Kostenlose Abmahnungs-Hotline

Rufen Sie uns an – MO bis FR von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Sie erhalten kurzfristig eine kostenlose Ersteinschätzung.

0800 / 100 41 04

Posts Tagged ‘Bitte’

Falsche Widerrufsbelehrung: Bitte – unfrei – Originalverpackung

Dienstag, März 16th, 2010

Nach dem Urteil des LG Trier vom 22.02.2007 (Az: 7 HK.O 125/06) ist folgende Einschränkung des Widerrufsrechts wettbewerbswidrig:

“Senden Sie die Ware wenn möglich nicht , sondern als versichertes Paket an uns zurück und bewahren Sie den Einlieferbeleg auf oder nutzen Sie unseren kostenlosen Rücknahmeservice via DHL. Senden Sie die Ware möglichst in und mit allen Verpackungsbestandteilen an uns zurück und verwenden Sie ggf. eine schützende Umverpackung”.

Diese Formulierung wurde vom LG Trier als wettbewerbswidrig i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG angesehen. Eine derartige Einschränkung des Widerrufsrechts ist nicht von den Vorschriften der §§ 312b ff. 355 ff. BGB gedeckt. Bei Fernabsatzverträgen hat der Verbraucher das Recht, die Ware und ohne die zurückzusenden. Sofern der Verkäufer den Verbraucher auffordert, die Ware wenn möglich nicht , sondern als versichertes Paket und möglichst in und mit allen Verpackungsbestandteilen ggf. unter Verwendung einer schützenden Umverpackung zurückzusenden und den Einlieferungsbeleg aufzubewahren, erschwert er dem Verbraucher in wettbewerbsrechtlich zu beanstandender Weise die Ausübung seines Widerrufsrechts durch das Aufstellen gesetzlich nicht vorgesehener Anforderungen.

Daran ändert auch die Formulierung der Anforderung als nichts. Entsprechend dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (§ 315c Abs. 2 BGB) ist die kundenfeindlichste – also letztlich die dem Verbraucher günstigste – Verständnismöglichkeit der Formulierung zugrunde zulegen. Lediglich völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen Störungen des Rechtsverkehrs nicht ernstlich zu besorgen sind, haben außer Betracht zu bleiben. Nach der Überzeugung des LG Trier wird jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher die in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers genannten Formulierung als für ihn verbindlich ansehen, auch wenn sie als Bitten formuliert sind. Etwas anderes wird er auch dem Kontext nicht entnehmen. Er wird zumindest davon ausgehen, dass sein Widerrufsrecht erschwert ist, wenn er den als formulierten Aufforderungen der Antragsgegnerin nicht entspricht. Diese Entscheidung wurde bestätigt durch das OLG Koblenz vom 19.04.2007 (4 U 305/07).

Die Formulierung “Wir bitten Sie, das Produkt in der an uns zurückzusenden” wurde durch das Landgericht Magdeburg mit Beschluss vom 13.07.2007 (Az: 7 O 1256/07, n.v.) für unzulässig angesehen.

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 02.08.2007 (Az: 52 O 375/07, n.v.) entschieden, dass die folgende Klausel wettbewerbsrechtlich unzulässig ist:

senden Sie die Ware nicht oder mit besonderen Versendungsformen (Express, Nachnahme), um unnötige Kosten zu vermeiden.”

Share

Bitte keine unfreien Rücksendungen

Freitag, Mai 8th, 2009

Oftmals werden Einschränkungen des Widerrufsrechts in Fernabsatzgeschäften als formuliert. Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 30.04.2009 (Az.: 7 HKO 183/08) diese Praxis als wettbewerbswidrig angesehen. Gegenstand der Entscheidung ist folgende Formulierung:

„Der Käufer wird gebeten, die Ware nicht zurückzusenden.”

Das Landgericht erachtete diese Formulierung als wettbewerbswidrig, da sie die Verbraucherrechte unzulässig einschränke. Der Verbraucher habe beim Fernabsatzgeschäft das Recht, zur Ausübung seines Widerrufs die Ware ohne Kontaktaufnahme mit dem Käufer zurückzusenden. Eine Abweichung hiervon in einer Widerrufsbelehrung schränke die Rechte der Verbraucher erheblich ein. An dieser Bewertung ändere auch die Formulierung als nichts. Entsprechend dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (unter Hinweis auf § 305 c Abs. 2 BGB) sei die kundenfeindlichste – also letztlich die dem Verbraucher günstigste – Verständnismöglichkeit der Formulierung zugrunde zu legen. Lediglich völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen Störungen des Rechtsverkehrs nicht ernstlich zu besorgen sind, hätten außer Betracht zu bleiben. Der Hinweis des Verkäufers auf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts war für das Landgericht Trier nicht entscheidend, da die Formulierung, die anscheinend Gegenstand der dortigen Entscheidung war, von der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Formulierung insofern wesentlich abwich, als der Verkäufer in seiner Widerrufsbelehrung keine Erstattung des für die Rücksendung vom Verbraucher vorzulegenden Portos angeboten hat.

Share