Im April 2010 mahnt die Kanzlei Baumgarten Brandt aus Berlin weiter für die Filmproduktions- und Vertriebsgesellschaft Boll AG ab. Unter anderem geht es um den Film „Far Cry“. Der angebliche Urheberrechtsverstoß soll aus November 2009 stammen. Gefordert wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 850,00 €. Um die Bedrohung perfekt zu machen, wird auf die prozessualen finanziellen Risiken hingewiesen. Für die I. Instanz soll mindestens ein Prozesskostenrisiko in Höhe von ca. € 7.500,00 entstehen. Dies mag so sein, wenn das Gericht der Auffassung der Kanzlei Baumgarten Brandt folgt und einen Gegenstandswert von 50.000,00 € ansetzen würde. Dies ist aber nicht der Standard.
Interessant ist auch die folgende Passage des Abmahnungsschreibens:
„Wir weisen vorsorglich ebenfalls darauf hin, dass unsere Mandantin zu Verhandlungen nicht weiter bereit ist, da sie mit den o.g. Angebot bereits deutliches Entgegenkommen zeigt. Es wird daher gebeten, von diesbezüglichen Anrufen bzw. E-Mails abzusehen. Sollte Ihr Verhalten den anwaltlichen Bearbeitungsaufwand entscheidend erhöhen, hat dies eine Erhöhung des oben durch unsere Mandantin angebotenen Erledigungsbetrages zur Folge.“
So stellt sich also die abmahnende Kanzlei den Idealweg vor: Schweigen, zahlen und bloß keine Arbeit machen. Dies ist aus unserer Sicht aber nicht der richtige Umgang mit urheberrechtlichen Abmahnungen.
