäufer in einem Internetangebot den Käufer darüber belehren, ob der Vertragstext nach dem von ihm gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Bei der Verpflichtung zur der Verbraucher über die Informationspflichten im Fernabsatzverkehr handelt es sich nach der Begründung des Gerichts um zentrale Vorschriften des Verbraucherschutzes. Der Unternehmer muss dem Verbraucher diese Informationen „geben“, es genügt nicht, dass er diese nur zum Abruf bereit hält oder auf Nachfrage zur Verfügung stellt. Die vom Gesetz vorgeschriebene Information, ob der Vertrag gespeichert wird, kann nicht durch den Umstand abgelöst werden, dass der Verbraucher nach dem die Möglichkeit erhält, den Vertrag für sich zu speichern. Denn die vorgeschriebene Information hat sich damit zu befassen, ob der Unternehmer speichert (oder nicht speichert) und nicht damit, ob der Verbraucher seinerseits speichern kann. Die Information ist vor dem zu geben und nicht erst dann, wenn der Vertrags zustande gekommen ist.

Das geht in seiner Begründung insbesondere auf die neueren Möglichkeiten ein, einen nicht nur vom häuslichen Terminal aus zu schließen. Wenn der Verbraucher den Vertrag z.B. von seinem Arbeitsplatz, bei Freunden, in einem Internetcafe oder von einem mobilen Telefongerät („Handy“) schließt, sind seine Möglichkeiten zur Speicherung nicht vorhanden oder stark eingeschränkt. Deshalb sei es für einen Verbraucher durchaus wichtig, möglichst früh vom Unternehmer zu erfahren, ob jener den Vertragstext in einer für den Verbraucher abrufbaren verlässlichen Weise speichert oder nicht. Denn danach könne und müsse er sich entscheiden, ob er den Internetkontakt jedenfalls für den Augenblick beendet.

Dass der Gesetzgeber mit dieser Informationspflicht das Vertrauen der Nutzer in das noch neue Medium Internet stärken und damit auch die Interessen der Anbieter fördern will, gibt dem Unternehmer nicht das Recht, unter Verletzung von Informationsrechten des Verbrauchers auf diese Förderung zu verzichten.

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Belehrung über Widerrufsfolgen

Freitag, Mai 9th, 2008

Nach einem Urteil des vom (Az: VII ZR 122/06) muss eine über das der Verbraucher auch über die Folgen des Widerrufs informieren. Die hier beanstandete informierte nicht über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB. Nach den Darstellungen des muss der Unternehmer auch über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers informieren. Dazu gehöre auch, dass der Unternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben hat. Eine derart, dass nur der Verbraucher darüber informiert wird, dass er verpflichtet ist, die Ware zurückzugeben und gezogene Nutzungen herauszugeben, ist einseitig. Es werde die Information vorenthalten, dass auch der Unternehmer die gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben hat.

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