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Posts Tagged ‘Filesharing’

Filesharing: Abmahnung an Verstorbene

Mittwoch, September 7th, 2011

Fälle, in denen Tote bekommen, treten immer wieder auf. Grund hierfür ist, dass Filesharing – Abmahnungen eine gewisse zeitliche Vorlaufphase haben. So dauert es z.B. eine gefühlte Ewigkeit bis der Anschlussinhaber ermittelt wird. In dieser Zeit ist es nicht ausgeschlossen, dass die betroffene Person durch einen Unfall oder aufgrund eines hohen Alters gestorben ist.

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Klage wegen Urheberrechtsverletzung in Düsseldorf und Köln

Montag, September 5th, 2011

Bekanntermaßen vertritt die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Rasch namhafte deutsche Tonträgerhersteller wie Universal Music GmbH, Sony Music Entertainment Germany GmbH, Warner Music Group Germany Holding GmbH und EMI Music Germany GmbH & Co.KG im Bereich .

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass bei einer regelmäßig die und angerufen werden.

Ein Zufall ist dies aber nicht. Denn während andere deutsche Landgerichte den möglichen pro Musikstück auf 15 Euro begrenzen, lassen die und für einen getauschten Titel zwischen 200 und 300 Euro an durchgehen.

Und dieses Vorgehen ist auch durchaus zulässig. Gemäß § 13 ZPO muss ein Beklagter bei dem Gericht verklagt werden das auch für seinen Wohnort zuständig ist. Begeht der Beklagte jedoch eine , kann er auch vor dem Gericht verklagt werden, in dessen Bezirk die begangen wurde, § 32 ZPO. Da das als von jedem Ort in Deutschland aus begangen und über das Internet wahrgenommen werden kann, kann auch jedes Gericht dafür zuständig sein.

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Horrende Streitwerte bei Filesharing

Montag, September 5th, 2011

Dass durch gravierende Konsequenzen für den Anschlussinhaber nach sich ziehen können, ist allseits bekannt. Hier nun zwei aktuelle Beispiele für horrende , die bei einer Gerichtsverhandlung als Grundlage für die Berechnung der Verfahrenskosten herangezogen werden.

  1. (Beschluss v. 25.02.2011 – Az.: 12 O 73/11): 50.000 Euro für rechtswidrigen Upload von 5 Musikstücken der Gruppe „Unheilig“ in P2P-Tauschbörse
  2. (Anerkenntnisurteil v. 19.08.2011 – Az.: 15 O 392/10): 10.000 Euro und 350,00 Euro Lizenzgebühr für Upload eines Filmes in P2P-Tauschbörse
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LG Stuttgart: Anschlussinhaber muss bei Filesharing nicht immer haften

Montag, September 5th, 2011
Haftung beim Filesharing

Haftung beim

Grundsätzlich haftet derjenige, der eine durch begangen hat.

Wer jedoch lediglich den Anschluss zur Verfügung stellt, von dem aus ohne sein Wissen oder weiteres Zutun illegal Daten angeboten werden, handelt nicht im Sinne des Zivilrechtes. Ein gegen den Anschlussinhaber kommt somit nicht in Betracht.

Anders verhält es sich aber mit dem verschuldensunabhängigen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch. Kann der Anschlussinhaber nicht nachweisen, dass er seinen Anschluss ordnungsgemäß gegen unbefugte Zugriffe von Dritten abgesichert hat, muss er auch ohne Kenntnis vom konkreten Verstoß haften.

Nach der Rechtsprechung des (Urteil v. 28.06.2011 – Az.: 17 O 39/11) kann der Anschlussinhaber den Vorwurf einer in einer Tauschbörse dadurch entkräften, dass er nachweist, sein WLAN ausreichend gesichert zu haben und freiwillig Zugriff auf seinen Computer gewährt, um diesen nach geschützten Werken oder Programmen durchsuchen zu lassen.

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Abmahnung Dr. Johannes Rübenach für DigiProtect – Gebt alles von Cassandra Steen

Dienstag, August 30th, 2011

Die Firma GmbH lässt auch bei dem Musikwerk von der deutschen Pop- und R&B-Sängerin über die Kanzlei Dr. abmahnen. In den wird die Abgabe einer sowie die Zahlung eines Betrages von 340,00 Euro gefordert.

Was tun bei Handlungen Dritter?

Grundsätzlich haftet derjenige, der eine durch begangen hat.

Wer jedoch lediglich den Anschluss zur Verfügung stellt, von dem aus ohne sein Wissen oder weiteres Zutun illegal Daten angeboten werden, handelt nicht im Sinne des Zivilrechtes. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Anschlussinhaber kommt somit nicht in Betracht.

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Abmahnung Dr. Johannes Rübenach – Firma DigiProtect – Angeline von Groove Coverage

Montag, August 29th, 2011

In den letzten Tagen mahnte Herr Rechtsanwalt wegen hinsichtlich des Musiktitels „Angeline“ von dem deutschen Dance-Projekt namens und in Vollmacht der Firma ab. Auch in diesen Fällen wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten sowie die Zahlung eines Betrages von 340,00 Euro gefordert.

Was wird den Abmahnungsadressaten vorgeworfen?

In sogenannten Internettauschbörsen sollen die Adressaten der den o.g. Musiktitel unberechtigter Weise zum Download bereitgestellt bzw. das Lied selbst runtergeladen haben (sog. )

Was bedeutet ?

Unter versteht man die Weitergabe von Dateien zwischen den Benutzern des Internets über sog. Tauschbörsen. Dieser Datenaustausch beruht auf dem Peer-to-Peer-Prinzip (sog. Rechner-Rechner-Verbindung). Die Teilnehmer stellen sich gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung, wobei alle Computer der Nutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden sind.

Was ist bei Erhalt einer von zu tun?

Auch hier gilt es die Ruhe zu bewahren und den ersten Schock zu verdauen. Anschließend sollten Sie unsere wahrnehmen, bevor Sie die abgeben und den geforderten Betrag bezahlen. Wir können in diesem Bereich auf eine Erfahrung aus über 4.000 Abmahnberatungen zurückgreifen und zeigen Ihnen gerne Ihre Chancen sowie auch die Risiken auf.

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Negele Zimmel Greuter Beller – media & more – Capri Anderson – Stars In My Little Black Book

Dienstag, August 16th, 2011

Der Film „Capri Andersen – Stars In My Little Black Book“ wird von der Kanzlei Rechtsanwälte abgemahnt. Die werden im Auftrage der GmbH ausgesprochen. Die enthalten den Vorwurf, dass im Rahmen eines Filesharings durch das Anbieten des Films an Dritte begangen worden sind.

 

Neben eines Pauschalbetrages wird die Abgabe einer gefordert. Es sollte weder eine Zahlung noch eine Unterschrift ohne vorherige rechtliche Beratung erfolgen.

 

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Vorgehen der SKW Schwarz Rechtsanwälte

Freitag, August 12th, 2011

In aktuellen - der Kanzlei Rechtsanwälte ist zu beobachten, dass konkret mit Klagen gedroht wird und auch weiteren Schreiben bereits Klageentwürfe beigefügt werden.

Hier spekuliert die Kanzlei offensichtlich auf eine „stabile“ Rechtsprechung des Amtsgerichts München. Es wird, so die „Androhung“, ein Betrag in Höhe von 1005,40 EUR eingeklagt. Die Kanzlei Rechtsanwälte geht dann davon aus, dass das Gericht einen Vergleich auf Basis einer Zahlung in Höhe von 800 EUR vorschlägt und im Rahmen dieses Vergleichs dann die Angelegenheit abgeschlossen wird. Dann würde auch mit Blick auf die die Angelegenheit durchaus für die Kanzlei Rechtsanwälte attraktiv enden, da eine zusätzliche Vergleichsgebühr abgerechnet werden kann.

Ob diese Strategie bei einer hohen Anzahl von Klagen noch so funktioniert, wird sich zeigen.

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200.000 Mahnungen an Filesharer verschickt

Freitag, August 12th, 2011

Nach aktuellen Meldungen wurden Anfang 2010 in den USA über 200.000 Mahnungen an verschickt. Der Spielfilm „The Hurt Locker“, der 2008 den Oscar gewann, ist der am meisten von betroffene Film in 2010. Allein 25.000 BitTorrent-Nutzer ließ die Produktionsfirma Voltage Pictures abmahnen.

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Keine der Urheberrechtsverletzung bei Filesharings – So ist Spanien

Freitag, August 12th, 2011

In der spanischen Rechtsprechung hat ein Berufungsgericht in Barcelona entschieden, dass Links, von denen aus möglicherweise auch urheberrechtsverletzende Inhalte abgerufen werden können, nicht illegal sind. Es werde nicht gegen das Copyright verstoßen. Mit Torrent-Links, über die ermöglicht wird, würden keine Inhalte verbreitet oder reproduziert, so die spanischen Richter.

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Three Strikes gegen Filesharing – Abschalten ist unverhältnismäßig

Donnerstag, August 11th, 2011

http://www.taz.de/Three-Strikes-gegen-Filesharing/!75932/

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Abmahnung Waldorf Frommer – Sony BMG – Michael Jackson – This is it

Mittwoch, August 10th, 2011

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt für die Music Entertainment GmbH wegen angeblicher bei ab. Das Werk “” von soll in Peer-to-Peer Netzwerken unerlaubt angeboten worden sein. Neben der Abgabe einer fordert die Kanzlei für die Verbreitung in einer Tauschbörse und .

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Wechseln SKW Schwarz Rechtsanwälte ihre Strategie? Drohen Klagen?

Dienstag, August 9th, 2011

In einer - der World Wide Association, die durch die Kanzlei Rechtsanwälte vertreten wird, wechseln die Kanzlei und der Rechteinhaber nunmehr die Strategie ihrer Vorgehensweise.

Aktuell wird uns ein Schreiben übermittelt, das gleich eine im Entwurf enthält. Die richtet sich auf einen Betrag in Höhe von € 1.005,40.

Drohung mit Prozessrisiken?

Es werden noch einmal die Prozesskostenrisiken für die I. Instanz detailliert aufgelistet und auf die Risiken verwiesen.

Trotzdem soll noch einmal eine außergerichtliche Einigung versucht werden.

Die Datenermittlung ist durch die Deutschland UG durchgeführt worden, wie sich aus den Ausführungen in der Klageschrift ergibt.

Bereits beim ersten Lesen fällt auf, das hier wieder – wie aus anderen Verfahren ebenfalls bekannt – auf ältere Gutachten zurückgegriffen wird. Hier soll im Rahmen des Klageverfahrens ein Gutachten von C. C. Vogler vom 09.09.2008 vorgelegt werden. Dies als Beweis für folgende Aussage:

„Unabhängige gerichtliche Gutachter in Großbritannien und Frankreich haben ebenfalls ausdrücklich die Zuverlässigkeit von ‚-Monitor’ bestätigt.“

Hier stellt sich für uns die Frage, ob sich seit 2008 innerhalb von drei Jahren eine Versionsänderung der Software ergeben hat. Allein diese Frage muss aus unserer Sicht für Gerichte schon Anlass sein, kritisch auf die vorgelegten Unterlagen zu schauen.

Auch zeigt die Diskussion um die Ermittlungen von , über die wir in unserem Blog ausführlich berichtet haben, dass hier entgegen der immer wiederkehrenden Behauptungen der Rechteinhaber durchaus doch Fehler passieren.

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Landgericht Hamburg – Urteil vom 03.02.2011 – 1000 EUR für Filesharing

Mittwoch, Juli 20th, 2011

Das Landgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 03.02.2011 (Az. 310 O 367/10) erneut in einer -Angelegenheit entschieden. Die Beklagte wurde zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von € 1.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt. In den Entscheidungsgründen des Landgerichts Hamburg heißt es wie folgt:

„… Der Kläger kann sich insoweit auf eine tatsächliche Vermutung berufen. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht die tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist …“

In Anbetracht der aktuellen Diskussion rund um die Ermittlungen der Firma Ltd. können nach unserer Auffassung solche Vermutungen nicht mehr aufrechterhalten werden. Zwar hielten wir solche unüberprüfbaren und durch keinerlei wissenschaftliche Untersuchung noch neutralen Gutachten belegte Vermutung auch in der Vergangenheit schon für falsch. In Anbetracht der vielfältigen Diskussionen der letzten Zeit, insbesondere auch mit Blick auf die fehlerhaften Ermittlungen der Firma , müssen die Gerichte von solchen Allgemeinplätzen abrücken.

Es reicht dann auch nicht, wenn im gerichtlichen Verfahren ein Bildschirmausdruck vorgelegt wird, der die angeblichen Ermittlungen bestätigen soll. Gerade wenn Software fehlerhaft Erfassungen vornimmt und suggeriert, trotz fehlenden Uploads habe es eine solche Handlung gegeben, nützen Bildschirmausdrucke wenig. Der Verweis darauf, dass die jeweils Betroffenen dem Vortrag der Rechteinhaber nicht spezifiziert entgegengetreten sind, verlagert nach unserer Auffassung unzulässig und entgegen den zivilprozessrechtlichen Regeln die Beweislast auf die Betroffenen.

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OLF Frankfurt: Streitwert Unterlassungsanspruch Filesharing nur 2500 EUR

Dienstag, Juni 21st, 2011

OLG Frankfurt am Main  Az: 11/U/5207 Urteil vom 21.12.2010

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2007 (Az.: 2/3 O 19/07), soweit die nicht bereits durch Urteil des Senats vom 1.7.2008 rechtskräftig abgewiesen ist, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Tonaufnahme „…“ des Künstlers K oder einzelne Teile hiervon über einen ihm gehörenden Internetanschluss öffentlich zugänglich zu machen, und zwar dadurch, dass er seinen WLAN – Router nicht mit einem persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passwort versieht.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 229,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 16.11.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die , soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszugs, des ersten Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 36% und der Beklagte 64%. Von den Kosten des zweiten Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. 

...

 

Gründe:


Die zulässige Berufung hat nur zum Teil Erfolg.

1. Nach dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010 ist für den Senat verbindlich davon auszugehen, dass der Beklagte als verantwortlicher Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit lediglich deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil der von der Klägerin im vorhergehenden Berufungsrechtszug formulierte Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform verfehlt hat. Ein Unterlassungsanspruch steht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Klägerin nur insoweit zu, als sie sich dagegen wendet, dass der Beklagte außen stehenden Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht, indem er den Zugang zu seinem WLAN-Anschluss unzureichend sichert.

2. Die Klägerin hat im zweiten Berufungsrechtszug einen auf die konkrete Verletzungsform zugeschnittenen Unterlassungsantrag gestellt, der den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entspricht, so dass der insoweit stattzugeben war.

3. Darüber hinaus stehen der Klägerin Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe zu. Der Bundesgerichtshof hat dem Senat im Revisionsurteil aufgegeben zu prüfen, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt die von dem Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwertes von 10.000,00 € zu berechnen ist. Er hat die Entscheidung des Senats darüber hinaus dadurch vorgezeichnet, dass er den für alle Instanzen auf 2.975,90 € festgesetzt hat. Auf den streitgegenständlichen Unterlassungsantrag entfällt damit ein Wert von 2.500,00 €.

Hieraus steht der Klägerin eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zzgl. einer Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € zu. Gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten sind Einwände des Beklagten weder erhoben worden, noch ersichtlich.

4. Die Kosten waren entsprechend dem anteiligen Unterliegen und Obsiegen der Parteien zu quoteln. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass die Umformulierung des ursprünglichen Unterlassungsantrages nicht nur der Konkretisierung dient, sondern zu einem Teilunterliegen in der Sache führt, weil der ursprüngliche Antrag über den der Klägerin zustehenden Unterlassungsanspruchs hinausging. Das ergibt sich auch aus der Formulierung im Revisionsurteil, wonach der ursprüngliche Unterlassungsantrag die konkrete Verletzungsform verfehlt und der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nur insoweit zusteht, als sie sich gegen die Unterlassung einer ausreichenden Sicherung des WLAN-Anschlusses des Beklagten wendet.

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Voraussetzung für die Auskunftspflicht des ISP ist eine offensichtliche Rechtsverletzung. Was bedeutet das?

Montag, November 29th, 2010

Eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 2 S. 1 UrhG bedeutet, dass die tatsächlichen Umstände und die rechtliche Beurteilung so eindeutig sind, dass eine Rechtsverletzung bereits zu einem so hohen Grad feststeht, dass eine Fehlentscheidung ausgeschlossen erscheint.

Es muss also lediglich als sicher gelten, dass eine begangen worden ist. Es ist dabei absolut irrelevant, ob der Anschlussinhaber oder ein (unbekannter) Dritter sie verübt hat. Daher können auch Daten eines unbescholtenen Zugangsinhabers herausgegeben werden, dessen WLAN unberechtigt durch Dritte genutzt wird.

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Ein Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen den Internet-Provider setzt eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Was bedeutet das?

Montag, November 29th, 2010

Das gewerbliche Ausmaß einer Rechtsverletzung ist nicht mit kommerziellen Absichten des Rechtsverletzers zu verwechseln. Laut § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich das gewerbliche Ausmaß aus der Anzahl der Rechtsverletzungen sowie aus der Schwere der Rechtsverletzung des Täters ergeben. Werden also zahlreiche Up- oder Downloads vorgenommen oder entsteht dem Rechteinhaber ein erheblicher Schaden, kann ein gewerbliches Ausmaß angenommen werden.

Die Beschlussempfehlung zum Gesetz zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums geht sogar noch weiter und stellt fest, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits vorliegen kann, wenn nur eine einzelne umfangreiche Datei wie ein Film, ein Musikalbum oder ein Hörbuch vor oder kurz nach der Veröffentlichung illegal im Internet angeboten wird. Dem hat sich ein erheblicher Teil der Rechtsprechung angeschlossen.

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Welche Voraussetzungen hat ein Auskunftsanspruch gegen meinen Internet-Provider gem. § 101 Abs. 2 UrhG?

Montag, November 29th, 2010

Der Internet-Provider muss Bestandsdaten herausgeben, wenn über den Internetzugang in „gewerblichem Ausmaß“ urheberrechtlich verbotene Handlungen vorgenommen worden sind. Darüber hinaus muss ein Fall „offensichtlicher Rechtsverletzung“ vorliegen oder es muss gegen den Verletzer erhoben worden sein.

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Darf mein Internet-Provider meine Adressdaten herausgeben?

Montag, November 29th, 2010

Werden urheberrechtlich geschützte Werke illegal über das Internet verbreitet, kann dem Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider des Urheberrechts-Verletzers zustehen. In solchen Fällen muss der Internet-Provider die sogenannten Bestandsdaten, dazu gehören auch Namen und Adresse des Anschlussinhaber, herausgeben. Im Urheberrechtsgesetz ergibt sich ein solcher Anspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG.

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Sind Downloads zu privaten Zwecken über P2P-Netzwerke erlaubt?

Montag, November 29th, 2010

Gerade in Internetforen wird behauptet, dass Vervielfältigungen über Peer-to-Peer-Netzwerke Privatkopien seien und deshalb urheberrechtlich gestattet wären. Tatsächlich sind Privatkopien gem. § 52 Abs. 1 UrhG erlaubt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden ist. Dies ist gerade bei Musik- und Videodateien regelmäßig anzunehmen, die man „kostenfrei“ aus dem Internet bezieht. Daher sind Up- und Downloads urheberrechtlich geschützter Materialien in P2P-Netzwerken auch für private Zwecke in aller Regel nicht gestattet.

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