Ist eine Abmahnung berechtigt, ist der Abgemahnte über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, dem Abmahnenden dessen Anwaltskosten zu ersetzen. Fallen allerdings keine Anwaltsgebühren an oder besteht zwischen dem Anwalt und dem Abmahnenden die Absprache, dass der Mandant vom Kostenrisiko im Falle eines Misserfolgs freigestellt wird, so kann es rechtsmissbräuchlich sein, vom Abgemahnten die Anwaltskosten einzufordern.
„Nachvollziehbar erscheint der Missbrauchsvorwurf (…) bei einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Abmahner und dem von ihm beauftragten Anwalt, bei welchem der Anwalt den Mandanten insbesondere von dem genannten Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt.“ (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2007, 56, 57)













