Inzwischen sind wir mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen von drei Betroffenen beauftragt worden. Alle Abmahnungen sind vom gleichen Anwalt verfasst, zwei davon zudem mit gleichem Datum ausgebracht worden. Es bleibt abzuwarten, ob sich noch weitere Betroffene melden.
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Posts Tagged ‘Ebay’
Erneutes Update Peggy Ostmann
Montag, Juni 15th, 2009Wettbewerbsverhältnis zwischen Online-Shop und eBay-Angebot
Freitag, April 24th, 2009Für die Frage nach dem Wettbewerbsverhältnis war für das LG Berlin (Urt. v. 29.05.2007, Az: 102 O 93/07) der Umstand unerheblich, dass ein Unternehmen ausschließlich über den eigenen Online-Shop Waren veräußert, während das zweite Unternehmen nur über eBay Waren vertreibt. Die Plattform eBay stellt nach Überzeugung des Gerichts keinen eigenen Markt dar, der von sonstigen über das Internet erhältlichen Angeboten abgegrenzt werden könnte. Da die Mitgliedschaft bei eBay jedermann unproblematisch offen steht, sind die dort angebotenen Waren mit denjenigen austauschbar, die bei sonstigen Internethändlern erhältlich sind.
Wer seine Zugangsdaten nicht schützt, haftet!
Donnerstag, März 12th, 2009Der BGH hat mit einer Entscheidung vom 11.03.2009 die Haftung desjenigen bestätigt, der die Zugangsdaten für seinen ebay- Account nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter schützt.
Es ging dabei um Verstöße gegen Wettbewerbs- und Urheberrecht. Als Ergebnis sieht sich jeder ebay- Nutzer einem Haftungsrisiko ausgesetzt, der im Zweifel nicht hinreichend klar darstellen kann, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Schutzmöglichkeiten genutzt hat, um die Kenntnisnahme über seine Zugangsdaten und damit die Nutzung seines ebay- Kontos durch Dritte zu verhindern.
Ganz am Rande sei erwähnt, dass dies im Übrigen wohl auch weitestgehend § 2 der ebay- AGB entspricht.
Verlinkung von AGB in eBay-Auktion
Montag, März 9th, 2009Das OLG Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 14.02.2007 (Az: 5 W 15/07) angemerkt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die innerhalb eines Online-Shops veröffentlicht sind, auch für eBay-Auktionen gelten, wenn von dort eine Verlinkung auf diese AGB vom Verkäufer vorgenommen wurde.
Gewerbliches Handeln bei eBay
Dienstag, März 3rd, 2009Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 05.09.2006 (Az: 103 O 75/06) entschieden, dass der Verkauf von 100 Artikeln im Monat über die Internet-Plattform eBay als gewerbliches Handeln angesehen werden kann. Die Antragsgegnerin hatte Kleidungsstücke ihrer vier Kinder, die nicht mehr benötigt wurden, über einen eigenen Shop bei eBay veräußert. Aus dem Umstand allein, dass sie einen Shop eingerichtet hatte, konnte das Gericht nicht die gewerbliche Tätigkeit herleiten. Allerdings hatte die Antragsgegnerin auch Kleidung hinzugekauft und unmittelbar darauf zum Verkauf angeboten (vier Fälle in drei Monaten waren belegbar). Ein Drittel der Kleidungsstücke waren auch als „neu” oder „wie neu” angeboten worden. Aus diesen Gesamtumständen schloss das LG Berlin auf ein gewerbliches Handeln mit der Folge, dass die Antragsgegnerin die Impressumspflichten zu beachten als auch über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren hatte.
Abmahnung eBay WAP-Version
Donnerstag, Februar 12th, 2009Bilderklau bei eBay
Montag, Januar 26th, 2009
Nicht selten werden für die Gestaltung z. B. eines eBay-Angebotes oder eines Online-Shops unberechtigt Bilder eines anderen Internet-Auftritts verwendet. Dies stellt die Verletzung eines Urheberrechts dar, was Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Urheberrechtsinhabers auslöst.
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.03.2008 (Az: 12 O 416/06, MIR 2008, Dok. 197) über den Schadensersatz wegen einer unberechtigten Nutzung von Fotografien entschieden. Dabei hat das Landgericht ausgeführt, dass durch unberechtigte Nutzung von Fotografien der Rechteinhaber gem. § 97 Abs. 1 UrhG Anspruch auf Schadensersatz im Umfang einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen kann. Hierfür seien wie im Wettbewerbsrecht auch im Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu bestellen. Der Verwerter müsse sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen.
Im Rahmen der Schadensbemessung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie können gem. § 287 ZPO für die Ermittlung der Höhe der angemessenen und üblichen Vergütung für die Verwertung von Lichtbildern, die Honorarempfehlungen der MFM zugrunde gelegt werden.
Der Rechteinhaber soll so zu stellen sein, als wäre die Verwertungshandlung, durch die seine Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewesen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart hätten. Zugrunde zu legen ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Dieser ist auf den Schluss des Verletzungszeitpunkts zu beziehen. Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbuße erlitten hat, ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich.
Hinsichtlich der Verletzungshandlung, hier der Nutzung von Bildern bei eBay, hat das Landgericht Düsseldorf ausgeführt, dass bei der Nutzungsdauer von dem Wert auszugehen ist, der für eine einmonatige Nutzung angesetzt worden wäre, obwohl Artikelbilder im Rahmen von eBay auch nach Auktionsende für weitere 90 Tage lang abgerufen werden können. Eine „gewöhnliche Auktion“ dauert in der Regel nur ein bis zwei Wochen, wobei ein Abrufen des Artikels mitsamt des Bildes nach Auktionsende regelmäßig nur noch durch den Käufer zwecks Auktionsabwicklung möglich ist. Es ist nach Ansicht des Landgerichts davon auszugehen, dass verständige Partner eines Lizenzvertrages diesen Umstand bei der Findung einer angemessenen Gebühr, der beide Seiten zugestimmt hätten, Rechnung getragen hätten.
Wenn dasselbe Lichtbild im Rahmen von eBay in zwei Auktionen verwendet wird, ist der Lizenzgebühr ein Aufschlag von 50 % für die mehrfache Anwendung hinzuzusetzen. Weiterhin kann im Fall der unterlassenen Urheberrechtsbezeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 % geschuldet sein. Dieser Aufschlag ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, so dass die Erhöhung neben die fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von Schadensberechnungen gegeben wäre. Gemäß § 13 Abs. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung gehöre zu den wesentlichen Urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die ihren Grund in der besonderen Beziehung des Urhebers zu seinem Werk haben. Im vorliegenden Fall wurde dem Urheberrechtsinhaber eine fiktive Lizenzgebühr von € 750,00 zugemessen, die aufgrund der mehrfachen Nutzung und fehlenden Anmeldung weiter erhöht wurde.













