Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einer Entscheidung vom 04.02.2011 (Az.: 4 HK O 9301/10) zu Gunsten eines Klägers entschieden, dass Produktbilder zur Illustrierung von Verkaufsartikeln in der Artikelbeschreibung nur dann genutzt werden dürfen, wenn entsprechende Nutzungsrechte bestehen. Der Verweis auf die Teilnahmebedingungen von Amazon genügte dem Gericht nicht.
In einem Amazon-Händler-Shop war für einen Artikel ein Produktbild mit der mittigen Aufschrift „Handelsname des Klägers“ verwandt worden. Dieses Bild wurde dem Beklagten von Amazon zur Verfügung gestellt. Er musste sich einen Artikel anhängen, dessen EAN der Artikel des Beklagten auch hatte.
Der Kläger setzte dann erstinstanzlich sowohl einen Unterlassungsanspruch als auch einen Auskunftsanspruch durch.
Wörtlich heißt es in der Entscheidung:
„Eine Verletzung der Rechte des Klägers liegt hinsichtlich des streitgegenständlichen konkreten Bildes vor, nicht aber hinsichtlich von Produktbildern ohne den aufgedruckten Namen des Klägers.
a) Da der Beklagte behauptet, die Firma Amazon habe ihm ein Nutzungsrecht am konkreten Bild des Klägers eingeräumt, das sie aus der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kläger herleiten könnte, ist diese vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma Amazon anhand der §§ 305 ff. BGB nach Maßgabe des § 310 Abs. 1 BGB zu überprüfen. Der Kläger kann sich auf diese Normen berufen, da er Vertragspartner der Vereinbarung mit Firma Amazon ist, auf der die behauptete Nutzungsrechtseinräumung durch Firma Amazon an den Beklagten beruht.“
Grundsätzlich sieht das Gericht die Nutzungsrechtseinräumung durch Teilnehmer auf der Internetplattform von Amazon als wirksam an. Firmenzeichen und Schutzmarken werden ausdrücklich von der Nutzungsrechtsübertragung ausgenommen. Amazon hat dem Beklagten durch Überlassung des Fotos ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt. Auf die Frage, ob ein Verkäufer Artikel nur über eine EAN-Nummer einstellen kann, kam es vorliegend nach Auffassung des Landgerichts nicht an.
Eine Lizenzeinräumung für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen ist dagegen nach den §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB unwirksam. Das Landgericht wies darauf hin, dass eine Bestimmung so ungewöhnlich ist, dass mit dieser nicht zu rechnen ist. So ist es dem Namensträger nicht zumutbar, dass sein Name für Konkurrenzprodukte verwendet wird, ohne dass er hierüber eine Entscheidung hat.
Im Ergebnis sind also die Teilnahmebedingungen Amazon Services Europe mit Blick auf die Urheberrechte und Nutzungsrechte zulässig. Dagegen ist der bei Amazon ebenfalls vielfach abzuschließende „Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei Amazon“ mit Blick auf Namen und eingetragene Marken aufgrund der AGB-rechtlichen Vorschriften des BGB unwirksam.













