Kostenlose Abmahnungs-Hotline

Rufen Sie uns an – MO bis SA von 07.00 Uhr bis 23.00 Uhr.
Sie erhalten kurzfristig eine kostenlose Ersteinschätzung.

0800 / 100 41 04

Posts Tagged ‘Bilder’

Abmahnung bei Amazon – Angehängte Bilder zur EAN

Dienstag, August 2nd, 2011

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einer Entscheidung vom 04.02.2011 (Az.: 4 HK O 9301/10) zu Gunsten eines Klägers entschieden, dass Produktbilder zur Illustrierung von Verkaufsartikeln in der Artikelbeschreibung nur dann genutzt werden dürfen, wenn entsprechende Nutzungsrechte bestehen. Der Verweis auf die Teilnahmebedingungen von Amazon genügte dem Gericht nicht.

In einem Amazon-Händler-Shop war für einen Artikel ein Produktbild mit der mittigen Aufschrift „Handelsname des Klägers“ verwandt worden. Dieses Bild wurde dem Beklagten von Amazon zur Verfügung gestellt. Er musste sich einen Artikel anhängen, dessen EAN der Artikel des Beklagten auch hatte. 

Der Kläger setzte dann erstinstanzlich sowohl einen Unterlassungsanspruch als auch einen Auskunftsanspruch durch.

Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

„Eine Verletzung der Rechte des Klägers liegt hinsichtlich des streitgegenständlichen konkreten Bildes vor, nicht aber hinsichtlich von Produktbildern ohne den aufgedruckten Namen des Klägers.

a) Da der Beklagte behauptet, die Firma Amazon habe ihm ein Nutzungsrecht am konkreten Bild des Klägers eingeräumt, das sie aus der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kläger herleiten könnte, ist diese vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma Amazon anhand der §§ 305 ff. BGB nach Maßgabe des § 310 Abs. 1 BGB zu überprüfen. Der Kläger kann sich auf diese Normen berufen, da er Vertragspartner der Vereinbarung mit Firma Amazon ist, auf der die behauptete Nutzungsrechtseinräumung durch Firma Amazon an den Beklagten beruht.“

Grundsätzlich sieht das Gericht die Nutzungsrechtseinräumung durch Teilnehmer auf der Internetplattform von Amazon als wirksam an. Firmenzeichen und Schutzmarken werden ausdrücklich von der Nutzungsrechtsübertragung ausgenommen. Amazon hat dem Beklagten durch Überlassung des ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt. Auf die Frage, ob ein Verkäufer Artikel nur über eine EAN-Nummer einstellen kann, kam es vorliegend nach Auffassung des Landgerichts nicht an.

Eine Lizenzeinräumung für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen ist dagegen nach den §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB unwirksam. Das Landgericht wies darauf hin, dass eine Bestimmung so ungewöhnlich ist, dass mit dieser nicht zu rechnen ist. So ist es dem Namensträger nicht zumutbar, dass sein Name für Konkurrenzprodukte verwendet wird, ohne dass er hierüber eine Entscheidung hat.

Im Ergebnis sind also die Teilnahmebedingungen Amazon Services Europe mit Blick auf die Urheberrechte und Nutzungsrechte zulässig. Dagegen ist der bei Amazon ebenfalls vielfach abzuschließende „Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei Amazon“ mit Blick auf Namen und eingetragene Marken aufgrund der AGB-rechtlichen Vorschriften des BGB unwirksam.

 

Share

Angebotsbilder lieber selber erstellen!

Mittwoch, Juni 29th, 2011

Sehr viele Internetnutzer verwenden die Handelsplattform , um sich von Gegenständen zu trennen. Dies geschieht in weiten Teilen privat, also so, dass im privaten Haushalt Gegenstände in die Hände fallen, die man schnell zu Geld machen kann und möchte. Diese Artikel werden bei eingestellt und an den „Höchstbietenden“ verkauft.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn es darum geht, die Angebote auch zu bebildern. Hintergrund ist, dass bei der Verwendung von nicht selbst erstellten Abbildungen regelmäßig urheberrechtliche Ansprüche des eigentlichen Urhebers oder sonst Nutzungsberechtigten im Rahm stehen. Immer wieder hat man in der Praxis damit zu tun, dass -Nutzer – sei es privat oder geschäftlich tätig – übersehen oder schlicht nicht wissen, dass das Urheberrechtsgesetz in Deutschland die Möglichkeit bietet, dass der Urheber eines sowohl Unterlassungsansprüche wie auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend macht. Hinzu treten auch Kostenerstattungsansprüche, die die Aufwendungen des sodann für den Urheber tätigen Anwalts abgelten sollen.

Im Konkreten bedeutet dies, dass derjenige, der ohne Nutzungsberechtigung eine Abbildung verwendet, das Risiko eingeht, dass er kostenpflichtig abgemahnt und mithin auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Die verschiedenen Angebotsvarianten, die wiederum zur Verfügung stellt, bedingen ob ihrer unterschiedlichen zeitlichen Abläufe verschiedene Schadensersatzhöhen für die entgangenen Lizenzkosten, die ein Urheber bei der legalen Nutzung seines hätte einfordern bzw. realisieren können.

Man orientiert sich hier an verschiedenen Tabellen, die auch die Rechtsprechung immer wieder in Bezug nimmt, wenn es darum geht, die Höhe von Schadensersatzansprüchen zu beziffern. Jedoch gibt es keine pauschale Anwendung solcher Tabellen, sondern der Einzelfall muss in Betrachtung genommen werden, um zu erreichen, dass eine angemessene Vergütung für den Urheber verbleibt, der diese einfordert.

Sollten Sie Fragen in Sachen haben, so können Sie uns diesbezüglich gerne kontaktieren.

Share

Abmahnung Altürk

Dienstag, Januar 19th, 2010

Uns wurden zwei Abmahnungen vorgelegt, die durch Herrrn Rechtsanwalt im Auftrage von Frau ausgesprochen wurden.

Gegenstand der Abmahnungen soll die Verletzung von Urheberrechten an Bildwerken sein, die Frau Altürk in Ihren - Angeboten nutzt. Dabei handelt es sich wohl vornehmlich um Bekleidungsstücke der Marke Esprit.

Der Vertreter der abmahnenden Frau Altürk fordert für die behaupteten Rechtsverletzungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.350,- Euro, der sich unter anderem aus fiktiven Lizenzkosten und Aufwendungsersatzansprüchen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung ergeben soll.

Über etwaig neue Informationen in dieser Sache werden wir hier berichten.

Share

Abmahnung Dagmar Brodrecht

Freitag, Dezember 11th, 2009

Frau mahnt Urheberrechtsverstöße hinsichtlich ihrer durch Rechtsanwältin ab. Im Rahmen eines aktuellen Beratungsmandats liegt uns eine entsprechende vor.

Frau Rechtsanwältin hat einen Gegenstandswert von 6.200,00 € angenommen. Daraus ergeben sich Anwaltsgebühren in Höhe von 507,50 € netto. Insgesamt wird inklusive der Lizenzgebühren eine Forderung in Höhe von 707,05 € geltend gemacht.

Share

Update Abmahnung Andreas Schilke

Freitag, August 21st, 2009

Uns wird eine weitere aktuelle urheberrechtliche des Herrn aus Hannover vorgelegt. Herr Schilke beauftragt zunächst wiederum keinen Rechtsanwalt, sondern spricht die selbst aus. Gegenstand der sind urheberrechtliche Ansprüche bezüglich der Nutzung einer , die eine Münze zeigt. Herr Schilke fordert die Zahlung eines Betrages von 198,80 € sowie die Abgabe einer “Verpflichtungserklärung”.

Weitere Informationen über Herrn Schilke und Blogeinträge können Sie hier abrufen.

Share

Bilderklau bei eBay

Montag, Januar 26th, 2009

Nicht selten werden für die Gestaltung z. B. eines -Angebotes oder eines Online-Shops unberechtigt eines anderen Internet-Auftritts verwendet. Dies stellt die Verletzung eines Urheberrechts dar, was Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Urheberrechtsinhabers auslöst.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.03.2008 (Az: 12 O 416/06, MIR 2008, Dok. 197) über den Schadensersatz wegen einer unberechtigten Nutzung von Fotografien entschieden. Dabei hat das Landgericht ausgeführt, dass durch unberechtigte Nutzung von Fotografien der Rechteinhaber gem. § 97 Abs. 1 UrhG Anspruch auf Schadensersatz im Umfang einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen kann. Hierfür seien wie im Wettbewerbsrecht auch im strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu bestellen. Der Verwerter müsse sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen.

Im Rahmen der Schadensbemessung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie können gem. § 287 ZPO für die Ermittlung der Höhe der angemessenen und üblichen Vergütung für die Verwertung von Lichtbildern, die Honorarempfehlungen der MFM zugrunde gelegt werden.

Der Rechteinhaber soll so zu stellen sein, als wäre die Verwertungshandlung, durch die seine Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten. Zugrunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Dieser ist auf den Schluss des Verletzungszeitpunkts zu beziehen. Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat, ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Verletzungshandlung, hier der Nutzung von Bildern bei , hat das Landgericht Düsseldorf ausgeführt, dass bei der Nutzungsdauer von dem Wert auszugehen ist, der für eine einmonatige Nutzung angesetzt worden wäre, obwohl Artikelbilder im Rahmen von auch nach Auktionsende für weitere 90 Tage lang abgerufen werden können. Eine „gewöhnliche Auktion“ dauert in der Regel nur ein bis zwei Wochen, wobei ein Abrufen des Artikels mitsamt des Bildes nach Auktionsende regelmäßig nur noch durch den Käufer zwecks Auktionsabwicklung möglich ist. Es ist nach Ansicht des Landgerichts davon auszugehen, dass verständige Partner eines Lizenzvertrages diesen Umstand bei der Findung einer angemessenen Gebühr, der beide Seiten zugestimmt hätten, Rechnung getragen hätten.

Wenn dasselbe Lichtbild im Rahmen von in zwei Auktionen verwendet wird, ist der Lizenzgebühr ein Aufschlag von 50 % für die mehrfache Anwendung hinzuzusetzen. Weiterhin kann im Fall der unterlassenen Urheberrechtsbezeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 % geschuldet sein. Dieser Aufschlag ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, so dass die Erhöhung neben die fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von Schadensberechnungen gegeben wäre. Gemäß § 13 Abs. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehöre zu den wesentlichen Urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in der besonderen Beziehung des Urhebers zu seinem Werk haben. Im vorliegenden Fall wurde dem Urheberrechtsinhaber eine fiktive Lizenzgebühr von € 750,00 zugemessen, die aufgrund der mehrfachen Nutzung und fehlenden Anmeldung weiter erhöht wurde.

Share