Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.12.2011 (Az.: 1 BvR 1248/11) eine Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie gegen ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist ein langjähriger Streit des Heise Zeitschriften Verlags mit Musiverlagen endgültig beendet.
In dem vorliegeden Fall hatte das Branchenportal “heise online” in Berichten auf Angebote von Software-Herstellern verlinkt, die Programme zum Auslesen von kopiergeschützten DVDs anboten. Dabei ging es um die Firma Slysoft und dessen Programm AnyDVD. Bereits im Oktober 2010 hatte der BGH (Az.: I ZR 191/08) zwischen den Grundrechten auf Eigentumsschutz und der Pressefreiheit abgewogen und die Setzung von Links für zulässig erklärt.
Die Richter der 2. Kammer erklärten, sie hätten keine Bedenken, “dass der BGH beim Setzen eines Links in einem Online-Artikel wegen seiner Einbettung in eine pressetypische Stellungnahme neben der Pressefreiheit auch der Meinungsfreiheit unterstellt.” Der Senat habe nicht zu beanstanden, dass der BGH die Linksetzung nicht auf eine technische Dienstleistung reduziere und sie dadurch isoliert zu betrachten sei, sondern dass sie “wegen ihres informationsverschaffenden Charakters am grundrechtlichen Schutz teilhabe.”
Die Richter wiesen zudem daraufhin, dass der Heise-Verlag sich den verlinkten Inhalt nicht zu eigen gemacht habe. ”Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird der Inhalt der durch einen Link in Bezug genommenen Internetseite nicht schon qua Verlinkung zum Teil der vom Presseorgan geäußerten eigenen Meinung”, heißt es in der Ablehnung. Die Kammer stimmte dem BGH zu, “dass die Linksetzung als solche den Eingriff in Urheberrechte nicht erheblich vertiefe, weil die Seite des Softwareherstellers auch über eine Suchmaschine problemlos gefunden werden könne.”
















