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Posts Tagged ‘Dringlichkeit’

Dringlichkeit nach § 12 UWG

Montag, Februar 7th, 2011

Widerlegung der

Nach § 12 Abs. 2 UWG wird die vermutet.  Nach einer Entscheidung des vom 31.08.2006 (4 U 124/06) wird diese Vermutung widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass es ihm doch nicht so eilig war, die zu erhalten. Dies kann der Fall sein, wenn  der Antragsteller vor der Antragstellung längere Zeit zuwartet, obwohl er von dem Wettbewerbsverstoß und der Person des Störers in ausreichender Weise hat. Dasselbe soll gelten, wenn der Antragsteller ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt.

Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.04.2007 (Az: 6 U 43/07) wird die Vermutung der  widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit der beanstandeten Wettbewerbshandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er einen Verfügungsantrag stellt. Dieser Zeitraum reicht regelmäßig aus, um dem Unterlassungsgläubiger Gelegenheit zu geben, sich Rechtsrat einzuholen, eventuell erforderliche Informationen oder Glaubhaftungsmittel zu beschaffen und den Gegner abzumahnen. Dabei handelt es sich um eine Regelfrist, d.h. dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, etwa wegen der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit umfangreichen Ermittlungen, der Reaktion des Gegners auf die Abmahnung oder sonstiger Gründe, die ein Zuwarten als sachlich geboten und nicht nur als Ausdruck fehlender Eilbedürftigkeit erscheinen lassen, eine andere Beurteilung geboten sein.

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Fehlende Dringlichkeit für einstweilige Verfügung

Dienstag, Dezember 8th, 2009

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom (Az.: 4 U 119/09) noch einmal darauf hingewiesen, dass eine eine benötigt. Diese ist bei einem Wettbewerbsverstoß nach § 12 Abs. 2 UWG zunächst vermutet. Allerdings wird auch nach der Rechtsprechung des diese Vermutung regelmäßig widerlegt, wenn zwischen vom Verstoß und der gerichtlichen Geltendmachung mehr als ein Monat vergangen ist.

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Monatsfrist – Die Zeit drängt

Freitag, Juni 27th, 2008

Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.04.2007 (Az: 6 U 43/07) wird die Vermutung der widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit der beanstandeten Wettbewerbshandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er einen Verfügungsantrag stellt. Dieser Zeitraum reicht regelmäßig aus, um dem Unterlassungsgläubiger Gelegenheit zu geben, sich Rechtsrat einzuholen, eventuell erforderliche Informationen oder Glaubhaftungsmittel zu beschaffen und den Gegner abzumahnen. Dabei handelt es sich um eine Regelfrist, d.h. dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, etwa wegen der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit umfangreichen Ermittlungen, der Reaktion des Gegners auf die Abmahnung oder sonstiger Gründe, die ein Zuwarten als sachlich geboten und nicht nur als Ausdruck fehlender Eilbedürftigkeit erscheinen lassen, eine andere Beurteilung geboten sein.

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