Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) stellt hohe Anforderungen an die richtige Etikettierung mit Blick auf den Energieverbrauch.
Für den Online-Handel ist insbesondere § 5 EnVKV einschlägig. Dort heißt es:
„Werden Haushaltsgeräte über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Weg angeboten, bei dem Interessenten die Geräte nicht ausgestellt sehen, haben die Händler sicherzustellen, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die nach den Ziff. 3, 6 und 7 der Anlage 1 erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen.“
In der Vergangenheit hat es schon Fälle gegeben, in denen Hersteller von Haushaltsgeräten falsche Angaben gemacht haben. Hier empfiehlt es sich, bei den Lieferanten und/oder Hersteller im Einzelfall noch einmal ausdrücklich nachzufragen, ob alle Angaben nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in einem dazugehörigen Datenblatt veröffentlicht sind.
Betroffen von diesen Regelungen sind insbesondere folgende Haushaltsgeräte (beispielhafte Aufzählung):
– Kühl- und Gefriergeräte
– Waschmaschinen
– Trockner
– Geschirrspüler
– Backöfen
– Warmwasserbereiter
– Lichtquellen
– Klimageräte













