Das Amtsgericht Nürtingen hat in einem Urteil vom 16.01.2012 (Az.: 11 C 1881/11) entschieden, dass Anbieter auf dem Online-Portal Ebay eine Auktion nicht deshalb abbrechen dürfen, weil sie die angebotene Ware schon woanders verkauft haben. Trotz Abbruchs der Internet-Auktion sind sie gegenüber dem Höchstbietenden zum Schadensersatz verpflichtet. Damit gab das Gericht einem Bieter recht.
Geklagt hatte dieser auf vier Winterreifen mit Felgen. Mit einem Gebot von einem Euro war der Mann der Höchstbietende. Einen Tag vor Ablauf der Auktion wurde das Angebot plötzlich beendet. Der Bieter bestand auf die Reifen zum Preis von einem Euro.
Nach den AGBs der Firma Ebay dürfen Verkäufer eine Auktion abbrechen, wenn der Artikel “verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar” ist. Der Anbieter gab an, er habe einen Bekannten gebeten, die Reifen für ihn zu verkaufen. Der Freund habe von der Ebay-Auktion nichts gewusst und die Reifen derweil verkauft.
Die Richter entschieden, dass dem Bieter ein Schadensersatz von 579 Euro zusteht. Davon abzuziehen sei der gebotene Kaufpreis von einem Euro. Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass der Privatverkauf nicht mit einem Diebstahl oder anderweitigem “Verlust” der Ware vergleichbar sei. Mit seinem parallelen Privatverkauf habe sich der Anbieter klar “außerhalb der “Spielregeln” bei Ebay begeben. Ein “lachhaft” geringer Preis, von einem Euro, sei das Risiko, das jeder Bieter bei der Internetauktionplattform eingehe.














