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Posts Tagged ‘BGH’

Bundesgerichtshof entscheidet im Streit um die Behauptung der Marktführerschaft im Sportartikelbereich

Freitag, März 9th, 2012

Der unter anderem für das zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des Warenhausunternehmens im Streit um die Behauptung, sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

Auf der Internetseite von fand sich im August 2007 unter der Rubrik “Das Unternehmen” die Angabe, sei Marktführer im Sortimentsfeld Sport. Die Klägerin, die deutsche Organisation der international tätigen -Gruppe, hat diese Angabe als irreführend beanstandet und vor dem Landgericht München I auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die in ihrem Verbund unter dem -Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im Geschäftsjahr 2005/06 einen deutlich höheren Jahresumsatz als die Beklagte erzielt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. (weiterlesen …)

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BVerG: Beschwerde der Musikindustrie gegen Online-Portal abgewiesen

Dienstag, Januar 31st, 2012

Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.12.2011 (Az.: 1 BvR 1248/11) eine Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie gegen ein Urteil des () nicht zur Entscheidung angenommen.  Damit ist ein langjähriger Streit des Heise Zeitschriften Verlags mit Musiverlagen endgültig beendet.

In dem vorliegeden Fall hatte das Branchenportal “heise online” in Berichten auf Angebote von Software-Herstellern verlinkt, die Programme zum Auslesen von kopiergeschützten DVDs anboten. Dabei ging es um die Firma Slysoft und dessen Programm AnyDVD.  Bereits im Oktober 2010 hatte der  (Az.:  I ZR 191/08) zwischen den Grundrechten auf und der abgewogen und die Setzung von Links für zulässig erklärt.

Die Richter der 2. Kammer erklärten, sie hätten keine Bedenken, “dass der beim Setzen eines Links in einem Online-Artikel wegen seiner Einbettung in eine pressetypische Stellungnahme neben der auch der Meinungsfreiheit unterstellt.” Der Senat habe nicht zu beanstanden, dass der die Linksetzung nicht auf eine technische Dienstleistung reduziere und sie dadurch isoliert zu betrachten sei, sondern dass sie “wegen ihres informationsverschaffenden Charakters am grundrechtlichen Schutz teilhabe.”

Die Richter wiesen zudem daraufhin, dass der Heise-Verlag sich den verlinkten Inhalt nicht zu eigen gemacht habe. ”Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird der Inhalt der durch einen Link in Bezug genommenen Internetseite nicht schon qua Verlinkung zum Teil der vom Presseorgan geäußerten eigenen Meinung”, heißt es in der Ablehnung. Die Kammer stimmte dem  zu, “dass die Linksetzung als solche den Eingriff in Urheberrechte nicht erheblich vertiefe, weil die Seite des Softwareherstellers auch über eine Suchmaschine problemlos gefunden werden könne.”

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BGH: Zusammengesetzter Begriff als Marke eintragungsfähig

Mittwoch, Januar 11th, 2012

Der () hat in einem Beschluss vom 21.12.2011 (Az.: I ZB 56/09) entschieden, dass der zusammengesetze Begriff “Link economy” als Marke für Waren- und Dienstleistungen eintragungsfähig ist. Damit hat der  eine anderslautende Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben.

Die Markenanmeldung wurde zunächst vom  wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 18.03.2009, Az.: 29 W (pat) 72/06), da das Bundespatentgericht davon ausgegangen ist, dass der Marke “Link economy” für die beantragten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Das Patentgericht befand, dass der Wortkombination „Link economy” ein verständlicher Sinngehalt zu entnehmen sei. „Link” sei das englische Wort für Verbindung oder verbinden. Unter Link werde eine Verknüpfung auf einer Webseite mit einem anderen Dokument verstanden. Das englische Wort „economy” bedeute „Wirtschaft”, „Ökonomie” oder „Wirtschaftlichkeit”. Der Gesamtbegriff „Link economy” könne als Wirt-schaftlichkeit einer Verlinkung im Internet gedeutet und als Wert einer Internet-seite verstanden werden. Der Sinngehalt werde vom Verkehr erfasst.

Die Richter des  stellten dagegen fest, dass das Patentgericht einen denkbaren beschreibenden Gehalt der Marke unzulässigerweise in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt habe. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens sei unzulässig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergebe, begründete der I. Zivilsenat.

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BGH: Verwendung eine markenrechtlich geschützten Begriffs als Firmennamen ist keine Rechtsverletzung

Mittwoch, Januar 11th, 2012

Der hat in einem Urteil vom 12.05.2011 (Az.: I ZR 20/10) entschieden, dass die Verwendung eines markenrechtlich geschützten Begriffs als Firmennamen keine Kennzeichenrechtsverletzung ist.

Geklagt hatte die Inhaberin der seit 2004 eingetragenen “Schaumstoff Lübke” für Polstermöbel gegen einen Vertrieb von Möbeln und Wohnaccessoires. Die 2006 als GmbH gegründte Firma war als “Dieter Lübke Schaumdesign GmbH” ins Handelsregister eingetragen. Darin sah die Unternehmerin ihre Marken verletzt.

Das Berufungsgericht sei nach Ansicht des I. Zivilsenats des  zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin aufgrund ihrer als Herkunftszeichen für Waren und Dienstleistungen beim Namen eines Unternehmens des angegriffenen Zeichens nicht verbieten kann. Ein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens stelle laut  keine rechtsverletzende Benutzung i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Es fehle sowohl nach der Rechtsprechung des als auch der des an einer markenmäßigen Benutzung des Zeichens für eine Ware oder Dienstleistung mit dem Ziel, diese von Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens unterscheidbar zu machen.

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BGH: Angebot für Neuvertrag darf werbenden Charakter nicht verschleiern

Dienstag, Januar 3rd, 2012

Der hat in einem Urteil vom 30.06.2011 (Az.: I ZR 157/10) entschieden, das ein Angebotsschreiben für ein Branchenverzeichnis, das beim flüchtigen Lesen den Eindruck erweckt, dass die Daten für ein bestehendes überprüft werden, irreführend und wettbewerbswidrig ist. 

Geklagt hatte die Telekom, die bundesweit das “Gelbe Seiten” herausgibt gegen die Betreiberin eines Online-Branchenverzeichnisse. Das Unternehmen warb im Juli 2008 für ihr Angebot mit einem an Gewerbetreibende gerichteten Anschreiben. Darin bot es für monatlich 89 Euro einen Eintrag in das Branchenbuch im Internet an. Dabei war der Preis für ein Jahr, insgesamt 1068 Euro, im Voraus zu zahlen. Zudem erweckte das Schreiben nach Ansicht der Telekom den Eindruck, als gehe es lediglich darum, einen bereits bestehenden Eintrag zu überprüfen und gegebenenfalls die Adresse zu aktualisieren.

Die Richter des I. Zivilsenats sahen das auch so. Die Telekom habe einen Unterlassungsanspruch gegen die Konkurrenz, “weil die Beklagte den Werbecharakter ihres an Gewerbetreibende gerichteten Anschreibens verschleiert”. Denn dem Schreiben fehle “die für eine Werbung typische Anpreisung”. Adressaten, die trotzdem den Angebotscharakter erkennen, würden wohl “eine Kaufentscheidung angesichts des verlangten Preises nicht ernsthaft in Betracht ziehen”. Ganz offenkundig ziele die Werbung daher darauf ab, dass ein vielleicht auch nur geringer Teil der Empfänger “den Inhalt des Schreibens bloß flüchtig zur Kenntnis nimmt” und im Glauben, es würden lediglich Daten aktualisiert, den Vertrag unterschreibt. Eine Werbung, die “planmäßig und systematisch die Unaufmerksamkeit der Adressaten des Anschreibens ausnutzt” komme aber einer Täuschung gleich, begründete der  sein Urteil.

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BGH: Prüfregeln für herabsetzende Werbung in Newslettern

Dienstag, Dezember 27th, 2011

Im vorliegenden Fall hatte sich die Anbieterin von Coaching-Dienstleistungen, kritisch mit ihrer Branche auseinandergesetzt. Ein von ihr enthielt Hinweise auf „merkwürdige Anbieter“ und „Scharlatane auf dem Coaching-Markt“. Zudem hatte die Beklagte auf fremde Artikel verlinkt, in denen ein Branchenverband namentlich im Zusammenhang mit “unseriösen Anbietern“ erwähnt wurde. Dieser fühlte sich herabgesetzt und verlangte von ihr eine Unterlassung. 

Hierzu entschied der mit Urteil vom 19.05.2011 (Az.: I ZR 147/09) dass das Verbreiten des Newsletters eine geschäftliche Handlung darstellt und somit dem unterliegt. Nach Ansicht der Richter stelle die Beklagte keinen unmittelbaren Bezug zu ihrer eigenen Dienstleistung her, obwohl sie die Kläger erwähnte. Ein Werbevergleich lag daher nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 nicht vor.

Jedoch setze die Äußerungen die Kläger in Bezug auf ihre geschäftliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 7 unzulässig herab. Auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG könne sich die Beklagte nach Ansicht der Richter nicht berufen. Demnach sei jede Meinungsäußerung unabhängig von ihrem Inhalt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG einbezogen. Bei der Abwägung komme es aber darauf an, ob die Äußerung einem sachlichen Informationsinteresse diene. Bei einer Äußerung über einen Mitbewerber, die dem Leser kein sachbezogenes Urteil ermögliche, müsse der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG hinter dem Schutz des lauteren Wettbewerbs zurückstehen.

Dadurch, dass die Beklagte auf  verunglimpfenden Artikel verlinkt habe, hat sie, nach Auffassung des Gerichts, das Terrain der zulässigen Tatsachenbehauptungen verlassen und stattdessen einen Wettbewerbsverstoß begangen. Sie hatte zwar nicht formuliert, dass die Kläger „Scharlatane“ seien. Dennoch muss sie sich aber so behandeln lassen, als stammten die Formulierungen von ihr selbst.

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BGH: Vorlagebeschlüsse zu Fragen der rechtserhaltenden Benutzung von Marken

Donnerstag, Dezember 22nd, 2011

Der hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in zwei Verfahren (, Beschluss v. 17.08.2011 – Az.: I ZR 84/09 – PROTI und Beschluss v. 24.11.2011 – Az.: I ZR 206/10 – Stofffähnchen II) Fragen zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Zur Sache:

Im ersten Verfahren ist der Kläger Inhaber der Marke “PROTI”. Es sieht in der vom Beklagten verwendeten Bezeichnung “Protifit” eine Verletzung seiner Rechte an der Marke “PROTI”. Der Beklagte hat die Einrede mangelnder Benutzung gemäß § 43 MarkenG erhoben, weil der Kläger die Marke “PROTI” nur in einer abgewandelten, ebenfalls als Marke eingetragenen Form benutzt hat.

Das zweite Verfahren betrifft den Rechtsstreit zwischen Levi Strauss & Co. und einem Einzelhandelsunternehmen. Das Jeans- und Modeunternehmen Levi Strauss & Co. ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken, unter anderem einer für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke. Laut der Markenregisterbeschreibung handelt es sich hierbei um eine Positionsmarke, die aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht. Die Beklagte brachte seit 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Seitennaht der Gesäßtasche mit einem roten Stofffähnchen versehen sind. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer . Die Beklagte hingegen beruft sich darauf, dass die Klägerin die Klagemarke ausschließlich in abgewandelter Form und zwar mit der Aufschrift “LEVI`S” benutzt. Die tatsächlich verwendete Form sei ebenfalls als Marke registriert. Aus diesem Grund sei nur diese Marke und nicht auch die Positionsmarke rechtserhaltend benutzt worden.

Zu den Vorlagebeschlüssen:

Ausgangspunkt der Vorlagebeschlüsse ist eine Entscheidung des aus dem Jahr 2007. Im Verfahren BAINBRIDGE (, Urteil v. 13.09.2007 – Az.: C-234/06) entschied der Europäische Gerichtshof, dass eine eingetragene Marke nicht durch die Verwendung eines abgewandelten Zeichens rechtserhaltend benutzt werden kann, wenn dieses abgewandelte Zeichen ebenfalls als Marke eingetragen ist. Der hat die bei ihm anhängigen zwei Revisionsverfahren ausgesetzt und dem mehrere Fragen zur Reichweite dieser Aussage vorgelegt

In dem Verfahren “PROTI” betrifft die Vorlagefrage des die Vereinbarkeit des § 26 Abs. 3 S. 2 MarkenG mit der Markenrechtsrichtlinie. § 26 Abs. 3 S. 2 MarkenG gestattet die rechtserhaltende Benutzung einer Marke in einer abgewandelten, ebenfalls als Marke eingetragenen Form, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Nach Ansicht des verstößt die deutsche Bestimmung nicht gegen die Markenrechtsrichtlinie. Zur Begründung hat der im Wesentlichen auf das erhebliche wirtschaftliche Interesse der Markeninhaber abgestellt, ihre häufig wertvollen älteren Marken zu modernisieren, ohne den Markenschutz und damit die Priorität der älteren nicht mehr benutzten Marke zu verlieren.

Das zweite Verfahren unterscheidet sich demgegenüber dadurch, dass die benutzte, als Marke eingetragene Form (rotes Stofffähnchen mit der Aufschrift LEVI`S) eine Kombination von zwei weiteren Marken des Markeninhabers ist (Marke “rotes Stofffähnchen” und Wortmarke “LEVI`S”) und die zusammengesetzte Marke keine geringfügige Abwandlung der aus den einzelnen Bestandteilen bestehenden Marken darstellt. Der sieht derzeit im Interesse einer effektiven Durchsetzung der auch in einem solchen Fall eine rechtserhaltenden Benutzung eines als Marke eingetragenen Zeichenbestandteils durch Verwendung der zusammengesetzten Marke. Der Markeninhaber habe ein schützenswertes Interesse, auch einen einzelnen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke eintragen zu lassen, der vom Verkehr als eigenständiges Kennzeichenmittel aufgefasst wird. Dies sei bei dem roten Label von Levi Strauss & Co. der Fall.

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BGH: Streit um Schadensersatz nach Ebay-Auktion

Mittwoch, Dezember 21st, 2011

Der prüft am 18. Januar 2012, ob durch einen nach einer abgeschlossenen Kaufvertrag Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bestehen. Im konkreten Fall hatte eine Frau auf der Website der Firma Ebay ein Handy mit der Bezeichnung „Vertu Weiss Gold“ zur Versteigerung angeboten.

Sie verkaufte es für 789 Euro. Bis heute versucht der Käufer, dieses Geld nicht zu bezahlen. Denn der Ersteigerer verweigerte die Annahme und Bezahlung des Handys, weil er es für ein Plagiat hält. Er klagte und behauptet, dass ein Original-Handy dieser Marke 24.000 Euro kosten würde. Vor Gericht forderte er die Zahlung von 23.218 Euro Schadensersatz (24.000 Euro abzüglich des Kaufpreises von 782 Euro) nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten.

Sowohl das  (Az.: 12 O 75/09) als auch das  (Az.:  8 U 472/09 -122) gestanden dem enttäuschten Käufer kein Schadensersatz zu.  Schließlich kam der Fall zum (Az.: VIII ZR 244/10).

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BGH: Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Zusendung unbestellter Waren

Mittwoch, Dezember 21st, 2011

Der hat sich in seiner Entscheidung vom 17.08.2011 (Az.: I ZR 134/10) mit der Thematik “Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der ” befasst. Aus dem Urteil lassen sich folgende Leitsätze ziehen:

1. Der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erstreckt sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auf geschäftliche Handlungen, d.h. auf alle Verhaltensweisen zugunsten eines Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, die mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Produkten oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Produkte objektiv zusammenhängen.

2. Die Regelung in Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verdrängt in ihrem Anwendungsbereich nicht das generelle Verbot unzumutbarer Belästigungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, sondern ergänzt dies vielmehr.

3.

a) Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst auch die Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren, bei der eine unbestellte, aber als bestellt dargestellte Ware zugesandt und, falls der nicht binnen einer Frist widerspricht, deren Zusendung gegen Entgelt fortgesetzt wird.

b) Das Zusenden unbestellter Ware stellt regelmäßig ebenso wie die entsprechende Ankündigung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG dar.

c) Die Zusendung unbestellter Ware fällt dann nicht unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG oder unter § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens hat.

d) Beruht der Irrtum des Unternehmens darauf, dass ihn diejenigen Personen, die er für die Akquisition eingesetzt hat, über das Vorliegen einer Bestellung getäuscht haben, haftet er für den in der Zusendung der unbestellten Ware liegenden Wettbewerbsverstoß ungeachtet einer Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 2 UWG.

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BGH: Unlauterer Wettbewerb durch die Bezeichnung “Zertifizierter Testamentsvollstrecker”

Mittwoch, Dezember 21st, 2011

Der hat mit Urteil vom 09.06.2011 (Az.: I ZR 113/10) entschieden, dass ein Rechtsanwalt wettbewerbswidrig gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 3, 4 Nr. 11 , § 43b BRAO, § 6 BORA handelt, wenn er trotz der Bezeichnung “” weder über besondere Kenntnisse noch praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentvollstreckung verfügt.

Grundsätzlich bestehen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken, wenn ein Rechtsanwalt ein Zertifikat führt, um damit auf zusätzliche Qualifikationen aufmerksam zu machen. Auch besagt der Begriff der Zertifizierung nicht, dass diese von einer amtlichen Stelle vergeben werden muss. Jedoch erwartet der Verkehr von einem Rechtsanwalt, der sich als “” bezeichnet, dass er nicht nur über besondere Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt. Ist dies nicht der Fall, verlässt der Rechtsanwalt nicht nur den Rahmen berufsrechtlich zulässiger Werbung, sondern verletzt auch das Sachlichkeitsgebot.

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BGH: Werbeaussage “Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden” nicht irreführend

Mittwoch, Dezember 21st, 2011
Keine Irreführung bei 24-Stunden-Lieferservice-Angabe

Keine Irreführung bei 24-Stunden-Lieferservice-Angabe

Der hat mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: I ZR 119/10) entschieden, dass die Angabe “Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden” in einer Google AdWords-Anzeige nicht wettbewerbswidrig ist.

Die Angabe “Originalpatronen innerhalb 24 Stunden” in einer Adwords-Anzeige ist hinsichtlich auf die zutreffenden näheren Informationen, auf die die Anzeige verweist, nicht irreführend, wenn die Einschränkungen – Lieferung am Folgetag nur bei Bestellung bis 16:45 Uhr, keine Auslieferung am Sonntag – sich in dem Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige ohnehin rechnet.

Bei der Werbeaussage handelt es sich um eine erkennbar unvollständige Kurzangabe, die dazu einlädt, die ausführliche und präzise Information zu Kenntnis zu nehmen, auf die der Link der Anzeige verweist. In einer solchen Werbeaussage liegt keine dreiste Lüge. Der Durchschnittsverbraucher wird durch eine solche Werbung nicht in die Irre geführt, wenn er nach dem durch die Werbung allenfalls veranlassten Aufruf der verlinkten Internetseite sofort und in von ihm nicht zu übersehender Weise davon unterrichtet wird, dass bei dem 24-Stunden-Lieferservice des Werbenden bestimmte Einschränkungen bestehen.

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BGH: Reklameblatt “Einkauf Aktuell” nicht wettbewerbswidrig

Mittwoch, Dezember 21st, 2011

Im vorliegenden Fall wurde die vom Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und Bundesverband Deutscher Anzeigeblätter wegen Verstoßes gegen das verklagt.

Die Beklagte, deren größter Einzelaktionär mit einem Anteil von 30,5 % die in Bundes- und Landeseigentum stehende Kreditanstalt für Wiederaufbau ist, lässt an Haushalte wöchentlich die Werbesendung “” verteilen. Diese Werbesendung enthält neben dem Fernsehprogramm auch verschiedene Rubriken mit redaktionellen Beiträgen. Dies beanstanden der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger und der Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter. Nach ihrer Ansicht, laufe das Reklameblatt dem Gebot der Staatsferne der Presse zuwider und sei damit wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Der hat diese Entscheidung mit Urteil vom 15.12.2011 (Az.: I ZR 129/10) bestätigt.

Die Post darf ihr kostenlos verteiltes Reklameblatt “” mit redaktionellen Beiträgen versehen. Die ist nicht Adressatin des aus der abgeleiteten Gebots der Staatsferne der Presse, weil sie vom Bund und den Ländern nicht beherrscht wird. Die durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau vermittelte staatliche Beteiligung von 30,5 % reicht für eine Beherrschung der Deutschen Post als Presseunternehmen nicht aus. Bei der Post handelt es sich somit um kein Presseorgan des Staates, so dass eine wettbewerbsrechtliche Verletzung im Ergebnis zu verneinen ist.

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BGH: Tierschützer dürfen Aufnahmen von Zirkustieren zeigen

Freitag, Dezember 9th, 2011

Der  () stellt in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss v. 30.11.2011 – Az.: I ZR 219/11) fest, das die Tierschutzorganisation  weiterhin Bildsequenzen aus heimlich aufgenommenen Videoaufnahmen einer Vorstellung des zeigen darf. Damit hatte der eine eine Nichtzulassungsbeschwerde zurück, wie der Anwalt des , Walter Scheuerl, am Freitag in Hamburg mitteilte. Mit der Entscheidung ist das ein  Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg rechtskräftig. Die Kammer hatte im März dieses Jahres entschieden, dass die heimlichen Aufnahmen zwar einen Rechtsbruch darstellten, die Verbreitung jedoch nicht verboten.

In dem vorliegenden Fall zeigte die ARD Videos von Tieren bei Krone, die die -Aktivisten heimlich gedreht hatten. Zu sehen waren unter anderem Elefanten, die an den Füßen angekettet waren und unablässig hin und her „wippten“, ein Indiz für eine Verhaltensstörung.  verbreitete die Aufnahmen auf DVD. Dagegen zog der Zirkus vor Gericht. Die Aufnahmen verstoßen gegen das Fotografier- und Filmverbot im . Das Hausrecht sei verletzt worden. ist verletzt worden.

Die Richter sahen das anders. In erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg entschieden,  dürfe die DVD weiter verbreiten. Die Richter stuften das Interesse der Tierrechtler, über die Tierhaltung bei Krone zu informieren, höher ein als das Hausrecht des Zirkus. Die Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Hamburg bestätigt. In der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts hieß es, habe “nur einzelne kurze Bildsequenzen” verbreitet und diese in eine inhaltliche Auseinandersetzung eingebunden. ung des Oberlandesgerichts. In einem solchen Fall sei die Verbreitung kurzer Bildsequenzen ausnahmsweise durch das urheberrechtliche Zitatrecht gedeckt.

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“Stuttgart 21″: Revision im Urheberstreit um Hauptbahnhof nicht zugelassen

Mittwoch, November 30th, 2011

Der () hat mit einem Urteil vom 9.11.2011 (Az.: I ZR 216/10) entschieden, dass der Abriss des Nordwest-Flügels 2010 rechtens war. Der für das zuständige I. Zivilsenat hat damit im Rechtsstreit zwischen einem Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs und der Deutschen Bahn AG die Nichtzulassungsbeschwerde des klagenden Erben zurückgewiesen. Mit der Beschwerde wollte der Kläger erreichen, dass der  die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2010 zulässt und über den Fall verhandelt.

Der Stuttgarter Hauptbahnhof ist nach einem Entwurf des Architekten Paul Bonatz von 1911 errichtet worden. Diese Gestaltung ist urheberrechtlich geschützt. Urheberrechtsschutz bestehe, nachdem Bonatz 1956 gestorben ist, noch bis  2026. Der Umbau des Kopf- zum Tunnelbahnhof sieht den Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage in der großen Schalterhalle vor. Einer dieser Seitenflügel ist bereits im Jahre 2010 abgerissen worden. Der Kläger sieht durch diesen, teilweise bereits vollzogenen Teilabriss des Bahnhofsgebäudes die Urheberpersönlichkeitsrechte von Bonatz beeinträchtigt. Mit der Klage will er den Wiederaufbau des Nordwest-Flügels erreichen sowie den Abriss des Südost-Flügels und der Treppenanlage verhindern. Das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart hatten die Klage abgewiesen. Die war vom Oberlandeslandesgericht nicht zugelassen worden.

Der  hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt und entschieden, dass keine Gründe für eine Zulassung der  vorlegen. Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist dieses nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des  zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die maßgeblichen Rechtsfragen, die sich in dem Verfahren gestellt haben, hatten die Richter bereits in früheren Entscheidungen geklärt. Das Urteil des Oberlandesgerichts ließ auch keine Rechtsfehler erkennen, die eine Zulassung der erfordert hätten.

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BGH: Kein urheberrechtlicher Schutz von Kletternetz

Montag, November 28th, 2011

Im vorliegenden Fall ging es um ein Kletternetz, das sich auf einem Spielplatz befand. Die Herstellerin vertrieb eine Version, die vor über 30 Jahren von einem Architekt entwickelt worden war. Sie war der Auffassung, dass sie an diesem “Seilzirkus” ein ausschließliches Nutzungsrecht besitzt. Aus diesem Grund ging sie im Wege der Klage gegen einen anderen Hersteller als Konkurrenten vor, der die gleiche Konstruktion unter der Bezeichnung “Raumnetz” vertrieb.

Der wies die Klage mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: I ZR 53/10) ab, weil weder eine urheberrechtlicher noch ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliege. Ein urheberrechtlicher Schutz sei bei technischen Gebrauchsgegenständen nur bei einer bestimmten Schöpfungshöhe gegeben. Hierzu reiche die Verwirklichung einer technischen Idee in Form einer gelungenen handwerklichen Leistung nicht aus.

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BGH: Haftung des Admin-C

Mittwoch, November 23rd, 2011
Haftung des Admin-C

des Admin-C

Im vorliegenden Fall betreibt die Klägerin unter dem Namen “Basler Haar-Kosmetik” im Internet einen Versandhandel für Haarkosmetikprodukte und Friseurbedarf. Sie fühlt sich durch eine unter dem Domainnamen www.baslerhaarkosmetik.de registrierte Internetseite in ihrem Namensrecht verletzt. Der Domainname wurde von einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft bei der DENIC angemeldet. Als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) für den Domainnamen war der Beklagte registriert.

Die Klägerin wandte sich mit einem Schreiben ihres Rechtsanwalts an den Beklagten und forderte diesen zur Löschung des Domainnamens auf. Der Domainname wurde daraufhin gelöscht. Nun macht die Klägerin gegen den Beklagten klageweise die entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend.

Das Landgericht Stuttgart (Urteil v. 27.01.2009 – Az.: 41 O 127/08) hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil v. 24.09.2009 – Az.: 2 U 16/09) hat dieses Urteil auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nun vom mit Urteil vom 09.11.2011 (Az.: I ZR 150/09) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber eine besondere Prüfpflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

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BGH: Bildmotiv auf Verpackung darf Original ähneln

Mittwoch, November 23rd, 2011

Der in Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 28.09.2011 (Az.: I ZR 48/10) entschieden, dass sich  auf Verpackungen an die Originalprodukte anlehnen können. Die Karlsruher Richter hoben damit ein Urteil der Vorinstanzen auf, die vergleichbare als unzulässig ansahen. 

In dem vorliegenden Fall hatte der Pelikan-Konzern auf seine Verpackungen von Druckerpatronen ähnliche Tiermotive aufgeklebt, wie sie Epson verwendet. In seinem Urteil verwies der  darauf, dass es sich dabei zwar um handele, diese sei aber nur dann unzulässig, wenn das fremde Motiv herabgesetzt oder verunglimpft werde. Dies sei nach Ansicht der Richter hier nicht der Fall. Bei den Bilder auf den Druckpatronen werde nur die Unterscheidungskraft der beeinträchtig, hieß es in der Entscheidung.

Zwar liege eine Rufausnutzung vor, diese sei bei vergleichender Werbung unvermeidbar. Daher komme aus diesem Grund kein Verbot in Betracht. Mitentscheiden für den war auch, dass Verbraucherinteresse. Im Fall der Druckerpatronen orientierten sich die Kunden beim Kauf vor allem an den Bildmotiven. Aus diesem Grund müsse es Ansicht des  im Interesse der erlaubt sein, nicht nur auf die  Bestellnummern, sondern auch auf ähnliche ” zu verweisen”. 

 

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BGH: Microsoft gewinnt Rechtsstreit um Windows-Zertifikate

Mittwoch, November 23rd, 2011

Der in Karlsruhe hat mit Urteil vom 6.10.2011 (Az.: I ZR 6/10) entschieden, dass Echtheitszertifikate für Computerprogramme nur mit Zustimmung des Unternehmens auf Datenträgern angebracht und verkauft werden dürfen. In dem vorliegenden Fall, hatte ein Computerhändler von Firmen gebrauchte Rechner aufgekauft als auch die Sicherungs-CDs auf denen Programme von installiert waren. Diese sogenannten Recovery-CDs sind an einen Computer gebunden, auf dem auch das Echtheitszertifikat aufgeklebt ist. 

Der Händler löste diese Zertifikate ab und kombinierte die Software auf andere Computer, die er dann weiter verkaufte. Er  hatte argumentiert, dass die Geräte und Datenträger mit Zustimmung vom in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelangt seien, so dass  § 24 MarkenG gelte. Dem widersprachen die Karlsruher Richter in ihrer Urteilsbegründung: Mit der “Umetikettierung” des Zertifikats habe der Händler vorgetäuscht, dass die Verbindung zwischen Rechner und Software genehmigt habe und dafür die Gewähr übernehme. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Echtheitszertifikate zuvor an Computern nicht aber an den Datenträgern angebracht worden waren. Nach Ansicht der Richter verletzte der Händler laut Urteil die von . Die Karlsruher Richter bestätigend damit die Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts Frankfurt, in denen der Händler dazu verurteilt wurde Lizenzgebühren zahlen, wenn er gebrauchte -Programme auf Computer installiert.

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Wettbewerbsrecht: Zusendung unbestellter Ware zur Akquisition

Freitag, November 18th, 2011

Der hat mit Urteil vom 17.08.2011 (Az.: I ZR 134/10) entschieden, dass Unternehmer sich Wettbewerbsverstöße zur Akquisition eingesetzter Personen zurechnen lassen müssen.

Die Zusendung unbestellter Ware fällt nicht unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG oder unter § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens hat. Beruht der Irrtum jedoch darauf, dass der Unternehmer von Personen, die er für die Akquisition eingesetzt hat, über das Vorliegen einer Bestellung getäuscht wurde, haftet er für den in der Zusendung liegenden Wettbewerbsverstoß ungeachtet einer Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB gemäß § 8 Abs. 2 UWG.

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BGH: Haftung von Minderjährigen im Zusammenhang mit Filesharing

Dienstag, November 15th, 2011

Der stellt in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss v. 03.02.2011 – Az.: I ZA 17/10) fest, dass auch ab einem Alter von sieben Jahren auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn sie einen Schaden angerichtet haben.

Im vorliegenden Fall hatte ein Minderjähriger eine eigene Webseite betrieben. Dort setzte er einen Link auf eine -Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke illegal angeboten wurden. Im Folgenden erhielt er eine wegen . Als er die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgab und auch den entstandenen Schaden in Höhe von 2.015,38 Euro nicht zahlte, wurde er verklagt.

Der stellte hierzu im Rahmen einer Entscheidung über Prozesskostenhilfe fest, dass der für die von ihm begangene Urheberrechtsverletzung durch Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Musiktitels über eine Tauschbörse im Internet aufkommen muss. Dass das Kind dem Minderjährigenschutz unterliegt, spielt keine Rolle. Vielmehr kommt es hier ausschließlich auf die Deliktsfähigkeit an.

Dieser Beschluss wird weitreichende Auswirkungen auf die laufenden -Verfahren haben, denn viele Kinder und Jugendliche sind im Web aktiv und nehmen es mit dem nicht immer so genau.

Wenn Sie oder Ihr Kind eine erhalten haben, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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