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Mangelbeseitigung ohne Mangel? Entscheidung des BGH vom 23.08.2012 (VII ZR 155/10)

9. Oktober 2012

Der hat in einer aktuellen  (VII ZR 155/10) dargelegt, dass es möglich ist, dass ein Unternehmer eine „Mangelbeseitigung“ vornimmt, ohne dass damit ein tatsächliches Vorliegen eines Mangels anerkannt wird.

Bringt demgemäß ein Unternehmer ausdrücklich vor, dass es sich nicht um ein Anerkenntnis handele und dass er eine Behebung eines angeblichen Mangels nur vornehme, um aus Kulanz zu handeln, ein Mangel aber gerade nicht erkannt wird, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass es sich um ein Anerkenntnis tatsächlich handele.

Es ist demgemäß wichtig, dass Unternehmer darauf achten, wie sie sich äußern, wenn ein Besteller rügt und wie dann im Wege eines kulanten Verhaltens gegenüber dem Besteller tatsächlich „Nachbesserungsversuche“ bzw. “Nachbesserungen” durchgeführt werden.

 

Haben Sie Fragen zur Vertragsgestaltung in IT-Projekten oder sonstigen Vertragswerken oder zu deren Durchführung? Gerne können Sie uns dazu kontaktieren!

 

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Telefon: 0511/473906-0, E-Mail: boenig@recht-freundlich.de

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“Gewerblichkeit” im Urheberrecht – oft missverstanden in urheberrechtlichen Abmahnungen

26. September 2012

Das Erfordernis der “Gewerblichkeit” besteht für die Beauskunftung der Daten des Verletzers durch den Telekommunikationsdiensteanbieter.

Dieses Erfordernis greift in aller Regel in solchen Fällen Platz, wenn eine aufgrund der Verletzung von Urheberrechten ausgesprochen werden soll, nach Verwendung einer Tauschbörsensoftware. Filesharing ist ein sehr großer Anwendungsbereich des § 101 Absatz 9 Urheberrechtsgesetz, in dem dieser Auskunftsanspruch normiert ist.

Dabei ist nach der Auslegung der Norm durch den () nicht erforderlich, dass tatsächlich ein gewerbliches Handeln derart beim verletzer vorliegt, dass dieser damit auch “Gewinne erwirtschaftet”, dass er die Rechte Dritter verletzt. Vielmerh kann auch die Tatsache, dass eine große Anzahl an Rechtsverletzungen stattfindet oder dass der schädigende Erfolg der Rechtsverletzungen ein großes Ausmaß annimmt, zur einer solchen Gewerblichkeit führen, so dass am Ende ein Anspruch auf auch gegen Dritte (in der Praxis also gegen den Telekommunikationsdiensteanbieter) auch durchgesetzt werden kann.

Haben SIe Fragen zum Thema “urheberrechtliche ” oder haben Sie sonstige Fragen zum Bereich des Urheberrechts? Gerne stehen wir Ihnen zu Beratungen zur Verfügung.

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0800 100 4104

Email: Boenig@recht-freundlich.de

 

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Arzneimittelpreisbindung gilt auch für Apotheken in anderen EU-Staaten, BGH vom 22.08.2012

23. August 2012

Der (BGH) hat am 22.08.2012, zur Sache GmS-OGB 1/10 entschieden, dass eine Versandhandelsapotheke, die aus dem Ausland nach Deutschland versendet, sich ausdrücklich auch an den deutschen Markt wendet, die Vorgaben der Arzneimittelpreisbindung zu beachten hat.

 

Es ging um das Angebot einer in den Niederlanden ansässigen Versandapotheke, die bei Übersendung eines Kassenrezepts für den Kauf der entsprechenden einen Bonus von 3 % des Warenwertes, mindestens aber 2,50 € und höchstens 15,00 € pro verordneter Packung in Aussicht gestellt hat. Diese Rabattierung sollte sich unmittelbar im Kaufpreis niederschlagen. Alternativ hätte eine Verrechnung mit künftigen Bestellungen erfolgen können.

 

Im Wege einer Auseinandersetzung hinsichtlich durch eine deutsche Apotheke aufgestellter Unterlassungsforderungen hat am Ende der gemeinsame Senat entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und damit der entsprechenden als hinreichende Ermittlungsgrundlage anzusehen sind, um auch ausländische Apotheken, die verschreibungspflichtige in Deutschland an Endverbraucher anbieten und abgeben, zur Einhaltung der hier geltenden Vorschriften zu zwingen.

 

Wieder einmal zeigt sich, dass die Einhaltung von wettbewerbsrechtlichen Vorgaben im Zweifel nicht ganz einfach geklärt werden kann. Hier hat sich das über mehrere Instanzen hingezogen. Es zeigt sich aber auch, dass es erhebliche Fallstricke immer wieder gibt, im unternehmerischen Handeln.

 

Gerne beraten wir Sie dazu, wie Sie wettbewerbskonform vorgehen.

 

Kontaktieren Sie uns!

 

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft, Telefon: 0511/473906-0, E-Mail: boenig@recht-freundlich.de

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BGH entscheidet zur Zulässigkeit der Auskunft nach IP-Adressermittlug

13. August 2012

Der hat in der Sache I ZB 80/11 entschieden, dass der Rechteinhaber die Möglichkeit haben , über die Daten desjenigen zu verlangen, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte und vom Rechteinhaber erhobene IP-Adresse zugewiesen war, wenn über diese IP-Adresse urheberrechtlich geschütztes MAterial des Rechteinhabers ohne Berechtigung – also illegal – zugänglich gemacht wurde.

Auf die eines Musikverlages, die von den Instanzegerichten zurückgewiesen wurde, hat der () am Ende doch entschieden, dass dem Rehteinahber die Möglichkeiten zustehen müssen, die mit dem Auskunftsrecht aus dem Urheberrechtsgesetz verbunden sind, da der Rechteinhaber ansonsten rechtelos gestellt würde, wenn man zu hohe Anforderungen beispielsweise an die Neuheit des betreffenden Werkes stellen würde.

Das bedeutet, dass der schon durchaus erkennt, dass der Rechteinhaber grundsätzlich verlangen können , egal wie alt das Werk ist bzw. wann es erstmals öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Wichtig ist dieser Punkt natürlich einerseits dort ganz praktisch, wo man sich fragt, wieso der die daten des Anschlussinhabers herausgegeben hat.

Auf der rechtlichen Seite geht es hier darum, welches Erfordernis erfüllt sein , damit man zu einem solchen Ausmaß der vorgeworfenen Rechtsverletzung gelangt, die das Auskunftsverlangen rechtfertigt. Hier ein sogenanntes gewerbsmäßiges Ausmaß vorliegen. Das bedeutet nicht, dass man als derjenige, der ein Werk in einer Tauschbörse zugänglich macht, selbst Geld damit verdienen , sondern es geht nur um das Ausmaß der Rechtsverletzung, welches derart groß sein , dass es wie bei einem gewerbsmäßigen Verletzen von Rechten zu beurteilen ist.

 

Dieser Aspekt verhilft den Rechteinhabern einmal mehr dazu, weiterhin auch Rechtverletzungen im internet verfolgen zu können.

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder haben Sie eine erhalten und fragen sich, welche Optionen für Sie nun bestehen, sich zu wehren?
Kontaktieren Sie uns.

 

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0511 47 39 060

Email: Boenig@recht-freundlich.de

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BVerG: Beschwerde der Musikindustrie gegen Online-Portal abgewiesen

31. Januar 2012

Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.12.2011 (Az.: 1 BvR 1248/11) eine Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie gegen ein Urteil des () nicht zur angenommen.  Damit ist ein langjähriger Streit des Heise Zeitschriften Verlags mit Musiverlagen endgültig beendet.

In dem vorliegeden Fall hatte das Branchenportal “heise online” in Berichten auf Angebote von -Herstellern verlinkt, die Programme zum Auslesen von kopiergeschützten DVDs anboten. Dabei ging es um die Firma Slysoft und dessen Programm AnyDVD.  Bereits im Oktober 2010 hatte der  (Az.:  I ZR 191/08) zwischen den Grundrechten auf und der abgewogen und die Setzung von Links für zulässig erklärt.

Die Richter der 2. Kammer erklärten, sie hätten keine Bedenken, “dass der beim Setzen eines Links in einem Online-Artikel wegen seiner Einbettung in eine pressetypische Stellungnahme neben der auch der Meinungsfreiheit unterstellt.” Der Senat habe nicht zu beanstanden, dass der die Linksetzung nicht auf eine technische Dienstleistung reduziere und sie dadurch isoliert zu betrachten sei, sondern dass sie “wegen ihres informationsverschaffenden Charakters am grundrechtlichen Schutz teilhabe.”

Die Richter wiesen zudem daraufhin, dass der Heise-Verlag sich den verlinkten Inhalt nicht zu eigen gemacht habe. ”Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird der Inhalt der durch einen Link in Bezug genommenen Internetseite nicht schon qua Verlinkung zum Teil der vom Presseorgan geäußerten eigenen Meinung”, heißt es in der Ablehnung. Die Kammer stimmte dem  zu, “dass die Linksetzung als solche den Eingriff in Urheberrechte nicht erheblich vertiefe, weil die Seite des Softwareherstellers auch über eine Suchmaschine problemlos gefunden werden könne.”

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BGH: Zusammengesetzter Begriff als Marke eintragungsfähig

11. Januar 2012

Der hat in einem vom 21.12.2011 (Az.: I ZB 56/09) entschieden, dass der zusammengesetze Begriff “Link economy” als Marke für - und Dienstleistungen eintragungsfähig ist. Damit hat der  eine anderslautende des Bundespatentgerichts aufgehoben.

Die Markenanmeldung wurde zunächst vom  wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, vom 18.03.2009, Az.: 29 W (pat) 72/06), da das Bundespatentgericht davon ausgegangen ist, dass der Marke “Link economy” für die beantragten und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Das Patentgericht befand, dass der Wortkombination „Link economy” ein verständlicher Sinngehalt zu entnehmen sei. „Link” sei das englische Wort für Verbindung oder verbinden. Unter Link werde eine Verknüpfung auf einer Webseite mit einem anderen Dokument verstanden. Das englische Wort „economy” bedeute „Wirtschaft”, „Ökonomie” oder „Wirtschaftlichkeit”. Der Gesamtbegriff „Link economy” könne als Wirt-schaftlichkeit einer Verlinkung im Internet gedeutet und als Wert einer Internet-seite verstanden werden. Der Sinngehalt werde vom Verkehr erfasst.

Die Richter des  stellten dagegen fest, dass das Patentgericht einen denkbaren beschreibenden Gehalt der Marke unzulässigerweise in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt habe. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens sei unzulässig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts von oder Dienstleistungen ergebe, begründete der I. Zivilsenat.

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BGH: Vorlagebeschlüsse zu Fragen der rechtserhaltenden Benutzung von Marken

22. Dezember 2011

Der hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in zwei (, v. 17.08.2011 – Az.: I ZR 84/09 – PROTI und v. 24.11.2011 – Az.: I ZR 206/10 – Stofffähnchen II) Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Zur Sache:

Im ersten ist der Kläger Inhaber der Marke “PROTI”. Es sieht in der vom Beklagten verwendeten Bezeichnung “Protifit” eine Verletzung seiner Rechte an der Marke “PROTI”. Der Beklagte hat die Einrede mangelnder Benutzung gemäß § 43 MarkenG erhoben, weil der Kläger die Marke “PROTI” nur in einer abgewandelten, ebenfalls als Marke eingetragenen Form benutzt hat.

Das zweite betrifft den Rechtsstreit zwischen Levi Strauss & Co. und einem Einzelhandelsunternehmen. Das Jeans- und Modeunternehmen Levi Strauss & Co. ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken, unter anderem einer für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke. Laut der Markenregisterbeschreibung handelt es sich hierbei um eine Positionsmarke, die aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht. Die Beklagte brachte seit 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Seitennaht der Gesäßtasche mit einem roten Stofffähnchen versehen sind. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Die Beklagte hingegen beruft sich darauf, dass die Klägerin die Klagemarke ausschließlich in abgewandelter Form und zwar mit der Aufschrift “LEVI`S” benutzt. Die tatsächlich verwendete Form sei ebenfalls als Marke registriert. Aus diesem Grund sei nur diese Marke und nicht auch die Positionsmarke rechtserhaltend benutzt worden.

Zu den Vorlagebeschlüssen:

Ausgangspunkt der Vorlagebeschlüsse ist eine des aus dem Jahr 2007. Im BAINBRIDGE (, Urteil v. 13.09.2007 – Az.: C-234/06) entschied der Europäische Gerichtshof, dass eine eingetragene Marke nicht durch die Verwendung eines abgewandelten Zeichens rechtserhaltend benutzt werden kann, wenn dieses abgewandelte Zeichen ebenfalls als Marke eingetragen ist. Der hat die bei ihm anhängigen zwei Revisionsverfahren ausgesetzt und dem mehrere Fragen zur Reichweite dieser Aussage vorgelegt

In dem “PROTI” betrifft die Vorlagefrage des die Vereinbarkeit des § 26 Abs. 3 S. 2 MarkenG mit der Markenrechtsrichtlinie. § 26 Abs. 3 S. 2 MarkenG gestattet die rechtserhaltende Benutzung einer Marke in einer abgewandelten, ebenfalls als Marke eingetragenen Form, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Nach Ansicht des verstößt die deutsche Bestimmung nicht gegen die Markenrechtsrichtlinie. Zur Begründung hat der im Wesentlichen auf das erhebliche wirtschaftliche Interesse der Markeninhaber abgestellt, ihre häufig wertvollen älteren Marken zu modernisieren, ohne den Markenschutz und damit die Priorität der älteren nicht mehr benutzten Marke zu verlieren.

Das zweite Verfahren unterscheidet sich demgegenüber dadurch, dass die benutzte, als Marke eingetragene Form (rotes Stofffähnchen mit der Aufschrift LEVI`S) eine Kombination von zwei weiteren Marken des Markeninhabers ist (Marke “rotes Stofffähnchen” und Wortmarke “LEVI`S”) und die zusammengesetzte Marke keine geringfügige Abwandlung der aus den einzelnen Bestandteilen bestehenden Marken darstellt. Der sieht derzeit im Interesse einer effektiven Durchsetzung der Markenrechte auch in einem solchen Fall eine rechtserhaltenden Benutzung eines als Marke eingetragenen Zeichenbestandteils durch Verwendung der zusammengesetzten Marke. Der Markeninhaber habe ein schützenswertes Interesse, auch einen einzelnen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke eintragen zu lassen, der vom Verkehr als eigenständiges Kennzeichenmittel aufgefasst wird. Dies sei bei dem roten Label von Levi Strauss & Co. der Fall.

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BGH: Streit um Schadensersatz nach Ebay-Auktion

21. Dezember 2011

Der Bundesgerichtshof prüft am 18. Januar 2012, ob durch einen nach einer abgeschlossenen Kaufvertrag Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bestehen. Im konkreten Fall hatte eine Frau auf der Website der Firma Ebay ein Handy mit der Bezeichnung „Vertu Weiss Gold“ zur Versteigerung angeboten.

Sie verkaufte es für 789 Euro. Bis heute versucht der Käufer, dieses Geld nicht zu bezahlen. Denn der Ersteigerer verweigerte die und Bezahlung des Handys, weil er es für ein Plagiat hält. Er klagte und behauptet, dass ein Original-Handy dieser Marke 24.000 Euro würde. Vor forderte er die Zahlung von 23.218 Euro Schadensersatz (24.000 Euro abzüglich des Kaufpreises von 782 Euro) nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten.

Sowohl das  (Az.: 12 O 75/09) als auch das  (Az.:  8 U 472/09 -122) gestanden dem enttäuschten Käufer kein Schadensersatz zu.  Schließlich kam der Fall zum (Az.: VIII ZR 244/10).

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