Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Urteil vom 25.03.2010 (Az.: 3 HK O 9663/09) über die Frage entschieden, ob unmittelbar auf Berufsregeln verlinkt werden muss. Nach Auffassung der Nürnberger Richter ist es ausreichend, dass der Rechtsanwalt die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen angibt. Darüber hinaus muss er darauf hinweisen, wie diese für einen Besucher zugänglich sind. Es genügt aber, dass durch ein entsprechendes Anklicken eines Links unmittelbar auf die Startseite der BRAK (Bundesrechtsanwaltskammer) verwiesen wird. Dann sei für einen weiteren Klick der Zugriff auf die entsprechenden Berufsregeln möglich. Dies ließ das Landgericht ausreichen.
Kostenlose Abmahnungs-Hotline
Rufen Sie uns an – MO bis FR von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr.Sie erhalten kurzfristig eine kostenlose Ersteinschätzung.













