Es ist große Vorsicht geboten, wenn man einen Artikel im Internet anbieten möchte und die Bezeichnung des Artikels entweder nicht kennt oder schlicht durch eine andere – vielleicht schöner klingende – Bezeichnung ersetzen möchte.
Die Notwendigkeit der genauen Überlegung, ob man einen angebotenen Artikel umbenennt und wie man ihn benennt, ist der Kennzeichenschutz, der ewtwa für eine eingetragene Marke bestehen kann. Nur der Inhaber der Marke darf danach entscheiden, welche Artikel mit der Marke gekennzeichnet werden dürfen.
Schnell kann man sich so einer Markenrechtsverletzung schuldig machen, die erhebliche Folgen haben kann. Hierzu zählen neben Auskunftsansprüchen auch solche auf Herausgabe des erlangten Gewinns und auch Ersatzansprüche der dem Markeninhaber entstandenen Kosten.
Da in MArkenstreitverfahren die Gegenstandswerte/ Streitwerte sehr schnell sehr hoch angesetzt werden (regelmäßig kommt man auf einen Gegenstandswert in Höhe von 50.000 Euro), bestehen auch große finanzielle Risiken.
Wenn Sie eine Ahbmahnung erhalten, weil Sie angeblich Rechte eines Markeninhabers verletzt haben sollen, so ist dringend anzuraten, sich schnellstmöglich professionell beraten zu lassen, um nicht weitere Gefahren und Risiken entstehen zu lassen.
Sie erreichen uns unter der Rufnummer: 0511/47390601 oder per Email: boenig@recht-freundlich.de













