Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 26.10.2011 (Az.: 2 BvR 15/11) an Wohnungsdurchsuchungen rechtliche Hürden geknüpft. Ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, setzt den Verdacht einer Straftat voraus, heißt es in der Entscheidung vom 26.10.2011. Unabdingbar ist das die Verdachtsgründe über vage Anhaltspunkte und Vermutungen hinausgehen müssen. Ein Foto auf einer Homepage alleine reiche nach Ansicht der Richter nicht aus.
Nach der Trennung von seiner Frau wurde ein Mann als Praktikant bei einer Firma beschäftigt. Diese stellte sein Foto auf die eigene Homepage des Betriebs. Ein Amtsgericht sah in dem Foto ein Indiz für Einkünfte und damit eine Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner von ihm getrennt lebenden Frau.
Das Bundesverfassunsgericht erklärte die daraus resultierende Hausdurchsuchung bei dem Unterhaltspflichtigen für rechtswidrig. Eine Durchsuchung kann nicht alleine deswegen angeordnet werden, weil ein Unterhaltspflichtiger mit Foto auf einer firmeneigenen Homepage gezeigt wird. Durch den Internetauftritt eines Betriebes kann nach Auffassung der Richter nicht auf ein bestimmtes Einkommen geschlossen werden. Die bloße Vermutung ohne hinreichende Beweise rechtfertigt keine Hausdurchsuchung.













