Die Wettbewerbszentrale verschickt Abmahnungen wegen angeblich irreführender Werbung. Es geht dabei bei den Abmahnungen der Wettbewerbszentrale um das Thema “CE-Kennzeichen“.

Die Wettbewerbszentrale verschickt Abmahnungen wegen angeblich irreführender Werbung. Es geht dabei bei den Abmahnungen der Wettbewerbszentrale um das Thema “CE-Kennzeichen“.
Die CE-Kennzeichnung weist darauf hin, dass ein Produkt die EU-rechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit der Produktsicherheit einhält. Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass ein Produkt mit einer CE-Kennzeichnung nicht durch eine unabhängige Stelle auf die Einhaltung der Richtlinien überprüft wird.
Ein Abmahnrisiko besteht dann, wenn entweder unberechtigt ein CE-Kennzeichen angebracht wurde oder mit einer CE-Prüfung geworben ist. Die CE-Kennzeichnung ist kein Prüfzeichen, so dass die Werbung mit einer CE-Prüfung unzulässig und irreführend ist.
Verantwortlich für die Kennzeichnung ist zunächst der Hersteller. Beispielsweise bei asiatischen Importen sollte aber sichergestellt werden, dass eine entsprechende CE-Kennzeichnung vorliegt und auch die entsprechende Dokumentation vorhanden ist. Im Zweifel muss der Importeur für eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung sorgen.
Für eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung muss eine Richtlinien-konforme Darstellung des CE-Kennzeichens verwendet werden.
Nach den uns vorliegenden Informationen hat die Wettbewerbszentrale einen Hood-Händler abgemahnt. Es ging um den Vorwurf, dass der Hinweis “CE-geprüft” unberechtigt genutzt worden sei.
Uns wird eine aktuelle Abmahnung übersendet. Darin wird durch Herrn Klaus Lohmann wettbewerbsrechtlich beanstandet, dass sein Mitbewerber mit einer Aussage „CE-Geprüft” wirbt. Bei dem CE-Kennzeichen soll es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers handeln, mit dem er die Konformität seines Produktes mit den geltenden EU-Richtlinien bestätigt. Es sei kein Qualitätskennzeichen, sondern eine Art Warenpass. Es signalisiere weder eine besondere Sicherheit noch eine besondere Qualität, sondern eben nur die Tatsache, dass der Hersteller dies behauptet. Die Werbung mit dieser Aussage wird als wettbewerbswidrig angesehen unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Stendal vom 13.11.2008, Az.: 31 O 50/08.