Nach wie vor werden wir mit Anfragen wegen Abmahnungen betreffend elektronischer Zigaretten befasst. Dabei geht es einerseits um den Vorwurf der markenrechtswidrigen Nutzung der Bezeichnung “eGo-T”, der die Ansprüche aus der Marke “egot” entgegen gehalten werden sollen.
Wir berichteten bereits hier: http://www.die-abmahnung.de/wordpress/abmahnung-im-bereich-e-zigaretten-durch-vinirette-gmbh-betreffend-die-marke-egot
Darüber hinaus ist aber auch der Bereich des Handels mit den “Tabakersatzgeräten” in Form elektronischer Zigaretten, elektronischer Zigarren und elektronischer Pfeiffen auch in Bezug auf weitere wettbewerbsrechtliche Fragestellungen “umkämpft”. So erhielten wir kürzlich eine Anfrage zum Thema der Registrierungspflicht von elektronischen Zigaretten, nach dem ElektroG.

Abmahnung eGo-T
Dazu ist zu sagen, dass eine solche Registrierung durchaus verpflichtend ist und dass sich aus dem Mangel einer solchen Registrierung durchaus ganz erhebliche Ansprüche desjenigen ergeben können, der erkennt, dass ein Wettbewerber diese Verpflichtung nicht erfüllt.
Lassen Sie sich informieren und gegebenenfalls beraten, BEVOR Sie mit Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen konfrontiert werden, die neben einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000,- Euro (als Maximum) auf Sie zukommen können.



