Posts Tagged ‘Bilder’

Abmahnung Altürk

Dienstag, Januar 19th, 2010

Uns wurden zwei Abmahnungen vorgelegt, die durch Herrrn Rechtsanwalt Lutz Schroeder im Auftrage von Frau Serap Altürk ausgesprochen wurden.

Gegenstand der Abmahnungen soll die Verletzung von Urheberrechten an Bildwerken sein, die Frau Altürk in Ihren eBay- Angeboten nutzt. Dabei handelt es sich wohl vornehmlich um Bekleidungsstücke der Marke Esprit.

Der Vertreter der abmahnenden Frau Altürk fordert für die behaupteten Rechtsverletzungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.350,- Euro, der sich unter anderem aus fiktiven Lizenzkosten und Aufwendungsersatzansprüchen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung ergeben soll.

Über etwaig neue Informationen in dieser Sache werden wir hier berichten.

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Abmahnung Dagmar Brodrecht

Freitag, Dezember 11th, 2009

Frau Dagmar Brodrecht mahnt Urheberrechtsverstöße hinsichtlich ihrer Bilder durch Rechtsanwältin Petra Schidla ab. Im Rahmen eines aktuellen Beratungsmandats liegt uns eine entsprechende Abmahnung vor.

Frau Rechtsanwältin Petra Schidla hat einen Gegenstandswert von 6.200,00 € angenommen. Daraus ergeben sich Anwaltsgebühren in Höhe von 507,50 € netto. Insgesamt wird inklusive der Lizenzgebühren eine Forderung in Höhe von 707,05 € geltend gemacht.

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Update Abmahnung Andreas Schilke

Freitag, August 21st, 2009

Für das Forschungsprojekt wird uns eine weitere aktuelle urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Andreas Schilke aus Hannover vorgelegt. Herr Schilke beauftragt zunächst wiederum keinen Rechtsanwalt, sondern spricht die Abmahnung selbst aus. Gegenstand der Abmahnung sind urheberrechtliche Ansprüche bezüglich der Nutzung einer Fotografie, die eine Münze zeigt. Herr Schilke fordert die Zahlung eines Betrages von 198,80 € sowie die Abgabe einer “Verpflichtungserklärung”.

Weitere Informationen über Herrn Schilke und Blogeinträge können Sie hier abrufen.

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Bilderklau bei eBay

Montag, Januar 26th, 2009

Nicht selten werden für die Gestaltung z. B. eines eBay-Angebotes oder eines Online-Shops unberechtigt Bilder eines anderen Internet-Auftritts verwendet. Dies stellt die Verletzung eines Urheberrechts dar, was Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Urheberrechtsinhabers auslöst.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.03.2008 (Az: 12 O 416/06, MIR 2008, Dok. 197) über den Schadensersatz wegen einer unberechtigten Nutzung von Fotografien entschieden. Dabei hat das Landgericht ausgeführt, dass durch unberechtigte Nutzung von Fotografien der Rechteinhaber gem. § 97 Abs. 1 UrhG Anspruch auf Schadensersatz im Umfang einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen kann. Hierfür seien wie im Wettbewerbsrecht auch im Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu bestellen. Der Verwerter müsse sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen.

Im Rahmen der Schadensbemessung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie können gem. § 287 ZPO für die Ermittlung der Höhe der angemessenen und üblichen Vergütung für die Verwertung von Lichtbildern, die Honorarempfehlungen der MFM zugrunde gelegt werden.

Der Rechteinhaber soll so zu stellen sein, als wäre die Verwertungshandlung, durch die seine Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten. Zugrunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Dieser ist auf den Schluss des Verletzungszeitpunkts zu beziehen. Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat, ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Verletzungshandlung, hier der Nutzung von Bildern bei eBay, hat das Landgericht Düsseldorf ausgeführt, dass bei der Nutzungsdauer von dem Wert auszugehen ist, der für eine einmonatige Nutzung angesetzt worden wäre, obwohl Artikelbilder im Rahmen von eBay auch nach Auktionsende für weitere 90 Tage lang abgerufen werden können. Eine „gewöhnliche Auktion“ dauert in der Regel nur ein bis zwei Wochen, wobei ein Abrufen des Artikels mitsamt des Bildes nach Auktionsende regelmäßig nur noch durch den Käufer zwecks Auktionsabwicklung möglich ist. Es ist nach Ansicht des Landgerichts davon auszugehen, dass verständige Partner eines Lizenzvertrages diesen Umstand bei der Findung einer angemessenen Gebühr, der beide Seiten zugestimmt hätten, Rechnung getragen hätten.

Wenn dasselbe Lichtbild im Rahmen von eBay in zwei Auktionen verwendet wird, ist der Lizenzgebühr ein Aufschlag von 50 % für die mehrfache Anwendung hinzuzusetzen. Weiterhin kann im Fall der unterlassenen Urheberrechtsbezeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 % geschuldet sein. Dieser Aufschlag ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, so dass die Erhöhung neben die fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von Schadensberechnungen gegeben wäre. Gemäß § 13 Abs. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehöre zu den wesentlichen Urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in der besonderen Beziehung des Urhebers zu seinem Werk haben. Im vorliegenden Fall wurde dem Urheberrechtsinhaber eine fiktive Lizenzgebühr von € 750,00 zugemessen, die aufgrund der mehrfachen Nutzung und fehlenden Anmeldung weiter erhöht wurde.

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