Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem Beschluss vom 12. Oktober 2011 (Az.: BvR 236/08 u.a.) entschieden, dass die umstrittende Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung aus dem Jahr 2007 verfassungsgemäß ist.
In dem vorliegenden Fall, sahen sich die Kläger, darunter Ärzte und Journalisten, unter anderem in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung und Berufsfreiheit verletzt, da die Änderungen sie aus der priviligierten Gruppe der Berufsgeheimnisträger ausschließe. Sie hatten einen absoluten Schutz vor Telefonüberwachungen für ihre Berufsgruppen eingefordert.
Die Richter des Zweiten Senats billigten dies aber nur Strafverteidigern, Anwälten, Priestern oder Abgeordneten zu. Der Gesetzgeber habe den “absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung” ausreichend geschützt, wie das Gericht mit dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschied.
Einen absoluten Abhörschutz für Berufsgruppen wie Ärzte, Steuerberater und Journalisten lehnte das Gericht ab. Ein umfassenderes Überwachungsverbot würde eine wirksame Strafverfolgung nicht mehr gewährleisten, hieß es zur Begründung. Überwachungsmaßnahmen müssten auch dann nicht von vornherein unterbleiben, wenn private oder intime Informationen mit erfasst werden können, befanden die Richter.
Gespräche mit Geistlichen oder Verteidigern fielen unter das absolute Beweiserhebungsgebot, weil sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Abgeordneten werde der Schutz vor dem Abhören wegen der “Institution des Parlaments und seiner Funktionsfähigkeit” gewährt. Bei Ärzten, Steuerberatern oder Journalisten haben die die Ermittlungsbehörden das Zeugnisverweigerungsrecht im Einzelfall zu prüfen.
Mit der Neufassung des § 100a StPO waren auch die Voraussetzungen für eine Überwachung der Telekommunikation Verdächtiger neu geregelt worden. Dabei wurden 19 meist leichtere Straftatbestände gestrichen und 30 schwere neu aufgenommen, für die eine Höchststrafe von mindestens fünf Jahren Haft gilt. Dazu zählen nach Angaben des Gerichts etwa die Abgeordnetenbestechung oder der Besitz von Kinderpornographie. Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass auch dieser Katalog nicht zu beanstanden sei.













