Im Rahmen des Schriftverkehrs über eine urheberrechtliche Abmahnung für das Werk „Frauenarzt & Manny Marc – Das geht ab (Wir feiern die ganze Nacht)“ führt die Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner aus Berlin wie folgt aus:
„Hinzu kommt, dass seitens Ihrer Mandantschaft zum heutigen Zeitpunkt ohnehin nicht mehr nachvollzogen werden kann, ob dem Anschluss zum relevanten Zeitpunkt die bezeichnete IP-Adresse zugeordnet war.“
Dies ist schon ein eigentümlicher Sarkasmus, den hier die abmahnende Kanzlei an den Tag legt. Nun wäre die Erwartung, dass die abmahnende Kanzlei entsprechende Informationen offen legt, die eine Zuordnung der IP-Adresse zu dem Abmahnopfer nachvollziehbar macht. Dies ist aber leider nicht der Fall. Es bleibt bei den standardmäßigen Formulierungen, dass eine Verwechselung oder falsche Zuordnung ausgeschlossen werden kann, und dass alles „absolut sicher“ ist.
In Anbetracht unserer Beratungserfahrung bei Abmahnungen können wir diese mutige Einschätzung nicht teilen.
