Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 01.02.2012 (Az.: 8 C 24.11) entschieden, dass eine Industrie- und Handelskammer (IHK) in ihrer Satzung keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen darf.
Der inzwischen 75 Jahre alte Kläger war bis zum Jahr 2007 als EDV-Sachverständiger tätig. Er beantragte eine Verlängerung seiner Bestellung um fünf Jahre. Die IHK lehnte dies ab und berief sich auf eine Höchstalter grenze in der Sachverständigenordnung. Demnach durfte der Kläger nur bis zum Alter von 71 Jahren als Gutachter tätig sein.
Die Klage war vor dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 16 K 07.2565) , dem Münchner Verwaltungsgerichtshof (Az.: 22 BV 08.1413) und dem Bundesverwaltungsgericht zunächst erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidungen auf. Die Leipziger Richter haben nunmehr dem Ansinnen des Klägers entsprochen.













