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Posts Tagged ‘BGH’

BGH: GEMA-Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen

Dienstag, November 15th, 2011

Der hat durch Urteile vom 27.10.2011 (Az.: I ZR 125/10 u. I ZR 175/10) entschieden, dass die die Vergütungen für Musikaufführungen bei wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen darf.

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte () stritt sich in den zugrundeliegenden Fällen mit Nutzern über die Bemessung der Vergütung für Musikaufführungen bei , die in den Jahren 2004 bis 2008 durchgeführt wurden. In dem einen Rechtsstreit ging es um Veranstaltungen in Bochum, nämlich den “Weihnachtsmarkt”, den “Gerther Sommer” und die “Bochumer Westerntage”. Das andere Verfahren betraf die Stadt- bzw. Straßenfeste “Barmen Live”, “Bottrop Live”, “Elberfelder Cocktail” und “Hammer Straße” in Münster.

Zum Zeitpunkt dieser Veranstaltungen hatte die keinen eigenen Tarif für solche Musikaufführungen in Freien aufgestellt. Sie ermittelte die Vergütung deshalb nach einem Tarif, der für Musikaufführungen in Räumen gilt und bei dem sich die Höhe der Vergütung nach der Größe des Veranstaltungsraumes richtet. Sie berechnete also die Vergütung nach der Größe der Veranstaltungsfläche, gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand.

Die Veranstalter waren mit dieser Berechnung alles andere als einverstanden und hielten sie für unangemessen. Nach ihrer Ansicht, dürfe nur auf den Teil der Veranstaltungsfläche abgestellt werden, der von der Bühne mit Musik beschallt werde. Davon seien dann die Flächen abzuziehen, die von Besuchern nicht betreten werden könnten bzw. dürften oder auf denen die Musik von der Bühne durch andere Musik (z.B. Musik von den Ständen) überlagert werde.

Das Landgericht Bochum und das Oberlandesgericht Hamm als Vorinstanzen teilten diese Auffassung nicht und entschieden, dass die berechtigt sei, die Vergütung nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche zu bestimmen (LG Bochum, Urteile v. 22.10.2009 u. 17.12.2009 – Az.: I-8 O 551/08 u. I-8 O 85/09; OLG Hamm, Urteile v. 10.06.2010 u. 07.09.2010 – Az.: I-4 U 210/09 u. I-4 U 37/10).

Der bestätigte dann am 27.10.2011 diese Entscheidungen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei für typisch, dass das Publikum vor der Bühne ständig wechselt und damit insgesamt wesentlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz fänden. Hinzu komme, dass die Musik von der Bühne regelmäßig die gesamte Veranstaltung präge. Der GEMA wäre es mithin auch nicht zumutbar, bei jeder der zahlreichen und verschiedenartigen Veranstaltungen im gesamten Bundesgebiet jeweils die Fläche zu ermitteln, die von der Bühne mit Musik beschallt wird und die Flächen festzustellen, auf denen sich keine Besucher aufhalten können oder dürfen oder auf die andere Musik einwirkt. Aus Gründen der Praktikabilität sei daher auch die Berechnung nach der Gesamtveranstaltungsfläche geboten.

Mittlerweile hat die GEMA einen eigenen Tarif für solche Musikveranstaltungen aufgestellt. Die Höhe der Vergütung richtet sich – wie von den Gerichten einstimmig entschieden – nach der Größe der Veranstaltungsfläche.

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BGH: Aufrechnungsverbot in AGB

Freitag, Oktober 28th, 2011

Im vorliegenden Fall ging es um ein Honorar eines Architekten. Der Architekt hatte den Besteller auf Zahlung des restlichen Architektenhonorars in Anspruch genommen. Der Beklagte hat gegen diese Honorarforderung die Aufrechnung mit Schadensansprüchen wegen einer mangelhaften Leistung des Architekten erklärt. Der Architekt hat eingewendet, dass der Beklagte eine Aufrechnung nicht geltend machen könne, da eine Aufrechnung gemäß seiner wirksam in den Vertrag einbezogenen unwirksam sei. Die lautete:

“Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.”

Der hat mit Urteil vom 07.04.2011 (Az.: VII ZR 209/07) hierzu entschieden, dass diese Klausel unwirksam sei. Eine solche Klausel würde den Beklagten unangemessen gegen das Gebot von Treu und Glauben benachteiligen. Hier liege die Benachteiligung darin, dass der Beklagte aufgrund einer solchen allgemeinen Geschäftsbedingung den Werkvertrag komplett zahlen müsse, obgleich ihm selbst aufgrund der mangelhaften oder unfertigen Leistungen Gegenansprüche zustünden.

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BGH: Löschen von Domainnamen

Freitag, Oktober 28th, 2011

Der hat mit Urteil vom 27.10.2011 (Az.: I ZR 131/10) entschieden, dass die DENIC Domainnamen in Fällen eindeutigen Missbrauchs löschen muss. Grundsätzlich bestehe für die DENIC keine bzw. eine eingeschränkte Prüfungspflicht bei der Registrierung und Löschung von Domainnamen. Bei einem Hinweis auf eine mögliche Rechtsverletzung, müsse sie jedoch den beanstandeten Domainnamen löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist.

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BGH: Keine Abmahnung wegen Gebrauchtwagen in falscher Suchrubrik

Freitag, Oktober 28th, 2011

Im vorliegenden Fall bot ein Gebrauchtwagenhändler auf einer Internethandelsplattform einen gebrauchten BMW 320 zum Verkauf an. Er inserierte sein Angebot in der Rubrik “bis 5.000 km”, tatsächlich wies der Pkw einen Gesamtkilometerstand von 112.970 km auf. Die korrekte Kilometerstandangabe verschwieg der Händler jedoch nicht, sondern er nahm sie in die Artikelüberschrift fettgedruckt mit auf.

Ein Mitbewerber mahnte ihn daraufhin ab, weil er in der Wahl der falschen Kilometerstand-Rubrik eine relevante Irreführung der Kunden sah.

Die Vorinstanzen (LG Freiburg, Urteil v. 12.06.2009 – Az.: 10 O 5/09; OLG Karlsruhe, Urteil v. 04.02.2010 – Az.: 4 U 141/09) gaben ihm Recht und entschieden, dass die Einstellung in eine falsche Suchrubrik eine irreführende Handlung darstelle und er sich dadurch einen relevanten Vorteil gegenüber den Mitbewerbern verschaffen habe.

Der sah dies anders und entschied zugunsten des Gebrauchtwagenhändlers (Urteil v. 06.10.2011 – Az.: I ZR 42/10). Dieser habe zwar eine falsche Angabe in der Rubrik gemacht, die jedoch angesichts der Richtigstellung in der Artikelüberschrift nicht zur Irreführung der Verbraucher geeignet war.

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BGH: Irreführung bei Verwendung des Begriffs “Vertragspartner”

Montag, Oktober 17th, 2011

Der hat mit Urteil vom 17.03.2011 (Az.: I ZR 170/08) entschieden, dass eine relevante Irreführung vorliegt, wenn beim angesprochenen Verkehr durch die Verwendung des Begriffs “Vertragspartner” der unzutreffende Eindruck entsteht, der Werbende sei “Vertragshändler” eines Automobilherstellers. Als Begründung führte das Gericht an, dass der Verkehr von einem Händler, der vertraglich in das Vertriebsnetz eines Automobilherstellers eingebunden ist, ein besonderes geschultes Fachpersonal, mithin eine gehobene Qualität bei der Beratung, beim Service und bei Werkstattleistungen, erwartet. Zudem liegt es nicht fern, dass sich die Verbraucher von einem Vertragshändler eine besondere Nähe zum Hersteller und damit bessere tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten bei der Regelung von Garantie- und Kulanzfällen versprechen als bei einem Betrieb, der mit dem Hersteller lediglich als Servicepartner verbunden ist.

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AG Saarlouis: Fotos in einem Sachverständigengutachten unterliegen dem Urheberschutz

Donnerstag, September 8th, 2011

Das hat mit Urteil vom 09.12.2010 (Az.: 26 C 1042/10) entschieden, dass eine vorliegt, wenn eine Versicherung einfach so die in dem Gutachten eines Sachverständigen enthaltenen Bilder in einer Restwertbörse im Internet einstellt.

Das Gericht folgte damit dem Urteil des vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 68/08). Die Nutzungsrechte seien nicht ausschließlich nach der des § 31 UrhG durch Einreichung des Gutachtens übergegangen. Zweck des Gutachtens sei lediglich die Beweisführung zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Haftpflichtversicherung. Die Nutzungsrechte zum öffentlichen Zugänglichmachen des Bildmaterials zur Wertermittlung über eine Restwertbörse im Internet sei nicht Bestandteil des Gutachtenauftrags und somit auch nicht finanziell abgegolten.

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E-Mail-Werbung ohne Einwilligung

Dienstag, September 6th, 2011

Die E-Mail-Werbung stellt eine beliebte Marketing-Maßnahme im Online-Handel dar. Allerdings muss man sich an gesetzliche Rahmenbedingungen halten, um negative Konsequenzen zu vermeiden. Grundsätzlich darf Werbung per e-Mail nur bei Vorliegen einer Einwilligung oder der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG verschickt werden, sonst drohen teure Abmahnungen. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird in solchen Fällen übrigens der Streitwert mit 6.000,00 Euro beziffert (, Beschluss v. 20.05.2009 – Az.: I ZR 218/07; , Beschluss v. 04.03.2011 – Az.: 3 C 322/11; , Anerkenntnisurteil v. 28.07.2011 – Az.: 6 O 87/11). 

 

 

 

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Sperrklauseln in Mobilfunk-AGB können unwirksam sein

Dienstag, Juni 28th, 2011

Regelungen in -, die eine bei Zahlungsverzug vorsehen, sind nicht immer wirksam.

Das stellte der fest.

Unwirksame Mobilfunk-AGB

Unwirksame -

http://www.recht-freundlich.de/it-vertragsrecht/…

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Bundesgerichtshof untersagt Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot

Freitag, März 18th, 2011

 

Der u. a. für das zuständige I. Zivilsenat des hat entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur zulässig ist, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden

Der Beklagte, der im Teppichhandel tätig ist und im Jahre 2007 eine Niederlassung in Friesenheim bei Freiburg betrieb, warb in einem der Badischen Zeitung beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion “Original Kanchipur” mit Einführungspreisen, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Im Text des Prospekts wies er darauf hin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei, zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte geben könne.

Die Klägerin, ein Freiburger Wettbewerber, sah in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Ihre Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Der hat die dagegen eingelegte Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht – wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert – klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen.

Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 81/09 – Original Kanchipur

LG Freiburg – Urteil vom 7. März 2008 – 12 O 153/07

OLG Karlsruhe – Urteil vom 14. Mai 2009 – 4 U 49/08

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.03.2011

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BGH: Werbeerlöse durch Videoausstrahlung im Internet – Auskunftsanspruch

Donnerstag, März 17th, 2011

Der hat in einem Urteil vom 25.03.2010 (Az.: I ZR 130/08) über die Frage entschieden, inwieweit Auskunftsansprüche bei einer Videoausstrahlung im Internet geltend gemacht werden können. Der Hersteller eines Videofilms versuchte gegenüber dem Betreiber eines Internetportals einen entsprechenden Auskunftsanspruch im Hinblick auf Werbeaufnahmen gerichtlich durchzusetzen. Dabei wollte der Hersteller des Videofilms die Werbeerlöse nach einzelnen Werbeformen aufgeschlüsselt haben. Einen solchen Anspruch verneinten die Bundesrichter. Zwar müsse Auskunft über die erzielten Werbeerlöse erteilt werden, jedoch nicht aufgeschlüsselt nach einzelnen Werbeformen.

In diesem Zusammenhang wies der noch einmal darauf hin, dass die verlangte Auskunft zur Berechnung des Schadensersatzes erforderlich sei. Allerdings könne ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs nur in dem Umfang bestehen, in dem eine Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt werden kann. In dem konkreten Fall muss es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Schutzrechtsverletzung und dem erlangten Gewinn geben. Einen solchen Zusammenhang schlossen die Bundesrichter nicht aus.

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Vervielfältigung zum privaten Gebrauch oder für berufliche Zwecke? – Wo ist die Grenze?

Montag, März 14th, 2011

Beim Urheberrecht ist es immer wieder interessant, auch ältere Entscheidungen noch einmal intensiver zu lesen. Der hat in einer Entscheidung vom 24.06.1993 (Az.: I ZR 148/91) zu der Frage Stellung genommen, wo die Grenze zwischen einer Nutzung zum privaten Gebrauch und einer beruflichen Nutzung liegt.

Die Entscheidung trägt den Namen „“.

Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzung war die Forderung einer Theaterfotografin gegenüber einem international bekannten Theaterregisseur zur Zahlung von Lizenzgebühren. Mit Erlaubnis des Theaterregisseurs hatte die Fotografin von fünf Produktionen des Regisseurs fotografische Aufnahmen gemacht, die sie auf 270 Dias festgehalten hatte. Als die Theaterfotografin diese in ihrer Wohnung vorführte, nahm der Theaterregisseur in einem unbeobachteten Augenblick 36 Dias an sich. Von 18 Dias ließ der Theaterregisseur Duplikate herstellen.

Die Fotografin verlangte dann für jedes vervielfältigte Bild einen Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenz von 500,00 DM, also insgesamt 9.000,00 DM. Letztendlich ging es um die Frage, ob die lediglich für den privaten Gebrauch hergestellt worden waren, oder ob auch eine berufliche Nutzung vorlag.

Dazu führt der wie folgt aus:

„Ohne Erfolg vertritt die Revision den Standpunkt, der Beklagte habe die streitigen Bilder lediglich zum privaten Gebrauch kopiert. Die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Von einem privaten Gebrauch … kann dann nicht gesprochen werden, wenn die Kopien – jedenfalls auch – für berufliche Zwecke gefertigt werden …“

In den weiteren Ausführungen verweist der u.a. darauf, dass zumindest eine gewisse berufliche Nutzung vorhanden ist. Im Umkreisschluss lässt sich daraus herleiten, dass ein beruflicher Bezug im Zweifel dazu führt, dass das private Nutzungsprivileg aus dem Urheberrechtsgesetz entfällt und eine entsprechende Vervielfältigung gesetzlich nicht erlaubt ist.

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Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit von Werbeschreiben mit Kreditkarten

Donnerstag, März 3rd, 2011

Pressemitteilung des Budnesgerichtshofs vom 03.03.2011

Die Deutsche Postbank AG versandte im Jahr 2008 an eine Vielzahl ihrer Kunden persönlich adressierte , denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte beigefügt war. Um die verwenden zu können, musste der Bankkunde ein als Freischaltauftrag bezeichnetes Formular unterzeichnen und der beklagten Bank zusenden. Im ersten Jahr sollte die kostenlos sein.

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hat darin einen Verstoß gegen das , insbesondere unter den Gesichtspunkten einer unsachlichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Adressaten des Werbeschreibens (§ 4 Nr. 1 UWG) und einer unzumutbaren Belästigung (§ 7 Abs. 1 UWG) gesehen. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Der hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden der Beklagten nach § 4 Nr. 1 UWG nicht vorliegt. Die Verbraucher kennen die Funktionsweise einer . Sie wissen aufgrund des Werbeschreibens, dass die übersandte erst nach Rücksendung des Freischaltauftrags eingesetzt werden kann, durch den ein entgeltlicher Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande kommt.

Der Kunde wird durch die Zusendung der auch nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG unzumutbar belästigt. Wegen der auf ihren Namen ausgestellten Kreditkarten werden sich Kunden zwar häufig veranlasst sehen, die Karten vor der Entsorgung – etwa durch Zerschneiden – zu zerstören, um ihre persönlichen Daten unkenntlich zu machen und dadurch einen Missbrauch zu verhindern. Dieser erhöhte Aufwand führt aber noch nicht zu einer den Adressaten unzumutbaren Belästigung. Ob die Werbemaßnahme die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreitet, ist durch eine Abwägung der geschützten Interessen des Adressaten und des werbenden Unternehmens zu ermitteln. Nach der danach gebotenen Abwägung überwiegen die Interessen des werbenden Unternehmens an zielgerichteter Ansprache seiner Kunden den Eingriff in die Privatsphäre des Adressaten des Werbeschreibens, dem eine sichere Entsorgung der eine gegenüber üblichen Werbebriefen etwas größere Mühe bereitet.

Die Vorschrift des § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, die die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten untersagt, ist erst nach der beanstandeten Werbemaßnahme in Kraft getreten. Die Bestimmung war deshalb für die Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung ohne Belang.

Urteil vom 3. März 2011 – I ZR 167/09 – Kreditkartenwerbung

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Wer haftet für Preissuchmaschinen?

Freitag, Februar 11th, 2011

Der hat in einer Entscheidung vom 18.03.2010 (Az.: 1 ZR 16/08) zum Thema Versandkosten bei Stellung genommen. Im entscheidenden Fall hatte ein Händler den Preis der Suchmaschine mitgeteilt, der Betreiber der Suchmaschine hatte diese dann unverändert in die Suchmaschine eingestellt. Die waren leider nicht rechtskonform zu den Anforderungen der . Der stellt klar, dass ein Händler als Täter verantwortlich ist, wenn die Werbung in Preissuchmaschinen unzureichende oder irreführende enthält.

Interessant sind die nachfolgenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes:

„Ein Verstoß gegen die liegt im Allgemeinen allerdings nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Der Verbraucher rechnet im Versandhandel damit, dass zusätzlich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen können.“

Daraus leitet der ab, dass den Anforderungen der Genüge getan wird, wenn anzugebende Liefer- und Versandkosten leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite genannt werden. Diese muss vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb allerdings notwendig aufgerufen werden.

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BGH zur Speicherung dynamischer IP-Adressen

Mittwoch, Februar 9th, 2011

 

TKG § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 100 Abs. 1

a) Zu den Voraussetzungen für die Befugnis, dynamische IP-Adressen zum Zweck der Entgeltermittlung und Abrechnung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 TKG zu speichern.

b) Die Befugnis zur Speicherung von IP-Adressen zum Erkennen, Eingren-zen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikati-onsanlagen gemäß § 100 Abs. 1 TKG setzt nicht voraus, dass im Einzel-fall bereits Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler vorliegen. Es genügt vielmehr, dass die in Rede stehende Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommu-nikationsbetriebs entgegenzuwirken.

, Urteil vom 13. Januar 2011 – III ZR 146/10 – OLG Frankfurt am Main

LG Darmstadt

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-…

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Dauerhafte Wiedergabe fernabsatzrechtlicher Pflichtinformationen

Dienstag, Februar 8th, 2011

Der hat in einem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 66/08) deutlich gemacht, wie mit der Anforderung „Dauerhafte fernabsatzrechtlicher Pflichtinformationen“ umzugehen ist. Der weist darauf hin, dass gemäß §§ 312 c, 355 BGB Informationen in einer zur dauerhaften geeigneten Weise abgegeben werden müssen. Allerdings reicht nicht nur das Abgeben, sondern die Informationen müssen auch in einer zur dauerhaften geeigneten Weise dem Verbraucher zugehen. Insoweit weisen die Bundesrichter darauf hin, dass eine Speicherung dieser Informationen auf der Webseite eines Unternehmens ebenso wenig ausreichend ist, wie die Abrufmöglichkeiten der Informationen nach Vertragsschluss bei eBay. Weiter heißt es in dem Urteil:

„Unzutreffende Widerrufsbelehrung begründen die Gefahr, dass der die Rechtslage nicht überblickende Verbraucher in der irrigen Annahme, die Frist sei bereits verstrichen, davon absieht, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.“

Das Gericht weist darauf hin, dass für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB eine richtige dauerhafte der fernabsatzrechtlichen Pflichtinformationen notwendig ist.

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Urheberrechtsverletzung: Kleinste Tonfetzen genügen

Donnerstag, Februar 3rd, 2011

Der hat in einer Entscheidung vom 20.11.2008 (Az.: I ZR 112/06) entschieden, dass bereits kleinste Tonfetzen Urheberrechtsverletzungen bedeuten können. Der Leitsatz des Gerichts lautet:

„Ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers ist bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden.“

In dieser Entscheidung ging es um das Stück „Metall“ der Musikgruppe Kraftwerk. Dies war 1977 auf einem Tonträger veröffentlicht worden und wurde dann von Sabrina Setlur in zwei Versionen eingespielt. In den Urteilsgründen wird darauf verwiesen, dass lediglich zwei Takte einer Rhythmussequenz und damit kleinste entnommen worden sind. Allein die Bezeichnung der Rhythmussequenz als „kleinste “ macht deutlich, wie „klein“ die Entnahme gewesen ist. An dieser Stelle wird der sehr deutlich. Selbst kleinste Tonfetzen verletzen das Urheberrecht des Tonträgerherstellers nach § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG. Dabei ist die Qualität oder die Quantität der von einem Tonträger entnommenen Töne kein taugliches Kriterium für die Beurteilung, ob die Übernahme von Ausschnitten eines Tonträgers in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift. Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers bestehen unabhängig von der Qualität und Quantität. Damit wird dem Tonträgerhersteller auch ein Leistungsschutzrecht zugebilligt, wenn der Tonträger nur wenige Töne enthält.

Unberücksichtigt bleibt auch, ob derjenige, der in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, sich dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil verspricht oder eigenen Aufwand erspart. Auch der Hinweis, dass die Übernahme kurzer Sequenzen, die nicht als Samples aus anderen Tonträgern erkennbar sind, regelmäßig keine Auswirkungen auf die Verwertung des Original-Tonträgers hätte, ließ der nicht gelten. Das Gericht verweist darauf, dass auch die kleinsten Teile von Tonaufnahmen einen wirtschaftlichen Wert haben, wie der Handel mit Sound-Samples zeigt.

Das im Zusammenhang mit urheberechtlichen Abmahnungen häufig zu hörende Argument, es sei nur „ganz kurz“ ein Film oder eine Musik angesehen und angehört worden, greift vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht. Wenn schon kleine zu einer führen können, wird bei einer Tauschbörsensoftware schon ein kurzes Herunterladen durch das damit verbundene Upload als zu sehen sein.

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Bundesgerichtshof: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung bedarf keiner Vollmacht

Mittwoch, Januar 12th, 2011

Der hat in einer Entscheidung vom 19.05.2010 (Az.: I ZR 140/08) zu der immer wieder auftauchenden Frage Stellung genommen, ob einer eine beizufügen ist. Das Gericht weist deutlich darauf hin, dass die Regelungen des § 174 Satz 1 BGB auf eine nicht anwendbar sind. Deutlich führt das Gericht aus:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bereits in der ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages liegen, wenn es von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist. … Auf die Abgabe eines Vertragsangebots ist § 174 BGB wieder direkt noch analog anwendbar. … Es besteht auch keine Veranlassung, die einheitliche Erklärung des Gläubigers in eine geschäftsähnliche Handlung () und ein Vertragsangebot (Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags) aufzuspalten und auf erstere Bestimmung des § 174 Satz 1 BGB anzuwenden. Nur bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist die ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung des Vertreters nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Dem trägt § 174 Satz 1 BGB dadurch Rechnung, dass der Erklärungsempfänger die Ungewissheit über die Wirksamkeit eines von einem Vertreter ohne Vollmachtsvorlage vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfts durch dessen Zurückweisung beseitigen kann. Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Falle eines mit einer verbundenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages nicht. Die dient dazu, dem Schuldner die Möglichkeit einzuräumen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. …“

In dieser Entscheidung nimmt der auch kurz zu der Frage Stellung, in welcher Höhe ein Ersatz der Anwaltskosten für die verlangt werden kann. In dem vorliegenden Fall verlangte der Kläger den Ersatz einer 1,3-fachen Gebühr. Dies sah sowohl das Berufungsgericht als auch der als nicht unbillig an.

Wörtlich führen die Bundesrichter dazu aus:

„Bei einer wettbewerbsrechtlichen ist in einem durchschnittlichen Fall nicht von einer unter dem Regelsatz liegenden 1,3-fachen Gebühr auszugehen. …“

Diese Hinweise zu den wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen dürfen allerdings nicht ohne weiteres auf urheberrechtliche Abmahnungen übertragen werden, insbesondere wenn diese vielfach oder massenhaft versandt werden.

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Bundesgerichtshof konkretisiert Werbebeschränkungen für Lotterien

Freitag, Dezember 17th, 2010

Lottogesellschaften ist es nicht generell verboten, hohe Gewinne bei Jackpotausspielungen anzukündigen. Das hat der u. a. für das zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Der beklagte Freistaat veranstaltet in Bayern u. a. die LOTTO – 6 aus 49. Die Klägerin, die Glücksspielangebote vermittelt, hält es für eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) unzulässige Werbung, dass der Beklagte Jackpotausspielungen mit einem Wert von mehr als 10 Mio. € ankündigt. Außerdem wendet sich die Klägerin dagegen, dass der Beklagte ein Kundenmagazin mit dem Titel “Spiel mit” verbreitet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt, soweit sich die Klägerin allgemein gegen die Ankündigung von Jackpotausspielungen über 10 Mio. € und den Titel des Kundenmagazins “Spiel mit” wendet. Es hat dem Beklagten aber verboten, für Jackpotausspielungen in der Weise zu werben, dass Höchstgewinne von 26 oder 29 Mio. € hervorgehoben unter Abbildung jubelnder Menschen angekündigt werden. (weiterlesen …)

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Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse ist wirksam

Dienstag, Dezember 7th, 2010

Der hat entschieden, dass die Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer wirksam ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine .

Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Klausel, nach der mit Abschluss des Bausparvertrages eine von 1% der Bausparsumme fällig wird, die nicht – auch nicht anteilig – zurückbezahlt oder herabgesetzt wird, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird.

Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB* unwirksam, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, dass die Beklagte für die vereinnahmte keine Leistung an die Neukunden erbringe, sondern damit lediglich ihre internen Vertriebskosten auf diese abwälze.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Klausel zwar der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegt, dieser aber standhält.

Die Inhaltskontrolle ist eröffnet, weil die Klausel nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die als Entgelt für eine Leistung der an ihre Kunden, etwa die Aufnahme in die Gemeinschaft der Bausparer und die Einräumung einer Anwartschaft auf ein Darlehen zu besonders günstigen Zinsen, erhoben wird. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts finanziert die Beklagte mit der die Kosten ihrer Außendienstmitarbeiter, die neue Kunden werben, mithin den Vertrieb von Bausparverträgen.

Die Klausel hält der Inhaltskontrolle stand, weil die Vertragspartner der Beklagten durch die nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Die mit der finanzierte Werbung neuer Kunden dient nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen. Sie liegt auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte (zeitnahe) Zuteilung der Bausparsumme kann nur erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen. Deshalb führt eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die laufzeitunabhängige Umlegung der Vertriebskosten durch Erhebung einer die Bausparer als Vertragspartner der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt.

Urteil vom 7. Dezember 2010 – XI ZR 3/10

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BGH – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer

Mittwoch, November 10th, 2010

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin...

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