
GEMA-Vergütung für Freiluftveranstaltungen
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteile vom 27.10.2011 (Az.: I ZR 125/10 u. I ZR 175/10) entschieden, dass die GEMA die Vergütungen für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen darf.
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) stritt sich in den zugrundeliegenden Fällen mit Nutzern über die Bemessung der Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen, die in den Jahren 2004 bis 2008 durchgeführt wurden. In dem einen Rechtsstreit ging es um Veranstaltungen in Bochum, nämlich den “Weihnachtsmarkt”, den “Gerther Sommer” und die “Bochumer Westerntage”. Das andere Verfahren betraf die Stadt- bzw. Straßenfeste “Barmen Live”, “Bottrop Live”, “Elberfelder Cocktail” und “Hammer Straße” in Münster.
Zum Zeitpunkt dieser Veranstaltungen hatte die GEMA keinen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen in Freien aufgestellt. Sie ermittelte die Vergütung deshalb nach einem Tarif, der für Musikaufführungen in Räumen gilt und bei dem sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes richtet. Sie berechnete also die Vergütung nach der Größe der Veranstaltungsfläche, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand.
Die Veranstalter waren mit dieser Berechnung alles andere als einverstanden und hielten sie für unangemessen. Nach ihrer Ansicht, dürfe nur auf den Teil der Veranstaltungsfläche abgestellt werden, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Davon seien dann die Flächen abzuziehen, die von Besuchern nicht betreten werden könnten bzw. dürften oder auf denen die Musik von der Bühne durch andere Musik (z.B. Musik von den Ständen) überlagert werde.
Das Landgericht Bochum und das Oberlandesgericht Hamm als Vorinstanzen teilten diese Auffassung nicht und entschieden, dass die GEMA berechtigt sei, die Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche zu bestimmen (LG Bochum, Urteile v. 22.10.2009 u. 17.12.2009 – Az.: I-8 O 551/08 u. I-8 O 85/09; OLG Hamm, Urteile v. 10.06.2010 u. 07.09.2010 – Az.: I-4 U 210/09 u. I-4 U 37/10).
Der Bundesgerichtshof bestätigte dann am 27.10.2011 diese Entscheidungen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei für Freiluftveranstaltungen typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Hinzu komme, dass die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung präge. Der GEMA wäre es mithin auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird und die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten können oder dürfen oder auf die andere Musik einwirkt. Aus Gründen der Praktikabilität sei daher auch die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche geboten.
Mittlerweile hat die GEMA einen eigenen Tarif für solche Musikveranstaltungen aufgestellt. Die Höhe der Vergütung richtet sich – wie von den Gerichten einstimmig entschieden – nach der Größe der Veranstaltungsfläche.
















